Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

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2011 (in %) 2012 (in %) 2016 (in %) 2011 2016 2011-2016 (in %) Corporates und Mittelstand 8,3 [3-8] [5-10] 27,3 [29-31[ + [6-14] DKB 4,7 [3-8] [5-10] 31,1 [38-41] + [21-31] Immobilien 9,8 [3-8] [5-10] 9,7 [13-15] + [33-43] Sparkassen und Verbund [15-50] [10-35] [10-35] 0,7 [1-3] + [50-200] Markets 4,0 [(– 10)-(– 5)] [0-5] 20,3 [14-16] [(– 31)-(– 21)] BayernLabo 85 [115-120] [75-80] 0,6 [0,6-0,8] + [0-33] Konzern  (*5)   [1-5] [5-10] 118,4 [95-105] [(– 20)-(– 11)] Nicht fortzuführende Aktivitäten Restructuring Unit 5,6 [(– 5)-0] [(– 13)-(– 5)] 12,1 [1,5-2] [(– 100)-(– 75)] LBS 25,3 […] […] 2,1 (…) […] MKB – 40,4 [(– 20)-(– 15)] […] 7,2 (…) […] —   Funding (93) Im Juni 2011 übermittelte Deutschland den in Tabelle 6 dargestellten Fundingplan der BayernLB. Diese Aufschlüsselung stammt aus der Zeit, bevor die Bank weitere Bilanzsummenreduktionen zusagte, mit dem Ergebnis einer Bilanzsumme von rund 240 Mrd. EUR in 2015. Tabelle 6 Fundingplan   2010 2015 Absolute Veränderung Besicherte Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (…) (…) (…) Unbesicherte Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (…) (…) (…) Davon Depot A (…) (…) (…) Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (…) (…) (…) Davon Einlagen von Unternehmen (…) (…) [2-8] Verbriefte Verbindlichkeiten (…) (…) (…) Davon Pfandbrief (…) (…) (…) Davon Depot B (…) (…) [1-5] Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Aufwendungen (…) (…) (…) Nachrangige Verbindlichkeiten (…) (…) (…) Eigenkapital (…) (…) (…) Handelspassiva (…) (…) (…) Sonstiges (…) (…) (…) Summe (…) (…) (…) (94) Die BayernLB übermittelte die in Tabelle 7 dargestellten Angaben zur Entwicklung ihrer verbrieften und nicht verbrieften, vor der Krise staatlich garantierten und gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten (32) für den Zeitraum der Umstrukturierung. Tabelle 7 Fälligkeitsprofil der gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten Bestand In Mrd. EUR 31.12.2010 58,3 31.12.2011 46,7 31.12.2012 41,4 31.12.2013 32,8 31.12.2014 23,6 31.12.2015 1,6 (95) Deutschland übermittelte umfassende Informationen über alternative Fundingquellen, die der BayernLB zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Informationen über verfügbare Sicherheiten für die Begebung von Covered Bonds, die nicht in der vorgelegten Fundingplanung berücksichtigt wurden. Solche Sicherheiten sind auf der Ebene der DKB verfügbar und könnten sich als günstige Fundingalternative erweisen. Des Weiteren übermittelte Deutschland Informationen über zusätzliche, zunehmende Emissionsmöglichkeiten auf den internationalen Märkten. —   MKB (96) Das von der ungarischen Regierung im Herbst 2011 erlassene Fremdwährungskredit-Ablösegesetz (33) war in erheblichem Maße für den Jahresverlust von 382 Mio. EUR bei der MKB mitverantwortlich. (97) Die vorzeitige Rückzahlung von Fremdwährungskrediten und das anhaltend schwierige Umfeld führten zu einer nachhaltigen Eintrübung der Ertragsperspektiven der MKB, sodass die BayernLB nach den deutschen Rechnungslegungsstandards eine Buchwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der MKB in Höhe von –576 Mio. EUR vornahm. (98) Im ersten Quartal 2012 trug die BayernLB mit 200 Mio. EUR zu einer Kapitalerhöhung auf MKB-Ebene bei. Die BayernLB hat über das „Intra-group funding“ ein Exposure gegenüber der MKB, welches Schätzungen zufolge Ende 2012 bei etwa […] Mrd. EUR liegen wird. —   EBA-Stresstest (99) Beim EBA-Stresstest vom Dezember 2011 lag die Kernkapitalquote der BayernLB nach den EBA-Kriterien (im Folgenden „EBA-Kernkapitalquote“ oder „Kernkapitalquote“) bei 10 %. In