Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0657. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n stellt fest, dass die von der BayernLB vorgelegten Zahlen internationalen Benchmarks angeglichen sind. Die makroökonomischen Prognosen entsprechen denen internationaler Institutionen, und die den Devisenmarkt betreffenden Schätzungen sind als konservativ einzustufen. Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Prognosen der BayernLB für den Wechselkurs EUR/USD für 2016 von einem schwächeren Dollar ausgehen, als der Kaufkraftparität entsprechen würde, was darauf schließen lässt, dass die USD-Erträge der BayernLB auf konservative Weise in Euro umgerechnet wurden. Prognosen für einen relativ hohen Wechselkurs EUR/USD wirken sich tendenziell negativ auf die prognostizierten Nettoerträge aus, da die BayernLB über mehr auf USD lautende Aktiva verfügt als über auf USD lautende Passiva (53). Das prognostizierte Niveau des Dollars im Vergleich zum Euro liegt unter dem derzeitigen Niveau des Wechselkurses EUR/USD und dem Niveau der Forwardkurve. (172) Nach der von der BayernLB vorgelegten Sensitivitätsanalyse (Erwägungsgrund 89) würden die Gewinne der Bank steigen, wenn in den Prognosen ein stärkerer Dollar zugrunde gelegt würde. Dies kann damit erklärt werden, dass die BayernLB über mehr USD-Aktiva als -Passiva verfügt und dass daher im Falle eines stärkeren Dollars der Euro-Betrag, der den in Dollar eingenommenen Nettozinsen entspricht, höher ist. Da die BayernLB von einem im Verhältnis zum Euro schwächeren Dollar ausgeht als die Finanzmärkte, deren Erwartungen in der Forwardkurve zum Ausdruck kommen, kann die Annahme als stresssicher angesehen werden. (173) Die Kommission stellt ferner fest, dass die BayernLB ihre Prognosen angepasst hat, um den negativen Auswirkungen einer Reihe unternehmensspezifischer Aspekte (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, MKB in Ungarn, Währungsabsicherungskosten, Steuersatz) Rechnung zu tragen. Dies bestätigt, dass die Finanzprognosen der Bank konservativ sind und in ausreichendem Maße Stress berücksichtigen. (174) Den am 6. Juni 2012 übermittelten Finanzprognosen zufolge wird die Rentabilität der BayernLB durch eine moderate Steigerung der Erträge in Verbindung mit einer Senkung der Kosten schrittweise wiederhergestellt. Die prognostizierten Erträge entsprechen dem in der Vergangenheit erreichten Niveau. Insbesondere entsprechen die prognostizierten Erträge aus Risikopositionen (Ertragsfähigkeit der risikogewichteten Aktiva) den Prognosen von mit der BayernLB vergleichbaren Kreditinstituten. Die Prognosen in Tabelle 4 liegen unter den 2009 und 2010 erreichten Niveaus (54). Die Kommission sieht die Ertragsprognosen daher als vorsichtig an. Alle Ertragskomponenten und insbesondere die Einnahmen aus Provisionen werden im Einklang mit den in der Vergangenheit erreichten Niveaus prognostiziert. (175) Die BayernLB geht davon aus, dass die Risikovorsorge im Kreditgeschäft zurückgeht, was mit der angenommenen mittelfristigen Rückkehr zu Wirtschaftswachstum im Einklang steht. Die BayernLB prognostiziert einen Kostenrückgang von [15-30] % im Umstrukturierungszeitraum, der letztlich zu einer Kosten-Ertragsrelation von [30-60] % führt. Dies entspricht dem Niveau bei anderen Banken, die staatliche Beihilfen erhalten haben (55). Nach Auffassung der Kommission ist für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eine Verbesserung der Kosten-Ertragsrelation erforderlich. Denn angesichts des Geschäftsmodells der BayernLB, die keine Zweigstellen für das Privatkundengeschäft betreibt (die in der Regel zu einer Erhöhung der Kosten-Ertragsrelation von Retailbanken führen), können die historischen Niveaus der Kosten-Ertragsrelation nicht als tragfähig angesehen werden. (176) Was das Funding betrifft, so stehen die Landesbanken mittelfristig vor der Herausforderung, ihre staatlich garantierten gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten zu ersetzen. Diese stellen eine kostengünstige Refinanzierungsquelle für diese Banken dar, die nicht zu gleichen Kosten ersetzt werden kann. Ende 2010 hatte die BayernLB ausstehende gewährträgerbehaftete Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 58 Mrd. EUR. Nahezu alle diese Verbindlichkeiten werden Ende 2015 fällig. Die Kommission stellt fest, dass die fällig werdenden gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten durch die von der BayernLB im Juni 2011 prognostizierte Reduzierung der Bilanzsumme um 70 Mrd. EUR mehr als ausgeglichen werden. (177) Weitere, zusätzliche Reduzierungsangebote der Bank führten zu der Zusage Deutschlands, dass die Bilanzsumme auf insgesamt rund 240 Mrd. EUR reduziert wird. Der im Juni 2011 vorgelegte Fundingplan wies eine Reihe von Schwachstellen auf hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Verfügbarkeit bestimmter Fundingquellen. Zum einen ging der Plan von der Annahme aus, dass die Einlagen von Großkunden um [2-8] Mrd. EUR steigen würden, was einer Zunahme um […] % gegenüber 2010 entspräche. Zum anderen sollte das über die Sparkassen erreichbare Depot-B-Funding um [1-5] Mrd. EUR steigen, was einer Zunahme um […] % im Vergleich zu 2010 entspräche. Diesen Bedenken wurde durch eine weitere Reduzierung um [3-10] Mrd. EUR Rechnung getragen, die durch zusätzliche Reduzierungen in funding-intensiven Geschäftsbereichen (Immobilien, Corporates und Projektfinanzierung) erreicht werden soll. Ferner hat die BayernLB überzeugende Informationen über die verfügbaren alternativen Refinanzierungsquellen übermittelt, insbesondere bezüglich der Kapazität, mehr Pfandbriefe zu emittieren. (178) Darüber hinaus bewertet die Kommission die verringerte Abhängigkeit von unbesichertem Funding am Interbankenmarkt positiv, wie Tabelle 6 zeigt. (179) Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Lebensfähigkeit erreicht, wenn die Bank in der Lage ist, unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften. Ohne die Rückzahlung wäre die Bank nicht in der Lage, eine ausreichende RoE zu erwirtschaften, um am Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Nach der Umstrukturierung würde die Bank, ausgehend von einer Kapitalquote von 10 %, eine RoE von [5-10] % erwirtschaften. Die Berechnung der RoE in Tabelle 4 basiert jedoch auf einer Kapitalquote von 10 %, die von der EBA bei ihrem Stresstest vom Dezember 2011 als EBA-Kernkapitalquote der BayernLB ermittelt worden war. Diese Quote wurde von der BayernLB auch für die Darstellung der RoE in ihren Prognosen verwendet (siehe Tabelle 4). Ohne die Rückzahlung hätte die Kapitalquote jedoch erheblich höher gelegen (wie in Erwägungsgrund 159 erläutert, hätten die Kapitalquoten der BayernLB ausgehend von dem Niveau von 10 % im Dezember 2011 auf der Grundlage der Prognose nachhaltiger Gewinne während des gesamten Zeitraums nur steigen können, wenn diese Gewinne einbehalten worden wären), sodass die RoE unter diesem Niveau läge. (180) Durch die von Deutschland zugesagte weitere Reduktion von Risikopositionen in Höhe von 10 Mrd. EUR in Verbindung mit dem Rückzahlungsplan in Anhang II wird die RoE 2016 wieder bei rund [7-12] % liegen. Diese Verbesserung der RoE ist aufgrund der ergebnisneutralen Weise möglich, in der der weitere Abbau von Risikopositionen gemäß Zusage Deutschlands erreicht werden soll. Dass eine solche ergebnisneutrale Reduktion möglich ist, erscheint auf der Grundlage der beiden illustrativen Szenarios, die die Bank umsetzen könnte, plausibel. (181) Die Reduktionen können jedoch das Lebensfähigkeitskriterium einer ausreichenden Rentabilität nur dann erfüllen, sofern das freigesetzte Kapital zur Rückzahlung des überschüssigen Kapitals der Bank verwendet wird. Die am Ende des Umstrukturierungszeitraums erreichte RoE entspricht den Prognosen von mit der BayernLB vergleichbaren Kreditinstituten (56). (182) Nach dem Rückzahlungsplan in Anhang