Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Aktiva im Jahr 1995. Für den Staat ist es schwierig, die Höhe dieser Beihilfen zu ändern, ohne die Grundprinzipien der Auslagerung selbst, insbesondere die Übertragung der Verluste des CDR auf das EPFR, in Frage zu stellen. Sie sind ihrer Herkunft nach (sofern keine Managementfehler des CDR vorliegen, was im Einzelfall nachzuweisen wäre) dem CL zuzurechnen, weil der CDR qualitativ minderwertige Vermögenswerte und Forderungen des CL übernommen hat. Da der CDR eine nichtkonsolidierte Tochtergesellschaft des CL ist (in der der CL aufgrund der Entscheidung 95/547/EG keine Entscheidungsbefugnisse mehr ausübt), wirken sich diese Verluste nicht mehr auf die Finanzlage des CL aus, da sie vom Staat durch eine Kapitalerhöhung des EPFR übernommen werden. Die Zinskonditionen für das Darlehen des CL an das EPFR hingegen wirken sich direkt auf die Rentabilität des CL aus. Wie aus Tabelle 13 hervorgeht, hat die "Neutralisierung" der Netto-Refinanzierungskosten eine erhebliche Änderung der Ergebnisse des CL zur Folge. Die Neutralisierung stellt eine alternative Interventionsmöglichkeit für den Staat dar, der mit den Rettungsbeihilfen von 1995 und 1996 zur Verbesserung der Finanzlage des CL bereits zu solchen Maßnahmen gegriffen hat. Die Kommission hat daher die Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Beihilfen in bezug auf die Zielvorgaben ausgehend von der Neutralisierung des Darlehens an das EPFR und der Nichtzeichnung der Nullkupon-Anleihe, wodurch sich die Finanzierungskosten des EPFR zu Lasten des Staates stark erhöhen, geprüft. Die "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR kann letztlich nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn der CL nicht in der Lage ist, die Aufwendungen, die ihm durch das EPFR-Darlehen entstehen (außer der Verzinsung in Höhe von 85 % des Geldmarktzinses), selbst zu finanzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß es sich hier um einen Beitrag des CL zum Sanierungsplan handelt, mit dem die Beihilfen beschränkt werden können. Zudem ist die "Neutralisierung" nicht einer (beihilfengestützten) Investition gleichzustellen, die sich in der Bilanz der Bank niederschlägt, sondern sie ist als ein Ertrag anzusehen, der in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht. Die Notwendigkeit einer Neutralisierung muß daher im Zusammenhang mit der Finanzlage des CL geprüft werden. Anfang Mai 1998 hat der CL auf der Grundlage der in dieser Entscheidung berücksichtigten Gegenleistungen (Veräußerung von Aktiva) neue Entwicklungsprognosen aufgestellt. Den aktualisierten Angaben ist zu entnehmen, daß sich die Ausgangshypothesen des Plans grundlegend geändert haben und daß der CL von 1997 bis 1999 ohne eine Neutralisierung des Darlehens, dessen Betrag für jedes dieser Jahre höher ist als das vom CL erwirtschaftete Ergebnis (vor Anwendung der Besserungsklausel), kein positives Ergebnis erzielen kann. Die Differenz ist für 1999 besonders ausgeprägt. Der CL prognostiziert nunmehr ein gegenüber den Vorausschätzungen vom Juli 1997 um 2 Mrd. FRF niedrigeres Unternehmensergebnis. Die Kommission räumt ein, daß ohne eine Neutralisierung des Darlehens an das EPFR für die Jahre 1997 bis 1999 die Gefahr besteht, daß die Verluste wegen der schlechten Benotung des CL und seiner ständigen Beobachtung durch die Rating-Agentur Moody's seit Anfang 1998 ernste Spannungen hervorrufen und die laufende Umstrukturierung gefährden könnten. Die Umstrukturierungsaufwendungen, die im Liquidations- und Veräußerungsplan vorgesehen sind, zu dessen Durchführung sich die französische Regierung verpflichtet hat, stellen, wie die Kommission einräumt, für die Jahre 1998 und 1999 eine schwere Belastung dar. Diese beiden Jahre sind für die Existenz des Konzerns von strategischer Bedeutung, da die Privatisierung im Oktober 1999 abgeschlossen sein soll. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wie die Vertreter des CL in einer Sitzung vom 7. Mai 1998 erklärt haben, beabsichtigt der CL, sobald die mit den Veräußerungen verbundene Umstrukturierung abgeschlossen ist, ab dem Jahr 2000 seine weitere Entwicklung ohne die vollständige "Neutralisierung" des Darlehens zu finanzieren, wie sie ursprünglich von den französischen Behörden im Juli 1997 vorgeschlagen worden war. Es sei darauf hingewiesen, daß zahlreiche Faktoren, die mit der im Anschluß an diese Entscheidung durchzuführende Umstrukturierung verbunden sind, nach dem Jahr 2000 wegfallen werden, da die Veräußerungen dem Zeitplan zufolge bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen sein müssen. Die mittelfristigen Perspektiven des CL dürften daher bei seiner Privatisierung im Jahr 1999 deutlich günstiger ausfallen, sofern die eingeleitete interne Umstrukturierung fortgesetzt und insbesondere der Betriebskoeffizient (Verhältnis zwischen allgemeinen Aufwendungen und Banknettoergebnis) unter ca. 70 % gedrückt wird. Nach Auffassung der Kommission werden sich die Betriebsbedingungen des CL durch seine Privatisierung und das Ende der mit dem Beihilfevorhaben verbundenen Ungewißheit grundlegend ändern. Er wird leichteren Zugang zum Markt erhalten, um seine Eigenmittel aufzustocken, und seine Finanzierungskosten, die wegen seiner schlechten Benotung derzeit höher sind als die seiner Wettbewerber, werden sich allmählich verringern. Es ist deshalb zu erwarten, daß seine Zinsmargen wieder das Niveau seiner nächsten Wettbewerber erreichen werden. Die Verbesserung der Zinsmargen würde auch die mit der Reduzierung des Betriebskoeffizienten eingeleitete Erholung des Unternehmens unterstützen, so daß nach der Privatisierung die Voraussetzungen für eine dauerhafte positive Entwicklung gegeben sein dürften. Die Kommission stellt überdies fest, daß sich die Probleme des CL in einer Phase des Konjunkturabschwungs - 1992 und 1993 - zugespitzt haben. Eine Bank reagiert auf Konjunkturschwankungen nicht nur deshalb besonders empfindlich, weil sich dies unmittelbar auf ihr Wachstum auswirkt (im vorliegenden Fall war wegen der Beibehaltung eines wachstumshemmenden Mechanismus mittelfristig nur mit einem schwachen Wachstum des CL zu rechnen), sondern auch, weil die Risiken ihrer Kunden und die Ausfallquote ihrer Forderungen bei einer guten makroökonomischen Konjunktur sehr viel niedriger sind. Angesichts der mittelfristig guten Perspektiven der europäischen Wirtschaft dank des durch die Wirtschafts- und Währungsunion geschaffenen Wachstums- und Stabilitätsrahmens ist die Kommission der Auffassung, daß die Sanierung des CL unter günstigen Rahmenbedingungen fortgesetzt werden kann, so daß die laufende Umstrukturierung und die sich aus dieser Entscheidung ergebende drastische Reduzierung seiner Bilanzsumme auch unter Berücksichtigung der ebenfalls in dieser Entscheidung auferlegten Wachstumsbeschränkungen realisiert werden kann. Nach Ansicht der Kommission ist die Rentabilitätsdiagnose im ersten Plan von 1997 somit in Anbetracht der neuen Schätzungen des CL nach wie vor fundiert. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß der vollständigen Neutralisierung des Darlehens für die Jahre 1997, 1998 und 1999 zugestimmt werden kann und daß der CL in den Jahren danach in der Lage sein wird, die Refinanzierungsaufwendungen für die mit dem Darlehen an das EPFR verbundenen langfristigen Verbindlichkeiten zu tragen, ohne seine Existenzfähigkeit zu gefährden. Die Höhe der Beihilfe, die auf der Grundlage der vollständigen Neutralisierung des CL-Darlehens berechnet worden ist (vgl. Tabelle 15), wird durch diese Beschränkung nicht beeinflußt. Der durch die Veränderung des