Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sses der bestehenden Verträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums anstieg, als HSY privatisiert wurde: denn der neue Privatbesitzer hatte Erfahrung im Management komplexer Vorhaben, und es handelte sich um ein Privatunternehmen, das gewinnorientiert und somit gewillt war, die Verzögerungen und auch die daraus entstehenden nachteiligen finanziellen Folgen einzudämmen. (241) Schließlich gibt es nach Auffassung der Kommission keine überzeugenden Daten, die beweisen, dass das Verhalten von OSE und ISAP unter ähnlichen Bedingungen für ein Privatunternehmen nicht akzeptabel gewesen wäre. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausführungsweise der Verträge mit OSE und ISAP und die geringfügige Änderung der Verträge, die OSE in der Zeit 2002-2003 akzeptierte, keine staatliche Beihilfe beinhalteten. 4.11.   Darlehen der ETVA zur Finanzierung des Vertrags Strintzis Lines (Maßnahme E13a) 4.11.1.   Beschreibung der Maßnahme (242) Am 29. Oktober 1999 hat ETVA ein Darlehen in Höhe von 16,9 Mrd. GRD (49,7 Mio. EUR) zur Finanzierung des Baus zweier Fracht-/Passagierfähren an HSY gewährt, die vom Unternehmen Strintzis Lines bestellt waren. Der Zinssatz entsprach LIBOR (128) zuzüglich 100 Basispunkte. Im Juni 2001 wurde das bevorzugte Schiffspfandrecht auf die beiden sich im Bau befindenden Schiffe eingetragen. Das Darlehen wurde bei der kreditgebenden Bank am 8. Oktober 2004 vollständig getilgt. 4.11.2.   Gründe zur Verfahrenseinleitung (243) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung werden Bedenken geäußert, ob das Einräumen einer Hypothek auf die Schiffe und entsprechender Versicherungsleistungen ausreichende Sicherheiten darstellten. Zusätzlich wird gefolgert, dass das Darlehen gleich an HSY ausgezahlt wurde, obwohl die Zahlungen gestaffelt und an die Baukosten gekoppelt sein sollten. Außerdem wird der Zinssatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Werft als unzureichend beurteilt. Schließlich wird aus der Kombination dieses Darlehens mit der folgenden Maßnahme (Maßnahme E13b) gefolgert, dass ETVA einen bedeutenden Teil der Finanzierung der zwei von Strintzis Lines bestellten Schiffe geschultert hat. 4.11.3.   Stellungnahme der Beteiligten (244) Elefsis Shipyards macht geltend, dass keine Privatbank dieses Darlehen gewährt hätte. ETVA hatte zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens keine Sicherheiten, da das Schiffspfandrecht auf die beiden Schiffe viel später aufgenommen wurde. Elefsis Shipyards stimmt außerdem damit überein, dass der Marktwert eines in der Konstruktion befindlichen Schiffsrumpfes gering ist. 4.11.4.   Stellungnahme Griechenlands (245) Die griechischen Behörden und HSY unterstreichen, dass die Bedingungen des zu prüfenden Darlehens zum konkreten Zeitpunkt üblich waren. Der Deloitte-Bericht bestätigt, dass die bestimmte Bank (ETVA), wie auch generell griechische Banken, gegen entsprechenden Zins Kredite an Unternehmen vergaben. HSY macht detaillierte Angaben zu den Sicherheiten, die ETVA zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung gegeben wurden (Abtretung des Kaufpreises der beiden Schiffe, der Versicherungsleistungen und jedes Anspruchs gegenüber Dritten, der sich aus der Befrachtung oder generell der Nutzung der Schiffe ergeben würde), aber auch zu den später erfolgten (Schiffspfandrecht auf die Schiffe), und kommt zum Schluss, dass diese Sicherungen ausreichend waren. Griechenland erläutert auch den Zeitplan, aufgrund dessen das Darlehen von ETVA an HSY entrichtet wurde und dem zu entnehmen ist, dass das Darlehen dem Verlauf der Baukosten gemäß in Anspruch genommen wurde. 4.11.5.   Würdigung 4.11.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (246) Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, da dieser den Zivilbereich betrifft. 4.11.