Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(134)  Der folgende Presseartikel deutet an, dass die Schiffsreparaturen nicht empfindlich gestört waren: „Contracts — Hellenic declares business as usual after Athens earthquake“ („Verträge — HSY erklärt, dass die Arbeiten nach dem Athener Erdbeben normal weitergehen“), Lloyd's List International, 14. September 1999. (135)  Es handelt sich um das Schreiben, mit dem die griechischen Behörden ihre Stellungnahme zur Entscheidung über die Verfahrenseinleitung unterbreitet haben. (136)  Dieser Betrag wird im Schreiben Griechenlands vom 29. Juni 2007 erwähnt. (137)  Am 19. Mai 1999 wurde diese Kreditlinie von USD in Euro umgewandelt (138)  Was den Geldeinzug vor Produktlieferung betrifft, weist die Kommission auf das Dokument, das in Anmerkung 128 erwähnt wird, aber auch auf Anmerkung 124 hin. Dieser Prospektprüfungsbericht bezieht sich auf eine Zeitspanne nach Tilgung der zu prüfenden Darlehen. Trotzdem ist es von Nutzen, klarzustellen, dass es vor Produktlieferung kaum möglich ist, einen Geldbetrag einzutreiben. Dieser Prospektprüfungsbericht zeigt insbesondere, dass es am 31. Dezember 2000 kaum einen einbringbaren Anspruch gegenüber Strintzis Lines, der Griechischen Marine, OSE und ISAP gab. (139)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABI C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (140)  Dieser Jahresabschluss geht aus den Dokumenten hervor, die TKMS und GNSH eingereicht haben und die in Anmerkung Nr. 128 dieser Entscheidung beschrieben werden. (141)  Im Falle der Unterseeboote wird aufgrund der Bedingungen, die der griechische Staat stellte, das erste Unterseeboot komplett in Kiel/Deutschland hergestellt, während die beiden nächsten in den HSY-Anlagen zusammengebaut werden (siehe Randnummer 44 dieser Entscheidung). Es wäre wahrscheinlich günstiger und effektiver gewesen, alle drei Unterseeboote in Deutschland zu produzieren. Außerdem wäre es vernünftiger, HSY als Krisenunternehmen nicht in das betreffende Konsortium einzubinden, das zudem auch keine Erfahrung mit Unterseebooten hatte. (142)  Zum gegebenen Zeitpunkt muss das strittige Kapital zur Deckung der Erfüllungskosten der entsprechenden Verträge im Verteidigungsbereich wohl erforderlich gewesen sein. Damals jedoch war das Kapital zur Finanzierung anderer HSY-Tätigkeiten nicht mehr verfügbar. Mit anderen Worten war zu diesem Zeitpunkt ein Teil des vom griechischen Staat gewährten Vorteils bereits aufgehoben. Des Weiteren besteht der Vorteil darin, dass dieses Kapital, das die Werft in Form von Bankdarlehen nicht hätte sichern können, ihr in den vorherigen Quartalen umsonst zur Verfügung stand. (143)  Seite 30 des Schreibens vom 30. Oktober 2006. (144)  Zum Beispiel wird in Entscheidung in der Sache C 10/94 die sehr große Schuldabschreibung im Verteidigungsbereich erwähnt, nicht aber auf der Grundlage der Beihilfevorschriften evaluiert; die Kosten der Betriebsstilllegung im Verteidigungsbereich werden in Entscheidung N 513/01 erwähnt, nicht aber auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt; dasselbe trifft auch auf viele Maßnahmen aus dem Entscheidung über die Verfahrensausdehnung zu. (145)  Zum Beispiel wird in der Einladung zur Abgabe verbindlicher Angebote zum Aktienkauf der Hellenic Shipyards SA vom 2. Juli 2001 erwähnt: „Es wird klargestellt, dass die eventuelle Erhebung einer Geldstrafe wegen eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Beihilfevorschriften den Meistbietenden nicht belasten wird. Diese Sicherung wird vor Abschluss der Übertragung der Firmenanteile geleistet.