Werts der Bank begründete Verlust des Staats entspricht der Verringerung der Beihilfe, so daß die Auswirkungen auf den Nettobetrag der Beihilfe für den Staat finanziell unerheblich sind (42). Auf dieser Grundlage werden die Beihilfen, die über die 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen hinausgehen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in dieser Entscheidung zu prüfen ist, mit 53 bis 98 Mrd. FRF veranschlagt. Die Kommission und die französische Regierung haben sich darüber hinaus über die Einrichtung eines Finanzmechanismus verständigt, der die gleiche wachstumshemmende Wirkung entfaltet wie die Verpflichtung des CL, das Darlehen an das EPFR zu 85 % des Geldmarktzinses auszuleihen, d. h. unter seinem Refinanzierungssatz. Dieser neue Mechanismus, der entsprechend dem oben erwähnten Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors keine neuen Beihilfen für den CL enthalten darf (vgl. Abschnitt 10.6), sieht eine Anhebung des Zinssatzes für das Darlehen an das EPFR auf 100 % des Geldmarktzinses vor. Die Kommission stellt daher fest, daß sich die Nichtauszahlung des CL-Darlehens an das EPFR in Höhe von 10 Mrd. FRF, mit dem die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe durch das EPFR finanziert werden sollte, nicht unmittelbar auf den Crédit Lyonnais auswirkt, der lediglich von der Verpflichtung, neue Gelder aufzunehmen und 10 Mrd. FRF zum Geldmarktzins auszuleihen, entlastet wird, ohne daß hierdurch seine Gewinn- und Verlustrechnung und sein Solvabilitätskoeffizient beeinflußt werden (43). Für den Staat bedeutet dies allerdings einen entgangenen Gewinn (den die Kommission bei der Berechnung der Beihilfen und der entsprechenden Gegenleistung berücksichtigt hat), da dem EPFR die Möglichkeit genommen wird, den kurzfristigen Zinssatz seines CL-Darlehens in einen langfristigen Zinssatz umzuwandeln. 10.5. Gegenleistungen für die durch die Beihilfen an den Crédit Lyonnais verursachten Wettbewerbsverzerrungen Die Gesamtanalyse, die die Kommission bei einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen durchführt, muß zum einen dem gemeinsamen Interesse am Erhalt des Unternehmens unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen des Sektors Rechnung tragen und zum anderen der durch die Beihilfe verursachten Änderung des Wettbewerbsumfelds. Wettbewerbsverzerrungen können dadurch gemindert werden, daß die Beihilfen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt und vom Unternehmen als Ausgleich gewisse Gegenleistungen gefordert werden. Gelingt es der Kommission auf diese Weise, die Wettbewerbsverzerrungen wesentlich zu mindern, so können die Beihilfen vorbehaltlich der in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen anderen Voraussetzungen für mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar erklärt werden. a) Bewertung der Wettbewerbsverzerrungen Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der CL ohne die Beihilfen hätte liquidiert werden müssen. Wie in den Leitlinien der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeführt wird (44), soll die Gegenleistung die mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsverzerrungen auf den wichtigsten Märkten, auf denen das begünstigte Unternehmen mit ähnlichen Unternehmen im Wettbewerb steht, verringern. Die auf diese Weise freigesetzten Kapazitäten oder Marktanteile stellen für die Wettbewerber einen Ausgleich dar und ermöglichen eine weitestgehende Abschwächung der durch die Beihilfen hervorgerufenen Wettbewerbsstörungen. Hinzuzufügen ist, daß eine Gegenleistung, wie sie die französischen Behörden im Rahmen der Entscheidung 95/547/EG vorgesehen hatten, und zwar in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten des CL, die eine Verringerung der Bilanzsumme zur Folge hat, dem CL die Möglichkeit