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (247) Die Kommission ist zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt: Das zu prüfende Darlehen wurde nach dem Juni 1999 abgeschlossen, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Bank HSY mehr Kredit bewilligt hätte. Die griechischen Behörden machen geltend, dass die Sicherheiten, die das Darlehen begleiteten, das relative Risiko in solch einem Maß einschränkten, dass ein privater Kapitalgeber dieses Darlehen gewährt hätte. Diese Behauptung kann nicht akzeptiert werden. Die Abtretung des Kaufpreises der Schiffe stellt eine plausible Sicherheit nur dar, wenn die Werft tatsächlich mit Erfolg den Bau der Schiffe zum Abschluss bringt, was ungewiss ist. Ginge die Werft während des Schiffbaus in Konkurs, verlöre diese Sicherheit ihren Wert, da es nicht möglich wäre, von Strintzis Lines den Kaufpreis einzufordern (129), ohne dass die bestellten Schiffe ausgeliefert werden. Das bedeutet, dass die Sicherheit für den erforderlichen Fall wertlos wäre. Die Hypothekenleistung für jedes der beiden im Bau befindlichen Schiffe wurde der ETVA erst im Juni 2001 eingeräumt, das heißt geraume Zeit nach Zahlung des Darlehens an HSY. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass der Wert eines in der Konstruktion befindlichen Schiffes relativ gering ist und dass sich der Verkauf solcher Schiffe schwierig gestaltet. Das wird im vorliegenden Fall nachgewiesen. Tatsächlich konnte HSY den Bau der beiden Schiffe nicht zum Abschluss bringen, was zur Kündigung des Vertrags mit Strintzis Lines im Juli 2002 führte. HSY hat über zwei Jahre gebraucht, um die im Bau befindlichen Schiffe zu verkaufen; der Preis, den sie dafür bekam, betrug gerade 14 Mio. EUR — nur ein Drittel des Betrags, den sie von ETVA als Kredit zur Baufinanzierung bekommen hatte. (248) Die griechischen Behörden, HSY und Deloitte argumentieren, dass der Zinssatz des Darlehens, das HSY gewährt wurde, dem einer Vielzahl anderer Darlehen glich, die im gleichen Zeitraum von ETVA und anderen griechischen Banken vergeben wurden; das beweist jedoch nicht, dass das Darlehen, das HSY gewährt wurde, keine Beihilfe darstellt. Konkret haben die griechischen Behörden, HSY und Deloitte weder eine entsprechende Analyse durchgeführt, noch bewiesen, dass die finanzielle Situation der anderen Darlehensempfänger, die im vorliegenden Fall zum Vergleich herangezogen wurden, ähnlich wie der von HSY war, das heißt, dass deren Situation genauso schlecht war wie die von HSY. Demnach haben sie nicht bewiesen, dass die Privatbanken gewillt waren, Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu gewähren, und zwar gegen einen Zins, der dem zu prüfenden Darlehen entsprach. Den Darlehenszins zu vergleichen, der unterschiedlichen Unternehmen gewährt wurde, ist wenig zielführend und sinnvoll, wenn nicht ermittelt wird, ob das Risiko, das die kreditgebende Bank im vorliegenden Fall einging, vergleichbar war. Daher folgert die Kommission, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber das strittige Darlehen HSY unter ähnlichen Bedingungen gewährt hätte, so dass das Darlehen folglich eine Beihilfe darstellt. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.11.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (249) Die Kommission geht davon aus, dass die zu prüfende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, da sie die Kosten reduziert, die HSY unter normalen Umständen im Rahmen von Verträgen hätte schultern müssen. Wie zuvor gefolgert, hat das zu prüfende Darlehen HSY praktisch in die Lage versetzt, diesen bestimmten Handelsvertrag zu übernehmen, den sie nicht hätte finanzieren können, wenn sie auf Kapital vom freien Markt angewiesen gewesen wäre. Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 Betriebsbeihilfen zur Erfüllung von Schiffbauverträgen erlaubt waren, die bis zum 31. Dezember 2000 unterzeichnet waren. Jedoch war HSY nicht berechtigt, Beihilfen für den Vertrag mit Strintzis Lines zu erhalten, da sie die Schiffe nie fertiggestellt hat, so dass diese nie geliefert wurden und der bestimmte Auftrag gekündigt wurde (130). Darüber hinaus wurden die im Bau befindlichen Schiffe erst 2004 verkauft, das heißt mehrere Jahre nach dem 31. Dezember 2000. (250) Aufgrund der Widerrechtlichkeit und Nichtvereinbarkeit der Beihilfe ist eine Rückforderung geboten. Angesichts dessen, dass das Darlehen getilgt war, ist ein Teil des Vorteils aufgehoben, den HSY erlangt hatte. Aufgrund dieses Darlehens von ETVA stand HSY über Jahre hinaus die Darlehenssumme zur Verfügung, ein Betrag, über den sie im konkreten Zeitraum sonst nicht verfügt hätte. Dieser Vorteil muss ebenfalls zurückgefordert werden. Nach Auffassung der Kommission ist demnach die Rückforderung der Beihilfe in einer Höhe geboten, die der Differenz zwischen dem Zinssatz entspricht, der an ETVA entrichtet wurde, und dem Referenzsatz für Griechenland (131) zuzüglich 600 Basispunkte für den Zeitraum von der Auszahlung des Darlehens an HSY bis zum Datum der Hypothekenleistung, auf die im Bau befindlichen Schiffe als Sicherheit für das Darlehen. Für den späteren Zeitraum und bis zur Tilgung des Darlehens entspricht die zurückzufordernde Beihilfe der Differenz zwischen dem Zinssatz, der an ETVA entrichtet wurde, und dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich 400 Basispunkte Die Reduzierung dieses Risikoaufschlags um ein Drittel berücksichtigt die Tatsache, dass das Pfandrecht an den beiden im Bau befindlichen Schiffen den Verlust des Kreditgebers im Verzugsfall von HSY teilweise hätte eindämmen können, was bedeutet, dass auch das Darlehensrisiko für ETVA verringert wäre. Konkret hat, wie soeben erwähnt, HSY erreicht, die im Bau befindlichen Schiffe zu einem Preis von etwa einem Drittel der von ETVA geliehenen Summe zu verkaufen. 4.12.   Bürgschaft der ETVA für den Vertrag mit Strintzis Lines (Maßnahme E13b) 4.12.1.   Beschreibung der Maßnahme (251) 1999 hat HSY zwei Bürgschaften der ETVA genutzt, gewährt für die Vorauszahlungssicherheiten von Strintzis Lines, in Höhe von 6,6 Mio. EUR. Diese Bürgschaften wurden im Juli 2002 bei Kündigung des Schiffbauvertrags mit Strintzis Lines getilgt. 4.12.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (252) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird die Auffassung vertreten, dass die beiden Bürgschaften, deren Bedingungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren, eventuell eine Beihilfe darstellen. 4.12.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (253) Elefsis Shipyards unterstreicht die Tatsache, dass der griechische Staat/ETVA gleichzeitig die Rolle des Bürgen, des Kreditgebers, des Aktionärs und des größten Kunden von HSY innehat. Auf diese Weise hat der griechische Staat ein ernsthaftes finanzielles Risiko auf sich genommen. Dadurch, dass der griechische Staat diese Mehrfachbelastung auf sich genommen hat, leistete er im Wesentlichen eine Finanzierung ohne jegliche Sicherheit, da dem griechischen Staat im Fall von Verzug und/oder Insolvenz des Unternehmens keinerlei Mittel zur Inanspruchnahme seiner Interessen zur Verfügung gestanden hätten; es wäre ein wirtschaftlicher Totalschaden, da die Anlagewerte der Werft zur Befriedigung aller Verpflichtungen nicht ausreichend wären. 4.12.4.   Stellungnahme Griechenlands (254) Die griechischen Behörden weisen darauf hin, dass die erste Bürgschaft am 4. März 1999 gewährt wurde, und die zweite am 17. Juni 1999. Gemäß dem ersten, von HSY eingereichten Deloitte-Bericht betrugen diese Bürgschaften 3,26 Mio. EUR bzw. 3,38 Mio. EUR. Griechenland weist darauf hin, dass ETVA im Rahmen dieser Darlehen nach Annullierung des Vertrags mit Strintzis Lines 2002 keinen Betrag entrichtet hat. Das beweise, dass HSY kein Kreditnehmer mit hohem Verzugsrisiko war. Darüber hinaus geben die griechischen Behörden und HSY an, dass ETVA als Sicherheit für die erwähnten Bürgschaften über 6,6 Mio. EUR die Abtretung der Einnahmen von HSY aus dem mit OSE abgeschlossenen Abkommen Nr. 39 zu einem für HSY vertraglich vereinbarten Preis von 8,5 Mio. EUR erhalten hat. Das erwähnte Beratungsunternehmen bestätigt, dass HSY die beiden Bürgschaften von einer Privatbank hätte bekommen können. 