II werden die stillen Einlagen, die die Rentabilität der Bank belastet hätten, voll zurückgezahlt. Diese stillen Einlagen müssten zu einem die RoE der Bank erheblich übersteigenden Satz vergütet werden und werden nach den Basel-III-Vorschriften nicht mehr die Anforderungen an aufsichtsrechtlich gefordertes Kernkapital erfüllen. Die volle Rückzahlung wird nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan erreicht, während die Kapitalausstattung der Bank auf einem komfortablen Niveau gehalten wird. (183) Die Höhe der RoE muss mit Blick auf das Risikoprofil der Bank geprüft werden. Die BayernLB war in der Vergangenheit auch außerhalb Deutschlands tätig. Insbesondere im Geschäftsbereich Corporates hat die BayernLB Darlehen für Geschäftspartner ohne Bezug zu BayernLB-Kunden im Heimatmarkt und für Projekte ohne angemessene Sicherheiten bereitgestellt. Die Projektfinanzierung konzentrierte sich auf ausländische Projekte, bei denen die einzige Zahlungsgarantie der erwartete künftige Cashflow darstellte. (184) Deutschland hat eine strikte Beschränkung der RWA bei den internationalen Tätigkeiten in diesen Geschäftsbereichen zugesagt. Deutschland hat ferner zugesagt, die Geschäftstätigkeit der Bank anhand klarer Definitionen auf Kunden mit Bezug zu ihrem Heimatmarkt zu beschränken, um die Kreditrisiken gegenüber Kunden zu begrenzen, bei denen die Kundenbeziehung nicht auf dem regionalen Geschäftsmodell der Bank beruht. Die Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit der Bank führt zu einer Senkung des relativen Risikoniveaus. Vor diesem Hintergrund kann die prognostizierte RoE von rund [7-12] % als akzeptabel angesehen werden. (185) Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Bank am Ende der Umstrukturierung ausreichend mit Kapital ausgestattet sein. Die derzeitige und voraussichtliche Eigenkapitalausstattung sollte daher auf der Grundlage einer vorsichtigen Bewertung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen (57). Die Kommission hat festgestellt, dass die Annahmen als vorsichtig gelten können und in einem nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ausreichenden Maße Stress berücksichtigen. Ferner beruhen die auf Ersuchen der Kommission vorgelegten Kapitalprognosen auf einem Rückzahlungsplan, der zeigt, dass die derzeitige und die voraussichtliche Eigenkapitalausstattung den in Erwägungsgrund 79 genannten Vorgaben der Aufsichtsbehörde entsprechen. Sie genügen daher den neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die eine Kapitalausstattung mit mehr als 9 % EBA-Kernkapital und einem Kapitalpuffer vorschreiben. Auch die Einhaltung der Basel-III-Vorschriften ist damit sichergestellt. (186) Die Kommission sieht jedoch keine Notwendigkeit, Vorsorge für zusätzlichen Stress zu treffen. Zum einen hat die EBA bei ihren Berechnungen für den 9 %-Stresstest nur dem Stress der Staatsanleihen Rechnung getragen, der im Falle der BayernLB nicht erheblich ist. Zum anderen wurden die Makro- und die individuellen Stressfaktoren beim EBA-Stresstest vom Juni 2011 nur auf eine EBA-Kernkapitalquote von 5 % angewandt. Die Kommission hat zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die EBA nun einen Stresstest verlangen würde, bei dem die Konzepte der beiden Tests miteinander kombiniert würden. Eine solche Kombination ist auch bei der beihilferechtlichen Würdigung der Umstrukturierung anderer deutscher Kreditinstitute nicht verlangt worden. Stattdessen hat die BaFin die Kreditinstitute lediglich aufgefordert, die EBA-Kernkapitalquote von 9 % einzuhalten (58). Die Kommission kann daher heute nur von einer voraussichtlich verlangten Eigenkapitalausstattung, die mit dem Stresstest vom Dezember 2011 im Einklang steht, plus der in Erwägungsgrund 79 genannten zusätzlichen Eigenkapitalreserve ausgehen. Dafür spricht auch, dass vorhersehbare Stressfaktoren, die für die Bank und das makroökonomische Umfeld spezifisch sind, bereits in den