Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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de durch Entscheidung der Kommission in der Sache M.2772 vom 25.4.2002 (ABl. C 143 vom 15.6.2002, S. 7) gebilligt. (20)  Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission M.3596 vom 10.12.2004 (ABl. C 103 vom 29.4.2006, S. 30) genehmigt. (21)  Der Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission in der Sache M.3932 vom 10.11.2005 (ABl. C 287 vom 18.11.2005, S. 5) genehmigt. (22)   ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 5. (23)   ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 44. (24)  Die griechischen Behörden bestätigten diese Einschätzung mit Schreiben vom 20. Oktober 2004. (25)  Abschnitt 2.1 des Schreibens vom 20. Oktober 2004. (26)  Zur Würdigung der Eigenmittel des Unternehmens ist das Eigenkapital höher als das Aktienkapital einzuschätzen. Das Eigenkapital berücksichtigt tatsächlich Gewinne und Verluste der vorangegangenen Jahre, welche die Eigenmittel des Unternehmens entsprechend erhöhen oder vermindern. (27)  Das Geschäftsjahr dauerte vom 1.1.2003 bis 30.9.2003. (28)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (29)  Die Kommission weist darauf hin, dass HSY erfolglos versucht hat, Kapitalanleihen zu einem niedrigeren Zinssatz auf dem Kapitalmarkt zu tätigen. Dies geht aus den Protokollen des Verwaltungsrats von HSY vom 1. Dezember 1998 und 27. Januar 1999 hervor, deren Abschriften von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit Schreiben vom 21. Juni 2007 eingereicht wurden. Der Versuch, auf dem Kapitalmarkt Darlehen zu tätigen, wurde auch in der Presse angeführt („Hellenic Shipyards beantragen erstes Darlehen auf dem Euromarkt“, „Hellenic Shipyards set first euromarket loan“, Reuters News, 19. März 1999). (30)  Dank des Schuldenerlasses durch den griechischen Staat war HSY fast schuldenfrei, was dazu führte, dass die Zinsausgaben (das heißt die den Banken für gewährte Darlehen gezahlten Zinsen) in den Jahren 1997 und 1998 sehr niedrig waren (was sich in den Folgejahren dramatisch ändern sollte). Hätten sich 1997 und 1998 die Zinsausgaben auf normalerem Niveau bewegt, so wären die wirtschaftlichen Ergebnisse weniger günstig gewesen und 1998 wäre höchstwahrscheinlich kein Gewinn erzielt worden. (31)  Der Umstrukturierungsplan sah ebenfalls einen starken Anstieg der Tätigkeit im Schiffsumbaubereich nach 1998 vor. Die Umsetzung dieses Ziels war HSY jedoch nicht gelungen. (32)  Es handelte sich um praktisch den ersten Schiffbauvertrag, der im Verlauf von fast zwei Jahrzehnten mit einem Privatunternehmen abgeschlossen wurde. (33)  Vom ersten Geschäftsjahr an umfassen die Jahresabschlüsse der HSY Prognosen über im Zuge der Ausführung des oben genannten Auftrags vorhergesagte Verluste. In den Folgejahren wuchs der prognostizierte Betrag kontinuierlich an. Darüber hinaus waren diese Prognosen scheinbar unzureichend, da TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki diesbezüglich gegen den Verkäufer von HSY vor Gericht geklagt hatte. Was den Abschluss eines an sich nicht profitablen Vertrags betrifft, merkt die Kommission an, dass durch diesen Abschluss die Unternehmensführung höchstwahrscheinlich die Fixkosten des Werftbetriebs decken (zu dieser Zeit lagen keine Schiffbauaufträge vor) und demzufolge die zu erwartenden Verluste gering halten wollte. (34)  Dieser Auftrag fand auch in der Presse Erwähnung: siehe zum Beispiel den Artikel „Hellenic Shipyards schließen maßgeblichen Auftrag über Bau von Unterseebooten ab“ („Hellenic lands crucial submarine contract“), Lloyd's List International, 30. Juli 1999. (35)  Laut S. 5-12 des Berichts der Deloitte Financial Advisory Services (nachstehend „erster Deloitte-Bericht“), den HSY zur Untermauerung seiner Stellungnahme zur Ausdehnung des Prüfverfahrens einreichte, sollte der Bau der Unterseeboote nicht vor 2003 beginnen. (36)  Laut Presseveröffentlichungen warnte die Unternehmensführung von HSY die Aktionäre bereits im Oktober 1998 in Bezug auf die zu erwartenden Probleme (s. Artikel aus Anmerkung 38). Gemäß dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der HSY vom 1. Dezember 1998 wurden für 1999 Verluste erwartet. Die Unternehmensführung von HSY räumte Anfang Dezember 1999 öffentlich ein, die Werft werde für das Jahr 1999 und 2000 Verluste in Höhe von 10 Mrd. GRD (29 Mio. EUR) erzielen („Direktor von Hellenic Shipyards erwartet für 2001 Gewinne“, „Hellenic boss expects profit in 2001“, Lloyd's List International, 6. Dezember 1999). Die Wahrscheinlichkeit so hoher Verluste für das Jahr 1999 war bereits im November 1999 in der Presse angeführt worden („Hellenic Shipyards entlässt Brown & Root-Teams“, „Brown & Root team ousted from Hellenic“, Lloyd's List International, 19. November 1999). (37)  Es sei denn, der griechische Staat würde zusätzliche (nicht vereinbarte) Beihilfen zur Stützung der zivilen Tätigkeitsbereiche der Werft gewähren und den militärischen Tätigkeitsbereich umfangreich fördern. (38)  Demnach lief die Werft Gefahr, die von den griechischen Behörden versprochenen Investitionsbeihilfen nicht zu erhalten, die den 31. Dezember 1999 als Frist für den Abschluss des Investitionsplans vorsahen. Nach griechischer Gesetzgebung mussten für die Gewährung einer Verlängerung zu diesem Termin mindestens 50 % der Ausgaben getätigt worden sein. (39)  Im Schriftstück „Hellenic Shipyards S.A. — Vertrauliches Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“, „Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“) vom März 2001, das den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt wurde (eine Abschrift wurde von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 übermittelt), taucht folgende Beschreibung auf: „Im Jahr 1999 stellten sich die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens gleichwohl erneut negativ dar. Brown & Roots beharrten darauf, Umstrukturierungen im Personalsektor vorzunehmen, was von den Aktionären (ETVA und Beschäftigte) nicht angenommen wurde und zur Auflösung des Vertrags mit Brown & Roots führte.“ (S. 15). Die Presseartikel sind noch deutlicher: „Man nimmt an, die Unternehmensführung habe die Eigentümer von HSY bereits seit dem vergangenen Oktober darüber informiert, dass das laufende Geschäftsjahr negativ verlaufen würde, wenn nicht Rationalisierungsmaßnahmen im Personalsektor vorgenommen würden, dessen Beschäftigte zusammen mit einer staatseigenen Bank Miteigentümer sind. Da nach vielen Jahren Gelder für die Modernisierung von HSY ausgegeben wurden, verstärkte die Errichtung neuer Anlagen das genannte Problem einer überzähligen Belegschaft, doch die Aktionäre haben bislang Vorschläge zur Kürzung von mindestens 250 Arbeitsplätzen vor allem im Angestelltenbereich zurückgewiesen. Gleichzeitig forderte die Unternehmensführung eine größere Flexibilität in den Arbeitsmethoden der Werft. Das Hauptproblem scheint jedoch der Konflikt mit der Gewerkschaftsführung zu sein, die eine Absetzung der achtköpfigen Unternehmensführung unter der Leitung von Herrn Groves forderte, die von der britischen Brown & Roots nach Griechenland entsandt wurde.“ (40)  Randnummer 68 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón SA durchgeführt hat (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 22); Randnummer 42 der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35). (41)  S. Anmerkung 34. (42)  Seiten 5-19 des Berichts. (43)  S. Anmerkung 28. (44)  Hier beschreibt die Kommission eine Reihe von Fehlern, die im Kapitel 5.0 des ersten Deloitte-Berichts „Bonität der Hellenic Shipyards SA“ („Credit Worthiness of Hellenic Shipyards SA“) aufscheinen. Zum ersten enthält der erste Deloitte-Bericht in Bezug auf die „Durchführung des Investitionsplans (aktueller Stand und Entwicklung)“ („Implementation of the Investment Plan (Status and Evolution)“) auf S. 5-4 die Behauptung, dass am 30. Juni 1999 „der zertifizierte Betrag 50 % der Gesamtinvestition überstiegen hat“. In Wirklichkeit jedoch entsprach der zertifizierte Betrag am 30. Juni 1999 nur 18 % des gesamten Investitionsplans. Dies zeigt, dass die Durchführung des Investitionsplans langsam vonstatten ging. „Aktueller Stand und Entwicklung“ („Status and Evolution“) des Plans bildet daher eher einen „Negativ“-Faktor der Tabelle von S. 5-2 des Berichts. Zum zweiten ist die Kommission in Bezug auf die Kriterien „Verfügbarkeit von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten“ („Availability of property that could be encumbered“) (S. 5-5 und 5-6) der Ansicht, dass in diesem Punkt nicht in die Würdigung eingeht, ob eine Privatbank die von ETVA und der öffentlichen Hand gestellten Darlehen und Bürgschaften gewährt haben könnte. Tatsächlich waren die genannten Darlehen und Bürgschaften nicht mit dinglichen Sicherheiten versehen worden. Bei der Würdigung, ob ein Darlehen oder Bürgschaft seitens des Staates eine Beihilfe darstellt, muss berücksichtigt werden, ob genau diese Transaktion auch für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission muss nicht würdigen, ob HSY mit Abschluss eines andersartigen und dem Darlehensgeber mehr Rechte einräumenden Vertrags in der Lage gewesen wäre, die Darlehen und Bürgschaften zu erlangen. Selbst wenn das Bestehen von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten maßgeblich gewesen wäre, bemerkt die Kommission, dass die bestehenden Vermögenswerte bereits mit Sicherheiten in Höhe von 199 Mill. EUR bis zum Jahr 1998 und in Höhe von 51 Mill. EUR bis zum Jahr 2003 belastet waren. Folglich wäre ein potentieller Darlehensgeber in der Lage gewesen, ein vorrangiges Vorrecht nur auf einen eingeschränkten Teil der Vermögenswerte zu erwerben. Darüber hinaus war das Anlagevermögen von HSY nur von geringem Liquidationswert. Dies wird durch die Deloitte Financial Advisory Services auf S. 8-8 und 8-9 des zweiten, am 18. Juni 2007 erstellten Berichts (nachfolgend „zweiter Deloitte-Bericht“) selbst bestätigt, der von TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki zur Untermauerung ihres Schreibens an die Kommission vom 21. Juni 2007 eingereicht wurde. Folglich zieht die Kommission den Schluss, dass „die Verfügbarkeit von als Sicherheiten hinterlegbaren Vermögenswerten“ bei der Würdigung der Maßnahmen keinen Platz finden könne und dass ein potentieller Darlehensgeber, selbst im Falle einer Berücksichtigung dieses Faktors, diesen Punkt nicht in derselben positiven Weise wie der erste Deloitte-Bericht einbezogen hätte. Zum dritten bietet die „Verfügbarkeit von im Produktionsprozess befindlichen und als Sicherheiten hinterlegbaren Konstruktionen“ („Availability of construction relating to work in progress that could be encumbered“) (S. 5-7) den Kreditgebern keinen vollständigen Schutz im Fall eines Leistungsunvermögens seitens der HSY und einer Einstellung ihrer Tätigkeiten. Tatsächlich ist der Marktwert eines im Herstellungsprozess befindlichen Produkts im Vergleich zum Kapital, welches das Unternehmen zu seiner Herstellung leihen musste, sowie im Vergleich zum Auftragswert gewöhnlich niedrig. Dies erwies sich im Fall der beiden von Strintzis Lines in Auftrag gegebenen Fracht-/Passagierfähren, die zu einem niedrigen Preis und erst (das heißt nicht früher als) zwei Jahre nach Stornierung des Schiffbauvertrags verkauft wurden. Was die Übertragung von Forderungen der HSY auf die darlehensgebende Bank betrifft, so handelt es sich wieder um keinen vollständigen Schutz, da im Fall einer Einstellung der Tätigkeiten der Werft der Käufer das in Auftrag gegebene Produkt nicht erhalten würde und folglich nicht verpflichtet wäre, den Kaufpreis zu bezahlen. Dies bedeutet, dass genau im erforderlichen Fall die Sicherheit keinen Wert hätte. Daher gestattet die Übertragung von Forderungen aus Verträgen auf die darlehensgebende Bank im Konkursfall der HSY keine Rückforderung der Gelder (s. zum Beispiel Anmerkungen 128 und 131 dieser Entscheidung). Deshalb hätte ein potentieller Darlehensgeber diesen Punkt nicht in derselben positiven Weise wie der erste Deloitte-Bericht berücksichtigt. Zum vierten verweist die Kommission in Bezug auf das „Verhältnis der gesamten Bankdarlehen zu Aktienkapital und ausstehenden Schulden“, „Unterzeichnete Kundenaufträge (Auftragsbuch der HSY)“, „Einnahmenentwicklung“ und „Profitabilitätsentwicklung“ („Total bank loans to shareholder's Equity ratio & debt obligations outstanding at the time“, „Signed Client Contracts (HS's orderbook)“, „Evolution of revenue generation“ und „Evolution of profitability“) auf die vorhin dargestellten Bemerkungen in dieser Entscheidung. Unter anderem ruft die Kommission in Erinnerung, dass bereits seit dem letzten Quartal des Jahres 1998 vorhersehbar war, dass HSY im Jahr 1999 Verluste verzeichnen würde. In den folgenden Monaten wurde deutlich, dass der Umfang der Verluste hoch sein würde und auch für das Jahr 2000 hohe Verluste zu erwarten waren, und zwar in solchem Ausmaß, dass das Eigenkapital der HSY aufgebraucht sein würde. Zusammenfassend bringt die Kommission die Ansicht zum Ausdruck, der erste Deloitte-Bericht berücksichtige nicht, dass die negativen Ergebnisse der Jahre 1999 und 2000 bereits am Anfang eines jeden Jahres vorhersehbar waren. Zum fünften und letzten hätte, wie bereits erläutert, jeder potentielle Darlehensgeber die Umstände und die Gründe für die Entlassung der bestehenden Unternehmensführung der HSY als negativen Faktor aufgefasst. Daher kann die Klassifizierung als „unbestimmt“ auf S. 5-2 von der Kommission nicht zugelassen werden. (45)  Dieser Punkt wird im folgenden Abschnitt (Abschnitt 3.2) dargestellt, in dem die Kommission die Zurechenbarkeit der Haltung von ETVA an den griechischen Staat erwägt. Die einzige Aufgabe von ETVA war zu jener Zeit, als Bank für Industrielle Entwicklung zu agieren. Die griechischen Behörden führen in Anmerkung 63 ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens an: „ETVA war die einzige Bank für Industrielle Entwicklung in Griechenland, und folglich gibt es in Bezug auf die Entwicklungstätigkeit keinen Vergleichswert mit anderen Kreditinstituten.“ (46)  S. Anmerkung 52. (47)  In Bezug auf den Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 sieht sich die Kommission ebenfalls außerstande nachzuvollziehen, welchen „Wert“ die HSY-Aktie hatte und, infolgedessen, welchen „Wert“ ETVA zu bewahren versuchte. Tatsächlich war die wirtschaftliche Lage so schlecht, dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem Ausmaß die Aktien überhaupt einen bedeutenden Wert haben konnten. (48)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 52. (49)  Schreiben vom 5. Oktober 2006, Absatz 156. (50)  Schreiben vom 5. Oktober 2006, Absatz 156. (51)  Der Aktienkaufvertrag wurde am 18. Dezember 2001 unterzeichnet und am 20. März 2002 geändert, als der Verkauf durchgeführt (abgeschlossen) wurde. (52)  Zahlreiche Presseartikel beziehen sich auf die Involvierung der Regierung in obige Entscheidung. S. etwa „Frist für griechische Werft/Regierung will