4.12.5.   Würdigung 4.12.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (255) Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, da dieser den Zivilbereich betrifft. 4.12.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (256) Die Kommission weist darauf hin, dass beide Bürgschaften vor dem 30.Juni 1999 gewährt wurden. Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass HSY zu jener Zeit weiterhin Zugang zu den Finanzmärkten hatte, jedoch zu einem ihrer sehr prekären Finanzlage entsprechenden Preis. (257) Die griechischen Behörden und HSY behaupten, dass die Abtretung der Einnahmen aus dem mit OSE abgeschlossenen Abkommen Nr. 39 eine ausreichende Sicherheit war, um als Bürgschaft für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel zu sein. Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall einer Insolvenz von ΗSY diese Sicherheit einer Bank nicht erlaubt hätte, Gelder zurückzufordern. Wäre HSY tatsächlich für zahlungsunfähig erklärt worden, wäre der Bau der Fahrzeuge eingestellt und keine Lieferung an OSE realisiert worden und von OSE hätte keine Zahlung im Einklang mit dem erwähnten Abkommen verlangt werden können (132). Folglich ist die Kommission nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie diese konkrete Sicherheit das Risiko eines Darlehens an HSY hätte stark reduzieren können. (258) HSY konnte weder gegenüber der Kommission, noch gegenüber ihrem eigenen Beratungsunternehmen verständlich machen (siehe ersten Deloitte-Bericht, S. 4-9), inwiefern sie vertraglich verpflichtet war, eine Garantiegebühr an ETVA zu entrichten, und wie hoch diese Prämie war. Wie in der Würdigung von Maßnahme E12b erläutert, hätte HSY normalerweise für eine solche Bürgschaft eine jährliche Prämie von mindestens 480 Basispunkten entrichten müssen. Nimmt man die Höhe der restlichen Garantiegebühren, die HSY an ETVA entrichtet hat, als Maßstab, ist es sehr unwahrscheinlich, dass HSY tatsächlich eine Garantiegebühr in der Größenordnung von 480 Basispunkten entrichtet hat. Nach Auffassung der Kommission ist die von ETVA gewährte Bürgschaft eine staatliche Beihilfe, die der Differenz zwischen der jährlichen Garantiegebühr, die an ETVA gezahlt wurde, und der Garantiegebühr in Höhe von 480 Basispunkten entspricht. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.12.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (259) Wie bei der Würdigung der Maßnahme E13a erwähnt, glaubt die Kommission, dass die Beihilfen dieses Typs mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 nicht vereinbare Betriebsbeihilfen darstellen. Demnach handelt es sich um eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe, deren Rückforderung geboten ist. 4.13.   Staatliche Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR) (Maßnahme E14) 4.13.1.   Beschreibung der Maßnahme (260) Nach dem Erdbeben im September 1999, konkret am 13. Januar 2000, hat ETVA der HSY ein Darlehen in Höhe von 10 Mrd. GRD (29,3 Mio. EUR) gewährt, das durch eine staatliche Bürgschaft aufgrund der Entscheidung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 8. Dezember 1999 gesichert wurde. Im vorliegenden Fall erhob ETVA EURIBOR als Zinssatz zuzüglich 125 Basispunkte (133), während der griechische Staat eine Garantiegebühr von 100 Basispunkten erhob. 4.13.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (261) Bei gegebener Finanzlage von HSY im maßgeblichen Zeitraum ist zweifelhaft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Bürgschaftsbedingungen akzeptiert hätte. Was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) angeht, so hat Griechenland nicht vorweisen können, dass der Umfang der Maßnahme dem Verlust entsprach, den HSY erlitten hatte. 4.13.