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1.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/20 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. Oktober 2007
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/87/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
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(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. NUNES CORREIA
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu vereinbarten Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten aufrechterhalten und entwickelt werden können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Arabischen Emirate zu beeinflussen oder die Auslegung verkehrsrechtlicher Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen maßgeblich zu beeinflussen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens und der Ausdruck „Partei“ die Partei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die jeweilige Vertragspartei, die ihnen von der anderen Vertragspartei erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.
(2) Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, wenn
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a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
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b) |
im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens
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(3) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Vertragspartei verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
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a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
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b) |
im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmens
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Die Vereinigten Arabischen Emirate üben unbeschadet ihrer Rechte aus Absatz 3 Buchstabe a Ziffern v und vi ihre sich aus dem vorliegenden Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Sicherheit
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte der Vereinigten Arabischen Emirate aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird. In solchen Fällen sind die Vereinigten Arabischen Emirate berechtigt, ihrerseits ohne Diskriminierung vergleichbare Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den in ihrem Hoheitsgebiet gelieferten Kraftstoff zu erheben.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife der Luftfahrtunternehmen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind die von den Vereinigten Arabischen Emiraten bezeichneten Luftfahrtunternehmen berechtigt, ihre Tarife an die Preise anderer Luftfahrtunternehmen für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.
Artikel 6
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang I genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde oder verfälschende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verfälschen oder einschränken.
(2) Die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 7
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Überprüfung und Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 9
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Arabischen Emiraten bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehen, außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Обединените арабски емирства
Por los Emiratos Árabes Unidos
Za Spojené arabeské emiráty
For De Forenede Arabiske Emirater
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Araabia Ühendemiraatide nimel
Για τα Ενωμένα Αραβικά Εμιράτα
For the United Arab Emirates
Pour les Émirats arabes unis
Per gli Emirati arabi uniti
Apvienoto Arābu Emirātu vārdā
Jungtinių Arabų Emyratų vardu
Az Egyesült Arab Emirségek részéről
Għall-Emirati Gharab Maghquda
Voor de Verenigde Arabische Emiraten
W imieniu Zjednoczonych Emiratów Arabskieh
Pelos Emirados Árabes Unidos
Pentru Emiratele Arabe Unite
Za Spojené arabské emiráty
Za Združene arabske emirate
Yhdistyneiden Arabiemiirikuntien puolesta
För Förenade Arabemiraten
ANHANG I
LISTE DER ABKOMMEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 DIESES ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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ANHANG II
LISTE DER ARTIKEL, DIE TEIL DER IN ANHANG I GENANNTEN ABKOMMEN SIND UND AUF DIE IN DEN ARTIKELN 2 BIS 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
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a) |
Bezeichnung
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b) |
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
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c) |
Sicherheit
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d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff
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e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
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ANHANG III
LISTE DER ANDEREN STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DIESES ABKOMMENS
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a) |
Die Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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b) |
Das Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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c) |
Das Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
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d) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |