Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ug auf HSY gewährte staatliche Beihilfen auf der Tatsache von Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels unter Mitgliedstaaten fußten. Diese Entscheidungen wurden niemals angefochten. Folglich muss bei der Würdigung der im selben Zeitraum durchgeführten Maßnahmen keine ausführliche Überprüfung erfolgen, inwiefern diese beiden Kriterien erfüllt sind. (80)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (81)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (82)  Diese Informationen legte Griechenland im Abschnitt 1.3.a und im Anhang 4 des Schreibens vom 20. Oktober 2004 vor. (83)  Hätte die Werft ihren Betrieb eingestellt, dann hätten die zuständigen Kontrollbehörden entscheiden können, von einer Prüfung in Bezug auf die Durchführung des Plans abzusehen, was bedeutet hätte, dass die Voraussetzung der ersten Ratenzahlung nicht erfüllt gewesen wäre. (84)  In der Einheit 1.2.2 mit dem Titel „Durchführung der 1. Prüfung durch die zuständigen Organe“ aus dem Schreiben vom 20. Oktober 2004 erklären die griechischen Behörden, dass sich die Erstellung des Prüfungsbogens seitens des Wirtschaftsministeriums bis nach der von der griechischen Genehmigungsentscheidung gesetzten Frist vom 31. Dezember 1999 verzögert hatte. Die Beihilfezahlung konnte nur nach Fristverlängerung für die Umsetzung des Investitionsplans durch die griechischen Behörden erfolgen. Eine Entscheidung zur Fristverlängerung des Investitionsplans konnte ihrerseits nur nach Fristverlängerung für den Beratenden Ausschuss erfolgen, was sich aufgrund von Gesetzesänderungen als schwierig erwies. (85)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (86)  Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen muss mit dem geschuldeten Darlehenskapital (das heißt mit dem nicht getilgten Kapitalteil) während des zu prüfenden Jahres multipliziert werden. (87)  Gleichermaßen wird in der Mitteilung über Bürgschaften angeführt, dass die Beihilfe dann gewährt wird, wenn die Bürgschaft geleistet wird, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (s. Anmerkung 77). (88)  In der Tat hängt der Marktwert eines Darlehens vom Barwert des künftigen Cash-Flow ab, der auf den Barwert unter Verwendung eines dem Kreditrisiko entsprechenden Zinssatzes zurückgeführt wird. Wenn der im Darlehensvertrag vorgesehene Zinssatz unter diesem Zinssatz liegt, fällt der Marktwert sogleich unter den Nennwert des Darlehens. (89)  Wäre durch den neuen Eigentümer von ETVA nach der Privatisierung eine Verlängerung eines nicht staatlich gesicherten Kredits über die ursprüngliche Laufzeit hinaus erfolgt, so läge keine Beihilfe für den Zeitraum über die ursprüngliche Kreditlaufzeit hinaus vor, da laut dieser Schlussfolgerung keine öffentlichen Gelder involviert sind. (90)  Diese Auskünfte wurden von griechischer Seite im Abschnitt 1.3 und im Anhang 6 des Schreibens vom 20. Oktober 2004 vorgelegt. (91)  S. Anmerkung 84. (92)  Es könnte sich die Frage stellen, warum ETVA den Darlehensvertrag am 31. Mai 2002 unterzeichnet hat, wenn sie nicht die Absicht hatte, HSY den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Kommission bemerkt, dass das Datum der Vertragsunterzeichnung genau mit dem Datum des Verkaufsabschlusses von HSY zusammenfällt. Folglich lässt sich vermuten, dass die Käufer von HSY die ETVA-Bank unter Druck setzten, HSY eine höhere Finanzierung zu gewähren unter der Androhung, andernfalls den Abschluss des Verkaufs abzulehnen. Angesichts dieser Sachlage akzeptierte ETVA wahrscheinlich diesen Kreditabschluss, nahm jedoch in den Vertrag Bestimmungen auf, die ihr die Möglichkeit offenhielten, die Kreditzahlung an HSY abzulehnen, sollte HSY die Auszahlung beantragen. Wie in der Würdigung von Maßnahme E18c aufgrund des Abschnitts 8.2.2 des Vertrags vom 20. März 2002 erläutert, sollte die Piraeus Bank wohl den griechischen Staat beim Abschluss des Verkaufs von HSY