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (262) Elefsis Shipyards ist der Ansicht, dass keine Bank zum konkreten Zeitpunkt HSY aufgrund ihrer Finanzlage einen Kredit gewährt hätte. Eine Bürgschaft kann nur als vereinbar eingestuft werden, wenn sie sich auf absolut notwendige Beträge beschränkt, die zur Beseitigung durch ganz bestimmte Naturkatastrophen entstandener Schäden dienen. 4.13.4.   Stellungnahme Griechenlands (263) Die griechischen Behörden und HSY bezweifeln, dass die zu prüfende Maßnahme selektiver Natur war, da die Bürgschaft gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2322/1995 gewährt wurde; darin werden die Bedingungen und Voraussetzungen zur Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates an Unternehmen festgelegt, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zusätzlich behaupten sie, dass die 1 %-Garantiegebühr für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel wäre. Außerdem hätte HSY ohne staatliche Bürgschaft einen Kredit auf dem freien Markt durch Nutzung anderer Garantien sichern können, wie etwa durch Abtretung von Forderungen aus hochwertigen Verträgen und die Leistung dinglicher Sicherheiten auf Anlagewerte. Auch unter der Annahme, dass die Maßnahme tatsächlich eine Beihilfe darstellt, ist sie teilweise vereinbar mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b), da der HSY dieses Kapital zur Beseitigung von Erdbebenschäden gewährt wurde. Auch fällt diese Maßnahme teilweise unter Artikel 296 des EG-Vertrags, da sie unmittelbar mit dem Verteidigungsbereich der HSY zu tun hat. 4.13.5.   Würdigung 4.13.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (264) Was die Anwendbarkeit von Artikel 296 angeht, so beweist die Fassung der Entscheidung, aufgrund derer ETVA die Leistung des von der Bürgschaft abgedeckten Darlehens beschlossen hat, dass ETVA unter anderem an der Kontinuität der Tätigkeit von HSY im Verteidigungsbereich interessiert war. Trotzdem gibt es keine vertragliche Bestimmung, die HSY dazu verpflichtet, den garantierten Kredit zu nutzen, um die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich zu finanzieren. Demnach strebte ETVA an, HSY am Leben zu erhalten, um die Kontinuität der Tätigkeit im Verteidigungsbereich zu sichern, jedoch ohne die Bedingung zur Nutzung des garantierten Darlehens zwecks Finanzierung einer bestimmten Tätigkeit zu stellen. HSY konnte frei über die Nutzung der Gelder verfügen. Wie bereits zu den Maßnahmen erläutert, die der Werft insgesamt gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass 25 % des garantierten Darlehens für den Zivilbereich und 75 % für den Verteidigungsbereich verwendet wurden. Also müssen nur 25 % der staatlichen Bürgschaft (das heißt ursprünglich ein Betrag von 2,5 Mrd. GRD (7,34 Mio. EUR)) auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewürdigt und eventuell zurückgefordert werden, sofern dabei eine nicht vereinbare Beihilfe festgestellt wird. 75 % der staatlichen Bürgschaft fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags und unterliegen nicht den Beihilfevorschriften. 4.13.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (265) Zur selektiven Natur der Maßnahme hat die Kommission im Rahmen der Würdigung von Maßnahme E12b bereits festgestellt, dass das Gesetz 2322/1995 keine allgemeine Maßnahme darstellt. (266) Im Hinblick auf das Bestehen eines Vorteils weist die Kommission darauf hin, dass das garantierte Darlehen im Januar 2000 gewährt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber der HSY ein Darlehen oder eine Bürgschaft gewährt hätte, wie bereits vorangehend gefolgert. Deshalb hätte keine Bank HSY ohne staatliche Bürgschaft einen Kredit gewährt. Folglich hat die strittige staatliche Bürgschaft HSY einen unbestreitbaren Vorteil verschafft. (267) Schließlich stellt derjenige Teil der staatlichen Bürgschaft, der unter Artikel 296 des EG-Vertrags fällt, eine Beihilfe dar. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.13.