Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

.1 Buchstabe b (Direktversicherung, b) Nichtlebensversicherung): Ungebunden, außer für die Erbringung von Nichtlebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung. Keine für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung. HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden. IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. LV: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstabe a der Vereinbarung. MT: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstaben a und c der Vereinbarung. Für Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik; — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten; — Haftpflichtversicherung für Verlust oder Beschädigung, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden; — Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht). SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. SI: Teilsektoren A.2, A.3 und A.4 (Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. 2) Nutzung im Ausland AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet Bulgariens einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. BG: Teilsektoren A.2, A.3 und A.4 (Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. CY: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. CZ: Nur folgende Beschränkungen: Folgende Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik; — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten; — Haftpflichtversicherung für Verlust oder Beschädigung, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden. DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. HR: Teilsektor A.1 Buchstabe a (Direktversicherung, a) Lebensversicherung): Ungebunden, außer für die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Lebensversicherung abzuschließen. HR: Teilsektor A.1 Buchstabe b (Direktversicherung, b) Nichtlebensversicherung): Ungebunden, außer für: i) die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Nichtlebensversicherung abzuschließen, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung; ii) — Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in Kroatien nicht verfügbar sind; — Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung) — Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist; — im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde. HU: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Nur Unternehmer mit einer der in den Devisenvorschriften aufgeführten internationalen Geschäftstätigkeit dürfen die Dienstleistungen erwerben. Nur Versicherungsfälle im Ausland können versichert werden. IT: Risiken im Zusammenhang mit cif-Ausfuhren dürfen von in Italien Gebietsansässigen nur bei Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. MT: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. PL: Ungebunden außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der Gemeinschaft niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. RO: Ungebunden für Nummer B.3 Buchstaben a und c der Vereinbarung. Für Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Die Zedierung von Rückversicherungen auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. SK: Versicherungsdienstleistungen der Erbringungsart 1, ausgenommen Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht), dürfen nicht im Ausland erworben werden. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. SI: Rückversicherungsgesellschaften in Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine Beschränkungen nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) 3) Gewerbliche Niederlassung AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden. BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. Versicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten oder aber auf direktem Wege über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in Bulgarien. Die Errichtung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften bedarf der Zulassung durch die Kommission für Finanzaufsicht. Ein ausländischer Versicherer kann in Bulgarien nur dann eine Zweigstelle zur Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten, wenn er in seinem Herkunftsstaat bereits seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen ist. Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: besondere Auflagen in Bezug auf Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung sowie Belegenheit der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Bulgarien. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. Ausländische Anbieter dürfen keine Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen unter Einschaltung von Maklern abschließen. BG: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherer können Versicherungsdienstleistungen auf direktem Wege über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in Bulgarien anbieten. Die Errichtung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften bedarf der Zulassung durch die Kommission für Finanzaufsicht. Die aus Rückversicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. Ausländischer Anbieter dürfen keine Rückversicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen unter Einschaltung von Maklern abschließen. Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen. BG: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Nur Handelsunternehmen, die in Bulgarien nach dem Handelsgesetz eingetragen und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen sind, dürfen Vermittlungsleistungen erbringen. Hilfsdienstleistungen müssen versicherungsbezogen sein. Ungebunden für versicherungsmathematische Dienstleistungen. CY: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Geschäftstätigkeit in Zypern oder von Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften. Ausländische Versicherungsgesellschaften können in Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Umfang der ausländischen Beteiligung wird im Einzelfall nach dem wirtschaftlichen Bedarf festgelegt. CY: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. CY: Teilsektoren A.3.und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. CZ: Nur folgende Beschränkungen: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleister Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung: — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. ES: Ein ausländischer Versicherer kann in Spanien nur dann eine Zweigstelle oder Vertretung zur Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten, wenn er in seinem Herkunftsstaat bereits seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen ist. ES, EL: Das Recht auf Niederlassung erstreckt sich nicht auf die die Einrichtung von Repräsentanzen oder anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich rechtlich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. EE: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Keine Beschränkungen, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. FI: Der Generalvertreter einer ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, die Hauptstelle des betreffenden Unternehmens ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung für den Leiter der Zweigstelle. HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Bindung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen gebunden werden. HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen. IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. LV: Teilsektoren A.1. und A.2 (Direktversicherung sowie Rückversicherung und Folgerückversicherung): Ausländische Versicherer müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. LV: Teilsektor A.3 (Versicherungsvermittlung): Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. LT: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristische Personen gegründet werden. MT: Kann von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden. PL: Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung): Niederlassung nur in Form einer Aktiengesellschaft oder Zweigstelle nach Erteilung einer Zulassung. Höchstens 5 % der Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Zulassung besitzen. Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen. PL: Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. PT: Ausländische Gesellschaften dürfen Versicherungen in Portugal nur über Gesellschaften vermitteln, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet worden sind. PT: Um eine Zweigstelle in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Gesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. RO: Die Niederlassung von Unternehmen und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur im Zusammenschluss mit natürlichen oder juristischen Personen aus Rumänien zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und Vereinigungen ausländischer Versicherer dürfen nur Versicherungsverträge folgender Art abschließen: 1. Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit natürlichen und juristischen Personen aus dem Ausland oder für deren Waren; 2. Rückversicherungsverträge mit rumänischen Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften. Vermittlungsagenturen dürfen keine Versicherungsverträge für ausländische Versicherungsgesellschaften mit natürlichen oder juristischen Personen aus Rumänien oder für deren Waren abschließen. SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Zulassung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Zulassung erteilt worden ist. Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds zugelassener Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. SI: Teilsektor A.1 (Direktversicherung): Für die Niederlassung ist eine Zulassung des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Joint Venture mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Zulassung oder einer Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer sl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.