gibt, die Veräußerungserlöse zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans zu verwenden und so im Rahmen des Möglichen zur Umstrukturierung beizutragen. Im vorliegenden Fall können so umfangreiche Gegenleistungen auch zur Beschränkung der Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beitragen. Die Kommission ist sich allerdings der Zwänge des Marktes bewußt, die in manchen Fällen eine vollständige Valorisierung der von CL veräußerten Vermögenswerte erschweren können. Der durch die europäischen Bankenrichtlinien eingeführte Solvabilitätskoeffizient für Kreditinstitute (das Kernkapital muß mindestens 4 % der gewichteten Aktiva betragen, während die Eigenmittel im weiteren Sinn mindestens 8 % ausmachen müssen) stellt eine Vorgabe dar, durch die die Wachstumskapazität der Kreditinstitute beschränkt wird. Absolut gesehen besteht diese Anforderung an die Kapitalausstattung mittel- und langfristig für jede Art von Unternehmen, doch für Kreditinstitute gilt sie sofort und ohne Unterbrechung. Sie ist direkt quantifizierbar und darf auch nicht vorübergehend im Rahmen der von einem Kreditinstitut verfolgten Wachstumsstrategie gelockert werden. Ein Kreditinstitut, das der Solvenzanforderung nur knapp genügt, hat keine Wachstumsmarge mehr, solange es dem Institut nicht gelingt, neues Eigenkapital zu mobilisieren oder seine Eigenmittel durch beträchtliche Gewinne zu steigern. Die Wachstumsmöglichkeiten sind daher für ein leistungsschwaches Kreditinstitut unmittelbar beschränkt, während eine Bank, die hohe Gewinne erwirtschaftet, über eine Wachstumsmarge in Relation zu ihrer Rentabilität verfügt. Diese Einschränkung des Wachstums leistungsschwächerer Institute aufgrund der Solvenzpflicht macht die Komplementarität zwischen der präventiven Politik der Bankenaufsicht und der Wettbewerbspolitik deutlich. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung der von den französischen Behörden vorgeschlagenen Gegenleistungen auch die Zusagen der französischen Regierung berücksichtigt, die es ermöglichen, das Expansionsstreben des CL weiterhin zu beschränken, wodurch die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Beihilfen zum Teil ausgeglichen wird (vgl. Abschnitt 10.6). Ausgehend von der Solvenzpflicht ist eine theoretische Schätzung der Wettbewerbsstörung im Falle von Beihilfen an Kreditinstituten annäherungsweise möglich. Können die Beihilfen einer Kapitalzufuhr gleichgestellt werden, so läßt sich die Wettbewerbsstörung anhand der gewichteten Aktiva beurteilen. Mit einer Kapitalzufuhr in Höhe von 1 Mrd. FRF oder jeder anderen Maßnahme gleicher Wirkung kann eine Bank ihre gewichteten Aktiva in der Bilanz erhöhen (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Solvabilitätskoeffizienten von 4 % bzw. 8 %) und damit ihren Geschäftsumfang. Die sich hieraus ergebende potentielle Wettbewerbsstörung bewegt sich in einer Größenordnung von 12,5 bis 25 Mrd. FRF (d. h. ohne die Beihilfe hätte die Bank ihre gewichteten Aktiva nicht um 12,5 bis 25 Mrd. FRF erhöhen können). Diese Relation impliziert auch, daß die Wettbewerbsstörung den Gesamtwert der gewichteten Aktiva übersteigt, wenn die dem Kreditinstitut gewährte Beihilfe höher ist als seine Eigenmittel. Gegenleistungen erfuellen vor diesem Hintergrund den Zweck, die auf diese Weise recht pauschal geschätzte Wettbewerbsstörung zu begrenzen. Im vorliegenden Fall hat der CL Beihilfen erhalten, die insgesamt doppelt, wenn nicht gar dreifach so hoch sind wie seine gegenwärtigen Eigenmittel (44 Mrd. FRF 1997), so daß die anhand der oben erläuterten Methode ermittelte theoretische Wettbewerbsstörung bezogen auf die buchmäßigen Aktiva dem Gesamtwert der gewichteten Aktiva des Unternehmens entspricht (dieser Wert kann nicht überschritten werden). Die Beihilfen haben somit nicht nur das Überleben