“ (146)  Die von den Teilnehmern unterzeichneten Sitzungsprotokolle vom 14. September 2001 führen Folgendes an: „Es wird vereinbart, dass die EU-Zustimmung eine Vorbedingung für die Erfüllung des Vertrags nach dessen Unterzeichnung sein soll. Alternativ dazu sind, falls sich die betreffende Entscheidung der EU verzögern […] oder nicht zufrieden stellend sein sollte, die Beteiligten damit einverstanden, dass ETVA eine Bürgschaft für HDW-Ferrostaal übernimmt im Hinblick auf alle anhängigen Fragen bezüglich der ΕU über etwaige ältere oder aktuelle Beihilfen an HSY.“ (147)  Zum Beispiel wird im Schreiben von Alpha Finance — Berater des griechischen Staates und der ETVA — vom 6. Dezember 2001, gerichtet an HDW und in Kopie an Ferrostaal, erwähnt: „Wir haben Weisungen vom Ministerium für Entwicklung und der ETVA erhalten, Ihnen im Anhang die Formulierung einzureichen, die ETVA für die […] Unterstützungserklärung der ETVA an HDW/Ferrostaal im Fall der Nichterfüllung der Klausel 1.2.3 der Übereinkunft vorschlägt.“ In von HDW per Fax an Alpha Finance geschickten Nachrichten vom 23. Januar 2002, vom 31. Januar 2002 und vom 8. März 2002 werden Stellungnahmen zur genauen Formulierung der Bürgschaft vorgebracht. (148)  Die Piraeus Bank hat diverse Presseartikel eingereicht, die sich auf den Zeitraum zwischen Oktober 2001 und Mai 2002 beziehen und aus denen hervorgeht, dass die griechische Regierung am HSY-Privatisierungsprozess direkt beteiligt war. (149)  Im Schreiben vom 23. Mai 2005 steht: „Der Verkauf von HSY wurde durch den Prozess der Entstaatlichung abgeschlossen (Gesetz 2001/1990). Dem schuldrechtlichen Vertrag vom 11.10.2001 und der folgenden Veräußerungshandlung vom 31.5.2002 ging das Ausschreibungsverfahren voran, das alle wesentlichen Bedingungen der Übertragung beinhaltete, wie auch die Übergabe ausführlicher Anmerkungen (mit Datum April 2001) und die Abgabe von Angeboten. In all diesen Phasen, bei denen alle Interessenten (darunter auch der Beschwerdeführer) Zugang zu den Daten hatten, wurde die Bedingung der Bürgschaft formuliert.“ Demnach handelt es sich hier, wie das Schreiben vom 17.12.2004 unterstreicht, um eine Bedingung, die nicht nur legitim und handelsüblich ist, sondern auch um eine Bedingung, die von Anfang an in die Verhandlungen zur Privatisierung der Werft eingegliedert war, eine sogar kritische (sine qua non) Bedingung, ohne deren Genehmigung der Abschluss des Verkaufs der HSY-Firmenanteile nicht möglich gewesen wäre. Es ist bezeichnend, dass diese Klausel in unterschiedlichen Formulierungen, aber immer mit demselben Ziel, also der rationalen Erleichterung wirtschaftlicher Transaktionen im Rahmen der Marktgesetze, von Beginn des Privatisierungsprozesses an in folgenden Texten erscheint:   Ausschreibung des Beraters;   Einladung zur Abgabe verbindlicher Angebote;   Angebot des erwerbenden Konsortiums (jedoch ohne in der Verzichtserklärung auf die Klauseln enthalten zu sein);   diverse Verhandlungstexte; und schließlich   Kaufvertrag vom 11. Oktober 2001. Demnach richtete sich die Bürgschaftserklärung im Zusatz des Gewährleistungsvertrags vom 31.5.2002 von Anfang an an den Höchstbietenden und stellt keine staatliche Beihilfe für den endgültigen Käufer dar. Dieselbe Klausel hätte für jeden Meistbietenden gegolten, da sie — wie bereits erwähnt — Eingang in das Verfahren der Entstaatlichung gefunden hatte. Verständlich ist auch, dass, da das Verfahren der Entstaatlichung im Februar 2001 begann (zu einem Zeitpunkt, als der griechische Staat Mehrheitsaktionär der damaligen Verkäuferin ETVA war), der griechische Staat als Verkäufer der ETVA der Piraeus Bank gegenüber ebenfalls verpflichtet war, eine Bürgschaftserklärung zu gewähren (und dies auch getan hat) in Bezug auf den zu veräußernden Vermögenswert, das heißt in Bezug auf die Werft, da der Staat als Verkäufer verpflichtet war, eine solche Erklärung abzugeben. Diese