unterstützen. Auf dieser Grundlage hat der griechische Staat vermutlich ebenfalls auf ETVA Druck ausgeübt, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, um den Abschluss des Verkaufs von HSY zu erleichtern. (93)  HSY unterbreitete mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Bemerkungen im Hinblick auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung. In Absatz 4 des Schreibens wird angeführt: „Da HSY bei der Formulierung der bei der Europäischen Kommission eingereichten Erwiderung eng mit dem griechischen Staat zusammengearbeitet hat, erachtet es das Unternehmen als unnötig, erneut Informationen einzureichen, die bereits durch den griechischen Staat unterbreitet wurden, und dieselben, von ihr voll und ganz unterstützten Argumente aufzuführen. Doch um die Vollständigkeit der Erwiderung zu gewährleisten und die Arbeit der Kommission zu unterstützen, werden sie die bereits dargelegten Argumente zusammenfassen und alle neuen Beweismittel, die im Zeitraum nach der Erwiderung Griechenlands bis zur vorliegenden Erwiderung gesammelt wurden, vorlegen und alle neuen oder zusätzlichen Argumente vorbringen.“ Deshalb werden die Bemerkungen von HSY und den griechischen Behörden zur Entscheidung zur Verfahrensausdehnung zwecks Vermeidung von Wiederholungen in der Argumentation in vorliegender Entscheidung gebündelt. (94)  Anhand der Richtlinie Nr. 90/684/EWG werden die Umstrukturierungsbeihilfen (Kapitel III) unterteilt in Investitionsbeihilfen (Artikel 6), Schließungsbeihilfen (Artikel 7), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 8) und Betriebsbeihilfen zu Umstrukturierungszwecken (Artikel 9 und 10). (95)  Schreiben der griechischen Behörden vom 15. Februar 2008, Absatz 26. (96)  Schreiben der griechischen Behörden vom 19. März 2007. Dies wird im Schreiben vom 29. Juni 2007, Absätze 62 und 63, erneut vorgebracht. (97)  Die Einzelheiten zu dieser Beteiligung werden im Zuge der Erwägungen von Maßnahme E10 angeführt. (98)  Schreiben der griechischen Behörden vom 31. März 2003, Auszug aus der Erwiderung auf Frage 5. (99)  Schreiben der griechischen Behörden vom 29. Juni 2007, Auszug aus Absatz 49, 50 und 51. (100)  Die Kommission konnte allerdings die Tatsache nicht übersehen, dass die Belegschaft vorrangig die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zum Ziel hat und dadurch versucht, dieses Ziel bei der Führung des in ihrem Besitz befindlichen Unternehmens zu sichern. Aufgrund des hohen Kaufpreises war gleichwohl auch die Werterhaltung und Wertsteigerung ihrer Aktien eine für die Belegschaft wichtige Zielsetzung. (101)  Es sei daran erinnert, dass die Zahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft mittels Einbehaltung eines Teils der Gehälter und der Zulagen nicht nur im Vertrag vom September 1995, sondern auch in Artikel 12 Gesetz 2367/1995 vorgesehen war. (102)  Es sei daran erinnert, dass ETVA, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, als Aktienpfandhalterin zu einer Zwangsvollstreckung greifen konnte, sollten die Werftarbeiter den Kaufpreis nicht zahlen. (103)  Es sei daran erinnert, dass die Zahlung des Verkaufspreises durch die Beschäftigten mittels eines Lohn- und Zulagenabzugs nicht nur im Vertrag vom September 1995, sondern auch in Artikel 12 des Gesetzes 2367/1995 vorgesehen ist. (104)  Im Vertrag vom September 1995 wird klar dargestellt, dass die Werftarbeiter verpflichtet waren, gleichermaßen den Kaufpreis und ihren Beitrag zur Kapitalerhöhung zu entrichten. Dieser zweifache Zahlbetrag war demnach nichts Unvorhergesehenes. Er bildete einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags aus dem Jahr 1995. Griechenland war verpflichtet, die Einlösbarkeit der Grundbestimmungen abzuklären, bevor es der Kommission den Vertrag als Privatisierung präsentierte. Wenn sich wesentliche Bestimmungen eines Vertrags, den Griechenland selbst der Kommission vorlegt, als undurchführbar erweisen, ist daraus zu schließen, dass die Entscheidung C 10/94 auf irreführenden, von Griechenland vorgelegten Auskünften fußt und widerrufen werden muss. (105)  Absatz 56 und 60 des Schreibens der griechischen Behörden vom 29. Juni 2007. (106)  Absatz 191 des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006 führt an: „Seit dem 31.12.1998 wurde bis zum Verkauf der HSY-Aktien an das Konsortium HDW/FS (11.10.2001) ein Teil der Löhne der Beschäftigten und Aktionäre einbehalten, um an ETVA den Kaufpreis des Aktienanteils von 49 % abzubezahlen.