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (268) Was die Vereinbarkeit der Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des EG-Vertrags betrifft, wird von keinem Beteiligten daran gezweifelt, dass das Erdbeben im September 1999 eine „Naturkatastrophe“ war. Obwohl der Darlehensvertrag erst am 13. Januar 2000 unterschrieben wurde, hatte HSY von ETVA verlangt, ihr das entsprechende Kapital bereits in den ersten Wochen nach dem Erdbeben zur Verfügung zu stellen. Den griechischen Behörden gemäß bestand der Schaden erstens aus den Reparaturkosten der materiellen Anlagen und zweitens aus den Kosten, die durch die verzögerte Erfüllung der Verträge entstanden. Trotzdem hat Griechenland keine Kalkulation dieses zweiten Schadens eingereicht. Hätten die griechischen Behörden das Anliegen gehabt, HSY für die erwähnte zweite Art von Kosten zu entschädigen, hätten sie zumindest versuchen müssen, deren Höhe zu berechnen, und zwar durch eine nachprüfbare Berechnungsmethode. Da das nicht getan wurde und eine Beihilfe nur als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gilt, wenn sie sich strikt an die Beseitigung des entstandenen Schadens hält, ist die Kommission der Auffassung, dass diese hypothetischen Kosten keine gültige Begründung für die Vereinbarkeit der Beihilfe bilden (134). Was die erste Art der Kosten angeht, das heißt die der materiellen Anlagen, weist die Kommission darauf hin, dass keine Maßnahme zustande kam, die den Fall absichern würde, dass sich die Höhe der staatlichen Bürgschaft verringert, wenn das Ausmaß der Verluste des Unternehmens exakt bestimmt und die entsprechenden Versicherungsleistungen an HSY von den Versicherungsgesellschaften gewährt worden wären. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2004 (135) schätzten die griechischen Behörden, dass die Schäden an der betrieblichen Infrastruktur der HSY rund 3 Mrd. GRD (8,8 Mio. EUR) ausmachten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Betrag, der über diese Höhe hinausgeht, also 20,5 Mio. EUR, keinen Bezug zu den Schäden des Erdbebens hat. Im Gegenteil kann angenommen werden, dass der Betrag von 8,8 Mio. EUR den Verlusten durch das Erdbeben entspricht, jedoch nur bis zum ersten Quartal 2002, das heißt bis zur Auszahlung der Versicherungsleistungen von 3,52 Mio. EUR durch die Versicherungsgesellschaften (136). Nach diesem Datum hätte die staatliche Bürgschaft um den entsprechenden Betrag reduziert werden müssen. Daher kann ab diesem Datum nur die verbliebene Summe (8,8 Mio. EUR abzüglich 3,5 Mio. EUR = 5,3 Mio. EUR) den Verlusten des Unternehmens durch das Erdbeben entsprechen (das heißt entstandener Schaden abzüglich der Versicherungsleistungen, die HSY von den Versicherungsgesellschaften erhalten hat). (269) Da — wie bereits erwähnt — 75 % des garantierten Darlehens zur Finanzierung des Verteidigungsbereichs der HSY dienten, unterliegen nur 25 % der Bürgschaft der Kontrolle aufgrund der Beihilfevorschriften und werden als staatliche Beihilfe beurteilt. Trotzdem ist es angemessen anzunehmen, dass nur 25 % der Verluste, die HSY erlitten hat, den Zivilbereich betrafen, da das Erdbeben — ohne Unterschied zwischen Zivil-, Verteidigungs- und Mischbereich (Zivil- und Verteidigungsbereich) — Schäden an der Infrastruktur der HSY verursachte. Deshalb besteht kein Grund, 100 % der Verluste, die HSY erlitten hat, durch 25 % der staatlichen Bürgschaft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, zu finanzieren. Daher können nur 25 % der Verluste berücksichtigt werden, damit festgestellt werden kann, inwiefern die staatliche Beihilfe dem Verlust entspricht, den das Unternehmen erlitten hat. Schließlich ist dies — auf die gesamte staatliche Beihilfe bezogen — ein Betrag, der 25 % des Anteils der staatlichen Bürgschaft ausmacht, der den Verlusten entsprechen soll, die das Unternehmen erlitten hat (wie im vorherigen Absatz angegeben), eine vereinbare Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). Daher werden vom Anteil der staatlichen Bürgschaft, der die Beihilfe darstellt, 750 Mio. GRD (2,20 M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.