Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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io. EUR), also 25 % der 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR), als vereinbar erachtet bis zur Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die Versicherungsgesellschaften im ersten Quartal 2002. Nach diesem gegebenen Zeitpunkt gilt jedoch nur ein Betrag von 1,32 Mio. EUR als vereinbar, das heißt 25 % von 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR) abzüglich 3,52 Mio. EUR. Der restliche Teil der Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. (270) Für den Fall, dass eine staatliche Bürgschaft fortbesteht, muss der Teil dieser Bürgschaft, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt (das heißt 25 % der Bürgschaft, die weiterhin besteht, abzüglich des Betrags von 1,32 Mio. EUR, der als vereinbar gilt), sofort eingestellt werden. Der Abbau der nicht vereinbaren Bürgschaft ist nicht ausreichend, um die Gegebenheiten in den vorherigen Zustand zu versetzen. Tatsächlich stand HSY, dank der nicht vereinbaren staatlichen Bürgschaft, über Jahre hinweg ein Darlehen zur Verfügung, über das sie sonst nicht verfügt hätte. Zur Rückforderung dieser zusätzlichen, nicht vereinbaren Beihilfe ist die Kommission der Auffassung, dass von der Leistung des garantierten Darlehens an bis zur Tilgung der nicht vereinbaren staatlichen Bürgschaft eine Beihilfe zurückgefordert werden muss, die der Differenz zwischen den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens (Zinssatz zuzüglich von HSY entrichteter Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte entspricht. Dieser Betrag muss in Relation zu demjenigen Teil der staatlichen Bürgschaft berechnet werden, der eine nicht vereinbare Beihilfe darstellte. 4.14.   Darlehen von ETVA, gewährt 1997 und 1998 (Maßnahme E16) 4.14.1.   Beschreibung der Maßnahme (271) Die zu prüfende Maßnahme besteht aus drei Darlehen, die von ETVA an HSY 1997 und 1998 gewährt wurden. (272) Erstens hat ETVA am 25. Juli 1997 eine Kreditlinie über 1,99 Mrd. GRD (5,9 Mio. EUR) mit Fälligkeitsdatum 31. Oktober 1997 gewährt. Der entsprechende Zinssatz war ATHIBOR zuzüglich 200 Basispunkte, die Gewährung der Kreditlinie sollte die Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln decken. Als Sicherheit wurden Forderungen gegenüber der Griechischen Marine abgetreten. (273) Zweitens hat ETVA am 15. Oktober 1997 eine Kreditlinie über 10 Mio. USD ebenfalls zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt (137) Zinssatz dieses Darlehens war LIBOR zuzüglich 130 Basispunkte, zur Sicherheit wurden Forderungen aus dem Vertrag mit der Griechischen Marine abgetreten. Am 19. Mai 1999 bekam ETVA für das Darlehen eine zusätzliche Sicherung durch Abtretung jedes Anspruchs in Bezug auf die programmatische Übereinkunft 1/97, die HSY mit ISAP vereinbart hatte und die den Bau und die Lieferung von 125 Triebwagen zum Gegenstand hatte. Dieses Darlehen wurde im Januar 2000 getilgt. (274) Drittens hat ETVA am 27. Januar 1998 eine Kreditlinie über 5 Mio. USD gewährt, ebenfalls mit Zinssatz LIBOR zuzüglich 130 Basispunkte. Ziel war wieder die Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln. Für diese dritte Kreditlinie wurde keine Sicherheit vereinbart. 4.14.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (275) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass die zu prüfenden Darlehen eine staatliche Beihilfe mit zweifelhafter Vereinbarkeit zu sein scheinen. Darüber hinaus bedeutet die Tatsache, dass die beiden ersten Darlehen durch Forderungen gegenüber der Griechischen Marine gesichert werden, nicht unbedingt, dass diese Darlehen unter Artikel 296 des EG-Vertrags fallen. 4.14.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (276) Elefsis Shipyards macht geltend, dass aufgrund der finanziellen Lage der Werft zu diesem Zeitpunkt keine Bank HSY diese Kredite gewährt hätte. 4.14.4.   