Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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konnte, bereits genehmigt hatte (1997). Die Bürgschaft verstieß auch gegen den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ („one time, last time“), vorgesehen in der Randnummer 3.2.3 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999. In der Tat hat die Kommission mit Entscheidung N 401/97 gemäß Richtlinie Nr. 90/684/EWG des Rates die Leistung von Investitionsbeihilfen, die eine Art von Umstrukturierungsbeihilfen sind, genehmigt (165). Wie in Erwägung von Maßnahme D1 erklärt, hat der griechische Staat diese Beihilfe im Dezember 1997 gewährt (aber ohne sie zu entrichten). Wie in dieser Entscheidung bewiesen, hat das Unternehmen auch in den Jahren vor der Privatisierung von 2001—2002 viele nicht angemeldete und nicht vereinbare Beihilfen erhalten. Die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen wurden der Werft gewährt, die begleitenden Bedingungen jedoch nicht eingehalten. (332) Da die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, eine nicht vereinbare Beihilfe zugunsten von HSY darstellt, ist die Kommission der Auffassung, dass sie sofort beendet werden muss. 4.16.5.4.   Verbot der Bürgschaft an sich (per se) (333) Wie in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung erwähnt, ist die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal erhalten hat, auch aus einem zweiten Grund mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bürgschaft an sich (per se) nicht vereinbar ist, da sie die Durchführung der EG-Beihilfevorschriften nicht erlaubt, indem sie die praktische Wirksamkeit („effet utile“) jeglicher Beihilferückforderung von HSY verhindert. (334) TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki und HSY bezweifeln diese Betrachtungsweise. Konkret erinnern sie daran, dass im Falle einer Entschädigungszahlung diese nicht von HSY eingenommen wird. Tatsächlich sichert die von ETVA gewährte Bürgschaft HDW/Ferrostaal und nicht HSY ab. Wenn demnach die Kommission die Rückforderung der Beihilfe anordnet, muss HSY sie zurückerstatten, um die Versetzung in den vorherigen Zustand zu erreichen. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki kann nicht verstehen, weshalb ihre Entschädigung (als Nachfolgerin von HDW/Ferrostaal) dieses Ergebnis aufheben würde. Tatsächlich hat TKMS/ΕΝΑΕΧ keine Verpflichtung, die erhaltene Entschädigung in HSY zu reinvestieren. (335) Die Kommission weist darauf hin, dass 100 % der HSY-Firmenanteile von HDW/Ferrostaal aufgekauft wurden und jetzt TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki gehören. Das bedeutet, dass sie eine einheitliche Wirtschaftseinheit bilden, auch wenn HSY und ihr Aktionär zwei unterschiedliche Rechtspersonen sind. Aufgrund der Bürgschaft wird diese Wirtschaftseinheit vollständig (zu 100 %) für jede Beihilfe entschädigt, zu deren Rückerstattung sie gegenüber dem griechischen Staat verpflichtet sein sollte. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass auf diese Art die praktische Wirksamkeit (effet utile) jedes Rückforderungsverfahrens aufgehoben wird. (336) Was das Fehlen einer Rechtsbestimmung angeht, die TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki verpflichtet, jede gewährte Entschädigung HSY wieder zuzuführen, kann die Kommission nicht verstehen, auf welche Weise dies die vorige Schlussfolgerung aufhebt. Die Kommission weist zusätzlich darauf hin, dass da, wo keine Verpflichtung besteht, es auch kein Verbot dafür geben kann. Demnach könnte TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki die erhaltene Entschädigung bei HSY einbringen. Darüber hinaus kann man annehmen, dass TKMS als erfolgreiche private Unternehmensgruppe ihre finanziellen Mittel auf die bestmögliche Weise den Rechtspersonen ihrer Unternehmensgruppe zur Verfügung stellt. Daraus folgt, wenn eine Rechtsperson der Unternehmensgruppe eine Strafe zahlen muss und eine andere eine Entschädigung für diese Strafe bekommt, wird der Vorstand der Unternehmensgruppe beschließen, die Entschädigungssumme an die erste Rechtsperson zu übertragen, um die bestmögliche Aufgliederung der Mittel unter den Rechtspersonen der Unternehmensgruppe zu erreichen. Auch wenn TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki nicht verpflichtet ist, die Mittel der HSY wieder zuzuführen, ist es wahrscheinlich, dass der Vorstand so entscheiden wird. (337) Die Kommission folgert, dass die Beihilfe, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, an sich (per se) mit den Beihilfevorschriften nicht vereinbar ist. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (338) Die Kommission stellte fest, dass von den sechzehn Maßnahmen Der förmlichen Prüfung manche keine staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind, manche eine vereinbare Beihilfe sind, andere nicht vereinbare Beihilfen, während mehrere Beihilfen, die in der Vergangenheit von der Kommission genehmigt waren, missbräuchlich durchgeführt wurden. Bei Fällen von nicht vereinbaren staatlichen Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags gewährt worden sind, und solchen der missbräuchlichen Durchführung von Beihilfen kam die Kommission zum Ergebnis, dass diese Beihilfen zurückgefordert werden müssen. (339) Die Kommission ist der Auffassung, dass das nachfolgend dargelegte Problem die effektive Beihilferückforderung eventuell verhindern könnte, sowie dass zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden müssen, um das zu vermeiden. Dieses Thema wird im nächsten Kapitel erwogen. 5.1.   Sicherstellung, dass die Rückzahlung der Beihilfen, die für den Zivilbereich von HSY gewährt wurden, nicht teilweise vom Verteidigungsbereich finanziert wird (340) Wie in Kapitel 3.3 erläutert und für die entsprechenden Maßnahmen gültig, hat die Kommission akzeptiert, dass im Fall der Leistung von staatlichen Beihilfen an die Werft, die nicht zur Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen waren, davon ausgegangen werden kann, dass den Tätigkeiten im Verteidigungsbereich 75 % dieser Beihilfen zugute kamen und dem Zivilbereich 25 %. Diese Schlussfolgerung stützt sich darauf, dass HSY keine getrennte Buchführung hat und demnach die Nutzung dieser Mittel nicht beurteilt werden kann. (341) Unter der Annahme, dass 75 % aller zugeführten staatlichen Mittel die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der Werft finanzieren, muss die Kommission auch folgern, dass 75 % jeder Geldabführung aus der Werft den Verteidigungsbereich der HSY belasten werden. Das bedeutet, dass 75 Cent von jedem von der Werft zurückgeforderten EUR den Verteidigungsbereich der HSY belasten werden. Die Forderung an HSY, die Beihilfen zurückzuerstatten, die den Tätigkeiten der Werft im Zivilbereich gewährt wurden, wird nur zur Versetzung in den vorherigen Zustand führen, wenn Griechenland bei der Kommission stichhaltige Beweise einreicht, dass diese Rückzahlung ausschließlich vom Zivilbereich der Werft finanziert wurde. (342) Da die meisten HSY-Tätigkeiten aus dem Verteidigungsbereich stammen und HSY keine getrennten Bücher für Tätigkeiten im Zivilbereich führt, besteht klar die Gefahr, dass die Rückzahlung der Beihilfen, die für Tätigkeiten der Werft im Zivilbereich gewährt wurden, hauptsächlich aus Kapital finanziert wird, das sonst Tätigkeiten im Verteidigungsbereich zufließen würde. Die Rückforderung, die gänzlich den Zivilbereich der Werft belasten sollte, würde hauptsächlich den Verteidigungsbereich belasten. Da der griechische Staat eine umfangreiche und wiederholte finanzielle Unterstützung und Finanzierung für Tätigkeiten im Verteidigungsbereich der HSY gewährt hatte (166), entspricht die Nutzung von Mitteln für zivile Tätigkeiten — die sonst Tätigkeiten im Militärbereich finanzieren würden — der Übertragung der staatlichen Beihilfen auf die Tätigkeiten im Zivilbereich der Werft. Das bedeutet, dass ein Teil der finanziellen Unterstützung der Tätigkeiten im Verteidigungsbereich seitens des griechischen Staates in Wirklichkeit die Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY unterstützen wird (und folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt; in der Tat können diese Mittel zur Finanzierung der Tätigkeiten im Verteidigungsbereich nicht als erforderlich angesehen werden, da sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden). Demnach wird es keine Versetzung der Märkte im Zivilbereich in den vorherigen Zustand geben, und darüber hinaus werden automatisch auch andere nicht vereinbare Beihilfen an den Zivilbereich der HSY gewährt. (343) Um daher die Rückversetzung in den Zustand, der ohne staatliche Beihilfe geherrscht hätte, zu erreichen und um die Leistung weiterer Beihilfen an das Zivilgeschäft zu verhindern, muss Griechenland die Rückforderung der Beihilfen ausschließlich vom Zivilbereich der Werft sichern (167) — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen für Investitionsleistungen, die HSY vor dem 31. Dezember 2001 im Rahmen des Investitionsplans realisiert hatte, beschrieben in der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 zur Rechtssache N 401/97 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D1 genannt), fallen in den Anwendungsbereich