Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t, als ETVA am 31. Mai 2002 den Anhang zum VA der HSY unterschrieb, hatte die Piraeus Bank vom griechischen Staat eine Garantie über die vollständige Entschädigung (100 %) für jeden Betrag erhalten, den ETVA infolge der Bürgschaft für HDW/Ferrostaal zahlen musste (153). Das beweist, dass jeder von ETVA zu zahlende Betrag schließlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden sollte und auch, dass die Bürgschaft öffentliche Mittel beinhaltet. (317) Um das Bestehen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu beweisen, muss nachgewiesen werden, dass sich der griechische Staat nicht so verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter entsprechenden Bedingungen tun würde. Dazu behaupten Griechenland, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, dass unter entsprechenden Bedingungen kein privater Kapitalgeber diese Bürgschaft zugunsten von HDW/Ferrostaal übernommen hätte. Sie behaupten, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers müsse gegenüber ETVA, der juristischen Person, an die HSY verkauft wurde, und gegenüber der griechischen Regierung, der Verkäuferin von ETVA, angewendet werden. (318) Die Kommission weist darauf hin, dass ETVA, wie im Kapitel 3.2 erwähnt, nach dem Kauf von HSY dem Unternehmen gleich Kapital zuführte, um es wirtschaftlich rentabel zu halten. ETVA hat nicht wie ein privater Kapitalgeber agiert, sondern wie eine Behörde, die Beihilfe gewährt, um ein für die griechische Wirtschaft bedeutendes Unternehmen am Leben zu halten. Folglich hätte sich kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber an Stelle von ETVA befinden können. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre in der Lage gewesen, diese HSY-Firmenanteile zu verkaufen. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im gegebenen Fall nicht als Rechfertigung dafür anwendbar ist, dass der griechische Staat zusätzliche öffentliche Mittel (durch Leistung der Bürgschaft) riskierte. (319) Nähme man dennoch an, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anwenden zu müssen, ist die Kommission der Auffassung, der griechische Staat hätte die Leistung der Bürgschaft nicht akzeptiert, wenn er ein marktwirtschaftlich handelndes Privatunternehmen wäre. Zum Beweis genügt es, eines der drei folgenden Argumente zuzulassen. (320) Erstens, die Kommission weist darauf hin, dass ETVA (und auf diesem Wege der griechische Staat), obwohl nur zu 51 % an der HSY beteiligt (die restlichen 49 % besaßen die Arbeitnehmer (154)), dem Käufer von HSY (und zwar HDW/Ferrostaal) versprach, 100 % jeder Beihilfe zu zahlen, die von HSY zurückgefordert werden sollte. Ein privater Kapitalgeber hätte nicht akzeptiert, die Verluste des zu verkaufenden Unternehmens vollständig (zu 100 %) zu übernehmen. Unter bestimmten Umständen kann ein privater Kapitalgeber einige der künftigen Verpflichtungen des zu verkaufenden Unternehmens übernehmen, aber nur in einer Höhe, die seiner Beteiligung entspricht, in diesem Fall also 51 %. Ein privater Kapitalgeber hätte von den anderen Anteilseignern verlangt, die Haftung für die restlichen 49 % dieser Verpflichtungen zu übernehmen. Durch die 100 %ige Übernahme der möglicherweise enormen Verpflichtungen (der Vertrag definiert keine Höchstgrenze für die Entschädigungszahlungen) des zum Verkauf stehenden Unternehmens hat ETVA den anderen Anteilseignern (das heißt der Belegschaft) gegenüber eine Schenkung vorgenommen. Ein privater Kapitalgeber hätte eine solche Schenkung durch die Übernahme möglicherweise enormer Verpflichtungen des zu verkaufenden Unternehmens in einer Höhe, die seine Beteiligung weit übersteigt, abgelehnt. Aus der bloßen Tatsache, dass sich die Bürgschaft, die ETVA der HDW/Ferrostaal gewährte, auf 100 % (und nicht 51 %) der Beihilfen beläuft, die von HSY zurückgefordert werden könnten, folgt daher bereits, dass kein privater Kapitalgeber diese Bürgschaft gewährt hätte. (321) Zweitens behaupten Griechenland HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, dass im Fall der HSY der Nettoerlös ihres Verkaufs (das heißt Einnahmen minus Kosten) — inklusive der erwarteten Zahlungen infolge der Bürgschaft — höher war als die Kosten ihrer Abwicklung. TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki verteidigt ihre Behauptung durch Berufung auf den zweiten Deloitte-Bericht. In diesem Bericht werden die reinen Kosten zweier Szenarien verglichen. Diese Analyse bezieht sich zunächst auf ETVA und dann auf den griechischen Staat. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Kriterium ETVA gegenüber missbräuchlich angewendet wird. In der Tat wurde, wie in Kapitel 3.2 erwogen, die Privatisierung beschlossen und finanziell von der Regierung unterstützt — siehe zum Beispiel die staatlichen Beihilfen, die im Gesetz 2941/2001 (155) vorgesehen werden —, und ETVA spielte nie die Rolle einer unabhängigen Wirtschaftseinheit, die frei gewesen wäre, den Verkauf von HSY so zu planen, dass sich Einnahmen maximieren und Verluste minimieren. Folglich muss die Intervention des Staates als Ganzes eingehend untersucht werden und nicht das Verhalten eines seiner Teile. (322) Wenn das Kriterium dennoch auf ETVA angewendet wird, muss man den Nettoerlös (das heißt Einnahmen minus Kosten) für ETVA im Falle einer Liquidation und im Falle eines Verkaufs von HSY vergleichen. Im Falle der Liquidation von HSY muss festgestellt werden, wie hoch die Kosten für HSY gewesen wären. TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki macht geltend, dass die Verluste den Darlehen und Bürgschaften, die ETVA an HSY geleistet hat und für die der griechische Staat keine Nachbürgschaft gewährte, zumindest gleichkämen. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass keines dieser Darlehen und keine dieser Bürgschaften eine normale Aufwendung bei der Abwicklung eines Unternehmens ist (156). Tatsächlich wurden all diese Darlehen und Bürgschaften von ΕΤVΑ als öffentliche Behörde geleistet, weil sie entweder staatliche Beihilfen für den Verteidigungsbereich oder Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit Griechenlands gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags waren (157). Diese Darlehen und Bürgschaften können folglich bei der Betrachtung des Kriteriums des privaten Verkäufers unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden. Daher wird nachgewiesen, dass ETVA als marktwirtschaftlich handelnder Träger im Falle der Liquidation von HSY beträchtliche Kosten nicht hätte übernehmen dürfen. Im Fall des Verkaufs letzterer hätte ETVA den Verkaufspreis in Höhe von 6 Mio. EUR eingenommen. Was die Kosten angeht, die beim Verkauf von HSY entstanden wären, hätte ETVA die zu prüfende, unbegrenzt hohe Bürgschaft übernehmen müssen, was gegebenenfalls eine Zahlung von Dutzenden, wenn nicht Hunderten Mio. EUR nach sich gezogen hätte. Der Vergleich dieser zwei Szenarien beweist, dass ein privater Kapitalgeber eine Liquidation der Werft vorgezogen hätte (158). ETVΑ hat demnach nicht wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert. Wenn der Vergleich zwischen Verkauf und Liquidation von HSY auf die Ebene des Staates übertragen wird, bekommen wir genau dieselben Ergebnisse. Bei der Abwicklung von HSY wären dem griechischen Staat in seiner Eigenschaft als Unternehmer/Eigentümer keine großen Kosten entstanden, da all seine Darlehen und Bürgschaften an HSY (direkt oder mittels ETVA) vom Staat als öffentlicher Behörde gewährt wurden, da sie entweder staatliche Beihilfen im Zivilgeschäft oder Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit Griechenlands gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags sind. Im Falle des Verkaufs von HSY würde der griechische Staat lediglich einige wenige Mio. EUR beitreiben, während er infolge der gewährten Bürgschaft Gefahr liefe, Dutzende, wenn nicht Hunderte Mio. EUR entrichten zu müssen. Folglich hat der Staat unter für ein Privatunternehmen nicht annehmbaren Bedingungen agiert. (323) Griechenland, HSY und TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki behaupten, dass HSY nur sehr begrenzt Gefahr lief, staatliche Beihilfen zurückerstatten zu müssen, da die Kommission zu jener Zeit kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hatte. Folglich behaupten sie, das Risiko, dass ΕΤVΑ und der griechische Staat verpflichtet gewesen wären, eine Entschädigung infolge der Bürgschaft zu zahlen, sei gering gewesen. Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren. Dies kommt der Behauptung gleich, die Garantieleistung sei erlaubt, da Griechenland in den vorangegangenen Jahren widerrechtliche und nicht vereinbare staatliche Beihilfen an HSY sowie die missbräuchliche Durchführung von durch die Kommission genehmigten Beihilfen erfolgreich verbergen konnte. Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass HDW/Ferrostaal auf dieser Bürgschaft bestand und nicht bereit war, den Verkaufsabschluss von HSY vor Sicherung der Bürgschaft zu unterschreiben. Die Bedeutung, die HDW/Ferrostaal der Bürgschaft beimisst, beweist, dass dieser private Kapitalgeber zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung von HSY zur Rückerstattung staatlicher Beihilfen nicht gering war. Dass Griechenland sich von Anbeginn des Privatisierungsprozesses verpflichtete, diese Bürgschaft dem Meistbietenden zu gewähren, beweist auch, dass Griechenland der Auffassung war, dass diese Bürgschaft von einem privaten Kapitalgeber als sehr bedeutend eingestuft würde (maßgebliche sine qua non — Maßnahme laut Schreiben Griechenlands vom 23. Mai 2005, aus Anmerkung 148 dieser Entscheidung und laut zweitem Deloitte-Bericht). Und dies tritt nur ein, wenn der private Kapitalgeber der Ansicht ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Rückforderung nicht besonders gering ist. (324) Die Kommission weist auch darauf hin, dass in Fällen, wo die Höhe der Beihilfen, die von HSY zurückgefordert werden könnten, schwer einzuschätzen war, ein marktwirtschaftlich handelndes Unternehmen bei einem Verkauf von HSY in den Kaufvertrag zumindest eine Höchstgrenze für den Betrag hätte eintragen lassen, der dem Käufer eventuell entrichtet werden sollte. Ein solches Unternehmen hätte das Risiko einer Zahlung von Hunderten Mio. EUR nicht akzeptiert, auch wenn angenommen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit der Entrichtung eines so hohen Betrags eher gering war. Demnach ist die Tatsache, dass keine Höchstgrenze für die Bürgschaft gesetzt wurde, ein weiterer Nachweis, dass ETVA und der griechische Staat sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelndes Unternehmen verhalten haben. (325) Drittens muss zur Einschätzung, inwieweit der griechische Staat als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agierte, die staatliche Intervention als Ganzes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat zur Erleichterung der Privatisierung von HSY große Beihilfen gewährt (konkret die vom Gesetz 2941/200 erfassten (159)). Er hat 4,3 Mio. EUR zurückgezahlt, hauptsächlich an die Beschäftigten von HSY, die das Geld im Rahmen der drei Erhöhungen des Aktienkapitals von HSY investiert hatten. Diese Maßnahme, die zum Ziel hatte, dass der Verkauf von HSY von den Beschäftigten nicht verhindert wird, wäre von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht akzeptiert worden, unter anderem auch deshalb, weil es keine vertragliche Verpflichtung gab, und darüber hinaus, weil die Beschäftigten der ETVA weiterhin 24 Mio. EUR schuldeten, nämlich den Preis für den Kauf der Firmenanteile. Schließlich hat der griechische Staat von den Kaufanwärtern verlangt, einen Teil des HSY-Preises in Form einer Erhöhung des Aktienkapitals zu zahlen (160). All diese Angaben belegen, dass der griechische Staat während des Verkaufs von HSY nicht die Maximierung der Einnahmen und die Minimierung der Kosten anstrebte, sondern die Erleichterung des Verkaufs von HSY und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Werft. Demnach