Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der griechische Staat erhielt, nur 6 Mio. EUR, während die zu erwartenden Leistungen, die er gemäß der Bürgschaft zu entrichten hätte, viel höher waren. (300) Und während der legitime Begünstigte dieser zweistufigen Bürgschaft HDW/Ferrostaal ist, wird im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung betont, dass derjenige, der tatsächlich von diesem ganzen Mechanismus profitiert, HSY sei. Ohne diese staatliche Freistellungsklausel wäre kein Kapitalgeber bereit gewesen, HSY zu kaufen. Der griechische Staat hat dies ausdrücklich anerkannt. Demnach ist wahrscheinlich, dass HSY ohne diese Bürgschaft weder verkauft worden wäre noch in der Lage gewesen wäre, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, und in Konkurs gegangen wäre. (301) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird ebenfalls erwähnt, dass diese Bürgschaft an sich, per se, als nicht vereinbar beurteilt wird, da sie die praktische Effizienz („effet utile“) jedes Rückforderungsverfahrens reduziert. 4.16.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien (302) Elefsis Shipyards behauptet im Einklang mit der ursprünglichen Würdigung der Kommission, kein Privatkäufer hätte solch eine unbegrenzte Bürgschaft gewährt. Die Behauptung der Kommission, kein Kapitalgeber wäre bereit gewesen, HSY ohne die entsprechende Klausel zu kaufen, wird von Elefsis Shipyards angefochten, da sie aufgrund ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und aufgrund ihres Kaufinteresses diese Bedingung im eigenen Angebot für HSY nicht gestellt hat und bereit war, HSY auch ohne diese Bürgschaft zu kaufen. Gemäß Elefsis Shipyards ist diese Bürgschaft ausschließlich HDW/Ferrostaal gewährt worden. Diese und HSY sind demnach diejenigen, die von der Bürgschaft begünstigt werden. (303) Die Piraeus Bank, die Stellungnahmen nur zu dieser Maßnahme abgegeben hat, da sie nur in diese unmittelbar involviert war, hat mehrere Dokumente eingereicht, aus denen hervorgeht, dass ETVA mit der Freistellungsklausel zugunsten von HDW/Ferrostaal bereits zum Zeitpunkt der VA der HSY einverstanden war, und zwar im Oktober 2001, als ETVA noch vom griechischen Staat kontrolliert wurde. Die Piraeus Bank hat Verträge, Dokumente und Presseartikel eingereicht, aus denen hervorgeht, dass der griechische Staat den Privatisierungsprozess von HSY verwaltete. Das Abkommen zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank vom 20. März 2002 sieht vor, dass der griechische Staat weiterhin den Privatisierungsprozess von HSY verwalten sollte, obwohl die Piraeus Bank Mehrheitsaktionär von ETVA wurde. Schließlich enthüllt die Piraeus Bank, dass in der Einladung zum Ausschreibungsverfahren, die den Kandidaten im Juli 2001 zugesandt wurde, ausdrücklich erklärt wurde, dass im Fall einer Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY aufgrund eines eventuellen Verstoßes gegen das entsprechende Gemeinschaftsrecht der Höchstbietende nicht zur Auszahlung dieser Summen herangezogen werde. (304) TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki erwähnt, dass im Laufe der Verhandlungen mit ETVA im Hinblick auf den Kauf von HSY deutlich wurde, dass letztere finanzielle Unterstützung vom griechischen Staat erhalten hatte. Gleichwohl kannten die Kaufanwärter weder das Ausmaß dieser Maßnahmen, noch die genauen Umstände, unter denen sie getroffen worden waren. Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens erhielten die Kaufanwärter nur ein Mindestmaß an Informationen zu den unterschiedlichen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Das bedeutet, dass die Kaufanwärter die eventuellen Auswirkungen der staatlichen Beihilfen für HSY nicht quantifizieren konnten. Um sich keinem Risiko aus früheren oder gegenwärtigen Beihilfen auszusetzen, hat HDW/Ferrostaal darauf bestanden, dass die Kommission eine Zustimmung oder ein abschließendes Verwaltungsschreiben/eine Negativbescheinigung zu den früheren Beihilfen herausgibt. Für den Fall, dass das nicht möglich wäre, würde der