Stellungnahme Griechenlands (277) Die griechischen Behörden und HSY behaupten, dass ETVA ausreichende Sicherheiten in Form von Forderungsabtretungen gegenüber der Griechischen Marine erhalten hat. Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die drei Darlehen gegenüber der kreditgebenden Bank vollständig abbezahlt wurden, und behaupten, dass folglich jede widerrechtliche staatliche Beihilfe, quod non, durch die Rückzahlung des Darlehens wiedergewonnen sei. Schließlich machen die griechischen Behörden geltend, dass die Kommission — aufgrund der Art der Sicherungen, die der kreditgebenden Bank eingeräumt wurden, und der überwiegenden Betätigung der HSY im Verteidigungsbereich — nicht legitimiert ist, diese Maßnahmen gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu prüfen, sondern verpflichtet ist, nach Artikel 298 desselben EG-Vertrags zu verfahren. 4.14.5.   Würdigung 4.14.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (278) Zur Anwendung der Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass die beiden 1997 gewährten Krediterleichterungen mit Forderungen erreicht wurden, die aus einem Vertrag über Defensivausrüstung herrühren. Trotzdem beweist nur diese Tatsache alleine nicht, dass die Erleichterungen mit dem Ziel gewährt wurden, die Erfüllung dieser Verträge im Verteidigungsbereich zu finanzieren. Die griechischen Behörden haben keine Daten geliefert, die beweisen können, dass es vertragliche Verpflichtungen gab, wonach das entsprechende Kapital zwingend und ausschließlich zur Erfüllung von Verträgen im Verteidigungsbereich einzusetzen gewesen wäre. Im Gegenteil, die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die zwei Darlehen zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt wurden. Der erste Deloitte-Bericht bestätigt, dass die Darlehen zur Deckung der Bedürfnisse an Betriebsmitteln gewährt wurden, und erwähnt nicht, dass sie speziell zur Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen waren. Dies wird auch dadurch bezeugt, dass für die Darlehenserleichterung über 10 Mio. USD eine zusätzliche Sicherheit gegeben wurde, die sich auf einen Vertrag aus dem Zivilsektor bezog (es handelt sich um den Vertrag mit ISAP). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die drei zu prüfenden Darlehen die Werft als Ganzes finanziert haben und nicht ausschließlich den Verteidigungsbereich. Wie in Kapitel 3.3 erwähnt, ist die Kommission in diesem Falle der Auffassung, dass die 25 % der Darlehen, die den Zivilbereich von HSY finanzierten, von Artikel 296 des EG-Vertrags ausgenommen sind und somit auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt werden können. 4.14.5.2   Bestehen einer Beihilfe (279) Was die gegebenen Sicherheiten angeht, das heißt die Abtretung von Forderungen im Rahmen der Verträge mit der Griechischen Marine und ISAP, ist die Kommission grundsätzlich der Auffassung, dass diese im Fall einer Insolvenz von ΗSY keine vollständige Sicherheit gegen Verluste verschafft hätten. Konkret wäre in solch einem Fall der Betrieb von HSY stillgelegt und gleichzeitig die Erfüllung der bestehenden Verträge mit der Griechischen Marine und ISAP gestoppt worden. Da keine Lieferung der Produkte an die Griechische Marine und ISAP erfolgt wäre, hätten diese Vertragsparteien von HSY keine Verpflichtung, den Kaufpreis zu entrichten (138). Was Forderungen für Erzeugnisse angeht, die bereits an die Griechische Marine und ISAP geliefert wurden, haben die griechischen Behörden bislang Folgendes nicht bewiesen: erstens, dass es tatsächlich solche Forderungen gab, zweitens, dass sie einbringbar waren, und drittens, dass sie einem relativ großen Betrag entsprachen und demnach während der ganzen Dauer des Darlehens fortlaufend das Verlustrisiko im Fall einer Insolvenz von ΗSY gemindert hätten. (280) Wie in Kapitel 3.1 geschlossen, hätte 1997 und 1998 eine Privatbank einen gleich hohen Zinssatz erhoben wie den Referenzsatz zuzüglich 400 Basispunkte, das heißt ATHIBOR zuzüglich 700 Basispunkte. Es gibt keinen Referenzsatz in USD. Da allerdings der Referenzsatz für harte Währungen durch eine Rallonge