der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997. Jede Beihilfe für andere von der HSY realisierten Investitionsleistungen — und insbesondere Investitionsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2002 realisiert wurden — fällt nicht in den Anwendungsbereich der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 Die Bürgschaft, die Griechenland ETVA mit Entscheidung vom 8. Dezember 1999 gewährte — ein Darlehen von ETVA an HSY über 4,67 Mrd. GRD (13,72 Mio. EUR) — (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D2 genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Sollte die Bürgschaft zum Datum dieser Entscheidung weiterhin bestehen, muss die staatliche Bürgschaft sofort gesperrt werden. Darüber hinaus müssen die Beihilfen für den Zeitraum von der vollständigen Rückzahlung des garantierten Darlehens an die HSY bis zur Tilgung der Bürgschaft zurückgefordert werden. Die zurückzufordernde Bürgschaft entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich Garantiegebühr, die HSY entrichtete). Artikel 3 Das Darlehen über 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR), gewährt im Juli 1999 von ETVA an HSY und 2004 getilgt (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D3 genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Für den Zeitraum von der vollständigen Entrichtung des Darlehens an HSY bis zur Tilgung entspricht die zurückzufordernde Bürgschaft der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und dem Zinssatz des Darlehens. Artikel 4 Das zweijährige Darlehen über 13,75 Mio. EUR vom 31. Mai 2002 zwischen ETVA und HSY, das HSY nie entrichtet wurde (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme D4 genannt), stellt keine Beihilfe dar. Artikel 5 Die Beihilfe über 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1997 zur Rechtssache staatliche Beihilfe C 10/94 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E7 genannt), ist missbräuchlich durchgeführt worden und muss zurückgefordert werden. Artikel 6 Die Beihilfe über 29,5 Mio. EUR, genehmigt mit Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 zur Rechtssache N 513/01 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E8 genannt), ist missbräuchlich durchgeführt worden und muss zurückgefordert werden. Artikel 7 75 % der Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) von ETVA an HSY in den Jahren 1996 und 1997 (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E9 genannt) unterliegen Artikel 296 des EG-Vertrags. Die restlichen 25 % stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 8 Die Kapitalzuführung über 800 Mrd. GRD (2,3 Mio. EUR) von ETVA an HSY vom 20. Mai 1998 (diese und die zwei nächsten Erhöhungen des Aktienkapitals wurden in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E10 genannt) stellt keine Beihilfe dar. Die Kapitalzuführungen über 321 Mio. GRD (0,9 Mio. EUR) und 397 Mio. GRD (1,2 Mio. EUR) von ETVA an HSY am 24. Juni 1999 und am 22. Mai 2000 stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Diese Beihilfe muss zurückgefordert werden. Artikel 9 Die Nachbürgschaften, die der griechische Staat ETVA gewährte, um für die Garantien zu bürgen, die ETVA im Rahmen der Verträge von HSY mit der Hellenic Railways Organisation (OSE) und der Athens Piraeus Electric Railways (ISAP) schloss (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E12b genannt), stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Bei den Nachbürgschaften der Verträge mit ISAP entspricht die Beihilfe der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr von 480 Basispunkten (das heißt 4,8 %) und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete (das heißt die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, zuzüglich der Garantiegebühr an den griechischen Staat). Diese Beihilfe muss für den Zeitraum bis zur Tilgung der Nachbürgschaft des griechischen Staates zurückgefordert werden. Sollten die Nachbürgschaften der Verträge mit OSE immer noch gültig sein, müssen sie sofort gesperrt werden. Darüber hinaus müssen die Beihilfen für den Zeitraum seit Geltungsdauer der Nachbürgschaften zurückgefordert werden. Die zurückzufordernden Garantien entsprechen der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr von 680 Basispunkten (das heißt 6,8 %) und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete (das heißt die Garantiegebühr, die HSY an ETVA entrichtete, zuzüglich der Garantiegebühr an den griechischen Staat). Artikel 10 Die Durchführung der Verträge zwischen HSY und OSE bzw. ISAP sowie die Änderung der Verträge, von OSE 2002-2003 angenommen (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E12c