Käufer dem Verkäufer eine akzeptable Form der Bürgschaft vorschlagen. Nach Kontakten mit der Kommission wurde deutlich, dass diese nicht gewillt war, dieses Schreiben/diese Negativbescheinigung zu adressieren. In der Entscheidung, mit der die Kommission den HSY-Erwerb von HDW/Ferrostaal genehmigt, stellt sie selbst fest, dass das Ausmaß der Zuschüsse nicht bekannt war. Unter diesen Umständen wurde am 31. Mai 2002 die Freistellungsklausel vereinbart und dem VA der HSY angehängt, mit dem ETVA — als Verkäuferin von HSY — den Ausgleich jedes Verlustes garantierte, den der Käufer im Falle einer Rückforderung von Beihilfen an HSY erleiden sollte. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki folgert, dass kein Kapitalgeber HSY ohne diese Bürgschaft gekauft hätte. Diese Behauptung wurde auch durch den zweiten Deloitte-Bericht bestätigt, den TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki im Juni 2007 eingereicht hat. (305) TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki ist der Auffassung, dass diese Maßnahme nicht dem griechischen Staat zugerechnet werden kann, da die Bürgschaft von ETVA gewährt wurde, als sie nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand. Tatsächlich hatte ETVA aufgrund des VA der HSY, abgeschlossen im Oktober 2001, keine vertragliche Verpflichtung, Elliniki Nafpigokataskevastiki zu entschädigen. ETVA entschied nicht vor Mai 2002, die Bürgschaft zu gewähren. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki macht zudem geltend, dass ΕΤVΑ und der griechische Staat wie Privatkäufer agierten. Die Wahrscheinlichkeit, zur Zahlung der Bürgschaft verpflichtet zu werden, war relativ gering. Sollte dagegen die Werft liquidiert werden, würden die Verluste aus Darlehen und Bürgschaften, die HSY gewährt worden waren, sehr hohen Summen entsprechen. (Die Berechnung, mit der diese Behauptung dokumentiert wird, ist im zweiten Deloitte-Bericht zu finden, den TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki eingereicht hat.) Darüber hinaus ist TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki der Auffassung, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat am 20. März 2002 der Piraeus Bank gegenüber übernommen hat, eine staatliche Entschädigungszahlung an die Piraeus Bank vorsehe, die lediglich 57,7 % jedes Betrags entspricht, den ETVA dem Käufer von HSY (das heißt HDW/Ferrostaal) entrichtet. Dagegen sieht die von ETVA am 31. Mai 2002 an HDW/Ferrostaal gewährte Bürgschaft eine Entschädigungszahlung von ETVA an HDW/Ferrostaal vor, die sich auf 100 % des Betrags für eventuelle Beihilfen beläuft, die von HSY zurückgefordert würden. TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki folgert, dass die der ETVA am 31. Mai 2002 gewährte Bürgschaft höher als die von der Piraeus Bank am 20. März 2002 erhaltene sei. Deshalb könnten sie keine Bürgschaftseinheit bilden, und die Tatsache, dass ETVA eine höhere Bürgschaft gewährte, beweise, dass sie als Privatkäufer handelte. (306) TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki kann nicht verstehen, weshalb solch eine Freistellungsklausel eine Umgehung der Beihilferückforderungen sein könne. Sollten tatsächlich Beihilfen von HSY zurückgefordert werden, werde der griechische Staat nicht HSY, sondern ihren Käufer (das heißt TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki, den Nachfolger von HDW/Ferrostaal) entschädigen. (307) TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki (143) ist zudem der Auffassung, dass die Bürgschaft, die der griechische Staat der Piraeus Bank gewährte, eine Beihilfe an die Piraeus Bank und ETVA sein könnte. 4.16.4.   