Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D0657. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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A, die bereits 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe zu benötigen schien, hat zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der BayernLB beigetragen. Aber selbst wenn man die HGAA bei der Bewertung des Umfangs der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen außer Acht lässt, beträgt die Reduzierung der Bilanzsumme immer noch 45 % (421,7 Mrd. EUR — 44,6 Mrd. EUR = 377,4 Mrd. EUR) im Vergleich zu 206 Mrd. EUR). (209) Zudem wird die BayernLB die Zahl ihrer internationalen Niederlassungen und Repräsentanzen um sieben verringern und die verbleibenden Niederlassungen in London, Paris, New York und Mailand deutlich verkleinern. (210) Angesichts der durch den hohen Betrag der erhaltenen Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen sieht die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um mehr als die Hälfte insgesamt als angemessen an. Eine derartige Reduzierung entspricht der Beschlusspraxis der Kommission im Falle anderer Landesbanken (63). (211) Ergänzend zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen hat die BayernLB auch einigen Verhaltensbeschränkungen zugestimmt. Die Bank hat sich verpflichtet, während des Umstrukturierungszeitraums eine Obergrenze für die (fixe und variable) Vergütung des Personals von 500 000 EUR, ein Übernahmeverbot und ein Dividendenverbot zu beachten. Die Beschränkungen für die Personalvergütungen verlängern sich automatisch (wenn auch in einem geringerem Umfang als hinsichtlich der Gehaltsobergrenze), bis die stillen Einlagen voll zurückgezahlt und das Claw-back abgeschlossen ist, was wahrscheinlich nicht vor 2019 der Fall sein dürfte. Mit diesen Maßnahmen wird eine Anreizstruktur für die Rückzahlung geschaffen und die Bank an der Übernahme konkurrierender Unternehmen gehindert, um auszuschließen, dass mit der Beihilfe ein nichtorganisches Wachstum der BayernLB finanziert wird. (212) Außerdem wird die BayernLB Umfang und absolutes Volumen der verbleibenden internationalen Geschäftsaktivitäten in den Bereichen Corporates, Projektfinanzierung und Immobilien nach Maßgabe des Anhangs I erheblich einschränken. Dadurch werden auf den Kernmärkten der BayernLB Kapazitäten für andere Marktteilnehmer frei. (213) Darüber hinaus hat Deutschland zugesagt, dass sich die BayernLB aus Geschäftsbereichen wie Schiffs- und Flugzeugfinanzierung zurückziehen wird. Auch Finanzierungen der öffentlichen Hand außerhalb Bayerns werden eingestellt. (214) Angesichts dieser Mischung verschiedener Maßnahmen und der vorstehenden Feststellung, dass Eigenbeitrag und Lastenverteilung angemessen sind, ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen getroffenen wurden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen trotz des hohen Betrags der der BayernLB gewährten Beihilfe zu begrenzen. Durchführung und Kontrolle (215) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßig Berichte zu übermitteln, damit sich die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans überzeugen kann. Der erste Bericht ist spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. Zu diesem Zweck sollte Deutschland einen Überwachungstreuhänder ernennen und zweimal jährlich einen Überwachungsbericht übermitteln. (216) Die einzelnen Rückzahlungen bedürfen der Zustimmung der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin. Falls die Bank die im Rückzahlungsplan festgelegten Ziele nicht erreicht, müsste Deutschland der Kommission im Einklang mit Anhang II Nummer 4 einen geänderten Umstrukturierungsplan vorlegen. Bei einer solchen Neuanmeldung sind grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. (217) Die Kommission erkennt an, dass mit der weiteren Reduktion von Risikopositionen nach Anhang I Ziffer 33 sichergestellt werden soll, dass die BayernLB 2017 den verbleibenden Teil der stillen Einlagen zurückzahlen kann. Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Reduktion von Risikopositionen, welche für die einzelnen Segmente innerhalb der in Anhang I Ziffer 33 angegebenen Spannen zugesagt wurde, und seine Sekundärwirkungen nach Geschäftsbereichen gestützt. Falls die BayernLB bei der Durchführung des Plans mit Blick auf neue aufsichtsrechtliche oder makroökonomische Entwicklungen Optimierungsmöglichkeiten feststellt, die sich auf die angegebenen Spannen auswirken, sollte Deutschland der Kommission diese Abweichungen mitteilen, es sei denn, die Abweichung bei der Reduktion bzgl. eines Segments hat 2017 einen Umfang von höchstens [10-15] %, die Gesamtreduktion bleibt im Rahmen des in Anhang I Ziffer 33 festgelegten Gesamtumfangs und berührt nicht die im Umstrukturierungsplan beschriebene Lebensfähigkeit der BayernLB. Im Falle einer Neuanmeldung wird die Kommission prüfen, ob die Änderungen zur Maximierung des Kapitalentlastungseffekts beitragen, gleichzeitig negative Sekundärwirkungen minimieren und daher die Lebensfähigkeit der Bank nicht beeinträchtigen. Schlussfolgerung zur Umstrukturierung (218) Angesichts der Prognosen der Bank und unter Berücksichtigung der neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die eine Kapitalausstattung von mehr als 9 % Kernkapital und einer Eigenkapitalreserve vorschreiben, sowie der Basel-III-Vorschriften sind die Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich der Zusagen Deutschlands geeignet, die langfristige Lebensfähigkeit der BayernLB wiederherzustellen, und schaffen einen Ausgleich für die durch die Beihilfemaßnahmen hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen. Unter der Bedingung, dass ein Teil der Beihilfemaßnahmen zurückgezahlt und ein Claw-back vorgenommen wird, gewährleistet der Umstrukturierungsplan auch, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und die Bank einen angemessenen Eigenbeitrag leistet. Unter der Bedingung, dass die Rückzahlungspflicht nach Anhang II erfüllt wird, kann die Umstrukturierungsbeihilfe daher als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. 6.   VORTEIL FÜR DEN SPARKASSENVERBAND (219) Die Bedenken der Kommission, dass der Sparkassenverband sich nicht angemessen an der Lastenverteilung beteiligt und von der Rettungsmaßnahme profitiert hat, sind ebenfalls ausgeräumt. In der Eröffnungsentscheidung deutete die Kommission an, sie werde im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens möglicherweise die Richtigkeit der Bewertung der BayernLB und damit der Berechnung der verbleibenden Anteile des Sparkassenverbands prüfen. Daraufhin übersandte die Kommission Deutschland ein Informationsersuchen zum Beitrag des Sparkassenverbands an der Rettung. Durch die Wandlung der stillen Einlagen der Sparkassen und die anschließende Kapitalzuführung durch den Sparkassenverband, dessen Anteil sich dadurch erhöhen wird, wurde inzwischen eine angemessene Lastenverteilung erreicht. Ferner konnte die Kommission keine Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Bank feststellen, die die Grundlage für die Zuweisung von Anteilen im Jahr 2008 war. Es besteht daher kein Grund, diesbezüglichen Zweifeln, die den Sparkassenverband betreffen, weiter nachzugehen. SCHLUSSFOLGERUNGEN (220) Angesichts der Zusagen Deutschlands hinsichtlich der Umstrukturierung und der in Anhang II festgelegten Auflagen betreffend die Rückzahlung eines Teils der Beihilfemaßnahmen und des Claw-backs kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Risikoabschirmung mit Abschnitt 5 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und Wettbewerbsverzerrungen ausreichend angegangen werden und dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Lebensfähigkeit der BayernLB wiederherzustellen. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank wird aufgehoben. Artikel 2 (1)   Die folgenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die Rekapitalisierung der Bayerischen Landesbank in Höhe von 10 Mrd. EUR durch den Freistaat Bayern, b) die der Bayerischen Landesbank vom Freistaat Bayern in Form einer Risikoabschirmung gewährte Second-Loss-Garantie in Höhe von 4,8 Mrd. EUR, c) die der Bayerischen Landesbank von Deutschland gewährten Haftunggarantien in Höhe von 15 Mrd. EUR, d) die der Bayerischen Landesbank von Österreich gewährte Garantie bezüglich des Fundings in Höhe von 2,638 Mrd. EUR und e) die Übertragung von Kapital des Freistaats Bayern in der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von 1 Mrd. EUR auf die Bayerische Landesbank. (2)   Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind angesichts der Zusagen in den Anhängen I und III und unter den Auflagen in Anhang II mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Deutschland gewährleistet, dass der am 6. Juni 2012 vorgelegte und am 12. Juni 2012 ergänzte Umstrukturierungsplan, einschließlich der Zusagen in den Anhängen I und III und der Auflagen in Anhang II, nach dem in diesen Anhängen festgelegten Zeitplan vollständig durchgeführt wird. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31, ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21, und ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (3)  Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 615/08, BayernLB (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 4). (4)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/08, Staatliche Beihilfenregelung — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2). Zuletzt verlängert bis zum 30. Juni 2011 per Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.32018 (2010/N) (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3). (5)  Beihilfesache C 16/09 (ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31). (6)  Die Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen zugunsten der HGAA auf die Bank werden Gegenstand eines getrennten Beschlusses sein. (7)   ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21. (8)   ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5. (9)  Im Folgenden SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Group Alpe Adria. (10)  Basel III ist der internationale Regulierungsrahmen für Banken; es ist ein umfassendes Reformpaket des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. (11)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig). Die Kommission verabschiedete am 20. Juli 2011 ein Paket von Rechtsvorschriften, mit denen die Regulierung des Bankensektors gestärkt werden soll. Mit diesem Paket (dem sogenannten CRD-IV-Paket) werden die derzeitigen Eigenkapitalrichtlinien (die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201)) durch eine Richtlinie und die oben genannte Verordnung ersetzt. (12)  Eine ausführliche Beschreibung befindet sich in der Eröffnungsentscheidung, S. 2. (13)  Vor den Rettungsmaßnahmen von 2008 hielten der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband je 50 % der Anteile. (14)  Die BayernLB verwendet den Begriff Risikopositionen wie den Begriff, den die Aufsichtsbehörde für die Berechnung der Kapitalquoten heranzieht. Beim Stresstest vom Dezember 2011 verwendete die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den Begriff „risikogewichtete Vermögenswerte“ (RWA), wenn sie sich auf die Risikopositionen der BayernLB bezog. Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet die Kommission Risikopositionen auch als „RWA“. (*1)  Geschäftsgeheimnis (15)  Entscheidung 2006/739/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 81). (16)  Die Rettungsentscheidung enthält eine ausführliche Beschreibung der Kapitalzuführung (Erwägungsgründe 13 ff.) (17)  In dem am 14. Januar 2010 von Ernst & Young vorgelegten Gutachten zum Wert der BayernLB am 18. Dezember 2008 wurde die Beteilung der Sparkassen mit [< 5] % beziffert. Angesichts des anhängigen Beihilfeverfahrens wurde keine förmliche Entscheidung bezüglich der Beteiligung des Sparkassenverbands getroffen. (18)  Die Rettungsentscheidung enthält eine ausführliche Beschreibung der Risikoabschirmung (Erwägungsgründe 20 ff.) (19)  Wie in Erwägungsgrund 23 der Rettungsentscheidung erläutert, war die Abwicklungsstruktur so geplant, dass das Portfolio innerhalb von sechs Jahren ab der Garantiestellung auf unter [4-6] Mrd. EUR abgeschmolzen wird. Der Anmeldung zufolge sollte das verbleibende Portfolio im Einvernehmen mit dem Garanten anschließend auf dem Markt veräußert werden. Deshalb gingen die bayerischen Behörden und die Bank davon aus, dass, wie in Erwägungsgrund 23 der Rettungsentscheidung