Planungen berücksichtigt wurden. (187) Auf jeden Fall erkennt die Kommission die Rolle der Finanzaufsicht an. Daher akzeptiert die Kommission, dass die Auflage zur Rückzahlung der jährlichen Tranchen nach Anhang II der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Voraussetzung für die Auszahlung der im Rückzahlungsplan vorgesehenen Tranchen ist also die Genehmigung durch die BaFin. Für den Fall, dass die BaFin die Rückzahlung einer Tranche untersagt oder nicht genehmigt, ist die Kommission bereit, die entsprechende Pflicht zur Rückzahlung des betreffenden Betrags als aufgeschoben zu betrachten. Wird jedoch die zunächst aufgeschobene Rückzahlung des Betrags auch im folgenden Jahr nicht genehmigt oder erneut untersagt, ist die Umsetzung des Umstrukturierungsplans gefährdet, so dass Deutschland der Kommission einen geänderten Umstrukturierungsplan vorlegen muss. (188) Die bloße Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde die Rückzahlung untersagt oder nicht genehmigt, befreit die Bank nicht automatisch von der Rückzahlungspflicht, sondern erfordert ein Tätigwerden der Bank. Denn wenn die Bank bei Erfüllung aller Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht zurückzahlen kann, sollte grundsätzlich durch eine weitere RWA-Reduzierung zusätzliches Kapital freigesetzt werden. Außerdem sind für jede Verzögerung im Prinzip zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (59). Die Kommission besteht daher grundsätzlich darauf, dass Deutschland zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in den geänderten Umstrukturierungsplan aufnimmt. Dies entspricht Anhang II Nummer 4. (189) Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission, falls die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen in Zukunft erheblich über das in diesem Beschluss vorgesehene Niveau steigen, möglicherweise — wie unter Randnummer 14 Satz 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (60) vorgesehen — eine verhältnismäßige Prüfung vornehmen muss, die eine bloß geringfügige zusätzliche Umstrukturierung erforderlich machen könnte. (190) Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist auch zu prüfen, ob bestehende oder potenzielle Schwächen der Corporate-Governance-Struktur im Umstrukturierungsplan angegangen werden. Die Kommission stellt fest, dass im Umstrukturierungsplan wesentliche Änderungen an der rechtlichen Struktur und der Corporate Governance der Bank vorgesehen sind, die die BayernLB weniger anfällig für eine potenzielle unzulässige Einflussnahme der Anteilseigner machen und eine bessere Unternehmenskontrolle ermöglichen werden. (191) Mit den durchzuführenden Maßnahmen wird gewährleistet, dass sich die BayernLB hinsichtlich Satzung, internen Richtlinien und Verfahren oder Aufgaben und Zusammensetzung ihrer satzungsmäßigen Organe nicht von ihren Wettbewerbern unterscheidet. Es bestehen ausreichende Vorkehrungen, die verhindern, dass Geschäftsentscheidungen aus anderen als wirtschaftlichen Gründen getroffen werden. Zudem wird die Qualität der Unternehmenskontrolle erheblich verbessert. Die Aufgaben der einzelnen Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sind nun klarer und strenger voneinander abgegrenzt, und die Einbeziehung unabhängiger Experten sowie die Einführung einer Eignungsprüfung, die jedes Verwaltungsratsmitglied bestehen muss, werden der Professionalität des Verwaltungsrats zugute kommen. (192) Der Corporate-Governance-Rahmen ist mit den an Privatunternehmen gestellten Anforderungen vereinbar und umfasst die Umsetzung des (freiwilligen) Deutschen Corporate Governance Kodex. (193) Die Generalversammlung verfügt über die üblichen Befugnisse einer Hauptversammlung, ohne zusätzliche Einflussmöglichkeiten. Im Einklang mit dem Corporate-Governance-Kodex wird der Aufsichtsrat zur Hälfte aus unabhängigen Mitgliedern bestehen. Die von der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin eingeführten qualitativen Anforderungen, die eine Mindestqualifikation neu ernannter Aufsichtsratsmitglieder gewährleisten, sind an alle Aufsichtsratsmitglieder zu stellen. Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird während des Umstrukturierungszeitraums von einem unabhängigen Mitglied geführt. Ferner werden ein Prüfungs- und ein Risikoausschuss eingesetzt, die im Einklang mit bewährten Corporate-Governance-Methoden arbeiten werden. (194) Insgesamt ist der Umstrukturierungsplan der BayernLB daher geeignet, ihre langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen. Eigenbeitrag (195) In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner festgelegt, dass die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollten, um die Beihilfe auf ein Minimum zu begrenzen, und dass die Umstrukturierung nicht ausschließlich vom Staat getragen werden sollte, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass der Umfang der als Eigenbeitrag vorgeschlagenen Veräußerungen vage geblieben ist. (196) Inzwischen hat Deutschland zugesagt, dass die BayernLB bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums [40-70] Tochtergesellschaften/Beteiligungen veräußern wird. Die Bank hat bereits die meisten dieser Tochtergesellschaften/Beteiligungen verkauft und rechnet damit, alle Veräußerungen spätestens bis […] abschließen zu können. Die zu veräußernden finanziellen Beteiligungen, die in Anhang I Nummer 11 und in Anhang III aufgeführt sind, betreffen unter anderem die LBS Bayern, die MKB und die Banque LB Lux S.A., die zu den größten Tochtergesellschaften der BayernLB zählen. Die erzielten Einnahmen und etwaigen Gewinne werden zur Deckung der Umstrukturierungskosten verwendet und werden dazu beitragen, dass die Beihilfe auf das Minimum begrenzt bleibt. (197) Um zu gewährleisten, dass sich die Eigentümer der Bank so weit wie möglich am Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis während des Umstrukturierungszeitraums beteiligen, hat Deutschland außerdem zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder — falls die stille Einlage des Freistaats bis dahin nicht vollständig zurückgezahlt ist — auch darüber hinaus Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, zu deren Auszahlung sie nicht rechtlich verpflichtet wäre. Dadurch wird im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung sichergestellt, dass die BayernLB keine staatlichen Beihilfen verwendet, um Vergütungen für Eigenmittel zu leisten, wenn die Gewinne für solche Vergütungen nicht ausreichen. Auch das verlängerte Dividenden- und Hybridbedienungsverbot wird der BayernLB dabei helfen, den Rückzahlungsplan einzuhalten. (198) Ein anderer Aspekt betrifft den Sparkassenverband, der zwar Anteilseigner der BayernLB war, sich aber an den Rettungsmaßnahmen von 2008 nicht beteiligt hat. Obwohl der Anteil des Sparkassenverbands infolge der Nichtbeteiligung an der Rettung erheblich verwässert worden ist, hat er sich inzwischen bereit erklärt, verschiedene zusätzliche Beiträge zu leisten. (199) Erstens haben sich die Sparkassen (die, wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, zurzeit einzelne stille Einlagen halten) bereiterklärt, diese stillen Einlagen in Höhe von insgesamt rund [770-810] Mio. EUR […] zurückzunehmen, um die Qualität des Kapitals der Bank zu verbessern und zu gewährleisten, dass das von ihnen bereitgestellte Kapital weiter als EBA-Kernkapital anerkennungsfähig bleibt. Im Gegenzug wird der Sparkassenverband [810-840] Mio. EUR als Eigenkapital wieder zuführen und damit seinen Anteil an der BayernLB erhöhen (61). Auf diese Weise verlieren die Sparkassen ihren Anspruch auf sicherere Zinszahlungen, ohne (wegen des Dividendenverbots) mittelfristig entsprechende Dividendenzahlungen zu erhalten. (200) Zweitens hat sich der Sparkassenverband bereit erklärt, die LBS bis Ende 2012 zu einem fairen Preis von 818,3 Mio. EUR zu erwerben. Bei der Ermittlung des Preises hat der Sparkassenverband trotz der