Stellungnahme Griechenlands (308) Gemäß Griechenland und ΗSY stellt die Freistellungsklausel keine Beihilfe dar. Erstens könnte sie nicht dem griechischen Staat zugerechnet werden, da ETVA sie gewährte, als diese nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand. Zweitens behaupten Griechenland und HSY, dass der griechische Staat beim Verkauf seiner HSY-Firmenanteile in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der ETVA wie ein privater Kapitalgeber agierte. Die Bürgschaft, die dem Käufer von den Verkäufern von HSY gewährt wurde, sei eine standardisierte und übliche Klausel bei Handelsabkommen. Tatsächlich weist Griechenland darauf hin, dass nicht HSY, sondern ihrem Käufer eine Bürgschaft zur Rückzahlungshaftung widerrechtlicher staatlicher Beihilfen eingeräumt wurde. Diese Entschädigung belaste den Verkäufer — unabhängig davon, ob sie als Klausel im Handelsabkommen enthalten sei oder nicht. Der Hinweis der Kommission, dass der griechische Staat wusste oder hätte wissen müssen, dass es auch eine bedeutende Anzahl von weiteren potentiell rechtswidrigen und nicht vereinbaren staatlichen Beihilfen gab und dass möglicherweise diese Zahlungen durch Aktivierung der Freistellungsklausel zurückgezahlt werden müssten, sei unbegründet. In dem Zeitraum, in dem die Freistellungsklausel gewährt wurde, habe es keine Entscheidung der Kommission gegeben, welche die staatlichen Beihilfen für HSY als widerrechtlich beurteilte. Darüber hinaus hätte unter Berücksichtigung der Sozialkosten die Abwicklung von HSY den griechischen Staat weit mehr gekostet. (309) Darüber hinaus kann HSY nicht nachvollziehen, wie sie aus einer Bürgschaft, die zwischen ETVA und HDW/Ferrostaal geschlossen wurde, oder aus einer Bürgschaft zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank einen wirtschaftlichen Vorteil hätte ziehen können. Selbst wenn HDW/Ferrostaal entschädigt würde, hätte das Konsortium keine Verpflichtung, diesen Betrag in die HSY einzubringen. Deshalb könne die Kommission auch nicht nachweisen, warum die Freistellungsklausel eine Rückforderungsentscheidung neutralisieren würde. Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung verliert der Beihilfeempfänger bei Rückzahlung der Beihilfe den entsprechenden Vorteil und es kann zur Versetzung in den Zustand vor der Beihilfevergabe kommen. (310) Sollte schließlich die Kommission die Freistellungsklausel als staatliche Beihilfe einstufen, so macht Griechenland geltend, dass dann die Artikel 296 bis 298 des EG-Vertrags Anwendung finden würden. In diesem Rahmen weist HSY darauf hin, dass — da die Griechische Marine immer schon der wichtigste Kunde der Werft war — das Verfahren, die Bedingungen der Privatisierung und auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetz 2941/2001 unter dem Aspekt untersucht werden sollten, dass der Staat als ein Geschäftskunde agierte, der aus Gründen der Verteidigungspolitik ein Interesse an der Betriebskontinuität und der Rentabilität der Werft hat. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat Maßnahmen getroffen, die jedes andere Privatunternehmen, dessen Interessen von der Rentabilität eines anderen Unternehmens abhängen, auch getroffen hätte. Darüber hinaus hat diese Erwägung eine noch größere Bedeutung für den Fall, dass der griechische Staat gezwungen ist, Lasten und Verluste aus der Abwicklung des Unternehmens zu tragen, was mehr kosten und deshalb keinen Gewinn erbringen würde. 4.16.5.   Würdigung 4.16.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (311) Die Kommission geht davon aus, dass diese Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags fällt. Tatsächlich kommt der Entschädigungsmechanismus im Fall einer Rückforderung staatlicher Beihilfen an HSY zur Anwendung. Nach Auffassung Griechenlands und grundsätzlicher Zustimmung der Kommission (144) seien die Tätigkeiten von HSY im Verteidigungsbereich für die nationale Sicherheit Griechenlands bedeutend und fielen also unter Artikel 296, und somit seien die Beihilfevorschriften ihnen gegenüber nicht anwendbar. Da alle staatlichen Beihilfen für den Verteidigungsbereich von HSY nicht unter die Beihilfevorschriften fallen, kann die Rückforderung der staatlichen Beihilfen nur diejenigen betreffen, die für Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY gewährt wurden. Daher betrifft die vorgenannte Bürgschaft unmittelbar und ausschließlich die Tätigkeiten im Zivilbereich von HSY. (312) Gewisse Beteiligte