“ HSY gab in Absatz 36 und 37 ihres Schreibens vom 31. Oktober 2006 eine ähnliche Erklärung ab. Vor der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung hatten die griechischen Behörden ähnliche Erklärungen im 8. Kapitel ihres Schreibens vom 26. Mai 2005 abgegeben. Zudem führte Griechenland in einer Reihe von Schreiben an, die Belegschaft halte 49 % der Aktien. Auf diese Weise erweckte Griechenland den Eindruck, der Vertrag vom September 1995 sei durchgeführt worden. Erst nach der Verfahrenseinleitung stellte die Kommission fest, dass Griechenland seine eigene Gesetzgebung (das heißt Gesetz 2367/1995) nicht zur Anwendung gebracht hatte, da es zwar der Belegschaft das Eigentum von 49 % an HSY übertragen, doch den Rest des Vertrags nicht durchgeführt und insbesondere die Zahlung des Verkaufspreises von dieser nicht gefordert hatte. Im Gegensatz dazu hatten die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 31. März 2003 durchblicken lassen, die Belegschaft (oder ein Teil von ihr) hätte die vorgesehenen jährlichen Raten (bzw. einen Teil von ihnen) nicht gezahlt. (107)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 an Griechenland (Frage 3) und Schreiben der Kommission vom 23. August 2007 an HSY. (108)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 an Griechenland (Frage 4) und Schreiben der Kommission vom 23. August 2007 an ΗSY. Das letzte Schreiben wurde Griechenland am 13. November 2007 übersandt und ermöglichte Griechenland, zum zweiten Mal Stellungnahmen einzureichen. (109)  Abschnitte 2.3.c und 2.4 des Schreibens Griechenlands vom 29. Juni 2007, Schreiben ΗSY vom 9. Oktober 2007, und Schreiben Griechenlands vom 14. Dezember 2007 und vom 15. Februar 2008. (110)  Was die Reparatur des Schiffs ΚΕΥΜΑR in den ersten Monaten des Jahres 2003 angeht, macht Griechenland geltend, dass — weil sich im vorliegenden Fall die Reparatur komplizierter und spezialisierter gestaltete als in anderen Fällen — es logisch sei, dass der Prozentsatz der Arbeitsstunden 25 % und nicht 20 % betrug. (111)  Absatz 144 des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006. (*1)  Daten, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen. (112)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 (Frage 2.2), auf das Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 antwortete. (113)  Wahrscheinlich zeigt diese Anzahl an, was das Unternehmen eine Produktionsstunde der HSY-Arbeitnehmer bei gegebener Verwendung kostet. Die Anzahl der Produktionsstunden eines Arbeitnehmers ist nur ein Teil der Stunden, für die ein Arbeitnehmer von HSY entlohnt wird. Diese Zahl hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere von der Struktur und der Effizienz der Werften. Daher befinden sich die Subunternehmer in Konkurrenz zueinander. Aus diesem Grund müssen sie wettbewerbsfähig und flexibel sein. Sie haben begrenzte Festkosten (das heißt Festangestellte) und müssen ihre Kosten niedrig halten. Die Werften wenden sich deswegen an Subunternehmer, weil diese weniger kosten, als wenn sie selbst Personal einstellen. (114)  Der Berater weist auf folgendes hin:   „Die Anzahl der Subunternehmer/Arbeitsstunden kann sich aus den Kosten ergeben; mittlere Arbeitsstundenkosten sind unter den Subunternehmern einer Branche eines Landes vergleichbar.   