der Interbankzinsrate um 75 Basispunkte bestimmt wurde (139) und da die beiden Darlehen in USD einen mit LIBOR gekoppelten variablen Zinssatz hatten, ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der erwähnten Methode logisch ist, die Beihilfe auf Basis des US LIBOR zuzüglich 475 Basispunkte zu berechnen (also US LIBOR zuzüglich 75 Basispunkte, woraus sich der Referenzsatz ergibt, zuzüglich Risikoprämienaufschlag zu 400 Basispunkten, was dem Risiko eines Darlehens an HSY entspricht). Aufgrund all dessen geht hervor, dass die für die drei zu prüfenden Darlehen erhobene Garantiegebühr niedriger ist als der Preis, den ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber festgelegt hätte. (281) Die Kommission schließt, dass derjenige Teil dieser drei Darlehen, der nicht unter Artikel 296 fällt, das heißt 25 % der Darlehenssummen, staatliche Beihilfen beinhaltet. Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Zinssatz, den ETVA erhob, und dem Zinssatz, den ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, wie weiter oben angegeben, angewendet hätte. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.14.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (282) Die drei zu prüfenden Darlehen wurden zur Deckung der Bedürfnisse von HSY an Betriebsmitteln gewährt. Demnach stellen sie eine Betriebsbeihilfe dar, das heißt eine zur Finanzierung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Werft und nicht eines bestimmten Plans gewährte Beihilfe. Die Darlehen wurden zu einer Zeit gewährt, in der die Schiffbaubeihilfen noch von den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG abhängig waren. Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie bestimmen, dass Betriebsbeihilfen für Schiffbau- und Schiffsumbautätigkeiten gewährt werden dürfen, wie in Artikel 1 der Richtlinie angegeben. Gleichwohl führte HSY in den Jahren der Darlehensgewährung, also 1997 und 1998, keine solche Tätigkeiten aus. Die Richtlinie Nr. 90/684/EWG verbot Beihilfen für den Schiffsumbau, was 1997 und 1998 die Haupttätigkeit von HSY im Zivilbereich ausmachte. Aus diesem Grund kann die zu prüfende Beihilfe nicht vereinbar mit dem freien Markt sein und muss, da sie widerrechtlich gezahlt wurde, zurückgefordert werden. (283) Wie die griechischen Behörden betont haben, sind die Darlehen zurückgezahlt. Daher ist die Rückforderung der zuvor aufgeführten Beihilfe für den Zeitraum von der Entrichtung des Darlehens an HSY bis zur Tilgung geboten. 4.15.   Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich bis 2001 (Maßnahme E17) 4.15.1.   Beschreibung der Maßnahme (284) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass es Hinweise auf eine Quersubventionierung zwischen den Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich gibt. Insbesondere werden darin zwei Fälle benannt, in denen HSY im Rahmen von Rüstungsverträgen hohe Vorauszahlungen bekam, die ihren kurzfristigen Bedarf durch Erfüllung des jeweiligen Auftrags überstiegen, was HSY ermöglichte, liquide Mittel zur Finanzierung anderer Bereiche zu nutzen. Erstens erwähnt der HSY-Verwaltungsbericht von 2001, dass ein „Betrag bis zu 81,3 Mio. EUR als Vorauszahlung für den Verteidigungsbereich empfangen wurde, diese aber vornehmlich für andere Bereiche und Betriebskosten der Gesellschaft verwendet worden ist“. Zweitens hat das Konsortium HDW/Ferrostaal, im Rahmen einer Klage vor einem griechischen Gericht, unter anderem vorgebracht, dass mindestens ein Teil der Mittel (nach Einschätzung von Elefsis Shipyards über 40 Mio. EUR), die HSY für den Bau von Raketenschnellbooten gewährt wurden — der entsprechende Vertrag datiert vom 21. Dezember 1999 —, für andere Zwecke eingesetzt wurde. 4.15.