Bürgschaftserklärungen, die — wie bereits betont — mit absoluter Transparenz und Klarheit in allen Vertragstexten der Entstaatlichung enthalten sind, und insbesondere im schuldrechtlichen Vertrag vom 11.10.2001, sind dem Charakter des Handels (Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts) angemessen, gelten für alle kandidierenden Meistbietenden und räumen keinem weitere Vorteile ein. Auf dieser Basis wird die konkrete Natur dieser Bürgschaftserklärung (notwendig für den Handel und üblich nach den Marktregeln) und ihre Verbindlichkeit im Vorfeld des Privatisierungsverfahrens, aber auch im Rahmen des Kaufvertrags der HSY-Firmenanteile vom 11.10.2001 bewiesen, dem der Kaufvertrag der ETVA-Firmenanteile vom 18.10.2001 zwischen ETVA und dem griechischen Staat folgte. Grundlegend ist jedoch, und das wird nachdrücklich betont, dass die Bürgschaftsklausel im ganzen Entstaatlichungsverfahren anzutreffen ist und nicht zum ersten Mal beim Aufsetzen des Vertrags erscheint. Sie ist also nicht, wie der Beschwerdeführer es aussehen lassen will, eine „Erfindung“ in letzter Minute, um die Vorschriften der Gemeinschaft zu umgehen und die staatlichen Beihilfen zu erreichen. Der griechische Staat hätte als Verkäufer der ETVA-Firmenanteile nicht nur gemäß dem Vertrag vom 18.10.2001, sondern auch nach dem Gesetz die Pflicht gehabt, die ETVA-Firmenanteile an die Piraeus Bank frei von Belastungen oder Verbindlichkeiten zu übertragen. Da die Piraeus Bank nicht in das Verfahren der Entstaatlichung von HSY einbezogen war, hätte sie nach dem Gesetz und der Verkehrssitte von jeglicher Verpflichtung, die vom HSY-Übertragungsvertrag herrührt, abgesichert werden müssen, da sie daran nicht beteiligt war. Diese Sicherheit gewährt ihr die Erklärung zur Bürgschaft des griechischen Staates vom 18.3.2002. Diese Bürgschaftserklärung ist selbstverständlich und legitim. Der griechische Staat gewährte sie als vertragliche Verpflichtung und agierte gegenüber der Käuferin Piraeus Bank als Vertragspartei, das heißt als Fiscus, und nicht als Träger öffentlicher Gewalt. Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland zum Zeitpunkt dieses Schreibens im Hinblick auf die Behauptung der Elefsis Shipyards, die Bürgschaft stelle eine Beihilfe an HDW/Ferrostaal dar, beweisen wollte, dass diese Bürgschaft keinen Vorteil bilde, der selektiv HDW/Ferrostaal gewährt wurde, sondern allen Kaufkandidaten (einschließlich ihr selbst), die am Privatisierungsprozess beteiligt waren, angeboten wurde. Bei der nächsten Stellungnahme vor der Kommission hat Griechenland in der Erkenntnis, dass die Kommission diese Bürgschaft als Beihilfe an HSY erachten könnte, versucht, die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den griechischen Staat mit der Behauptung anzufechten, die Bürgschaft sei erst im Mai 2002 gewährt worden, was den Behauptungen im Schreiben vom 23. Mai 2005 vollkommen widerspricht. (150)  Wie in Randnummer 59 erwähnt, wurde die Privatisierung mit Entscheidung Nr. 14/3.1.2001 des zuständigen Interministeriellen Ausschusses für Entstaatlichung beschlossen. (151)  Die Kommission stellt fest, dass Formulierung und Gliederung des Abkommens vom 20. März 2002 verwirrend sind. Artikel 8.2.4. dieser Übereinkunft legt fest, dass bei der in Artikel 3 bis 6 des Gesetzes 2941/2001 erfassten Beihilfe (s. Randnummer (33) dieser Entscheidung, die das genannte Gesetz beschreibt) der griechische Staat verpflichtet wird, der Piraeus Bank 100 % eines jeden Betrags zu entrichten, den ETVA an HDW/Ferrostaal zahlen würde. Im Falle einer Rückforderung von Beihilfen jedoch, die von Artikel 3 bis 6 des Gesetzes 2941/2001 nicht erfasst werden, findet Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März keine Anwendung. Demnach wird Artikel 8.2.1. angewendet. Dieser Artikel sieht vor, dass der griechische Staat der Piraeus Bank 57,7 % desjenigen Betrags zahlt, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass gemäß Artikel 8.2.2 des Abkommens, trotz des Verkaufs der Mehrheit der Firmenanteile von ETVA an die Piraeus Bank, das HSY-Verkaufsverfahren vom griechischen Staat verwaltet werden sollte — und nicht von Piraeus Bank/ETVA. Dieser Artikel — und insbesondere die Randnummer 8.2.2.