Laut der Studie mit dem Titel ‚Lohnentwicklung 2006‘, die von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen herausgegeben wurde, beträgt das unterste Bruttomonatseinkommen in Griechenland 625,97 EUR und in Frankreich 1 254,28 EUR.   Der mittlere Marktpreis einer Arbeitsstunde in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche beträgt in Frankreich zwischen 40 und 50 EUR. Durch Anwendung des Koeffizienten 2, der zwischen Griechenland und Frankreich für die untersten Einkommen gilt, könnte man einen Preis von 20 bis 25 EUR pro Arbeitsstunde in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche in Griechenland erwarten.   Das Ergebnis der Prüfungen, die wir durchgeführt haben, zeigt, dass sich diese Preise Anfang 2007 zwischen 30 und 36 EUR bewegen. Es handelt sich um einen Preis, der für jede unmittelbare Arbeitsstunde gestellt wird und der alle entsprechenden Aufwendungen beinhaltet: indirekte Arbeitsstunden, Verwaltungsstunden, allgemeine Kosten und Festkosten.   Da wir nicht feststellen konnten, wie sich die mittleren Löhne in der Schiffbau-/Schiffsreparaturbranche in Bezug auf die Mindestlöhne in den beiden Ländern entwickeln, haben wir es vorgezogen, eine konservative Schätzung anzuwenden, und ermittelten mit Arbeitsstundenpreisen, die sich zwischen 30 und 36 EUR/Stunde bewegen.   Die Preise der Arbeitsstunde der Subunternehmer entwickeln sich, gemäß Absatz 6 der Stellungnahmen, die Griechenland an die Kommission übermittelte, wie folgt: (EUR) Jahr Direkte Kosten Inklusive Verteilungskosten (15 %) und indirekte Kosten (20 %), nach der Methode gemäß Absatz 6 der Stellungnahmen Griechenlands 2002 25,97 40 2003 27,49 42,3 2004 (…) (…) 2005 (…) (…) 2006 (…) (…)   Wenn wir die Summe der Arbeitsstunden der Subunternehmer aufgrund eines Arbeitsstundenpreises zwischen 30 und 36 ΕUR 2006 berechnen und für die Jahre zuvor die Kostenstaffelung Eurostat berücksichtigen, ergeben sich folgende Preise: INDEX: Im-Ici-tot 2002 2003 (9 Monate) 2004 2005 2006 Index ΕΕ-27 108,9 112,8 116,5 119,7 121,6 Index Griechenland 113,5 116,6 127,0 127,7 133,9 Gesamtkosten Subunternehmerpersonal 3 804 891 16 471 323 (…) (…) (…) Schätzung des Beraters Preis Arbeitsstunde (min. Preis) 25,4 26,1 28,5 28,6 30 Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer (max. Schätzung) 149 598 630 388 (…) (…) (…) Schätzung des Beraters Preis Arbeitsstunde (max. Preis) 30,5 31,4 34,2 34,3 36 Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer (min. Schätzung) 124 665 525 324 (…) (…) (…) Daten HSY Preis Arbeitsstunde 25,97 27,49 (…) (…) (…) Preis Arbeitsstunde + mittelbar + Gewinn 40,0 44,5 (…) (…) (…) Unmittelbare Arbeitsstunden Subunternehmer 95 232 370 142 (…) (…) (…)“ (115)  Schreiben der Kommission vom 27. April 2007 (Frage 2.2d), auf das Griechenland mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erwiderte. (116)  Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 2000, S. II-3871, Randnummer 82 und 84. (117)  Insbesondere kann ETVA nicht einerseits den Bestandteil des Vertrags vom September 1995 zur Entrichtung des Kaufpreises nicht erfüllen (also die entsprechenden Jahreszahlungen nicht einfordern) und andererseits behaupten, dass sie aufgrund eben dieses Vertrags verpflichtet gewesen sei, sich an der Erhöhung des Aktienkapitals zu beteiligen. Da ETVA und die griechischen Behörden beschlossen hatten, grundlegende Vertragsbestimmungen nicht in gebührender Weise anzuwenden, sind sie demnach nicht gleichzeitig berechtigt, sich selektiv auf andere Bestimmungen dieses konkreten Vertrags zu berufen, um ihre Behauptung zu erhärten, dass ETVA vertraglich verpflichtet war, bestimmte Schritte zu unternehmen (das heißt sich an der Erhöhung des Aktienkapitals zu beteiligen). (118)  Die HSY-Arbeitnehmer beteiligten sich an der Kapitalzuführung. Trotzdem unterschied sich ihre Lage von der der ETVA. Konkret hatten sie bereits gegen den Vertrag vom September 1995 verstoßen, indem sie den Kaufpreis an ETVA nicht entrichteten. Darüber hinaus unterschied sich ihre Lage sowohl von