des CL ermöglicht, der anderenfalls hätte liquidiert werden müssen, sondern auch die Beibehaltung eines Geschäftsumfangs, der auch bei weniger großzügigen Beihilfen beträchtlich hätte reduziert werden müssen (weit über den bereits vorgenommenen Abbau hinaus), um der Solvenzpflicht zu genügen, so daß er seine Marktanteile in Frankreich mit Sicherheit nicht hätte stabilisieren können, wie es ihm in den letzten zwei Jahren gelungen ist (vgl. Abschnitt 3 Tabelle 5). Die durch die Solvenzanforderung bewirkte Wachstumsbeschränkung hat daher ihre zwingende Wirkung, die sie ohne die Beihilfen oder ohne einen Teil der Beihilfen gehabt hätte, nur punktuell entfaltet. Dies hatte zur Folge, daß die französischen und europäischen Wettbewerber des CL aufgrund der Höhe der Beihilfen einer außerordentlich starken Wettbewerbsstörung ausgesetzt waren. Damit die Beihilfen im gemeinsamen Interesse genehmigt werden können, müssen die französischen Behörden daher sehr umfassende Gegenleistungen anbieten, die die Wettbewerber für die Wettbewerbsverzerrungen, die entstanden sind, weil die französischen Behörden in das freie Spiel des Marktes eingegriffen haben, ausreichend entschädigen. b) Gegenleistungen in Europa und weltweit Die französischen Behörden hatten sich zu umfangreichen Gegenleistungen für das Beihilfevorhaben von 1995 und für die genehmigten (Netto)Beihilfen von 45 Mrd. FRF verpflichtet. Wie bereits erwähnt (vgl. Abschnitt 4), hatte der französische Wirtschafts- und Finanzminister Madelin in einem Schreiben vom 18. Juli 1995 an die Kommission zugesagt, daß der CL seine Geschäftspräsenz im Ausland bilanzmäßig um 35 % reduzieren würde, was ungefähr einem Anteil der CL-Aktiva im europäischen Ausland von 50 % entspricht. Diese Reduzierung bezieht sich auf internationale Vermögenswerte, die zum 31. Dezember 1994 mit insgesamt 959 Mrd. FRF bewertet worden waren, von denen weltweit Aktiva im Wert von 335 Mrd. FRF veräußert werden sollten, davon 310 Mrd. in Europa. Dem CL war eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 gesetzt worden, um seiner Verpflichtung nachzukommen und die Vermögenswerte zu veräußern. Ende Oktober 1997 hatte der CL internationale Aktiva im Wert von rund 171 Mrd. FRF (17,9 % der internationalen Aktiva der Gruppe zum 31. Dezember 1994) veräußert, davon 136 Mrd. FRF in Europa, was etwa der Hälfte der Reduzierungszusagen entspricht. Um der Entscheidung 95/547/EG in vollem Umfang nachzukommen, müßte der Konzern bis zum 31. Dezember 1998 in Europa noch Aktiva im Wert von 174 Mrd. FRF veräußern. Die von den französischen Behörden zugesagten Gegenleistungen für die über die von der Kommission 1995 genehmigten Beihilfen hinausgehende Unterstützung reichten dem im Juli 1997 vorgelegten Plan zufolge bei weitem nicht aus. Die Zusagen betrafen die Veräußerung der "Tochtergesellschaften der Bank, die vorwiegend im Privatkundengeschäft außerhalb Frankreichs tätig sind". In ihrem Plan vom Juli 1997 hatten die französischen Behörden den Wunsch nach einer Lockerung des durch die Entscheidung 95/547/EG vorgegebenen Zeitplans geäußert, wonach die als Gegenleistung für die Beihilfe geforderten Veräußerungen internationaler Aktiva bis zum 31. Dezember 1998 erfolgen sollen. Die französischen Behörden hatten im Juli 1997 vorgeschlagen, die Frist bis zum Jahr 2000 zu verlängern und den erforderlichen strategischen Abbau über die gesamte Dauer des Plans zu erstrecken. Die Kommission ist, wie Kommissionsmitglied Van Miert den französischen Behörden in einem Schreiben an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Strauss-Kahn vom 2. April 1998 mitteilte, der Ansicht, daß die in ihrer Entscheidung 95/547/EG enthaltenen Auflagen eingehalten und alle 1995 vorgesehenen Gegenleistungen nach Maßgabe der Entscheidung 95/547/EG fristgerecht erbracht