über Kauf der Hellenic Shipyards entscheiden“ („Deadline for Greek shipyard/Government to decide on purchase of Hellenic Shipyards“), Financial Times, 19. April 1985; „Nach Aussagen des griechischen Ministers für Wirtschaft und Schifffahrt G. Arsenis steht die Regierung aufgrund der Struktur der griechischen Industrie unter Druck, Hellenic Shipyards zu kaufen“ („According to the Greek minister of national economy and shipping, Mr. G. Arsenis, the government is under pressure to buy the Hellenic Shipyards because of the structure of Greek industry“), Lloyd's List International, 29. Juni 1985; „Kauf von Hellenic Shipyards, die in Schwierigkeiten sind, durch Regierung“ („Government to buy ailing Greek shipyard“), Financial Times, 17. Juli 1985; „Der griechische Minister für Verteidigung A. Drossoyannis teilt mit, dass alle künftigen Aufträge für Schiffneubauten der Griechischen Marine an Hellenic Shipyards gehen werden“ („Mr. A. Drossoyannis, the Greek Minister for National Defense, has announced that all future naval newbuilding orders will be placed with Hellenic Shipyards“), Lloyd's List International, 26. Juli 1985; „Arbeitslose Werftarbeiter auf Protestmarsch in Athen“ („Jobless shipyard workers march in Athens“), The Wall Street Journal, 12. Juli 1985. (53)  Mit Schreiben vom 25. November 1986 teilte Griechenland der Kommission eine Kapitalzuführung zugunsten von HSY in Höhe von 58,3 Mill. USD durch ETVA mit. Die Rechtssache wurde unter Nr. N 230/86 eingetragen. Mit Schreiben vom 20. März 1987 (Referenznummer SG (87) D/3738) teilte die Kommission Griechenland mit, sie sei der Meinung, dass die Kapitelzuführung durch ETVA zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, mit dem Gemeinsamen Markt jedoch vereinbar sei. (54)  Kapitel V (Art. 12-15) Gesetz 2367/1995. (55)  Art. 13 Gesetz 2367/1995 etwa sieht einen Abbau des Humankapitals des Unternehmens um 600 Arbeitsplätze vor und legt die entsprechenden Anreize detailliert fest. Ebenso werden laut Art. 14 desselben Gesetzes 99 % der damals bestehenden Schulden der HSY erlassen. (56)  Wie vorhin erwähnt begann der griechische Staat unmittelbar nach dem Kauf, hohe Beihilfen an HSY zu leisten. (57)  Wie bereits festgestellt, verfügte HSY seit dem 30. Juni 1999 über keinen Zugang zu Privatbanken mehr. Da HSY keine Darlehen auf dem Kapitalmarkt erlangen konnte und da das Unternehmen in einer prekären wirtschaftlichen Lage war, hätte sich die Situation von HSY bei einer Ablehnung von Darlehen oder einer Anhebung des Zinssatzes durch ETVA weiter verschlechtert (und hätte sogar den Ausschlag für ihren Konkurs geben können), was für den griechischen Staat unzulässig gewesen wäre. Demzufolge hatte ETVA aufgrund des staatlichen Einflusses keine andere Wahl, als HSY die verlangten Darlehen zu gewähren. (58)  Mitteilung der Kommission gemäß Art. 93 Absatz 2 des EG-Vertrags an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über eine Beihilfe Griechenlands zugunsten der Werft Hellenic Shipyards (ABl. C 80 vom 13.3.1997, S. 8). (59)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 56. (60)  Schreiben der griechischen Behörden vom 18. September 2002 (von der Kommission am 23. September 2002 unter Nr. A/36895 eingetragen), das im Zusammenhang mit der Rechtssache CP 101/2002 übersandt wurde. (61)  EuGH-Urteil, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust“). Sammlung der Rechtsprechung 2002, S. I-4397, Randnummer 56. (62)  Schreiben der griechischen Behörden vom 20. November 2003, die im Zusammenhang mit der Rechtssache CP 101/02 übersandt wurde. (63)  Darüber hinaus wurden sie zusätzlich zur bereits bestehenden Involvierung von ETVA in die Werft HSY gewährt, so dass die Risikoübernahme von ETVA HSY gegenüber sehr hoch