dargelegt, die Laufzeit der Abschirmung sechs Jahre höchstwahrscheinlich nicht überschreiten würde. (20)  Hierbei handelt es sich um ein Monte-Carlo-Simulationsmodell zur Berechnung von Verlusterwartungen für Tranchen eines bestimmten statischen Portfolios von Vermögenswerten. Es wird bei Moody's Investors Services von den Ratinganalysten verwendet, um Ratings für statische synthetische CDOs zu ermitteln. Für die Bewertung der Verlusterwartungen für andere Maßnahmen zugunsten wertgeminderter Vermögenswerte wurden ähnliche Modelle und Methoden herangezogen. (21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/08, Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/08, Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch den Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/09 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/10 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1), reaktiviert durch Beschluss der Kommission vom 5. März 2012 in der Beihilfesache SA.34345 (12/N) (ABl. C 108 vom 14.4.2012, S. 2), zuletzt verlängert durch den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2012 in der Beihilfesache SA.34897 (12/N), noch nicht veröffentlicht. (22)  Partizipationskapital gewährt keine Stimmrechte. (23)  Siehe Fußnote 4. (24)  Diese Maßnahme und die flankierenden Maßnahmen wurden am 23. Dezember 2009 von der Kommission genehmigt (siehe Fußnote 7). (25)  Die Rettung der HGAA durch die Republik Österreich zu den genannten Bedingungen bedeutete, dass die BayernLB den gesamten Buchwert der HGAA in Höhe von 2,3 Mrd. EUR abschreiben und auf Forderungen für bereits erfolgte Finanzierungen in Höhe von 825 Mio. EUR verzichten musste. (26)  Die EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist nicht deckungsgleich mit dem in Deutschland üblichen Begriff des Mittelstands; für die Zwecke dieses Beschlusses erfasst der Mittelstandsbegriff Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 1 Mrd. EUR. (27)  Eine Erläuterung des Begriffs „Deutschlandbezug“ befindet sich in Anhang I, Punkt 6. (28)  Insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlich eingeführten Bankenabgabe, die nicht auf der Grundlage der Gewinne ermittelt wird, und des Fremdwährungskredit-Ablösegesetzes; gegen beide Maßnahmen gingen mehrere Beschwerden bei der Kommission ein. (29)  Da die BayernLB in den vergangenen Jahren Verluste schrieb, mussten die am Verlust teilnehmenden stillen Einlagen der Sparkassen von ihrem Nominalwert von [770-810] Mio. EUR auf [700-750] Mio. EUR heruntergeschrieben werden. (30)  Alternativ können die Stillen Einlagen auch in Eigenkapital gewandelt werden, ohne dass das Kapital zunächst zurückgezahlt und im Folgenden wieder zugeführt wird. (31)  Der Vollständigkeit halber sollte in diesem Zusammenhang angeführt werden, dass es auch zwei positive Anpassungseffekte gab, zum einen durch eine Aktualisierung der erwarteten Basel-III-Effekte ([…] EUR) und zum anderen durch eine Aktualisierung der Planung der Restructuring Unit ([…]Mio. EUR). (*2)  Die BayernLB legt für ihre Berechnungen der Eigenkapitalrendite (RoE) eine Kapitalquote von 10 % zugrunde. (*3)  einschließlich der MKB, die spätestens […] veräußert werden soll; […] ohne Mitarbeiterkapazitäten der MKB. (*4)  Für die Berechnung der RoE legt die BayernLB das EBA-Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital und eine EBA-Kernkapitalquote von 10 % zugrunde. Die Annahme einer EBA-Kernkapitalquote von 10 % hat keine verzerrende Auswirkung auf die vorliegende vergleichende Rentabilitätsanalyse. (*5)  Die Werte in dieser Zeile beziehen sich auf den gesamten BayernLB Konzern und beinhalten auch Geschäftsbereiche, die nicht in obigen Zeilen separat aufgeführt sind. (32)   „Gewährträgerbehaftete“ Verbindlichkeiten. (33)  MKB gewährte Privatkunden Fremdwährungskredite in CHF und EUR für den Erwerb von Immobilien, in der Regel für deren Eigenheim. Der Schweizer Franken wertete mit der Zeit jedoch stark auf, sodass der Aufwand für die Bedienung der Schulden in der Fremdwährung den Vorteil eines Kredits mit gegenüber der inländischen Währung erheblich geringerem Zinssatz weit überwog. Zur Entlastung der