Anbetracht der Zusammensetzung des Portfolios der BayernLB gegenüber Staaten (Sovereigns) kam die EBA zu dem Schluss, dass die BayernLB keinen besonderen Staatsrisiko-Kapitalpuffer für ihre Kreditpositionen im Europäischen Wirtschaftsraum benötige. —   Bankenaufsichtsrechtliche Annahmen (100) Die Finanzplanung basiert auf der Annahme, dass im Jahr 2013 ein Wechsel von den Allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GAAP) nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) als Rechnungslegungsstandard für die Berechnung der bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten hin zu IFRS (International Financial Reporting Standards) zu vollziehen ist. (101) Aus der Anwendung der IFRS würden sich eine Reihe von Änderungen bezüglich des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals der BayernLB ergeben, die in den Prognosen berücksichtigt wurden. Ein entscheidender Effekt dieser Umstellung bezieht sich auf die zinslosen (staatlich geförderten) Darlehen, die im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderung und der Stadtentwicklung von der BayernLabo gewährt werden (34). Diese Darlehen werden nach HGB zum abgezinsten Wert (der unter dem Nominalwert liegt, weil die Darlehen keine Zinsen tragen) bilanziert. Nach den IFRS werden diese Darlehen, wie vom Wirtschaftsprüfer der BayernLB bestätigt, zum Nominalwert bilanziert. Aus dieser Differenz würde Kapital auf Ebene der BayernLabo und folglich auch auf Ebene der BayernLB generiert. Die Auswirkung dieser Umstellung ließe sich zum 31. Dezember 2011 mit 967 Mio. EUR beziffern. f)   Weitere Reduzierung von Risikopositionen (102) Deutschland verpflichtet sich, bis 2017 in ergebnisneutraler Weise zusätzliche Risikopositionen („Ripos“) in Höhe von 10 Mrd. EUR abzubauen, wobei jede Ertragsminderung durch entsprechende Kostenreduzierungen ausgeglichen würde. Die Reduzierungen können durch Optimierung bei der Berechnung der Risikopositionen oder durch einen Abbau von Vermögenswerten in bestimmten Geschäftsfeldern erreicht werden. (103) Die BayernLB stellte zur Veranschaulichung die folgende Aufteilung der zusätzlichen Ripo-Reduktion um 10 Mrd. EUR nach Segmenten (gegenüber den im Umstrukturierungsplan enthaltenen Ripo-Prognosen) zur Verfügung: Eine weitere Reduzierung um […] Mrd. EUR in den Geschäftsbereichen Corporates/Mittelstand, […] Mrd. EUR bei der DKB, […] Mrd. EUR im Geschäftsbereich Immobilien, […] Mrd. EUR im Geschäftsfeld Markets und […] Mrd. EUR bei der Restructuring Unit. (104) Deutschland hat zur Veranschaulichung zwei mögliche Szenarien dargelegt, wie eine zusätzliche Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR erreicht werden könnte. Nach Auffassung Deutschlands und der BayernLB sind beide Szenarien erreichbar. Szenario 1: Ripo-Reduktion in Höhe von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung (105) In einem ersten Szenario beschreibt Deutschland, wie sich eine Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und ein weiterer Abbau von […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung auswirken würde (siehe Tabelle 8). Tabelle 8 Szenario 1 Konzern (in Mio. EUR) 2016 Delta durch Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR 2016 Umstrukturierungs-plan Nach weiterer Ripo-Reduktion Gesamtertrag (…) (…) (…) Risikovorsorge im Kreditgeschäft (…) (…) (…) Aufwendungen insgesamt (…) (…) (…) ERGEBNIS VOR STEUERN (…) (…) (…) RoE (*6) (22 % Steuer) [5-10] % (…) [7-12] % Risikopositionen (…) (…) (…) Szenario 2: Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung (106) In einem zweiten Szenario beschreibt Deutschland, wie sich eine Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und eine weitere Ripo-Reduzierung von […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung auswirken würde (siehe Tabelle 9). Tabelle 9 Szenario 2 Konzern (in Mio. EUR) 2016 Delta durch Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR 2016 Umstrukturierungs-plan Nach weiterer Ripo-Reduktion Gesamtertrag (…) (…) (…) Risikovorsorge im Kreditgeschäft (…) (…) (…) Aufwendungen insgesamt (…) (…) (…) ERGEBNIS VOR STEUERN (…) (…) (…) RoE (*7) (22 % Steuer) [5-10]% (…) [7-12]% Risikopositionen (…) (…) (…) (107) Der Bank zufolge ist es zum gegenwärtigen Zeitraum nicht möglich, das genaue Profil des Abbaus von Risikopositionen im Zeitverlauf anzugeben, da die Reduktion sowohl durch Ripo-Optimierung als auch durch Geschäftsabbau erreicht werden kann. 4.   Rückzahlungsplan (108) Auf Ersuchen der Kommission erstellte die Bank Rückzahlungspläne (siehe Tabellen 10 und 11), in denen der Abbau zusätzlicher Risikopositionen in Höhe von 10 Mrd. EUR per 2017 berücksichtigt ist. Dabei berücksichtigte die Bank alle sekundären Effekte der Rückzahlung, insbesondere Zinszahlungen für stille Einlagen. Ferner stützt sich der Rückzahlungsplan auf die konservative Annahme, dass die Aufsichtsbehörde das durch die Bilanzierung der BayernLabo-Darlehen zum Nominalwert entstehende Kapital nach IFRS nicht als aufsichtliches Kernkapital anerkennen wird (Tabelle 10). Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch den gesamten Betrag oder Teile hiervon als aufsichtliches Kernkapital anerkennen, so wird dieses, wie von Deutschland zugesagt, in dem Rückzahlungsplan für die Rückzahlung des entsprechenden Teils des Claw-backs ab 2013 berücksichtigt werden (siehe Tabelle 11). Tabelle 10 Hypothetischer Rückzahlungsplan ohne zusätzliches, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendes Kapital (in Mio. EUR) Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 INSGESAMT Ratierliche Claw-back-Zahlungen 480 (*8) 120 120         720 Einmal-Claw-back (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) 1 240 Rückzahlung stiller Einlage des Freistaats Bayern ohne zusätzliche, vereinbarte Ripo-Reduktion (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) [3 000 ] Rückzahlung durch zusätzliche Ripo-Reduktion (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kumulativ (Claw-back und stille Einlage Freistaat Bayern) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…)   Tabelle 11 Hypothetischer Rückzahlungsplan (in Mio. EUR) einschließlich zusätzlichem, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendem Kapital […] Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 INSGESAMT Ratierliche Claw-back-Zahlungen 480 (*9) 120 120         720 Einmal-Claw-back (…) (…) (…) (…) (…)     1 240 Rückzahlung stiller Einlage des Freistaats Bayern ohne zusätzliche, vereinbarten Ripo-Reduktion (…) (…) (…) (…) (…)     [3 000 ] Rückzahlung durch zusätzliche Ripo-Reduktion (…) (…) (…) (…) (…)     Kumulativ (Claw-back und stille Einlage Freistaat Bayern) (…) (…) (…) (…) (…)       5.   Zusagen Deutschlands (109) Deutschland hat zugesagt, dass der ursprüngliche, am 29. April 2009 vorgelegte Umstrukturierungsplan, der zuletzt mit den Mitteilungen Deutschlands vom 6. und 12. Juni 2012 geändert wurde, einschließlich der Zusagen in Anhang I dieses Beschlusses sowie der Auflagen in Anhang II dieses Beschlusses in dem in diesen Anhängen festgelegten Zeitrahmen uneingeschränkt durchgeführt wird. 3.   