Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0657. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Übertragung von Kapital aus der BayernLabo auf die BayernLB (132) In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (43) stellte die Kommission fest, dass die in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommene Übertragung staatlicher Mittel (ausstehende Forderungen aus Wohnungsbauförderdarlehen) via BayernLabo auf die BayernLB eine staatliche Beihilfe darstellte, durch die sich ihr Eigenkapital erhöhte. Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung eine staatliche Beihilfe darstellte, da kein marktwirtschaftlich handelnder Investor zu den betreffenden Bedingungen Kapital übertragen hätte, insbesondere angesichts der vereinbarten Vergütung für die übertragenen Mittel, die die Kommission für zu niedrig befand. Nach einer Änderung der Satzung der BayernLB konnten die übertragenen Vermögenswerte jedoch seit dem 5. März 2004 nicht mehr zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der BayernLB verwendet werden, sondern nur noch Haftungszwecken dienen. In ihrer Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass durch diese Änderung das Kapital seinen Beihilfecharakter mit diesem Tag verloren hatte. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass bis zu diesem Tag die Differenz zwischen der zunächst vereinbarten Vergütung, die sie für zu niedrig befand, und der angemessenen Vergütung eine unzulässige Beihilfe darstellte, die zurückzufordern war. (133) Zur Stärkung ihrer Eigenkapitalausstattung wird die BayernLB nun einen Teil der Gewinnrücklage der BayernLabo, der für deren Geschäft nicht mehr benötigt wird, auf die Kernbank umbuchen. Dadurch wird ein Teil des Kapitals oder dessen Erträge, die vorher nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der BayernLB verwendet werden konnten, einen anderen Charakter erhalten und nicht mehr darauf beschränkt sein, im Insolvenzfall als Haftungsmasse zu dienen. Durch diese Änderung wird vom ursprünglichen Zweck des Kapitals abgegangen, in einem Insolvenzszenario als Eigenkapitalreserve zu dienen. Mit der endgültigen Übertragung dieses Kapitals von der BayernLabo auf die Kernbank endet diese Nutzungsbeschränkung, sodass die BayernLB es ohne Einschränkungen verwenden kann. Für dieses Recht zahlt die BayernLB der BayernLabo oder dem Freistaat Bayern keine Vergütung mehr. Der BayernLB wird daher vom Freistaat Bayern ein Vorteil gewährt, wenn dieser der BayernLB das Kapital endgültig überlässt. Da die BayernLB in mehreren Mitgliedstaaten in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, muss dieser Vorteil als geeignet angesehen werden, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Die Übertragung von Kapital in Höhe von 1 Mrd. EUR aus der BayernLabo auf die BayernLB stellt daher eine staatliche Beihilfe dar. f)   Schlussfolgerung zum Gesamtbetrag der Beihilfe (134) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die Deutschland der BayernLB durch Stärkung ihres Kapitals gewährt hat (Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR im Rahmen der Rettungsmaßnahme von 2008 plus Übertragung von Kapital der BayernLabo in Höhe von 1 Mrd. EUR 2012 plus Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR), beläuft sich auf 15,8 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht rund 8 % der risikogewichteten Vermögenswerte (Risikopositionen) der BayernLB im Jahr 2008 (198 Mrd. EUR). Darüber hinaus wurden der BayernLB von Deutschland und Österreich Garantien in Höhe von bis zu 17,638 Mrd. EUR gewährt. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt a)   Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (135) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. Die Kommission hat bei der Genehmigung des deutschen Rettungspakets anerkannt, dass die Gefahr einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands besteht und dass staatliche Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2010 langsam wieder erholt, ist die Kommission angesichts der seit kurzem erneut angespannten Lage auf den Finanzmärkten nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind. Im Dezember 2011 hat die Kommission diese Auffassung bestätigt, indem sie die Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (44) verabschiedet hat, mit der die Anwendung dieser Vorschriften verlängert wird. (136) Der Zusammenbruch einer Bank, die, wie die BayernLB, von einem Mitgliedstaat als systemisch wichtig angesehen wird, könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und damit auf