Kreditnehmer verabschiedete das ungarische Parlament im September das sogenannte Fremdwährungskredit-Ablösegesetz, das Privatpersonen das Recht einräumte, ihre Fremdwährungskredite zu einem Kurs zurückzuzahlen, der weit unter dem Marktwechselkurs liegt. (34)  Die BayernLabo gewährt in ihrer Funktion als Förderbank der BayernLB staatlich geförderte Darlehen. (*6)  Für die Berechungen der RoE geht die BayernLB von einer Kernkapitalquote von 10 % aus und nimmt das aufsichtliche Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital (Equity) an. (*7)  Für die Berechungen der RoE geht die BayernLB von einer Kernkapitalquote von 10 % aus und nimmt das aufsichtliche Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital (Equity) an. (*8)  Einschließlich rückwirkender Claw-back-Zahlungen seit 2010. (*9)  Einschließlich rückwirkender Claw-back-Zahlungen seit 2010. (35)  Siehe Fußnote 3. (36)  Siehe Entscheidung 2009/775/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 32, Erwägungsgrund 77); Entscheidung vom 18. November 2009 in der Beihilfesache N 428/09, Lloyds (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2); Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010 in der Beihilfesache N 256/09, Ethias (ABl. C 252 vom 18.6.2010, S. 5); Entscheidung der Kommission vom 4. November 2009 in der Beihilfesache C 32/09, Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 1). (37)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (38)  Siehe das Urteil in der Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, S. I-9465, Randnr. 53, in dem der Gerichtshof bestätigt, dass eine angemeldete Maßnahme nach den zum Zeitpunkt des Beschlusses anwendbaren Vorschriften zu würdigen ist. (39)  Siehe Beschluss 2010/606/EU der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 45/08 NN 49/08 und NN 50/08) des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54, Erwägungsgrund 153); Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/09, HSH, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 155). (40)  60 % des Nominalwerts, siehe Erwägungsgrund 26 der Eröffnungsentscheidung. (41)  Siehe Fußnote 21. (42)  In diesem Zusammenhang hat Deutschland geltend gemacht, Ziel sei immer eine finanzielle Umstrukturierung der HGAA gewesen, auch für den Fall, dass Österreich nicht eingegriffen hätte. (43)  Siehe Fußnote 15. (44)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. (45)  Siehe Anhang I Randnr. 3. (46)  Siehe Erwägungsgründe 52 und 71. (47)  Siehe zum Beispiel den Beschluss 2010/395/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1). (48)  Siehe den LBBW-Beschluss, Erwägungsgründe 64 und 65. Nach den geltenden Rechtsvorschriften muss das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital mindestens zu 50 % aus Tier-1-Kapital bestehen. Mit anderen Worten, die Eigenmittel erfüllen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wenn sie sich zu mindestens 50 % aus Tier-1-Kapital und zu höchstens 50 % aus Tier-2-Kapital zusammensetzen. Da nach der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zu Rekapitalisierungsmaßnahmen zwischen dem Preis für Tier-1-Kapital und dem Preis für Tier-2-Kapital eine Differenz von 1,5 % besteht, ist eine Senkung der Vergütung für Tier-2-Kapital um 150 Basispunkte angemessen. Sieht man im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung (Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2) 7 % als angemessene Vergütung für Tier-1-Kapital ohne Liquiditätszufuhr an, so ist Tier-2-Kapital mit 5,5 % zu vergüten. Der Durchschnitt dieser beiden Sätze ist 6,25 %. (49)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (50)  Z. B. Commerzbank AG, Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), HSH Nordbank AG und NordLB. (51)  So hat die BayernLB 2011 eine Niederlassung in Düsseldorf gegründet. (52)  Die in Tabelle 4 angegebene RoE wurde auf der Grundlage einer Kapitalquote von 10 % berechnet, die jedoch nicht erreicht wird, wenn die BayernLB kein Kapital zurückzahlt. Sie stellt daher die Höhe der ohne die Rückzahlung erreichbaren RoE nicht richtig dar. (53)  Siehe Tabelle 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.