der der ETVA als auch von der eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Konkret interessierten sie sich für die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze, was für sie der Anreiz war, in HSY zu investieren, auch wenn die zu erwartende finanzielle Kapitalrendite nicht ausreichend war, um einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zu überzeugen, in das betreffende Unternehmen zu investieren. (119)  Griechenland hat eine Kopie obigen Gesetzes als Anhang 10 seines Schreibens vom 5. Oktober 2006 vorgelegt. (120)  Es ist aufgrund der Angaben, die die griechischen Behörden und HSY eingereicht haben (inklusive des ersten Deloitte-Berichts) nicht vollkommen klar, ob die Gebühr 0,4 % auf jährlicher Basis betrug, jedoch pro Quartal entrichtet wurde, oder 0,4 % pro Quartal. Obwohl dieses Element im Rahmen des Rückforderungsverfahrens eine wichtige Rolle spielt, ändert es nichts an der Schlussfolgerung dieser Entscheidung. (121)  Diese Aufzählung befindet sich auf den Seiten 3–11 und 3–12 des Berichts als Erwägung des Darlehens in Höhe von 10 Mrd. GRD, wofür eine staatliche Bürgschaft gemäß Gesetz 2322/1995 (Maßnahme E14 dieser Entscheidung) gewährt wurde. (122)  Die Kommission hat in der Vergangenheit bestimmte Garantieregelungen für den Schiffbau genehmigt, die keine staatliche Beihilfe beinhalteten, und zwar in folgenden Ländern: Deutschland (ABI C 62 vom 11.3.2004, S. 3), Niederlande (ABI C 228 vom 17.9.2005, S. 10), Frankreich (ABI C 259 vom 27.10.2006, S. 14) und Finnland (ABI C 152 vom 6.7.2007, S. 6). Die letzten zwei Garantieregelungen beinhalten ausdrücklich Bürgschaften für Vorauszahlungen. (123)  Da ETVA zu 100 % in Staatsbesitz ist, entsprach die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, bereits einer Prämie für den griechischen Staat, als die Bank die Bürgschaften für Vorauszahlungen gewährte. (124)  Geändert wurde Folgendes:   Programmatische Übereinkunft 33α — SD 33α (Lieferung 20 HA/A): die Strafzinsen wurden bis zum 31.12.2002 berechnet und als angefallene Summen in den Änderungen registriert. Vereinbart wurde, diese in 10 Raten zu entrichten, beginnend mit der Lieferung des ersten Fahrzeugs, während die restlichen 9 Raten jeweils bei Lieferung der 9 letzten elektrischen Triebfahrzeuge zu entrichten sind. Vereinbart wurde, dass die laufenden Strafzinsen ab 1.1.2003 unter der Voraussetzung eingestellt würden, dass das Konsortium (Siemens AG, Siemens SA und HSY) OSE äquivalente Fahrzeuge liefern würde. Das Konsortium entsprach nur teilweise dieser Bedingung, so dass OSE die Strafzinsen für den ganzen Zeitraum berechnete und in Rechnung stellte.   Programmatische Übereinkunft 39 — SD 39 (Lieferung 24 elektrischer Triebfahrzeuge): die Strafzinsen wurden bis zum 31.12.2002 berechnet und als angefallene Summen in den Änderungen registriert. Vereinbart wurde, diese in 10 Raten zu entrichten, beginnend mit der Lieferung des ersten Fahrzeugs, während die restlichen 9 Raten jeweils bei Lieferung jedes der 9 letzten elektrischen Triebfahrzeuge zu entrichten sind. Die Lieferzeit wurde um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, ohne dass ein Strafzins fällig wurde. Im Fall von PS 39 SD 39 war keine Lieferung äquivalenter Fahrzeuge vorgesehen, dafür wurde der Zeitplan für die Lieferungen geändert. OSE nahm die Strafzinsen in Anspruch, die sich bis zum 31.12.2002 angesammelt hatten, und erhielt sie tatsächlich vom Konsortium (Siemens AG, Siemens SA und HSY).   