ZUSAMMENFASSUNG DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG UND DES BESCHLUSSES ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (110) Die in der Eröffnungsentscheidung von der Kommission vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezogen sich auf i) die Berechnung des Beihilfebetrags und die Vergütung der Risikoabschirmung; ii) die Frage, ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Lebensfähigkeit der Bank wiederherzustellen; iii) die Frage, ob die Maßnahmen, mit denen etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen eingeschränkt werden sollen, ausreichen und wirksam sind; iv) die Frage, ob die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und sich die Eigentümer in ausreichender Weise an den Lasten der Umstrukturierung beteiligen. (111) Zum Zeitpunkt der Einführung der Risikoabschirmung erklärte Deutschland, dass sich der Beihilfebetrag der Maßnahme auf rd. 1,6 Mrd. EUR belaufe. In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission die Berechnung des Beihilfebetrags infrage, vor allem, da keine Bewertung des Marktwerts des ABS-Portfolios vorgenommen worden war; ferner unterstrich sie, dass die Vergütung von 50 Basispunkten weit unter dem Preis liege, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor/Kapitalgeber erwarten würde. (112) Des Weiteren hatte die Kommission Zweifel an den Prämissen des Umstrukturierungsplans und äußerte Bedenken hinsichtlich der Lebensfähigkeit der BayernLB-Töchter HGAA und MKB. Des Weiteren hielt die Kommission fest, dass es keine feste Zusage gab, die HGAA, die MKB und die Banque LB Lux S.A. bis zum […] zu veräußern. (113) Nach Auffassung der Kommission reichte die geplante Bilanzsummen- und RWA-Reduzierung nicht aus, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten, da ein großer Teil dieser Reduzierung in jedem Falle erforderlich sein würde, um die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu gewährleisten. (114) Außerdem unterstrich die Kommission, dass sie weitere Schritte in Form von Verhaltensregeln und strukturellen Maßnahmen zur weiteren Abschwächung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen erwarte. In diesem Zusammenhang nannte sie insbesondere die mögliche Veräußerung der LBS. (115) Hinsichtlich der Anforderung, dass Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sein müssen, hielt die Kommission fest, dass bislang keine klaren Vorschläge vorlägen, wie sich die Anteilseigner an den mit der Umstrukturierung verbundenen Lasten beteiligen würden. (116) Mit dem HGAA-Rettungsbeschluss wurde das förmliche Prüfverfahren im Dezember 2009 auf Beihilfemaßnahmen Österreichs zugunsten der HGAA ausgeweitet. In diesem Beschluss warf die Kommission die Frage auf, ob diese Maßnahmen eine zusätzliche Beihilfe für die BayernLB darstellten. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die Rettung der HGAA und die daraus resultierende Buchwertabschreibung die Lebensfähigkeit der BayernLB gefährden könnte. Darüber hinaus hielt die Kommission fest, dass die BayernLB zwar zugesagt habe, zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen die HGAA zu verkaufen, die Veräußerung der HGAA allerdings nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gewertet werden könne, da sie für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der BayernLB erforderlich erschien. Deshalb äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die insgesamt von der BayernLB vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen würden, um die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu begrenzen. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (117) Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei der Kapitalzuführung, der Risikoabschirmung und den Garantien um staatliche Beihilfen handelt. Hinsichtlich der Umbuchung des BayernLabo-Kapitals auf die BayernLB macht Deutschland allerdings geltend, dass der umgebuchte Betrag keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Transfer ausschließlich vorgenommen werden soll, um einen Teil der erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen und das Kapital der BayernLB zu reduzieren. Des Weiteren müsse bedacht werden, dass das BayernLabo-Kapital der BayernLB bereits vor der Umbuchung zugute gekommen sei, sodass der Beihilfebetrag in jedem Falle geringer wäre als der übertragene Betrag. (118) In Zusammenhang mit den Gesprächen über den TWW des ABS-Portfolios zum 31. Dezember 2008 und der Schlussfolgerung der Kommission, die sich auf die Feststellung im Sachverständigenbericht stützte, dass der TWW 83,87 % des Nominalwerts entspräche, nahm Deutschland davon Abstand, eine neue und umfassende Reevaluierung in Betracht zu ziehen. Ferner akzeptierte Deutschland den Marktwert von 11,753 Mrd. EUR, was 60 % des Nominalwerts entspricht. (119) Deutschland bezweifelt, dass ein Claw-back in Höhe der gesamten Differenz zwischen Übernahmepreis und TWW in Höhe von 1,96 Mrd. EUR erforderlich ist. Insbesondere bestreitet Deutschland, dass dieser Claw-back im Jahr […] gezahlt werden muss, da die Bank nicht über eine ausreichende Eigenkapitalreserve verfüge. Aus demselben Grund lehnt Deutschland den vorgeschlagenen Zeitplan für die Rückzahlung der stillen Einlage ab. 5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER BAYERNLB (120) Bei der rechtlichen Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe müssen alle Beihilfen berücksichtigt werden, die der BayernLB seit 2008 gewährt wurden. 1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (121) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (122) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert, sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen diese begünstigenden Vorteil, dieser Vorteil ist selektiv, und die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. (123) Wie in den Abschnitten a bis e dargelegt, bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass diese Voraussetzungen bei allen Beihilfemaßnahmen erfüllt sind. a)   Rekapitalisierung durch den Freistaat Bayern (124) Die Kommission hat hierzu bereits in der Rettungsentscheidung festgestellt, dass alle in Erwägungsgrund 122 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Stärkung des Kapitals der BayernLB um 10 Mrd. EUR stellt daher eine staatliche Beihilfe dar (35). Ein privater Kapitalgeber hätte einem Unternehmen in Schwierigkeiten unter keiner Bedingung einen solchen Betrag zur Verfügung gestellt. Als Beihilfeelement der Kapitalzuführung zugunsten der Bank sollte daher der Nominalwert dieser Rekapitalisierung betrachtet werden. Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission (36) entspricht der Beihilfebetrag dem Nominalwert der Kapitalzuführung und beläuft sich somit auf 10 Mrd. EUR. b)   Risikoabschirmung (125) Auch hierzu hat die Kommission in der Rettungsentscheidung festgestellt, dass alle Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Die Risikoabschirmung stellt daher eine staatliche Beihilfe dar. Diese Beurteilung ist inzwischen durch die Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (37) („Impaired-Assets-Mitteilung“) bestätigt worden, in der die für Entlastungsmaßnahmen geltenden beihilferechtlichen Vorschriften konkretisiert werden. Die Impaired-Assets-Mitteilung bietet eine Orientierungshilfe für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Maßnahmen zur Entlastung wertgeminderter Aktiva und gewährleistet damit die beihilferechtliche Gleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten eingeführten Entlastungsmaßnahmen. (126) Die Maßnahme stammt zwar aus der Zeit vor der Verabschiedung der Impaired-Assets-Mitteilung, die Kommission muss aber die Rechtsvorschriften und Leitlinien anwenden, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses gelten, unabhängig davon, wann