Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden Kroatiens eingefügt und die mit den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 nicht zu vereinbarenden Maßnahmen aufgeführt werden, die Kroatien bis zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses aufrechterhält. (3) Im Zuge der Anpassung bietet sich auch die Gelegenheit, die Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, zu aktualisieren. (4) Mit den Artikeln 5, 6, 7, 10 und 47 des Globalabkommens wird der mit dem gemäß Artikel 45 des Globalabkommens eingesetzte Gemischte Rat ermächtigt, zur Verwirklichung der Ziele des Globalabkommens Beschlüsse zu fassen und insbesondere über die Regelungen und den Zeitplan für den Handel mit Waren, Dienstleistungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beschließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I Teil A des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Anhang II Teil A und B des Beschlusses Nr. 2/2001, geändert durch die Beschlüsse des Gemischten Rates Nr. 4/2004 und Nr. 3/2008, wird durch Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zu dem Globalabkommen. Geschehen zu … Für den Gemischten Rat Der Präsident (1)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. (+)   + ABl.: Bitte den Ort und das Datum der Unterzeichnung sowie das Datum der Anwendung des Protokolls ST 15410/17 einfügen. (2)  Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 zur Festlegung der Geschäftsordnung des Gemischten Rates EU-Mexiko und der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (ABl. L 70 vom 12.3.2001, S. 7). (3)  Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 18. Mai 2005 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 35). (4)  Beschluss Nr. 3/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 (ABl. L 137 vom 3.6.2009, S. 7). ANHANG I „ANHANG I TEIL A DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN 1. Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Abschnitt ’Alle Sektoren‘ ihrer GATS-Listen aufgeführt haben, sowie der nachstehend aufgeführten Beschränkungen für die Teilsektoren. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SK Slowakische Republik SE Schweden UK Vereinigtes Königreich 3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsarten 1 und 2 gelten nur für — die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 der ’Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen‘ (im Folgenden „Vereinbarung“) genannt sind, für alle Mitgliedstaaten; — die nachstehend aufgeführten Transaktionen unter Hinweis auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 11 für die betreffenden Mitgliedstaaten: BG: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT (Marine, aviation and other transport insurance — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)) der Erbringungsarten 1 und 2; CY: A.1.a (Lebensversicherung) und der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT (marine, aviation and other transport insurance — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung)) der Erbringungsart 2; B.6.e (Handel mit begebbaren Wertpapieren) der Erbringungsart 1; EE: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsarten 1 und 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1; LV: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art) der Erbringungsart 1; LT: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) und der übrige Teil von A.3. (Versicherungsvermittlung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1; MT: A.1.a (Lebensversicherung), der übrige Teil von A.1.b (Nichtlebensversicherung ohne MAT) der Erbringungsart 2, B.1 und B.2. (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art) der Erbringungsart 1; RO: B.1 (Annahme von Spareinlagen B.2 (Ausreichung von Krediten jeder Art), B.4 (sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen), B.5 (Bürgschaften und Verpflichtungen) und B.8 (Geldmaklergeschäfte) der Erbringungsart 1; SI: B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen) der Erbringungsart 1. 4. Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen mexikanischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Mexiko aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Mexiko aus anwenden; Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, einschließlich solcher, die die Niederlassung betreffen, folglich nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene mexikanische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. 5. BG: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 6. BG: Versicherungs- und Bankgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit verbundene Geschäfte sind getrennt durch Unternehmen abzuwickeln, die über eine Zulassung für die Erbringung derartiger Dienstleistungen verfügen. 7. BG: Finanzinstitutionen, die nach bulgarischem Recht gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos die Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben. 8. CY: Auch wenn in der Liste keine Beschränkungen oder Bedingungen aufgeführt sind, gelten folgende Bedingungen und Voraussetzungen: i) Berücksichtigung der nationalen Sicherheit und der Ziele der Staatspolitik; ii) Diese Liste betrifft nicht die Dienstleistungen, die in Erfüllung staatlicher Aufgaben erbracht werden. Sie lässt die Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Waren unberührt, die Vorleistungen für die Erbringung von in der Liste aufgeführten oder sonstigen Dienstleistungen sein können. Ferner gelten die Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für die Dienstleistungen weiter, die Vorleistungen für die Erbringung einer in der Liste aufgeführten Dienstleistung sein oder bei ihrer Erbringung verwendet werden können. 9. CY: Die in dieser Liste genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften sind nicht als erschöpfende Bezugnahme auf alle für den Finanzsektor maßgebenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auszulegen. Zum Beispiel dürfen Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht übermittelt werden. Diese Übermittlung unterliegt den zyprischen Gesetzen über den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen von Bankkunden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass diskriminierungsfreie qualitative Maßnahmen in Bezug auf technische Normen, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes, Zulassung, aufsichtsrechtliche Prüfung, berufliche Qualifikation und Kompetenzanforderungen nicht als Bedingungen oder Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in die Liste aufgenommen worden sind. 10. CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 11. CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern — dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; — ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status ’zugelassener Händler‘ zuerkannt hat. 12. CZ: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des tschechischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 13. CZ: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. 14. CZ: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern ohne Diskriminierung offen stehen. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum tschechischer Staatsangehöriger stehen. 15. EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. 16. HR: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Unternehmen erbracht werden. Darüber hinaus ist es Banken, anders als Versicherungsgesellschaften, gestattet, sich unmittelbar an mit dem Wertpapierhandel zusammenhängenden Geschäften zu beteiligen. 17. HU: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 18. HU: Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis, ein Wertpapiergeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht weitergegeben werden. 19. HU: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht Ungarns gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. 20. HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistern erbracht werden. 21. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsart 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL (Maltesische Lira), von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. 22. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. 23. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsarten 1 und 2 betrifft, so können Gebietsansässige nach den Devisenvorschriften für Portefeuille-Investitionen jährlich bis zu 5 000 MTL ins Ausland transferieren. Für höhere Beträge ist eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. 24. MT: Für eine Darlehensaufnahme im Ausland benötigen Gebietsansässige keine devisenrechtliche Genehmigung, sofern die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt. Diese Darlehensaufnahme muss jedoch bei der Zentralbank eingetragen werden. 25. PL: In Polen werden zurzeit aufsichtsrechtliche Vorschriften für den Finanzsektor ausgearbeitet. Daher müssen möglicherweise die geltenden Regeln geändert und neue Gesetze erlassen werden. 26. RO: Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für Versicherungs- unter Rückversicherungsgeschäfte. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Einrichtungen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) unterliegt der Genehmigung durch die nationale rumänische Wertpapierkommission CNVM (’Comisia Națională a Valorilor Mobiliare‘). Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln. 27. SK: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des slowakischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 28. SK: Folgende Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Zulassung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. 29. SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 30. SI: Finanzinstitutionen, die nach slowenischem Recht gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. 31. SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistern erbracht werden. 32. SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. A. Versicherungs-dienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1) Grenzüber-schreitende Erbringung AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. BG: Teilsektor A.1 (Direktversicherung) Ungebunden, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet Bulgariens erbracht werden. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. Ungebunden für die Inländerbehandlung. BG: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung) Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen. BG: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. CY: Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. CY: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. CZ: Nur folgende Beschränkungen: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleister Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer B.3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. HR: Teilsektor A.1 Buchstabe a (Direktversicherung, a) Lebensversicherung): Ungebunden, außer für die Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer. HR: Teilsektor A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.