genannt), stellt keine Beihilfe dar. Artikel 11 Das Darlehen über 16,9 Mrd. GRD (49,7 Mio. EUR), gewährt am 29. Oktober 1999 von ETVA an HSY und 2004 getilgt (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E13a genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die zurückzufordernde Beihilfe für den Zeitraum bis zum Juni 2001 entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich an ETVA entrichtete. Für den Zeitraum bis zur Tilgung des Darlehens entspricht die zurückzufordernde Beihilfe der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich an ETVA entrichtete. Artikel 12 Die Bürgschaften über 3,26 Mio. EUR bzw. 3,38 Mio. EUR, die ETVA am 4. März 1999 bzw. 17. Juni 1999 gewährte und die 2002 storniert wurden (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E13b genannt), stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die zurückzufordernde Beihilfe für den Zeitraum bis zum Abbau der Bürgschaften entspricht der Differenz zwischen der jährlichen Garantieprämie von 480 Basispunkten (4,8 %) und den Darlehensprämien, die HSY tatsächlich entrichtete. Artikel 13 75 % der staatlichen Bürgschaft, gewährt am 8. Dezember 1999 als Sicherheit für ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR), das ETVA an HSY geleistet hat (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E14 genannt), fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags. Die restlichen 25 % der staatlichen Bürgschaft fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags und stellen als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar. Ein Betrag von 750 Mrd. GRD (2,20 Mio. EUR) dieser Beihilfe war mit dem Gemeinsamen Markt bis zum 31. März 2002 vereinbar. Nach diesem Datum war nur ein Betrag von 1,32 Mio. EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Rest der Beihilfe ist nicht vereinbar. Wenn die Bürgschaft des griechischen Staates weiterhin besteht, muss der Teil dieser Bürgschaft, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt (das heißt 25 % der noch laufenden Bürgschaft, minus 1,32 Mio. EUR, die vereinbar sind), sofort gesperrt werden. Für den Zeitraum von der Entrichtung des Darlehens an HSY bis zum Ablauf der nicht vereinbaren Bürgschaft des griechischen Staates muss darüber hinaus die Beihilfe zurückgefordert werden, die der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte und den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich der Garantiegebühr, die HSY entrichtete) entspricht. Diese Beihilfe wird in Relation zum Anteil der staatlichen Bürgschaft berechnet, die eine nicht vereinbare Beihilfe darstellte. Artikel 14 75 % der Darlehen von 1,99 Mrd. GRD (5,9 Mio. EUR) bzw. 10 Mio. USD bzw. 5 Mio. USD, die ETVA an HSY am 25. Juli bzw. am 15. Oktober 1997 bzw. am 27. Januar 1998 geleistet hat (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E16 genannt), fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags. Die restlichen 25 % der genannten Darlehen stellen eine Beihilfe dar. Die im ersten Darlehen beinhaltete Beihilfe in GRD entspricht der Differenz zwischen dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY tatsächlich entrichtete. Die im zweiten und dritten Darlehen beinhaltete Beihilfe in USD entspricht der Differenz zwischen LIBOR für USD-Handel zuzüglich 475 Basispunkte und dem Zinssatz, den HSY entrichtete. In allen drei Fällen ist die Beihilfe als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags durchgeführt worden und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Diese Beihilfen müssen demnach zurückgefordert werden. Artikel 15 25 % der 81,3 Mio. EUR und der 40 Mio. EUR, welche annähernde Schätzungen der Vorauszahlungen bilden, die die Griechische Marine in den Jahren 2000 und 2001 in Überschreitung der HSY-Kosten für die Erfüllung dieser Verträge entrichtete (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme Ε17 genannt), stellen eine Beihilfe für ein Jahr dar. Die Beihilfe ist als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags durchgeführt worden und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die zurückzufordernde staatliche Beihilfe entspricht dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte, der für ein Jahr berechnet werden muss. Artikel 16 Die Schadloshaltung, die ETVA der HDW/Ferrostaal gewährte und die besagt, dass ETVA die HDW/Ferrostaal für jede staatliche Beihilfe entschädigen wird, die von HSY zurückgefordert wird (in der Einleitung dieser Entscheidung Maßnahme E18c genannt), stellt als Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eine Beihilfe dar und ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Darüber hinaus ist die Bürgschaft per se nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und muss demnach sofort gesperrt werden. Artikel 17 Da die zurückzufordernde Beihilfe, wie in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 bestimmt, nur und ausschließlich dem Zivilbereich von HSY zugutegekommen ist, muss die Beihilfe vom Zivilbereich der HSY zurückgefordert werden. Dazu muss Griechenland detaillierte Belege dazu einreichen — einschließlich der Bescheinigung eines unabhängigen Unternehmens, das die Buchführung kontrolliert —, dass die Rückzahlung ausschließlich vom Zivilbereich der HSY finanziert wurde. Artikel 18 (1)   Griechenland wird von HSY die zurückzufordernden Beihilfen verlangen, wie in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 15 bestimmt. (2)   Die zurückzufordernden Beträge sind seit dem Datum, an dem sie HSY zur Verfügung gestellt wurden, und bis zur konkreten Wiedergewinnung mit Zinsen belastet. (3)   Der Zins wird durch Aufzinsung gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet (168). (4)   Die Rückforderung der Beihilfe ist unmittelbar und konkret. (5)   Griechenland stellt die Erfüllung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung sicher. Artikel 19 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung reicht Griechenland folgende Ausführungen bei der Kommission ein: a) den Betrag (Kapital zuzüglich Rückforderungszinsen), der vom Empfänger zurückgefordert wird; b) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Entscheidung; c) Dokumente, die belegen, dass dem Empfänger die Beihilferückzahlung angeordnet wurde. (2)   Griechenland hält die Kommission über die Fortschritte der ergriffenen nationalen Maßnahmen zur Erfüllung der Beihilferückforderung auf dem Laufenden, reicht nach einfachem Antrag der Kommission sofort Ausführungen zu bereits ergriffenen und geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Entscheidung ein und reicht auch detaillierte Ausführungen über die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen ein, die bereits vom Empfänger wiedergewonnen sind. Artikel 20 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Die Einleitung des Verfahrens wurde im ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 3 mitgeteilt Die Ausdehnung des Verfahrens wurde im ABl. C 236 vom 30.9.2006, S. 40 mitgeteilt. (2)   ABl. C 47 vom 12.2.1998, S. 3. Die Entscheidung wurde Griechenland am 1. August 1997 (Schreiben SG(97)D6556) übersandt. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)   ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 3. (5)  Siehe Anmerkung 1. (6)  S. Anmerkung 1. (7)  S. Anmerkung 1. (8)  Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Stellungnahmen der Beteiligten in der Tat zwecks Vorlage von Bemerkungen an die griechischen Behörden weitergeleitet werden müssen. Griechenland steht danach eine Monatsfrist zur Erwiderung zur Verfügung. Im Falle ausführlicher Äußerungen könnte die griechische Seite um einen längeren Zeitraum für die Erwiderung ersuchen. Sollten gewisse Behauptungen nicht ausreichend belegt sein, so könnten die Kommissionsbehörden weitere Unterlagen zu ihrer Untermauerung anfordern. Ebenso können die Kommissionsbehörden der griechischen Seite detaillierte Fragen im Hinblick auf neue in den Stellungnahmen der Beteiligten erwähnte Angelegenheiten unterbreiten. (9)  Das betreffende Schreiben umfasst 65 Seiten zuzüglich Anhang von 290 Seiten, das Schreiben vom 24. April umfasst 35 Seiten zuzüglich Anhang von 900 Seiten, und das Schreiben vom 2. Juni umfasst 63 Seiten zuzüglich Anhang von 1 750 Seiten. (10)  Die Angaben im vorliegenden Abschnitt stammen vorwiegend aus dem Schriftstück: „Hellenic Shipyards S.A. — Confidential Information Memorandum — Alpha Finance/Commercial Bank of Greece/KPMG/Elias SP. Paraskevas“ vom März 2001, das an die Kaufinteressenten verteilt wurde. Eine Abschrift des genannten Berichts wurde durch die TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki mit Schreiben vom 21. Juni 2007 zugesandt. (11)   ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. Die Griechenland betreffenden Sonderverordnungen fallen unter Art. 10. (12)   ABl. C 88 vom 30.3.1993, S. 6. (13)   ABl. C 138 vom 20.5.1994, S. 2. (14)  PV (95) 1258 vom 26.7.1995, SEC(95) 1322/2 vom 24.7.1995. (15)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 4. (16)   ABl. C 80 vom 13.3.1997, S. 8. (17)   ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1. (18)   ABl. C 306 vom 8.10.1997, S. 5. (19)  Der Zusammenschluss wur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.