Programmatische Übereinkunft 35 — SD 35 (Lieferung 29 rail bus): Es wurde kein Zeitraum ohne Strafzins vorgesehen, daher verlangte OSE die Strafzinsen und hat diese kassiert. Für den Zeitraum verzögerter Entrichtung der Strafzinsen wurden Verzugszinsen berechnet und gefordert. (125)  Bis zum Datum des Schreibens Griechenlands vom 5. Oktober 2006 waren bereits 9 932 511,99 EUR einbehalten worden und es verblieb noch ein Abzug von 826 556 EUR. (126)  Das Konsortium, das die betreffende programmatische Übereinkunft abgeschlossen hatte, bestand aus der HSY, der Siemens AG und der ABB Daimler-Benz Transportation (seit dem 1.5.2001 umbenannt in Bombardier Transportation). Die Durchführungsindikatoren dieses Abkommens waren 22,06 % des gesamten Endkaufpreises für HSY und 77,94 % für die restlichen Unternehmen. (127)  Dieses Abkommen sah noch den Umbau und den Einbau automatischer Warnsysteme und automatischer Zugerkennung in 50 Halbzügen vor. Der entsprechende Zeitplan sah den Abschluss der Arbeiten im Januar 2004 vor. Der Aufsichtsrat beschloss durch die Entscheidung Nr. 578/4/4-9-2002 einstimmig die Verlängerung der Lieferzeit bis zum 19.5.2004, da die Verzögerung nicht durch das Konsortium zu vertreten war. Schließlich wurden die Arbeiten am 4.6.2004 abgeschlossen. Gemäß Absatz 14 der programmatischen Übereinkunft begannen die Sanktionen wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeiten 40 Tage nach dem vertraglichen Liefertermin, und dann nur im Fall der Nichteinhaltung dieser Zeiten durch Verschulden des Lieferanten. Daher gab es keinen Grund zur Auferlegung von Straf- und Verzugszinsen aufgrund dieser Verzögerung. (128)  Aufgrund der Angaben, die die griechischen Behörden und HSY eingereicht haben (inklusive des ersten Deloitte-Berichts), ist nicht klar ersichtlich, ob das Darlehen ursprünglich in GRD oder EUR ausgestellt war. In der Antwort Griechenlands auf die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung werden Summen nur in Euro aufgeführt und der Zinssatz auf Basis des Zinssatzes Euribor für ein Quartal angegeben. Dagegen wird im ersten Deloitte-Bericht erwähnt, dass das Darlehen 16,92 Mrd. GRD betrug und der Zinssatz sich auf Libor bezog. Das konkrete Thema kann im Rahmen des Rückforderungsverfahrens geklärt werden. (129)  Mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2007 reichen TKMS und GNSH den zweiten Deloitte-Bericht ein. Anhang C dieses Berichts trägt den Titel „Prospektprüfung zu Hellenic Shipyards SA — Abschrift zu Vorlage“ mit einer Zusammenfassung, erstellt von Arthur Andersen, vom 19. Juni 2001. Auf Seite 7 dieses Prospektprüfungsberichts werden die HSY-Anforderungen analysiert und es wird darauf hingewiesen, dass die Handelsschuld von Strintzis Lines „erst nach der Lieferung der Schiffe 2002 einbringbar ist“. Dies bestätigt, dass mit Ausnahme der begrenzten Vorauszahlungen, die ohnehin damals bereits entrichtet worden waren und somit nicht mehr einbringbar waren, der Rest des Kaufpreises vor Lieferung der Schiffe nicht mehr einbringbar war. (130)  Die griechischen Behörden haben in den Schreiben vom 21. Oktober 2004 und 17. Dezember 2004 zur Rechtssache CP 71/02 bestätigt, dass HSY einen Betriebsbeihilfeantrag von 9 % für die beiden Schiffe gestellt hat, der auch vom zuständigen Ministerium angenommen wurde. Die griechischen Behörden bekräftigten jedoch, dass die Beihilfe schließlich nicht gezahlt wurde, weil HSY den Schiffbau nicht abgeschlossen hatte. Die entsprechenden Genehmigungen wurden schließlich widerrufen. Die Maßnahme 13(c) aus der Entscheidung zur Verfahrensausdehnung betrifft das konkrete Thema. (131)  S. Anmerkung 128. (132)  Was die möglichen Einnahmen während der Vertragserfüllung angeht (das heißt vor Lieferung), nimmt die Kommission wieder auf das Dokument der Anmerkung 129 dieser Entscheidung Bezug; dort wird erwähnt, dass die Handelsschuld im Rahmen der Verträge mit OSE am 31. Dezember 2000 lediglich 0,5 Mio. EUR betrug. Darüber hinaus steht im selben Dokument: „Diese Forderungen werden mit den entsprechenden eingenommenen Vorauszahlungen verrechnet.“ Das zeigt, dass zum gegebenen Zeitpunkt seitens OSE kein Betrag fällig war. (133)  Die anfängliche Marge betrug 25 Basispunkte und erhöhte sich ab 1. April 2000 auf 125 Basispunkte. Die Kommission stützt ihre Begründung auf den ersten Deloitte-Bericht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.