behaupten, dass kein Kapitalgeber HSY ohne diese Bürgschaft gekauft hätte und die Werft höchstwahrscheinlich in Konkurs gegangen wäre. Daher sei diese Maßnahme, selbst wenn sie sich ausschließlich auf die zivilen Tätigkeiten von HSY bezieht, dennoch erforderlich gewesen, um das Überleben der Verteidigungssparte von HSY zu sichern, und falle demzufolge unter Artikel 296. Die Kommission kann dieses Argument nicht zulassen. Gemäß Artikel 296 hätte Griechenland die für den Verteidigungsbereich erforderliche finanzielle Unterstützung leisten können, um dessen Fortbestand zu sichern. Griechenland hätte folglich die Unterbrechung des Betriebs im Verteidigungsbereich abwenden können. Alternativ hätte Griechenland die nötige finanzielle Unterstützung leisten können, um den Verteidigungsbereich für einen potentiellen Käufer attraktiv zu gestalten, so dass er gekauft und sein Fortbestand gesichert würde. Der Kapitalgeber, der den Verteidigungsbereich kaufen würde, hätte keiner solchen Bürgschaft bedurft, da — wie bereits erläutert — keine Beihilfe in Bezug auf den Verteidigungsbereich von HSY zurückgefordert werden könnte. Daher war diese Maßnahme einzig und alleine notwendig, um einen Käufer für die gesamte HSY inklusive des Zivilbereichs zu finden. Diese Maßnahme ermöglichte auf diese Weise, einen Käufer für den Zivilbereich von HSY zu finden und folglich die Fortsetzung der Tätigkeiten im Zivilbereich zu sichern. Das war nicht notwendig, um die Fortführung dieser Tätigkeiten zu sichern. Daher fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags. 4.16.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (313) Da manche Beteiligte in Zweifel ziehen, dass die beiden Bürgschaften — jene des griechischen Staates an die Piraeus Bank und jene von ETVA an HDW/Ferrostaal — eine Bürgschaftseinheit bilden und daher beide der HSY zugute kommen, wird die Kommission getrennt zunächst die Bürgschaft von ETVA an HDW/Ferrostaal würdigen, und beweisen, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. (314) Um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darzustellen, muss die Maßnahme dem griechischen Staat zurechenbar sein. Gewisse Beteiligte bezweifeln, dass die Bürgschaft, die HDW/Ferrostaal von ETVA erhalten hat, dem griechischen Staat zuzurechnen ist. Sie behaupten, die Entscheidung über die Leistung dieser Bürgschaft sei von ETVA unabhängig und frei getroffen worden. Konkret wird behauptet, die Beihilfe am 31. Mai 2002 sei durch einen entsprechenden Anhang im VA der HSY gewährt worden, als ETVA nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand, sondern im Besitz der Piraeus Bank war. Die Kommission verwirft diese Behauptung und ist der Ansicht, dass zahlreiche Beweise für die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat vorliegen: — Erstens bezog sich diese Bürgschaft während des Privatisierungsprozesses von HSY auf die Dokumente, die den Kaufanwärtern vorgelegt wurden (145). Das bedeutet, dass bereits während des Privatisierungsprozesses in Aussicht gestellt wurde, dass der HSY-Käufer im Fall der Rückforderung der staatlichen Beihilfen von der HSY entschädigt werden sollte. Darüber hinaus hat sich ETVA am 14. September 2001 ausdrücklich und vorbehaltlos verpflichtet, diese Bürgschaft für HDW/Ferrostaal zu übernehmen, sollte die Europäische Union die gegenwärtigen und früheren Beihilfen, die HSY gewährt wurden, nicht genehmigen (146). Die Klausel 1.2.3. des VA der HSY, die am 11. Oktober 2001 unterzeichnet wurde, verweist ausdrücklich auf das Dokument, das am 14. September 2001 unterzeichnet wurde. Die Aussprachen über die konkrete Formulierung der Bürgschaft wurden in den folgenden Monaten fortgeführt (147). Da die Kommission kein abschließendes Verwaltungsschreiben/keine Negativbescheinigung zu den gegenwärtigen und früheren Beihilfen an HSY gerichtet hatte, war ETVA am 31. Mai 2002 verpflichtet, HDW/Ferrostaal eine Bürgschaft zu gewähren, wie von den Vertragsparteien am 14. September 2001 vereinbart und von der Klausel 1.2.3. des VA der HSY vorgesehen war. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass, obwohl der Anhang mit der Bürgschaft an HDW/Ferrostaal am 31. Mai 2002 unterschrieben wurde, sich ETVA bereits verpflichtet hatte, diese Bürgschaft zu gewähren, sollte die EU die gegenwärtigen und früheren Beihilfen aus der Zeit, in der ETVA unter staatlicher Kontrolle stand, nicht genehmigen. Das bedeutet, der Anhang vom 31. Mai 2002 bildet eine Vertragserfüllung durch ETVA, die vereinbart wurde, als die Bank noch unter staatlicher Kontrolle stand. Wie in Kapitel 3.2 dieser Entscheidung nachgewiesen, können alle Maßnahmen, die ETVA der HSY gegenüber getroffen hat, als die Bank unter staatlicher Kontrolle stand, dem Staat zugerechnet werden (148). All diese Angaben wurden von Griechenland mit Schreiben vom 23. Mai 2005 bestätigt (149). — Zweitens, selbst unter der Annahme, dass aufgrund der genannten, von ETVA im Zeitraum, als sie unter staatlicher Kontrolle stand (das heißt bis Ende März 2002), unterzeichneten Urkunden keine vertragliche Verpflichtung ihrerseits bestand, diese Bürgschaft an HDW/Ferrostaal zu übernehmen, müsste diese Maßnahme wiederum dem griechischen Staat zugerechnet werden. Tatsächlich weist die Kommission darauf hin, dass Griechenland den Verkauf der HSY auch nach dem Verkauf von ETVA an die Piraeus Bank weiterhin durchführte. Artikel 8.2.2 des Abkommens vom 20. März 2002 zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank sieht vor, dass ETVA nicht für das Verkaufsverfahren von HSY, die der griechische Staat weiterhin verwaltet, verantwortlich sein wird. Artikel 8.2.2.(b) sieht z. B. vor, dass der griechische Staat „Kontrolle, Fürsorge und Verantwortung der Aktionen und Beratungen mit dem dritten Käufer der Anteile der Hellenic Shipyards übernehmen wird“. Gemäß Artikel 8.2.2 des Abkommens vom 20. März 2002 forderte die Piraeus Bank mit Schreiben vom 28. Mai 2002 die Einwilligung des griechischen Staates zur Bürgschaft, die ETVA an HDW/Ferrostaal gewähren würde. Der griechische Staat gab seine Einwilligung mit Schreiben vom 31. Mai 2002. Aus all dem geht hervor, dass die Leistung der Bürgschaft dem griechischen Staat zuzurechnen ist. — Drittens, auch wenn die zwei erwähnten Punkte verworfen werden, muss die Bürgschaft wiederum dem griechischen Staat zugerechnet werden. Die Kommission weist darauf hin, dass der griechische Staat beschlossen hatte, HSY zu privatisieren (150). Als die Piraeus Bank die Kontrolle über HSY übernahm, übernahm sie auch die juristische Verpflichtung, HSY zu privatisieren. Wie auch TKMS/Εlliniki Nafpigokataskevastiki selbst erkannt hat, hätte HDW/Ferrostaal die HSY nicht gekauft, wenn sie obige Bürgschaft nicht bekommen hätte. Aus den Tatsachen, dass der griechische Staat zum Ergebnis kam, HSY müsse verkauft werden, und dass die Übernahme der Bürgschaft für den Verkauf erforderlich war, kann man schließen, dass der Staat ETVA in eine Lage versetzt hat, in der sie verpflichtet war, die Bürgschaft zu übernehmen. Folglich ist selbst unter der Schlussfolgerung, dass ETVA die Übernahme der Bürgschaft im März 2002 ohne direkte staatliche Einmischung entschieden hat, die Maßnahme wiederum dem griechischen Staat zuzurechnen. — Viertens, auch wenn die vorherigen Punkte zurückgewiesen werden, muss geschlossen werden, dass ETVA am 31. Mai 2002 der Bürgschaft allein aus demjenigen Grund zugestimmt hat, da ihr Mehrheitsaktionär (das heißt die Piraeus Bank) vom griechischen Staat eine Bürgschaft erhalten hatte, die ihn gegen jeden finanziellen Verlust schützte, der sich aus dieser Bürgschaft ergeben könnte. Tatsächlich hätte, wie sich erweisen wird, ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Bürgschaft nie gewährt, ohne vom griechischen Staat eine Nachbürgschaft zu erhalten. Die Bürgschaft wurde nur gewährt, weil der griechische Staat die Wirtschaftseinheit (das heißt die Unternehmensgruppe) durch Gewährung der Bürgschaft gegenüber eventuellen negativen Auswirkungen (durch eine Nachbürgschaft) geschützt hatte. In einem solchen Fall, in dem ein Unternehmen die Beihilfe einfach an ein zweites Unternehmen überträgt, wird die Genehmigung der Maßnahme dem griechischen Staat zugerechnet. (315) Um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darzustellen, muss eine Maßnahme durch öffentliche Mittel finanziert werden. Die Mitteilung über Bürgschaften weist auf Folgendes hin: „Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht […], muss zum Zeitpunkt der Garantieübernahme beurteilt werden.