die gesamte Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Wegen der derzeitigen instabilen Lage der Finanzmärkte stützt die Kommission ihre beihilferechtliche Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiter auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. b)   Vereinbarkeit der Maßnahme zugunsten wertgeminderter Vermögenswerte mit der Impaired-Assets-Mitteilung (137) Die Kommission hatte in der Eröffnungsentscheidung Zweifel an der Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit dem Binnenmarkt geäußert. Im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV muss auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung der Frage nachgegangen werden, ob die betreffenden Vermögenswerte nach Randnummer 32 dieser Mitteilung für eine Entlastung in Betracht kommen. Verwaltung der Vermögenswerte (138) Nach Randnummer 46 der Impaired-Assets-Mitteilung ist es Sache der Mitgliedstaaten, das für sie am besten geeignete Modell zur Entlastung der Banken von wertgeminderten Vermögenswerten auszuwählen; um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen und um sicherzustellen, dass sich die Bank vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit widmet, bedarf es jedoch einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden. (139) Obwohl der Freistaat Bayern die BayernLB durch Gewährung einer Garantie gegen Verluste aus dem ABS-Portfolio abschirmt, erscheinen alle abgesicherten Vermögenswerte nach wie vor in der Bilanz der BayernLB. (140) Die Kommission räumt ein, dass eine vollständige Abtrennung der erfassten Vermögenswerte und des sie verwaltenden Personals bei einer Garantie in der Größenordnung der Risikoabschirmung schwierig und dem Ziel einer Minimierung der zu erwartenden Verluste abträglich sein könnte. Es besteht daher keine Verpflichtung, dass sich die Portfoliomanager ausschließlich der Verwaltung der abgesicherten Vermögenswerte widmen oder diese auf andere Weise von den anderen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden. (141) Ferner hat Deutschland nach Auffassung der Kommission angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikten vorzubeugen und sicherzustellen, dass die Verluste aus den abgesicherten Vermögenswerten möglichst gering gehalten werden (45). Insbesondere hat die BayernLB eine interne Restructuring Unit gegründet, auf die mehrere Portfolios übertragen wurden. Die Restructuring Unit übernimmt den Abbau dieser Portfolios und überwacht auch den Abbau von Geschäftsaktivitäten in anderen Geschäftseinheiten der BayernLB. Sie ist funktional und organisatorisch von den anderen Geschäftseinheiten der BayernLB getrennt (46). Bewertung des abgeschirmten Portfolios (142) Die Kommission hat externe Experten mit der Bewertung des ABS-Portfolios der BayernLB beauftragt. Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission hat das Expertenteam der Kommission den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des ABS-Portfolios der BayernLB mit 83,87 % des Nominalwerts angesetzt. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert beträgt 16,429 Mrd. EUR. Uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung ex ante (143) Nach Randnummer 20 der Impaired-Assets-Mitteilung erfordert jeder Beihilfeantrag seitens berechtigter Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Der Kommission wurden ausführliche Angaben zu dem abgeschirmten Portfolio übermittelt. Der Kapitalentlastungseffekt in Höhe von 1,28 Mrd. EUR wurde von der BaFin im April 2010 bestätigt. Die Kommission ist daher davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Lastenverteilung (144) Der in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegte Grundsatz der Lastenverteilung verlangt, dass die Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen. Die Vermögenswerte sollten daher grundsätzlich zu einem Preis übertragen werden, der dem TWW entspricht oder darunter liegt. Dies kann zum Beispiel durch eine vorherige Abschreibung auf den TWW erreicht werden. Ist eine entsprechende, vollständige Lastenverteilung ex ante nicht möglich, sollte nach Randnummer 24 der Impaired-Assets-Mitteilung von der Bank verlangt werden, dass sie für einen Teil der Verluste oder Risiken aufkommt, z. B. durch eine Rückholklausel (sog. Claw-back-Klausel) oder durch eine Erstverlust-Klausel („First-Loss-Clause“), wonach der Erstverlust von der Bank getragen wird. (145) Im vorliegenden Fall wurde die Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte ohne vorherige Abschreibung des ABS-Portfolios auf den TWW durchgeführt. Im Hinblick auf die