(d) — erwähnt, dass der griechische Staat die Verpflichtung übernimmt, dass der Käufer in Bezug auf die Privatisierung der Hellenic Shipyards keinen Verlust erleidet. Wie aus Artikel 8.2.4 (und Artikel 7.4 des Abkommens vom 18. Dezember 2001) hervorgeht, stützt sich das Abkommen auf die Annahme, dass Piraeus Bank und ETVA bald fusionieren; daher würde die Verpflichtung, die der griechische Staat in Artikel 8.2.2 eingegangen ist, nicht eingehalten, wenn er der Piraeus Bank nur 57,7 % desjenigen Betrags zahlen würde, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet. Damit die Verpflichtung aus Randnummer 8.2.2 eingehalten wird — konkret die Sicherheit, dass die Piraeus Bank durch den Verkauf von HSY keinen Verlust erleidet —, muss demnach der in Artikel 8.2.4 vorgesehene Mechanismus in jedem Fall von Beihilfenrückforderung angewendet werden, und nicht nur in denjenigen, die aus Gesetz 2941/2001 hervorgehen. (152)  Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 hat die Piraeus Bank die Stellungnahme der Regierung in Bezug auf die Formulierung der Bürgschaft eingeholt, die ETVA an HDW/Ferrostaal gewähren sollte, und forderte die Bestätigung, dass im Fall der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März 2002 gelten würde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 gab die Regierung an ETVA ihre Einwilligung zur Leistung dieser Bürgschaft und bestätigte, dass im Fall der Inanspruchnahme Artikel 8.2.4. gelten würde. Im Gegensatz zur erwähnten Schlussfolgerung bedeutet das, dass der griechische Staat anhand des Abkommens vom 20. März 2002 verpflichtet war, der Piraeus Bank nur 57,7 % desjenigen Betrags zu entrichten, den ETVA an HDW/Ferrostaal zahlt; dies änderte sich mit Schreiben der Regierung vom 31. Mai 2002, die vorbehaltlos erklärt, dass der von Artikel 8.2.4 des Abkommens vom 20. März 2002 vorgesehene Mechanismus (das heißt eine 100 %ige Entschädigung) gelte. (153)  Auf konkrete Anfrage der Kommission mit Schreiben vom 12. Februar 2008 bestätigte Griechenland mit Schreiben vom 3. März 2008 die Verpflichtung, der Piraeus Bank den gesamten Betrag (das heißt zu 100 % und nicht zu 57,7 %) zu zahlen, den ETVA an HDW/Ferrostaal entrichtet. (154)  Wie in Würdigung von Maßnahme E7 angeführt, hatte die Belegschaft diese Firmenanteile inne, obwohl sie den an ETVA zu zahlenden Kaufpreis nicht entrichtet hatte. (155)  Siehe Randnrummer 33 zur Beschreibung des Gesetzes. (156)  Rechtssache C-334/99, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Randnummern 133 bis 141. (157)  Die Kommission weist zusätzlich darauf hin, dass ihres Wissens keines dieser von Artikel 296 gedeckten Darlehen oder keine dieser Bürgschaften den Voraussetzungen aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung entspricht. Demnach wären sie von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptiert worden. (158)  Unter Berücksichtigung der Risikoabwendung seitens der Wirtschaftsträger wäre der Verkauf der HSY nur dann ihrer Liquidation vorzuziehen gewesen, wenn die statistisch wahrscheinlichen Zahlungen aufgrund der Garantie wesentlich unter 6 Mio. EUR blieben. (159)  Siehe Randnummer 33 zur Beschreibung des Gesetzes. (160)  Das wurde von der Kommission bereits in der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens analysiert, und konkret bei der Beschreibung und Bewertung der Maßnahme 18a. Die Kommission weist auch darauf hin, dass im zweiten Deloitte-Bericht steht: „Obige Klausel d) in Bezug auf die Gliederung des Austausches zwischen demjenigen Betrag zur Aufstockung des Aktienkapitals und demjenigen Teil für den Erwerb der bestehenden Firmenanteile im Verhältnis 2:1 ist aus unserer Erfahrung bei ähnlichen Maßnahmen keine besonders übliche Bedingung. Unter Berücksichtigung der gravierenden Probleme im Betriebsablauf und der sich verschlechternden Finanzsituation des Unternehmens glauben wir jedoch, dass die Entscheidung der Verkäufer (und ihrer Berater), diese Bedingungen zu stellen, sowohl angemessen als auch logisch war.“ (S. 9-2). Laut Auslegung der Kommission bestätigt sich an diesem Punkt, dass diese Art der Leistung des Entgelts eine logische und angemessene Forderung des Staates war, unter der Annahme, dass die Zielsetzung die langfristige Fortsetzung der Tätigkeiten von ENAE war (Zielsetzung einer öffentlichen Behörde), und nicht die Maximierung der Einnahmen durch den Verkauf (Zielsetzung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). (161)  S. Anmerkung 148. (162)  Die Kommission macht nicht geltend, dass eine per Prospektprüfung durchgeführte Lagekontrolle die Feststellung erlaubt hätte, ob alle Beihilfen oder nur einige von ihnen laut dieser Entscheidung zurückgefordert werden müssen. In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2007 reichte TKMS/GNSH einige Berichte über Prospektprüfungen ein, die 2001 von Arthur Andersen für HDW/Ferrostaal durchgeführt wurden. Arthur Andersen weist in diesen Berichten darauf hin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass HSY staatliche Beihilfen erhalten hat, die in Zukunft zurückgezahlt werden müssen. (163)  Da ETVA und Griechenland in den Wettbewerbsunterlagen, die den Käufanwärtern unterbreitet wurden, obige Beihilfe in Aussicht gestellt hatten, hätte die Tatsache, dass die Garantie nicht als Bedingung im Angebot von Elefsis Shipyards enthalten war, diese nicht daran gehindert, sie im späteren Verlauf der Verhandlungen einzufordern. (164)  Dieser Punkt wird im zweiten Deloitte-Bericht geltend gemacht: Hätte HDW/Ferrostaal das Risiko der Verpflichtung tragen müssen, staatliche Beihilfen zurückzuerstatten, die HSY in den vergangenen Jahren gewährt worden waren, hätte sie sie nicht gekauft. (165)  Dies geht aus dem Text und der Gliederung der Siebten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau klar hervor, wo die „Investitionsbeihilfen“ unter Kapitel III über die „Umstrukturierungsbeihilfen“ fallen. (166)  Siehe die sehr hohe Schuldabschreibung, angeführt in Entscheidung in der Sache C 10/94, die Kostenübernahme für Unternehmensschließungen, angeführt in Entscheidung N 513/01, und alle Arten von finanzieller Unterstützung, die der griechische Staat aufgrund von Artikel 296 übernommen hat, angeführt im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung. (167)  Was zum Beispiel die staatliche Unterstützung an HSY, ohne die Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorzusehen, angeht, war die Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten im Zivilbereich nur von 25 % der staatlichen Beihilfen begünstigt wurden. Wenn jedoch nur 25 % der staatlichen Beihilfen zurückgefordert werden, werden reell nur 6,25 % davon (das heißt 25 % von 25 %) aus den Tätigkeiten im Zivilbereich zurückgefordert. So wird die Versetzung der HSY-Tätigkeiten im Zivilbereich in den vorherigen Zustand nicht erreicht, da diese 25 % der staatlichen Unterstützung bekommen haben und nur 6,25 % zurückerstatten werden. (168)   ABI. L 140, 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.