Europäische Union

2008/87/EG: Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

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1.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/20 BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2008/87/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. (3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen. Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. NUNES CORREIA ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE andererseits (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) — IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, IN ANBETRACHT DESSEN, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu vereinbarten Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können, IN DER ERKENNTNIS, dass durch Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufrechterhalten und entwickelt werden können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Arabischen Emirate zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens und der Ausdruck „Partei“ die Partei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens. (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen. Artikel 2 Bezeichnung (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die jeweilige Vertragspartei, die ihnen von der anderen Vertragspartei erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. (2)   Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, wenn a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und iv) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird; b) im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen und gemäß dem anwendbaren Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zugelassen ist und ii) die Vereinigten Arabischen Emirate eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben und aufrechterhalten. (3)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Vertragspartei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn a) im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder iii) die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder iv) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder v) das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen aus einem zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen missachten würde, oder vi) das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Vereinigten Arabischen Emirate kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen haben, und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgesehenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden; b) im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens i) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen oder nicht nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zugelassen ist, oder ii) die Vereinigten Arabischen Emirate keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben oder diese nicht aufrechterhalten, oder iii) das Luftfahrtunternehmen sich über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Angehörigen eines anderen Staates als den Vereinigten Arabischen Emiraten befindet und von diesen kontrolliert wird und nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer diesen anderen Staat berührenden Strecke, einschließlich Diensten, die als durchgehende Dienste vermarktet werden oder solche darstellen, verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem zwischen einem Mitgliedstaat und dem betreffenden anderen Staat geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen ergeben, missachten würde, oder iv) das Luftfahrtunternehmen sich über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Angehörigen eines anderen Staates als den Vereinigten Arabischen Emiraten befindet und von diesen kontrolliert wird und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und diesem Staat geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass dem bzw. den von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen die für den vorgesehenen Betrieb notwendigen Verkehrsrechte umgekehrt nicht zugestanden werden. Die Vereinigten Arabischen Emirate üben unbeschadet ihrer Rechte aus Absatz 3 Buchstabe a Ziffern v und vi ihre sich aus dem vorliegenden Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. Artikel 3 Sicherheit (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel. (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Vereinigten Arabischen Emirate aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens. Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel. (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. In solchen Fällen sind die Vereinigten Arabischen Emirate berechtigt, ihrerseits ohne Diskriminierung vergleichbare Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den in ihrem Hoheitsgebiet gelieferten Kraftstoff zu erheben. Artikel 5 Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel. (2)   Die Tarife der Luftfahrtunternehmen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 sind die von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmen berechtigt, ihre Tarife an die Preise anderer Luftfahrtunternehmen für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzupassen. Artikel 6 Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht (1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang I genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde oder verfälschende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verfälschen oder einschränken. (2)   Die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung. Artikel 7 Anhänge des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 8 Überprüfung und Änderung Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Artikel 9 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Arabischen Emiraten bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewendet werden. Artikel 10 Beendigung (1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehen, außer Kraft. (2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen За Обединените арабски емирства Por los Emiratos Árabes Unidos Za Spojené arabeské emiráty For De Forenede Arabiske Emirater Für die Vereinigten Arabischen Emirate Araabia Ühendemiraatide nimel Για τα Ενωμένα Αραβικά Εμιράτα For the United Arab Emirates Pour les Émirats arabes unis Per gli Emirati arabi uniti Apvienoto Arābu Emirātu vārdā Jungtinių Arabų Emyratų vardu Az Egyesült Arab Emirségek részéről Għall-Emirati Gharab Maghquda Voor de Verenigde Arabische Emiraten W imieniu Zjednoczonych Emiratów Arabskieh Pelos Emirados Árabes Unidos Pentru Emiratele Arabe Unite Za Spojené arabské emiráty Za Združene arabske emirate Yhdistyneiden Arabiemiirikuntien puolesta För Förenade Arabemiraten ANHANG I LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft — Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 29. November 1989 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Bulgarien“ bezeichnet, in Verbindung mit der Absichtserklärung von Abu Dhabi vom 3. Februar 1988. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 23. Mai 1990 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen 1990 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich“ bezeichnet, in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Wien vom 14. Oktober 1987. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate und der Österreichischen Bundesregierung, paraphiert am 10. März 2004 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen 2004 Vereinigte Arabische Emirate/Österreich“ bezeichnet, in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 10. März 2004 in Abu Dhabi unterzeichnet wurde, geändert durch die Absichtserklärung von Wien vom 31. März 2005, zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 10. Dezember 2006. — Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 5. März 1990 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Belgien“ bezeichnet, in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Brüssel vom 8. Juli 1986, zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 30. Januar 2001 und 20. Februar 2001. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 7. Dezember 1999 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Zypern“ bezeichnet, in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 7. Dezember 1999 in Abu Dhabi unterzeichnet wurde, ergänzt durch die Absichtserklärung von Nikosia vom 23. Februar 2001, geändert durch die Absichtserklärung von Dubai vom 16. Oktober 2002. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, unterzeichnet am 15. Dezember 2002 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Tschechische Republik“ bezeichnet, in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 24. November 1999 in Prag unterzeichnet wurde. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi, nachstehend in Anhang II als „paraphiertes Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Dänemark“ bezeichnet, in Verbindung mit der am 24. Februar 1999 in Abu Dhabi paraphierten Absichtserklärung. — Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, paraphiert am 6. April 2004 in Helsinki, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Vereinigte Arabische Emirate/Finnland“ bezeichnet, in Verbindung mit der vereinbarten Niederschrift, die am 6. April 2004 in Helsinki unterzeichnet wurde, in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserkläru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.