Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/104 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichteten Gemischten Rat EU-Mexiko hinsichtlich der Änderungen der Beschlüsse Nr. 2/2000 und Nr. 2/2001 des Gemischten Rates anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0104. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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owenischen Versicherungsgesellschaft folgenden Kriterien Rechnung: — Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern; — Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist. Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. SI: Teilsektor A.2 (Rückversicherung und Folgerückversicherung) Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine Beschränkungen, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) SI: Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Die Geschäftstätigkeit ist auf Direktversicherung und Rückversicherung beschränkt. Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in Slowenien haben. SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. SE: Nicht in Schweden gegründete Nichtlebensversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind. 4) Präsenz natürlicher Personen CY: Ungebunden. PL: Teilsektoren A.1 bis A.3 (Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung): Ungebunden, sofern im Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden Beschränkungen: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. Teilsektor A.4 (versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen): Ungebunden. AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, EE, FR, FI, EL, HR, HU, IT, IE, LU, LT, LV, MT, NL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden, sofern im betreffenden Abschnitt ’Horizontale Verpflichtungen‘ nicht anders angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. BG: Ungebunden für Einlagensicherungen und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. Ungebunden für Folgerückversicherungsleistungen. Ungebunden für die Teilsektoren A.3. und A.4 (Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen). DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann Ausnahmen zulassen. DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen werden unterschiedslos genehmigt. ES, IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. SI: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in Slowenien erforderlich. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienst-leistungen) 1) Grenzüber-schreitende Erbringung BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen. CY: Ungebunden. CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden. CZ: Nur folgende Beschränkungen: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Zulassung dürfen — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen); c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien; d) Geschäften mit Derivaten; e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle; f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. EE: Teilsektor B.1 (Annahme von Spareinlagen): Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. HR: Ungebunden für Teilsektoren B.1, B.6, B.7, B.9 und B.10. HU: Ungebunden. IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder 1. eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder 2. eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). IT: Ungebunden für „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten). LT: Pensionsfondsverwaltung: Eine gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. MT: Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine. Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. Teilsektor B.12 (Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen): Ungebunden. PL: Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. Teilsektor B.12 (Beratungs- und Zusatzfinanzdienstleistungen): Ungebunden. RO: Teilsektor B.4 (sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen): Nur über gebietsansässige Bank zulässig. SK: Handel mit derivativen Instrumenten, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen: Ungebunden. SK: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Zulassung dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Börse von Bratislava handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. iv) Eine devisenrechtliche Zulassung der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland; c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold sind meldepflichtig. vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Zulassung oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. SI: Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine. Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach slowenischem Recht sein. 2) Nutzung im Ausland BG: Teilsektoren B.1 bis B.10 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen, Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen): Ungebunden. Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen. CY: Ungebunden, außer für Teilsektor B.6 Buchstabe e (Handel mit begebbaren Wertpapieren): Keine. CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden. CZ: Nur folgende Beschränkungen: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Zulassung dürfen — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen); c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien; d) Geschäften mit Derivaten; e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle; f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. DE: Konsortialführer bei DM-Wertpapieremissionen müssen in Deutschland niedergelassene Finanzinstitute, Tochtergesellschaften oder Zweigstellen sein. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über das finnische Postgirosystem vorgenommen, das von der Postipankki betrieben wird. In besonderen, begründeten Fällen kann das Finanzministerium eine Ausnahmegenehmigung erteilen. EL: Voraussetzung für die Erbringung von Depotverwahrungs- und Depotverwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zins- und Hauptsachezahlungen für griechische Wertpapiere ist die Niederlassung in Griechenland. HU: Ungebunden. MT: Teilsektoren B.1. und B.2 (Annahme von Spareinlagen und Ausreichung von Krediten jeder Art): Keine. Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. Teilsektoren B.3 bis B.10 und B.12: Ungebunden. PL: Teilsektor B.11 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Teilsektoren B.1 bis B.10 und B.12: Ungebunden. RO: Die Eröffnung von Konten und die Verwendung von Mitteln in ausländischer Währung im Ausland durch rumänische natürliche oder juristische Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. Ungebunden für die Teilsektoren B.3 (Finanzleasing), B.7 (Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art), B.9 (Vermögensverwaltung) und B.10 (Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen). SK: Handel mit derivativen Instrumenten und ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Vermittlung: Ungebunden. SK: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Zulassung dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Börse von Bratislava handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. iv) Eine devisenrechtliche Zulassung der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland; c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold sind meldepflichtig. vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. SI: Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung und damit zusammenhängende Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Teilsektoren B.11. und B.12 (Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, außer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung): Keine. Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. UK: Konsortialführer bei GBP-Emissionen, auch unter privater Führung, dürfen nur im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Unternehmen sein. 3) Gewerbliche Niederlassung Alle Mitgliedstaaten: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften (Artikel 16 bis 21 und 28 bis 31 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“) ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds (Artikel 23 der OGAW-Richtlinie dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. AT: Der Wertpapierhandel an der Börse ist den Mitgliedern der Österreichischen Börse vorbehalten. AT: Der Handel mit Devisen und ausländischen Geldsorten bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank. AT: Pfandbriefe und Kommunalobligationen können von Banken ausgegeben werden, die auf derartige Tätigkeiten spezialisiert sind und über eine entsprechende Zulassung verfügen. AT: Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung von Pensionsfonds dürfen nur von entsprechend spezialisierten Aktiengesellschaften nach österreichischem Recht erbracht werden. BE: Öffentliche Angebote zum Erwerb belgischer Wertpapiere von Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen aus einem nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staat müssen vom Finanzminister genehmigt werden. BG: Teilsektoren B.1 bis B.5 (Annahme von Einlagen, Ausreichung von Krediten jeder Art, Finanzleasing, sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften und Verpflichtungen): Ausländische Banken benötigen zwecks Niederlassung in Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires. Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank erreichen. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS. Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen eines Nichtbankunternehmens durch eine Bank bedarf einer Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn die Anteile mehr als 10 % des betreffenden Unternehmenskapitals ausmachen. Der Status eines Dienstleisters mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden. Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln. Ungebunden für Bürgschaften des Finanzministeriums. Teilsektoren B.6 bis B.7 und B.9 (Handel mit Wertpapieren, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung): Gebunden für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz. Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf höchstens 5 % des Kapitals der Börse. Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet Bulgariens, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt. Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt. Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben. Ungebunden für den Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen außer begebbaren Wertpapieren. Ungebunden für die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. Ungebunden für die Pensionsfondsverwaltung. Teilsektoren B.8 und B.10 (Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen): Ungebunden. Teilsektoren B.11. und B.12 (Breitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungsdienstleistungen): Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. Ungebunden für Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen. CY: Das Erfordernis, dass Banken, die in Zypern Dienstleistungen anbieten, juristische Personen sein müssen, ist gesetzlich festgelegt und wird unterschiedslos angewandt. Juristische Personen sind auch in Zypern eingetragene Zweigstellen ausländischer Banken/Finanzinstitutionen. CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor. CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.