war. Ein Nachweis für die Bedeutsamkeit dieser Risikoübernahme war die Anerkennung von Verlusten, welche die Bank aufgrund ihrer Involvierung in die Werft HSY erlitten hatte, im Jahresbericht von ETVA für das Jahr 2000 (S. 42—43). (64)  Schreiben der griechischen Behörden vom 15. Januar 2006 (Nummer des Rückforderungsverfahrens: CR 40/2002). (65)  In der Entscheidung in der Beihilfesache C 10/94 prüft die Kommission die Schuldabschreibungen nicht, die aus „dem militärischen Schiffbau“ stammen, da es sich um eine „nicht durch den EG-Vertrag erfasste Tätigkeit“ handelt. Desgleichen wird in Entscheidung N 513/01 ein Prozentsatz von 75 % staatlicher Beihilfen in Höhe von 118 Mio. EUR nicht geprüft, da sie den militärischen Schiffbau betreffen. (66)  Es wird in Erinnerung gerufen, dass HSY in den zu prüfenden Geschäftsjahren über keine getrennte Buchführung für den zivilen und den militärischen Schiffbau verfügte. Folglich kann eine Finanzierungsmaßnahme nur dann einer bestimmten Tätigkeit zugewiesen werden, wenn in der Entscheidung zur Beihilfengewährung die zu finanzierende Tätigkeit genau angeführt wird. (67)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (68)  Im selben Jahr wurde die Schuldabschreibung für die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der Werft durch die Kommission aufgrund der Beihilfevorschriften nicht gewürdigt. (69)  Dies geht auch klar aus der Formulierung in Entscheidung C 10/94 hervor. (70)  Diese Auskunft wurde auch den am Privatisierungsverfahren von 2001 beteiligten Interessenten erteilt, wie aus dem von Arthur Andersen für HDW und Ferrostaal erstellten Bericht zur „Prospektprüfung“ („Due Diligence“), S. 23 vom 19. Juni 2001 hervorgeht (der als Anhang C des von TKMS und Elliniki Nafpigokataskevastiki im Schreiben vom 21. Juni 2007 eingereichten Berichts übermittelt wurde). (71)  Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Privatisierung im Zeitraum 2001—2002 — und erst recht die Einfrierung des Investitionsplans während dieses Verfahrens — nicht auf ihre Aufforderung zurückgeht. (72)  Abschnitt 1.3.b. des Schreibens vom 20. Oktober 2004. (73)  Von den griechischen Behörden in Euro gemeldeter Betrag. (74)  Diese Informationen werden in Abschnitt 1.3 und in den Anhängen 4, 5 und 6 des Schreibens der griechischen Behörden vom 20. Oktober 2004 angeführt. (75)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (76)  S. Anmerkung 14 im Schreiben Griechenlands vom 20. Oktober 2004. (77)  In Nr. 2.1.2. der Mitteilung über Bürgschaften findet Folgendes Erwähnung: „Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Garantieübernahme beurteilt werden.“ (78)  Zum Beispiel wird auf Seite 10 des den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellten Schriftstücks „Hellenic Shipyards S.A. — Vertrauliches Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“ („Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“) vom März 2001 „Portugal Shipyards“ als Konkurrenzunternehmen von HSY genannt. Eine Abschrift wurde von TKMS/GNS mit dem Schreiben vom 21. Juni 2007 übermittelt. Die Kommission bemerkt zudem, dass im Titel „Definition des geografischen Marktes“ ihrer Entscheidung über einen angemeldeten Zusammenschluss in der Rechtssache COMP/M.2772 — HDW/Ferrostaal/Hellenic Shipyard Folgendes angeführt wird: „Die Beteiligten sind der Auffassung, dass der Markt für Schiffbau, Schiffsreparatur und Schiffsumbau aller Arten von Handelsschiffen geografisch gesehen international ist, da die Kosten von Seetransporten relativ niedrig sind und es keine bedeutenden Handelsbeschränkungen gibt.“ (79)  Die Kommission bemerkt zudem, dass vorangegangene Entscheidungen der Kommission und des Rates in Bez

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.