Lastenverteilung sollte die BayernLB jedoch den First Loss in Höhe von 1,2 Mrd. EUR tragen. (146) Der TWW, der von der Kommission mit 83,87 % des Nominalwerts angesetzt wurde, beträgt 16,429 Mrd. EUR. Der „Übernahmepreis“ von 18,349 Mrd. EUR liegt damit nach Abzug des First Loss 1,96 Mrd. EUR über dem TWW. Dieser Betrag, das sogenannte „Transfer-Delta“, sollte nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung unverzüglich oder aber zu einem späteren Zeitpunkt von der BayernLB zurückgefordert werden. (147) Bei einem solchen Claw-back muss die begünstigte Bank den über dem TWW liegenden Betrag, der unter die Garantie fällt, vollständig zurückzahlen. Falls ein vollständiges Claw-back nicht möglich ist, müssen weitreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen getroffen werden. Die Kommission sieht jedoch keinen Grund, warum ein vollständiges Claw-back im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte. (148) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die BayernLB nun bereit ist, in den sechs Jahren bis 2015 eine zusätzliche jährliche Prämie von 3,75 % für einen Teilbetrag der Garantie in Höhe von rund 2 Mrd. EUR (d. h. 75 Mio. EUR pro Jahr) und eine Sonderzahlung von 45 Mio. EUR pro Jahr, d. h. insgesamt 120 Mio. EUR pro Jahr zu leisten. Diese Regelung würde auf eine jährliche Claw-back-Zahlung von 120 Mio. EUR hinauslaufen. (149) Es bleibt demnach ein Restbetrag von 1,24 Mrd. EUR (Claw-back-Betrag von 1,96 Mrd. EUR abzüglich den in Erwägungsgrund 148 genannten sechs jährlichen Zahlungen von 120 Mio. EUR), der zu einem späteren Zeitpunkt noch zurückzuzahlen ist. Die BayernLB macht geltend, nicht in der Lage zu sein, diesen Betrag zu zahlen (siehe Erwägungsgrund 119). (150) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass ein Claw-back in Höhe eines Nominalbetrags von 1,96 Mrd. EUR bis 2019 möglich ist. Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung sollte ein teilweiser Claw-back nur gestattet werden, sofern ein vollständiger Claw-back zur technischen Insolvenz der BayernLB führen würde. Die Kommission geht jedoch nicht davon aus, dass dies der Fall wäre, wenn die Claw-back-Zahlungen zeitlich gestreckt werden, auch über den Umstrukturierungszeitraum hinaus. Ein solches Vorgehen steht nicht im Widerspruch zu Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung, da dort nicht von einem bestimmten Zeitraum die Rede ist, sondern von einer „späteren Rückforderung“. Diese Auslegung entspricht der ständigen Beschlusspraxis (47). Nach Auffassung der Kommission wäre daher das in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegte Erfordernis der Lastenverteilung erfüllt, wenn ein vollständiger Claw-back bis 2019 erreicht würde. Vergütung (151) In Erwägungsgrund 78 der Eröffnungsentscheidung betonte die Kommission, dass die von der Bank zum damaligen Zeitpunkt gezahlte Vergütung mit 50 Basispunkten weit unter dem Preis lag, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor/Kapitalgeber erwarten würde. (152) Deutschland hat inzwischen zugesagt, dass die BayernLB eine Vergütung von 6,25 % auf den Kapitalentlastungseffekt zahlen wird. Eine solche Vergütung entspricht dem Niveau, das in der Beschlusspraxis der Kommission genehmigt wurde (48). (153) Demnach müsste die BayernLB einen Kapitalentlastungseffekt von 1,28 Mrd. EUR mit 6,25 % vergüten. Die BayernLB hat sich bereit erklärt, ab 1. Januar 2010 […] eine Grundprämie von 6,25 % auf den Kapitalentlastungseffekt von 1,28 Mrd. EUR, d. h. 80 Mio. EUR pro Jahr, zu zahlen. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit dem Binnenmarkt (154) Angesichts der Tatsache, dass die BayernLB eine angemessene Vergütung von 80 Mio. EUR pro Jahr für die die Vermögenswerte betreffende Garantie zahlt, und unter der Voraussetzung, dass Deutschland einen vollständigen Claw-back des überschießenden Teils der Transferdifferenz von 1,96 Mrd. EUR vornimmt, um den TWW mit dem Übernahmepreis in Einklang zu bringen, kann die Garantie für die Vermögenswerte des ABS-Portfolios als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Um einen vollständigen Claw-back zu erreichen, müssen die Auflagen in Anhang II dieses Beschlusses erfüllt sein. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sind die in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Zweifel ausgeräumt. c)   Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt (155) Alle Maßnahmen, bei denen es sich nach den Feststellungen der Kommission um staatliche Beihilfen handelt, wurden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der BayernLB gewährt. Die Kommission sollte all diese Maßnahmen, einschließlich der von Österreich gewährten Maßnahme, in diesem Beschluss prüfen. In der Mitteilung über die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (49) („Umstrukturierungsmitteilung“) sind die Vorschriften festgelegt, die auf die Finanzinstituten in der derzeitigen Krise gewährten Umstrukturierungsbeihilfen anzuwenden sind. Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Kontext der derzeitigen Finanzkrise nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Bank führt, einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank vorsieht (Lastenverteilung) und die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen umfasst. (156) Wenn die Kommission die Umstrukturierung einer Bank im Kontext der derzeitigen Finanzkrise analysiert, betrachtet sie die Beihilfemaßnahmen, die die Kapitalausstattung der Bank verbessern. Es entspricht nicht ihrer Beschlusspraxis, Liquiditätshilfen oder -garantien über ihren normalen Beitrag zur Umstrukturierung hinaus eingehend zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission die von Deutschland und Österreich gewährten Haftungs- und Liquiditätsgarantien als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum (157) Nach der Umstrukturierungsmitteilung sollte die Umstrukturierungsbeihilfe gewährleisten, dass die Bank ihre Lebensfähigkeit wiederherstellen kann, gleichzeitig jedoch auf das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum begrenzt sein. In Erwägungsgrund 99 der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan keine weitreichenden Vorschläge zur Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum enthielt. (158) Die Kommission weist darauf hin, dass die BayernLB eine Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR und damit von allen deutschen Landesbanken den eindeutig höchsten Betrag erhalten hat. Beim EBA-Stresstest vom Dezember 2011 lag die EBA-Kernkapitalquote der BayernLB dann auch bei 10 %. Unter den 13 deutschen Finanzinstituten, die am Stresstest teilnahmen, war die BayernLB das Institut mit der viertbesten Kapitalausstattung. Ihre Kapitalausstattung war besser als die aller anderen deutschen Banken, die staatliche Beihilfen erhalten hatten (50) (mit Ausnahme der HRE), und besser als die anderer Großbanken, die keine Kapitalhilfen erhalten hatten (z. B. Deutsche Bank und Helaba Landesbank Hessen-Thüringen). Wenn nicht ein Teil des Kapitals zurückgezahlt würde, könnte die BayernLB in Form staatlicher Beihilfen bereitgestelltes überschüssiges Kapital verwenden, um auf Kosten anderer Banken, insbesondere anderer Landesbanken, außerhalb ihres früheren geografischen Geschäftsbereichs (51) einen aggressiven Wettbewerb zu betreiben. Eine Begrenzung des Kapitals ist daher notwendig, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. (159) Zudem würde die BayernLB gegen Wettbewerbsdruck abgeschirmt, wenn sie ihr Kapital nicht in rationaler Weise nutzen müsste. Die Bank wäre dann in der Lage, Kapital in suboptimaler Weise einzusetzen, was langfristig zu unterdurchschnittlichen Renditen führen würde. Eine solche Überkapitalisierung könnte genutzt werden, um Verluste aus unvorsichtigen Investitionen auszugleichen, und dazu führen, dass Kreditrisiken nicht wirksam kontrolliert werden. Auf diese Weise würde nicht die richtige Anreizstruktur geschaffen, um die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus würde eine übermäßige Kapitalisierung die Bank auch daran hindern, eine wettbewerbsfähige RoE zu erwirtschaften (52). (160) Trotz dieser Schwierigkeiten hat Deutschland keine Lösung dafür angeboten, wie das überschüssige Kapital zurückgezahlt werden könnte. (161) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich die Kapitalerhöhung aus einer Kapitalzuführung von 7 Mrd. EUR und einer stillen Einlage von 3 Mrd. EUR zusammensetzt. Bei der stillen Einlage handelt es sich um ein rückzahlbares Instrument. Ferner wurde dieses Instrument der Bank vor der Vereinbarung der Basel-III-Vorschriften zur Verfügung gestellt, sodass es nicht mehr als EBA-Tier-1-Kapital behandelt wird, sobald die Basel-III-Vorschriften umgesetzt sind. Da das Instrument mit einem Kupon von 10 % ausgestattet ist, wird es mittelfristig zu einer teuren Refinanzierungsquelle und begrenzt die Möglichkeiten der BayernLB für eine Gewinnausschüttung, was wiederum die Bank für neue Kapitalgeber unattraktiv macht. (162) Zudem will die Bank laut Umstrukturierungsplan während des gesamten Umstrukturierungszeitraums Gewinne erwirtschaften. Diese Gewinne dürften nicht ausgeschüttet