hat der griechische Staat bei diesem Verkauf nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert. (326) Aufgrund dieser drei genannten Einschätzungen folgert die Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Bürgschaft nicht gewährt hätte. (327) Was den Vorteil und die Feststellung des Begünstigten angeht, so ist die Kommission der Auffassung, dass kein Kapitalgeber die HSY in ihrer Gesamtheit (das heißt inklusive Zivilbereich) ohne die Bürgschaft gekauft hätte. Im zweiten Deloitte-Bericht wird diese Schlussfolgerung bestätigt: „Aufgrund unserer Erfahrung und der obigen Analyse neigen wir zur Überzeugung dass kein vernünftiger Kapitalgeber bereit gewesen wäre, die Hellenic Shipyards zu kaufen und parallel dazu jedes zusätzliche Risiko im Hinblick auf staatliche Beihilfen zu übernehmen (das zu dieser Zeit weder sicher noch durch die EU quantifiziert war), und zwar für ein Unternehmen, das a) über mehrere Jahre im Eigentum und unter der Verwaltung einer unter staatlicher Kontrolle stehenden Gesellschaft (ETVA) stand, und gleichzeitig b) neben anderen Problemen im Betriebsablauf (wie niedrige Produktivität, hohe Betriebskosten, überzähliges Personal usw.) ein erhebliches negatives Eigenkapital hatte.“ Diese Schlussfolgerung wird ebenfalls dadurch bestätigt, dass Griechenland in der Voraussicht, dass diese Bürgschaft nötig wäre, um private Kapitalgeber anzulocken, in den Wettbewerbsunterlagen dem Höchstbietenden diese Bürgschaft in Aussicht stellte (161). Daraus folgt, dass die Bürgschaft zum Finden eines Käufers für HSY notwendig war, da ein Kapitalgeber, der die Lage von HSY durch eine Prospektprüfung kontrolliert hätte, festgestellt hätte, dass diese von unterschiedlichen Maßnahmen, möglicherweise Beihilfen, begünstigt worden war, die die Kommission zurückfordern könnte (162). Im Widerspruch zu dieser Schlussfolgerung behauptet Elefsis Shipyards, dass diese Bürgschaft nicht notwendig war, und sie tatsächlich bereit gewesen wäre, HSY ohne Bürgschaft zu kaufen; dies wird von ihrem Angebot für den HSY-Erwerb bestätigt, in dem die Bürgschaft keine Voraussetzung für diesen Kauf bildete. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Behauptung der Elefsis Shipyards nicht stichhaltig ist. Die Kommission weist darauf hin, dass, erstens, auch wenn es wahr sein soll, dass Elefsis Shipyards diese Bürgschaft in ihrem Angebot nicht forderte, dies nicht beweist, dass sie die Bürgschaft nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlungen gefordert hätte, wenn sie bevorzugter Kaufanwärter geworden wäre (163). Es ist sehr wahrscheinlich, dass Elefsis Shipyards dies getan hätte. In der Tat, direkt nachdem HSY an die HDW/Ferrostaal verkauft wurde, hat die Elefsis Shipyards Beschwerden an die Kommission mit der Behauptung gerichtet, dass HSY bereits viele und hohe Beihilfen bekommen hatte, die die Kommission zurückfordern müsste. Ein Kapitalgeber, der überzeugt ist, dass ein Unternehmen Dutzende von Mio. EUR an widerrechtlichen Beihilfen bekommen hat, übernimmt nicht selbst das Kaufrisiko, außer wenn er die entsprechende Bürgschaft bekommt. Die Kommission verwirft daher die Behauptung von Elefsis Shipyards und ist der Auffassung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die HSY als Gesamtheit, inklusive des Zivilbereichs, ohne diese Bürgschaft gekauft hätte. Wie zuvor erwähnt, wäre HSY nicht verkauft worden, hätte Griechenland weiterhin den Verteidigungsbereich gemäß Artikel 296 des EG-Vertrags gestützt. Dagegen wäre gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags Griechenland nicht erlaubt worden, den Zivilbereich finanziell zu unterstützen. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die finanzielle Situation von HSY zwischen 1998 und 2002 in spektakulärer Weise verschlechterte. Auch wenn HSY keine getrennte Buchführung für Tätigkeiten im Zivilbereich veröffentlicht, kann angemessenerweise angenommen werden, dass die genannten Tätigkeiten in all diesen Jahren extrem defizitär waren. Mit Ausnahme der Schiffsreparatur waren die drei Hauptverträge im Zivilbereich, die in diesen Jahren ausgeführt wurden, die Verträge mit ISAP, OSE und Strintzis Lines. Wie in dieser Entscheidung erläutert (siehe Beschreibung und Bewertung von Maßnahme E12c), wurden die Verträge mit OSE und ISAP mit gravierenden Verzögerungen ausgeführt und zwangen HSY zur Leistung von hohen Strafzinsen und zur Lieferung von kostenlosen Fahrzeugen, was hohen Kosten entsprach. Es ist demnach deutlich, dass diese Verträge in hohem Maße defizitär waren. Wie ebenfalls in dieser Entscheidung erläutert, war der Vertrag mit Strintzis Lines Anfang 1999 ein großer Misserfolg für HSY. Der Vertrag wurde 2002 gekündigt, HSY war gezwungen, die vertragliche Entschädigung an Strintzis Lines zu zahlen und hat die Schiffe 2004 zu einem Preis verkauft, der einem Bruchteil des zweistelligen EUR-Millionenbetrags entsprach, den HSY der Bau gekostet hat. Demnach war dieser Vertrag ebenfalls sehr defizitär. Schließlich war das letzte Zivilgeschäft die Schiffsreparatur. Es ist ein Geschäft mit geringen Gewinnspannen, da der Wettbewerb unter den Werften sehr hart ist. Folglich bezweifelt die Kommission, dass dieses Geschäft profitabel war; es war auf jeden Fall nicht geeignet, einen Verlustausgleich zu den großen Verlusten aus den Verträgen mit ISAP, OSE und Strintzis Lines herzustellen. Daher ist die Annahme angemessen, dass die Tätigkeiten im Zivilbereich bis 2002 extrem defizitär waren. Wie in dieser Entscheidung bewiesen, wurden diese Tätigkeiten fortlaufend mit Beihilfen unterstützt, von denen ein Teil jetzt zurückgefordert werden muss. Und das Wesentlichste: Die Ausführungsmängel der Verträge mit ISAP, OSE und Strintzis Lines beweisen, dass die Zivilgeschäfte weiterhin defizitär gewesen wären, wenn ein großes Unternehmen sie nicht aufgekauft und durch ihre technischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten bereichert hätte. Im zweiten Deloitte-Bericht wird bestätigt, dass HSY Probleme im Betriebsablauf hatte (niedrige Produktivität, hohe Betriebskosten, überzähliges Personal usw.). Wären die Tätigkeiten im Zivilbereich nicht verkauft worden, wären sie bald zugrunde gegangen (außer wenn Griechenland diese Tätigkeiten weiterhin durch widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfen unterstützt hätte). Kurz gefasst hat die Kommission an dieser Stelle bewiesen, dass ohne die Bürgschaft kein Kapitalgeber den Zivilbereich von HSY gekauft hätte, der dann bald zugrunde gegangen wäre. Die Kommission folgert, dass HSY durch die Bürgschaft begünstigt und die Weiterführung der Tätigkeiten im Zivilbereich durch sie ermöglicht wurde. (328) Elefsis Shipyards stimmt mit dieser Schlussfolgerung in Bezug auf den von der Maßnahme Begünstigten nicht überein. Sie behauptet, dass außer HSY auch HDW/Ferrostaal von der Bürgschaft, die ETVA gewährt hat, begünstigt wurde. Die Kommission stimmt mit dieser Einschätzung nicht überein. Es ist erwiesen, dass bereits in den Wettbewerbsunterlagen, die den Kaufanwärtern vorgelegt wurden, erwähnt war, dass sie im Fall einer Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY entschädigt würden. Als daher HDW/Ferrostaal ihr Angebot für HSY machte, nahm sie es als gegeben an, dass sie im Fall der eventuellen Rückforderung an HSY von ETVA entsprechend entschädigt würde (164). Das bedeutet, dass im Kaufpreisangebot von HDW/Ferrostaal die Schadloshaltung bereits berücksichtigt worden war. Demnach hat die Bürgschaft HDW/Ferrostaal nicht begünstigt. (329) Die Kommission folgert, dass die Bürgschaft, die ETVA HDW/Ferrostaal gewährte, eine staatliche Beihilfe mit HSY als Beihilfeempfänger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Da sie, entgegen der Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, ohne vorherige Anmeldung gewährt wurde, ist sie eine widerrechtliche Beihilfe. (330) Die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, ist ebenfalls eine Beihilfe. Es handelt sich um eine selektive