Tatsache, dass die Sparkassen der wichtigste Vertriebskanal für LBS-Produkte sind, keinen Abschlag berechnet. Ein privater Investor hätte dies möglicherweise getan. (201) Infolge all dieser Maßnahmen wird der Anteil des Sparkassenverbands, der zunächst auf 6 % verwässert worden war, erheblich steigen, möglicherweise auf bis zu 25 %. (202) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland den Vorteil der BayernLB aus der Garantie für die Vermögenswerte (Risikoabschirmung), soweit dieser den TWW übersteigt, vollständig zurückerhalten wird. Die Beteiligung der Bank und ihrer Anteilseigner an den Lasten kann daher als angemessen und der in der Eröffnungsentscheidung diesbezüglich geäußerte Zweifel als ausgeräumt angesehen werden. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (203) Schließlich wird in der Umstrukturierungsmitteilung verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Diese Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Darüber hinaus muss die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und die Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen. (204) In der Eröffnungsentscheidung sah die Kommission die zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgeschlagenen Maßnahmen als unzureichend an. Im aktualisierten Umstrukturierungsplan sind weitere Maßnahmen vorgesehen, mit denen Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden sollen. (205) Der Beihilfebetrag in dieser Sache beläuft sich auf rund 15,8 Mrd. EUR Kapitalhilfe und setzt sich aus der Rekapitalisierung in Höhe von 10 Mrd. EUR, der Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR und der Übertragung von Kapital der BayernLabo in Höhe von 1 Mrd. EUR auf die BayernLB zusammen. Dieser Betrag umfasst weder die Haftungsgarantien des SoFFin in Höhe von rund 15 Mrd. EUR (von denen 5 Mrd. EUR genutzt wurden) (62) noch die Garantien Österreichs für die 2,638 Mrd. EUR, die die BayernLB bereit war, in der HGAA an Funding-Mitteln weiterhin zur Verfügung zu stellen. Der Beihilfebetrag von 15,8 Mrd. EUR entspricht 8 % der risikogewichteten Vermögenswerte (198 Mrd. EUR Ripos im Jahr 2008) nach den Maßnahmen. Dieser Betrag erhöht sich weiter, wenn man die Garantie in Höhe von 2,638 Mrd. EUR, die die Bank von Österreich erhalten hat, und die Haftungsgarantien des SoFFin in Höhe von 15 Mrd. EUR (von denen 5 Mrd. EUR genutzt wurden) berücksichtigt. Der Betrag der Beihilfe, der der begünstigten Bank gewährt wurde, ist daher sehr groß. Entsprechend umfangreiche Maßnahmen sind notwendig, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, selbst wenn man den angemessenen Eigenbeitrag und die Beteiligung der begünstigten Bank und ihrer Anteilseigner an den Lasten während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigt. (206) Im neuen Umstrukturierungsplan ist daher eine beträchtlich stärkere Reduzierung der Bilanzsumme vorgesehen als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan. Die BayernLB wird ihre Bilanzsumme auf Basis der Vermögenswerte von Ende 2008 um 51 % von 421,7 Mrd. EUR auf 206 Mrd. EUR (239,4 Mrd. EUR im Jahr 2015) reduzieren. (207) Zu diesem Zweck ist die BayernLB bereit, eine erhebliche Zahl in- und ausländischer Tochtergesellschaften/Beteiligungen zu veräußern und ihr Beteiligungsportfolio erheblich zu verkleinern. Diese Veräußerungen müssen bis […] abgeschlossen sein, oder die betreffenden Tochtergesellschaften/Beteiligungen müssen ihr Neugeschäft nach […] einstellen. Tabelle 12 gibt einen Überblick über die größten Veräußerungen. Tabelle 12 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen Name Bilanzsumme, in Mrd. EUR (*10) RWA, in Mrd. EUR (*10) HGAA 44,6 [30-35] MKB 10,8 [7-10] SaarLB 20,6 [6-9] LB (Suisse) 1,2 [0-1] LB Lux 11,8 [4-7] LBS [8-12] [2-5] GBWAG 2,1 [0-2] (208) Diese Veräußerungen umfassen alle internationalen Kreditinstitute der Bank. Die Veräußerung der HGA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.