die Beihilfemaßnahmen konzipiert oder angemeldet wurden (38). Im Kontext der derzeitigen Finanzkrise hat die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung bereits auf Maßnahmen angewandt, die vor ihrer Veröffentlichung angemeldet wurden (39). (127) Die vom Freistaat Bayern gewährte Risikoabschirmung fällt in den Anwendungsbereich der Impaired-Assets-Mitteilung. Unter den Randnummern 32 ff. der Impaired-Assets-Mitteilung sind die wichtigsten Grundsätze für die Festlegung der entlastungsfähigen Vermögenswerte und ihre Kategorisierung („Körbe“) dargelegt. Das ABS-Portfolio der BayernLB umfasst unterschiedliche Arten forderungsbesicherter Wertpapiere. RMBS sowohl des Prime- als auch des Subprime-Segments machen rund die Hälfte des Gesamtportfolios aus. Weitere wichtige Bestandteile sind u. a. CMBS, CDOs und andere ABS-Papiere (ABS Commercial und ABS Consumer). All diese Formen forderungsbesicherter Wertpapiere sind in Anhang III Tabelle 1 der Impaired-Assets-Mitteilung aufgeführt und kommen daher für eine Entlastungsmaßnahme in Betracht. (128) Nach Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung entspricht der Beihilfebetrag bei einer Entlastungsmaßnahme der Differenz zwischen dem Übernahmepreis der Vermögenswerte und ihrem Marktpreis. Der Übernahmepreis, der durch Abzug des First Loss (1,2 Mrd. EUR) vom Nominalwert (19,589 Mrd. EUR) zu ermitteln ist, beträgt 18,389 Mrd. EUR. Das Portfolio hat einen Marktwert von rund 11,8 Mrd. EUR (40). Die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Marktwert entspricht somit mindestens dem Betrag der Verluste, der durch die Second-Loss-Garantie (4,8 Mrd. EUR) abgedeckt wird. Die Garantie ist daher in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfe anzusehen. Der Beihilfebetrag, der in der Gewährung der Risikoabschirmung enthalten ist, beläuft sich also auf 4,8 Mrd. EUR. c)   Haftungsgarantien (129) Die vom SoFFin im Rahmen des deutschen Rettungspakets (41) gewährten Haftungsgarantien in Höhe von 15 Mrd. EUR stellen staatliche Beihilfen dar. d)   Rettungsmaßnahmen Österreichs (130) Erstens hat sich die Rettungsmaßnahme zugunsten der HGAA vom Dezember 2009 für den BayernLB-Konzern als vorteilhaft erwiesen, da die Bank andernfalls ihre Tochtergesellschaft HGAA selbst hätte rekapitalisieren müssen (42). Nach der Verstaatlichung der HGAA durch Österreich hat die BayernLB jedoch ihre Beteiligung an der HGAA aufgegeben, sodass diese nicht länger Teil der BayernLB und daher Gegenstand eines eigenen Beihilfeverfahrens ist. Der vorliegende Beschluss hat keinen Einfluss auf jenes Verfahren. (131) Zweitens hat Österreich der BayernLB im Zuge der Verstaatlichung der HGAA eine direkte Garantie in Hinblick auf das der HGAA zur Verfügung gestellte Funding in Höhe von 2,638 Mrd. EUR gewährt. Die Maßnahme wurde eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert. Ohne die Verstaatlichung der HGAA und die Garantie hätte die BayernLB wahrscheinlich einen großen Teil ihrer Mittel verloren. Die HGAA befand sich in einer Notsituation, und die BayernLB wurde durch die staatliche Garantie entsprechend dem Ausmaß der Notsituation der HGAA vom Kreditrisiko entlastet. Die Garantie stellt daher für die BayernLB einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Da die BayernLB in mehreren Mitgliedstaaten in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, muss dieser Vorteil als geeignet angesehen werden, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Die Garantie Österreichs für die der HGAA durch die BayernLB weiterhin zur Verfügung gestellten Funding-Mittel stellt daher eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB dar. e)   

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.