Maßnahme, die durch öffentliche Mittel finanziert wird. Ein Kapitalgeber, der ETVA unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen verkaufte, würde diese Bürgschaft nicht gewähren. In der Tat war die einzige Begründung der Garantieleistung die Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal. Wäre diese letzte Bürgschaft nicht gewährt worden, wäre die Leistung der Bürgschaft an die Piraeus Bank nicht nötig gewesen. Da — wie bereits erklärt — kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaft geleistet hätte, die ETVA gewährte und die eine staatliche Beihilfe darstellt, hätte auch kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaft an die Piraeus Bank gewährt (da sie nicht entscheidend und somit nicht nötig gewesen wäre). Was die Feststellung des durch die Bürgschaft des griechischen Staats an die Piraeus Bank Begünstigten betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass vorliegendes Verfahren die potentiellen staatlichen Beihilfen für HSY betrifft. In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens wird kein anderer potentieller Empfänger erwähnt. Demnach werden im Rahmen dieses Verfahrens nur die Beihilfen für HSY untersucht. Wenn die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, als Beihilfe für HSY gewertet wird, wäre sie keine zusätzliche staatliche Beihilfe zu der, die in der Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal enthalten ist. In der Tat hat sich genau aufgrund dieser letzten Bürgschaft ein privater Kapitalgeber zum Kauf von HSY bereitgefunden, so dass ihre Tätigkeiten im Zivilbereich erhalten blieben. Das bedeutet, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, HSY keinen zusätzlichen Vorteil verschaffte und somit nicht als zusätzliche Beihilfe betrachtet werden kann: alle Vorteile, die HSY gewährt werden, liegen in der Bürgschaft, die ETVA an HDW/Ferrostaal leistete. In vorliegendem Verfahren, das die potentiellen staatlichen Beihilfen für HSY behandelt, muss sich demnach die Kommission keine endgültige Meinung darüber bilden, wer von der Bürgschaft des griechischen Staats an die Piraeus Bank begünstigt wurde, und diese letzte Bürgschaft auch nicht prüfen. Es genügt, wenn sie die erste Bürgschaft prüft — ΕΤVΑ an HDW/Ferrostaal — und sie annulliert, sofern diese als nicht vereinbare Beihilfe für HSY gewertet wird. 4.16.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (331) In Bezug auf die Bürgschaft von ΕΤVΑ an HDW/Ferrostaal ist der Kommission nicht verständlich, wie diese Beihilfe als vereinbar mit Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags beurteilt werden könnte. Zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen HSY in einer Krise war. Die Kommission hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beihilfen für den Schiffbau seit dem 1. Januar 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates gilt. In Artikel 5 der Verordnung steht, Umstrukturierungsbeihilfen „können ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die Leitlinien, die damals für die Leistung von Bürgschaften galten, waren die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999. Die Bürgschaft erfüllte eindeutig nicht alle unter Randnummer 3.2.2 der Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfe. Zum Beispiel gemäß dem Grundsatz b) „Wiederherstellung der Rentabilität“: die Gewährung der Beihilfe „wird von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt werden muss“. Die Kommission weist darauf hin, dass die Leistung der Bürgschaft nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhing. Solange dieses Vorhaben der Kommission nicht vorlag, wurde es auch nicht genehmigt. Die Leitlinien führen zudem an: „Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben […] vorzulegen.“ Die vorherige Konsultation mit der Kommission war in diesem Fall besonders erforderlich, da die Kommission einen Umstrukturierungsplan, der die Rentabilität von HSY nicht wiederherstellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.