“ Laut obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass ETVA die vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, diese Bürgschaft an HDW/Ferrostaal zu einem Zeitpunkt zu übernehmen, als der griechische Staat nach wie vor die große Mehrheit der Firmenanteile von ETVA innehatte. Da in der Mitteilung über Bürgschaften steht, dass das Bestehen einer Beihilfe zum Zeitpunkt der Garantieübernahme erwogen werden muss und nicht später, bei Eintritt des Garantiefalls, folgt daraus, dass der griechische Staat mit seiner bindenden Zusage, die Bürgschaft zu gewähren, öffentliche Mittel in Gefahr gebracht hat, und infolgedessen beinhaltet die Bürgschaft öffentliche Mittel. Dass ETVA bald darauf an die Piraeus Bank verkauft wurde, hat keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. In der Tat, wenn der griechische Staat die Kaufkandidaten richtig über die vertraglichen Verpflichtungen von ETVA informiert hat — insbesondere über ihre bindende Zusage einer Garantieübernahme gegenüber HDW/Ferrostaal, falls kein abschließendes Verwaltungsschreiben der Kommission vorläge —, müssen die Kandidaten diese bindende Zusage der ETVA berücksichtigt haben. Sie müssen daher den Preis, den sie für den Kauf von ETVA zahlen wollten, nach unten korrigiert haben. Das bedeutet, dass der Staat ETVA zu einem niedrigeren Preis verkauft und demnach Mittel verloren hat. Auch unter der oben erwähnten Annahme, dass ETVA als staatliche Bank vertraglich nicht zur Garantieübernahme verpflichtet wurde, geht die Kommission davon aus, dass der griechische Staat durch seine Entscheidung, HSY im Januar 2001 zu privatisieren — während ETVA weiterhin im Staatsbesitz war —, die Bank in eine Lage versetzt hat, in der sie verpflichtet war, die Bürgschaft zu übernehmen, welche eine Voraussetzung für die Bereitschaft eines Kandidaten zum Kauf bildete. Das bedeutet, dass die Kaufkandidaten, als sie ihr Angebot für ETVA vorlegten, berücksichtigt haben, dass letztere zu dieser Garantieübernahme verpflichtet war. Folglich haben sie einen niedrigeren Kaufpreis für ETVA geboten, woraus folgt, dass es zum Verlust öffentlicher Mittel kam. (316) Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs von ETVA durch den griechischen Staat keine Verpflichtung bestand (weder vertraglich noch aus den Gegebenheiten dieser Garantieübernahme), kann wiederum nachgewiesen werden, dass die von ETVA gewährte Bürgschaft öffentliche Mittel beinhaltet. Tatsächlich hat der griechische Staat dem Käufer von ETVA (der Piraeus Bank) gegenüber eine Bürgschaft übernommen, durch die der griechische Staat der Piraeus Bank in Aussicht stellte, den ganzen Betrag (100 %) zu erstatten, zu dessen Zahlung ETVA aufgrund der Garantieübernahme für HDW/Ferrostaal gegebenenfalls verpflichtet wäre. Diese Nachbürgschaft wurde durch Folgeverträge gewährt. Im Abkommen zwischen dem griechischen Staat und der Piraeus Bank vom 18. Dezember 2001 über den Verkauf der 57,7 % von ΕΤVΑ hat sich der Staat verpflichtet, der Piraeus Bank 57,7 % eines jeden von ETVA dem Käufer von HSY zu zahlenden Betrags zu entrichten. Im Abkommen vom 20. März 2002 zwischen denselben Vertragsparteien, das eine Änderung des Abkommens vom 18. Dezember 2001 bildete, hat sich der Staat verpflichtet, der Piraeus Bank 100 % eines jeden Betrags zu zahlen, den ETVA dem Käufer von HSY entrichten sollte (151). Mit Schreiben vom 31. Mai 2002 an die Piraeus Bank hat der griechische Staat letzterer bestätigt, dass er 100 % eines jeden von ETVA an den Käufer von HSY gezahlten Betrags entrichten wird (152). Das bedeute

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