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (285) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird geltend gemacht, dass sich einige Dokumente ausdrücklich auf die Nutzung von zur Erfüllung von Rüstungsverträgen aufgenommenem Kapital für „andere Tätigkeiten“ beziehen; die Kommission bezweifelt, dass dieses Kapital in den Anwendungsbereich des Artikels 296 fällt und keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellt. In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens wird die Etablierung einer getrennten Buchführung für Tätigkeiten im Zivil- und Verteidigungsbereich empfohlen, um eine Finanzierung des Zivilbereichs durch staatliche Mittel, die für den Verteidigungsbereich vergeben werden, zu vermeiden. 4.15.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (286) Elefsis Shipyards macht geltend, dass sich die Aufklärung einer eventuellen Quersubventionierung schwierig gestaltet, da es keine getrennte Buchführung zwischen Zivil- und Verteidigungsbereich der HSY gibt. Trotzdem stellt man fest, wenn man die von der Werft im Jahr 2001 ausgeführten Arbeiten analysiert, dass die Aufträge im Verteidigungsbereich beschränkt waren. Daher ist deutlich, dass die „anderen Tätigkeiten“, die nach dem Verwaltungsbericht finanziert wurden, überwiegend zivile waren. (287) TKMS/HSY hat Stellungnahmen nur zu dieser bestimmten Maßnahme und der direkt darauf folgenden (Maßnahme E18c) eingereicht und macht geltend, dass Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a) des EG-Vertrags feststellt, dass einige Beschränkungen bei der Informationsweitergabe gerechtfertigt sind. Daher kann die Kommission nicht von Griechenland verlangen, Informationen preiszugeben, die sich zum Beispiel auf genaue Beträge für Militärprogramme beziehen. Zweitens macht TKMS/HSY geltend, dass es keine anwendbare juristische Grundlage gibt, welche die Forderung nach Aufteilung der Buchführung für Tätigkeiten im Zivil- und im Verteidigungsbereich des Unternehmens begründen kann. 4.15.4.   Stellungnahme Griechenlands (288) Die griechischen Behörden behaupten, das durch die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags eröffnete Verfahren sei in Bezug auf das Ausmaß der in der Beschwerde angeführten und mit dem Verteidigungsbereich der Werft verknüpften Beträge falsch und ultra vires. Sollte die Kommission der Ansicht sein, diese Maßnahmen hätten den Wettbewerb verzerrt, müsse sie nach Artikel 298 des EG-Vertrags verfahren. HSY fügt hinzu, dass ihrerseits keine juristische Verpflichtung zu einer getrennten Buchführung bestehe. Ihrer Ansicht nach entbehre deshalb der Antrag der Kommission einer juristischen Grundlage. 4.15.5.   Würdigung 4.15.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (289) Um die Frage zu beantworten, inwiefern im vorliegenden Fall Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags anwendbar sind, müssen die konkreten Umstände ermittelt werden. Aufgrund der Dokumente, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung erwähnt werden, sind mehrere Quartale lang zumindest die strittigen Vorauszahlungen nicht genutzt worden, um den entsprechenden Auftrag im Verteidigungsbereich zu erfüllen. Weder die griechischen Behörden noch HSY haben die Auszüge aus den Dokumenten in Zweifel gezogen, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung aufgeführt werden. Darüber hinaus bestätigt die Buchführung von HSY, dass dieses Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 von der Griechischen Marine Vorauszahlungen bekam, die bei weitem das Kapital überschritten, das kurzfristig zur Finanzierung der Erfüllung dieser Rüstungsverträge nötig war. Zum Beispiel geht aus dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 2000 (140) hervor, dass die Vorauszahlungen, die HSY für den Vertrag zu den Raketenschnellbooten bzw. zu den U-Booten eingenommen hat, 49,1 Mio. EUR bzw. 33,1 Mio. EUR betrugen. Zum gleichen Datum betrug die Summe aus Lagerbeständen, laufendem Umsatz, Vorauszahlungen, Ankauf von Lagerbeständen und Schuldnern (im Rechnungswesen kollektiv das „umlaufende Kapital“) in Bezug auf die Verträge mit der Griechischen Marine 14,8 Mio. EUR. Das bedeutet, dass die Vorauszahlungen das zu finanzierende umlaufende Kapital um 67,4 Mio. EUR überschritten. Da die Geldmittel, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung aufgeführt werden, nicht in Zweifel gezogen wurden, und da aus anderer Quelle hervorgeht, dass diese Mittel den Tatsachen angemessen erscheinen, folgert die Kommission, dass für mindestens ein Jahr die strittigen Vorauszahlungen nicht genutzt wurden, um die entsprechenden Aufträge im Verteidigungsbereich zu erfüllen. (290) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 296 und 298 des EG-Vertrags verwirft die Kommission das Argument Griechenlands, jede Vorauszahlung, die im Rahmen von Verträgen im Verteidigungsbereich gezahlt wird, werde von Rechts wegen durch Artikel 296 erfasst. Insbesondere im zu prüfenden Fall hat der HSY-Vorstand selbst eingeräumt, dass einige Vorauszahlungen bei weitem die Summen überschritten, die kurzfristig zur Erfüllung dieser Verträge nötig waren, und somit vorübergehend für andere Zwecke genutzt wurden. Maßnahmen fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 296, wenn sie nach Auffassung Griechenlands „für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen“. Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland nicht erklärt hat, warum der Teil der Vorauszahlungen, der das erforderliche Kapital zur Erfüllung der bestehenden Verteidigungsprogramme überschritt, zur „Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen“ beitragen würde. Die Kommission selbst ist nicht in der Lage zu verstehen, wie so etwas hätte gelten können, da die Werft das strittige Kapital zur Produktion dieses Kriegsmaterials nicht brauchte und zu diesem Zweck auch nicht einsetzte. In solch einem Fall, in dem die konkreten Ereignisse zeigen, dass Artikel 296 hier nicht anwendbar ist, hätte Griechenland die Gründe erklären müssen, wieso die strittigen übermäßigen Vorauszahlungen dennoch zur nationalen Sicherheit beigetragen haben. Da so etwas nicht geschah, folgert die Kommission, dass diese Vorauszahlungen im Zeitraum, in dem sie zur Erfüllung dieser bestehenden Verträge im Verteidigungsbereich erforderlich waren, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags fallen. (291) Da die Vorauszahlungen in der ersten Zeit zur Finanzierung sämtlicher Bereiche der Werft genutzt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass 75 % dieser Vorauszahlungen zur Finanzierung von Tätigkeiten im Verteidigungsbereich und 25 % zur Finanzierung des Zivilbereichs dienten. Demnach unterlagen für mindestens ein Jahr 25 % der 81,3 Mio. EUR und 25 % der 40 Mio. EUR den Beihilfevorschriften. 4.15.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (292) Die genannten übermäßigen Vorauszahlungen bilden durch den griechischen Staat gewährte unverzinsliche Darlehen. In diesem Sinn kommt HSY ein selektiver Vorteil zugute. Wenn der griechische Staat Erzeugnisse zu Bedingungen kauft, die für ein Privatunternehmen akzeptabel wären, könnte man geltend machen, dass der Kaufvertrag — inklusive Vorauszahlung und übriger Bedingungen — dem Hersteller keinen selektiven Vorteil zugute kommen lässt. Der griechische Staat hat sich jedoch im Rahmen der Verträge für den Verteidigungsbereich, mit denen HSY beauftragt wurde, in keinem Fall vergleichbar zu einem am Kauf von Gütern interessierten Privatunternehmen verhalten. Tatsächlich wäre ein Privatunternehmen interessiert, den kleinstmöglichen Preis zu zahlen, indem es weltweit alle in Frage kommenden Lieferanten vergleichen würde. Im Gegensatz dazu beschränkt Griechenland von je her die Auswahl seiner Lieferanten auf solche, die im Inland aktiv sind (oder Konsortien, von denen ein Mitglied in Griechenland aktiv ist), um die Beschäftigung in Griechenland zu unterstützen und um die Produktionsfähigkeit von Verteidigungsausrüstung in Griechenland zu erhalten (141). Daher hätte ein Privatunternehmen diese strittigen Kaufverträge nicht abgeschlossen. Darüber hinaus hätte ein Privatunternehmen keine Vorauszahlungen geleistet, die den zur Erfüllung seiner Bestellungen erforderlichen Betrag überschreiten, sondern hätte versucht, sie möglichst niedrig zu halten. (293) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die zu prüfenden übermäßigen Vorauszahlungen ein unverzinsliches Darlehen darstellen. Die genannten Dokumente belegen, dass dieses Kapital für mindestens ein Jahr für andere Tätigkeiten genutzt wurde und nicht zur Erfüllung der entsprechenden Aufträge (142). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie einem einjährigen zinslosen Darlehen gleichkommen. Aufgrund der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von HSY aus Abschnitt 3.1 entspricht die in diesem nach dem 30. Juni gewährten Darlehen enthaltene Beihilfe dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 600 Basispunkte. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.15.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (294) Die Kommission hat Anhaltspunkte gefunden, aufgrund derer die Beihilfe als vereinbar betrachtet werden könnte. Da diese Beihilfe den gesamten Betrieb der Werft stützt, scheint sie eine Betriebsbeihilfe zu sein; wie jedoch bereits im Rahmen der Würdigung anderer Maßnahmen erläutert, standen dieser Werft Betriebsbeihilfen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht zu. (295) Da die Beihilfe widerrechtlich und nicht vereinbar ist, ist eine Rückforderung geboten. (296) Was die Aufteilung der Buchführung angeht, wird sich die Kommission mit diesem Thema am Ende dieser Entscheidung befassen. 4.16.   Freistellungsklausel zugunsten von HDW/Ferrostaal im Falle der Rückforderung widerrechtlicher Beihilfen von HSY (Maßnahme E18c) 4.16.1.   Beschreibung der Maßnahme (297) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass der griechische Staat versprochen hat, den Käufer von HSY (das heißt HDW/Ferrostaal) im Falle der Rückforderung von eventuell unvereinbaren, an HSY geleisteten Beihilfen vor der Privatisierung und in deren Verlauf zu entschädigen. Juristisch betrachtet wurde diese Bürgschaft über ein zweistufiges Verfahren gewährt: — Einerseits hat ETVA dem Käufer von HSY (also HDW/Ferrostaal) eine Bürgschaft gewährt. Nach dieser Schadloshaltung würde ETVA HDW/Ferrostaal für eventuelle Beihilfen entschädigen, die von HSY zurückgefordert würden. Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird unterstrichen, dass im Verkaufsabkommen bezüglich der HSY-Firmenanteile (nachstehend „VA der HSY“), das zwischen ETVA und HDW/Ferrostaal am 11. Oktober 2001 geschlossen wurde, ETVA, die damals noch unter staatlicher Kontrolle stand, HDW/Ferrostaal bereits zugesagt hatte, diese Bürgschaft zu übernehmen. Demnach ist die von ETVA gewährte Bürgschaft anscheinend dem griechischen Staat zuzurechnen. — Andererseits hat der griechische Staat dem Käufer von 57,7 % der ETVA-Firmenanteile (das heißt der Piraeus Bank) gegenüber eine Bürgschaft übernommen. Gemäß dieser Schadloshaltung würde der griechische Staat an die Piraeus Bank jeden etwaigen Betrag zu 100 % entrichten, den ETVA infolge der vorgenannten Schadloshaltung an den Käufer von HSY zahlen würde. (298) In der folgenden Grafik wird der Mechanismus dieser zweistufigen Bürgschaft dargestellt, wie im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung beschrieben (die durchgehenden Linien zeigen den Fluss der Entschädigungen bei jeder der beiden Bürgschaftsstufen, während die gestrichelte Linie das Eigentum nach Abschluss des Verkaufs von HSY und die 57,7 % der Firmenanteile von ETVA zeigt). Griechischer Staat (Verkäufer von ETVA) Piraeus Bank (Käuferin von ETVA) ETVA (Verkäuferin von HSY) HDW/Ferrostaal (Käuferin von HSY) HSY 4.16.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (299) Im Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird erwähnt, dass ein Privatverkäufer solch eine Bürgschaft nicht übernommen hätte, da diese in Zeit und Umfang unbegrenzt sei. Darüber hinaus hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Aktionär es vorgezogen, HSY in Konkurs und Liquidation gehen zu lassen, statt sie unter diesen Umständen zu verkaufen. Tatsächlich betrug der Verkaufspreis, den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.