werden, da sich die BayernLB in der Umstrukturierung befindet. Berücksichtigt man parallel dazu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Abbau von Risikopositionen, dürfte die Kapitalisierung der Bank und damit auch ihre Rückzahlungsfähigkeit jedes Jahr zunehmen. Außerdem hat sich Deutschland zu einer weiteren Reduzierung von Risikopositionen verpflichtet, die über die im Umstrukturierungsplan vorgesehene hinausgeht, wodurch zusätzliche 10 % des Kapitals der BayernLB frei würden. (163) Auf dieser Grundlage hat die Kommission Deutschland gebeten, einen Rückzahlungsplan für die stille Einlage von 3 Mrd. EUR vorzulegen, bevor diese ab 2018 nicht mehr vollständig die Anforderungen an aufsichtsrechtlich anerkennungsfähiges Kernkapital erfüllt. Deutschland hat daraufhin das in Tabelle 10 — Hypothetischer Rückzahlungsplan ohne zusätzliches, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendes Kapital — dargestellte Rückzahlungsszenario übermittelt. (164) Nach Auffassung der Kommission kann die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt werden, indem die stille Einlage von 3 Mrd. EUR wie in Tabelle 10 angegeben zurückgezahlt wird. Diese Rückzahlung ist ein geeignetes Mittel, wenn man erstens die Prognosen der Bank und zweitens die neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, die (wie künftig auch die Basel-III-Vorschriften) eine Kapitalausstattung mit mehr als 9 % Kernkapital und einer Eigenkapitalreserve vorschreiben. Auf dieser Grundlage ist die Kommission unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung nach Maßgabe des Anhangs II erfolgt, der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit erforderliche Minimum begrenzt ist. (165) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rückzahlungsplan, insbesondere was die BayernLabo angeht, auf bestimmten Annahmen in Bezug auf Rechnungslegung und bankaufsichtsrechtliche Behandlung beruht, obwohl eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rahmens besteht. Sollten sich die Annahmen ändern, sollte die Rückzahlung nach Maßgabe der Tabelle 11 erfolgen. (166) Die Kommission wird die Lebensfähigkeit der Bank auf der Grundlage des Rückzahlungsplans und des Eigenbeitrags der Bank und ihrer Anteilseigner prüfen. Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit (167) Bei der Bewertung eines Umstrukturierungsplans muss die Kommission prüfen, ob die Bank in der Lage ist, ihre langfristige Lebensfähigkeit ohne staatliche Beihilfen wiederherzustellen (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). In der Eröffnungsentscheidung wurden diesbezüglich Zweifel geäußert. (168) Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Lebensfähigkeit erreicht, wenn die Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die Bank muss hierfür alle Kosten decken und eine unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können. Für die Erreichung der langfristigen Lebensfähigkeit ist ferner erforderlich, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Bewilligungszeitpunkt vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, sodass gewährleistet ist, dass jegliche Form zusätzlicher staatlicher Beihilfe befristet ist. Die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit sollte zum einen durch unternehmensinterne Maßnahmen und auf der Grundlage eines schlüssigen Umstrukturierungsplans herbeigeführt werden; zum anderen sollten die Ursachen für die Schwierigkeiten und Schwächen der Bank identifiziert werden und aufgezeigt werden, wie sie durch die Umstrukturierung behoben werden können. Eine erfolgreiche Umstrukturierung erfordert insbesondere den Rückzug aus allen Aktivitäten, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden. (169) Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, da der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Verringerung von Umfang und Komplexität der Tätigkeit der Bank auf den Kapitalmärkten und eine Reduzierung ihrer Auslandsaktivitäten vorsieht, damit sie sich auf eine ihrer Kernkompetenz entsprechenden Tätigkeit als Geschäftsbank für Privatkunden und den Mittelstand auf ihren regionalen Heimatmärkten konzentrieren kann. (170) Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung sollte der Umstrukturierungsplan auf Annahmen beruhen, die mit einschlägigen branchenweiten Benchmarks verglichen und unter Berücksichtigung neuer Aspekte aufgrund der derzeitigen Finanzmarktkrise entsprechend angepasst wurden, und ein ausreichendes Stress-Level berücksichtigen. (171) Die Kommissio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.