werden müssen. Den Angaben des CL zufolge belief sich das Privatkundengeschäft im europäischen Ausland nach der Bilanz vom 31. Dezember 1994, auf deren Grundlage die Kommission die Gegenleistungen für den Plan von 1995 berechnet hatte, auf Aktiva in Höhe von 438 Mrd. FRF, d. h. rund 45 % der internationalen Aktiva der Bank und 70 % der Aktivitäten des CL im europäischen Ausland. Nun betrafen die Veräußerungszusagen der französischen Behörden von 1995 bereits 35 % der internationalen Aktiva der Bank (d. h. 335 Mrd. FRF), die sich im wesentlichen auf das europäische Privatkundengeschäft bezogen. Die von den französischen Behörden im Juli 1997 angebotenen neuen Gegenleistungen lagen daher bestenfalls um 30 % höher als 1995, was einer Differenz von rund 100 Mrd. FRF zwischen dem früheren Veräußerungsumfang (335 Mrd. FRF) und dem neuen Veräußerungsumfang entspricht, so wie er anhand des Plans vom Juli 1997 ermittelt werden konnte (Veräußerungen in Höhe von insgesamt 438 Mrd. FRF), während die dem CL gewährten Beihilfen unter Zugrundelegung des sich aus der vorstehenden Berechnungsmethode ergebenden oberen Werts insgesamt mehr als dreimal höher sind als der 1995 genehmigte Betrag. Auch präzisierten die französischen Behörden nicht genau, was unter "Tochtergesellschaften, die vorwiegend im Privatkundengeschäft im Ausland tätig sind", zu verstehen ist. So war insbesondere nicht klar, ob der CL Belgium, der Ende 1997 abgesehen von der BfG die größte Tochtergesellschaft des CL in Europa war mit Aktiva von insgesamt annähernd 70 Mrd. FRF, aus der Sicht der französischen Behörden in die Veräußerungsverpflichtung einzubeziehen ist. Bliebe der CL Belgium von der Verpflichtung ausgenommen, so wären die neuen Gegenleistungen für die Erhöhung der Beihilfen praktisch inexistent und würden sich auf Aktiva im Wert von einigen 10 Mrd. FRF im Privatkundengeschäft in Europa beschränken. Die französischen Behörden gaben in ihrem Plan vom Juli 1997 an, daß der Termin für die Erbringung der Hauptgegenleistung, d. h. die Veräußerung der BfG, die für sich genommen einen Vermögenswert von fast 220 Mrd. FRF (45) darstellt, unter Umständen geändert werden könnte. Die BfG befindet sich zu 50 % (plus einer Aktie) im Besitz des CL. Die anderen Aktionäre der Bank sind die Aachener & Münchener (der zweitgrößte deutsche Versicherungskonzern) mit 25 % des Kapitals (plus einer Aktie) und eine Finanzdienstleistungsgesellschaft der Gewerkschaften mit ca. 25 % des Kapitals (minus zwei Aktien). Als der CL die Aktienmehrheit in der BfG erwarb, bot er diesen anderen Aktionären bis Ende 1999 eine Verkaufsoption für ihre Beteiligungen zu einem Festpreis an sowie eine garantierte Mindestdividende. Die BfG ist eine nicht sehr ertragsstarke Bank, und die Ende 1997 nach der Auswechselung ihrer Geschäftsführung getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen zielen vorrangig darauf ab, ihre Gewinnspanne trotz des zu erwartenden Rückgangs ihres Nettobankergebnisses zu erhalten. Die Umstrukturierung scheint angesichts der Verbesserung der Ertragslage 1997 bereits erste Früchte zu tragen. Der Anteil der BfG an den Vermögenswerten des CL im europäischen Ausland (Stand Ende 1994) beträgt rund 35 % und stellt damit potentiell in bezug auf die Verkleinerung des Konzerns eine sehr umfassende Gegenleistung dar. Angesichts dieser Unsicherheiten stand jedoch nicht fest, ob die Gegenleistung für die Beihilfen in den Plänen von 1995 und 1997 nach Abschluß des Umstrukturierungsplans im Dezember 2000 vollständig erbracht sein würde. Angesichts der beträchtlichen Erhöhung der Beihilfen konnte die Kommission demnach den im Juli 1997 vorgelegten Plan mit einem so unverbindlichen Zeitplan und einer so geringen Erhöhung der Gegenleistungen auf keinen Fall genehmigen. Die Kommission hat andere mögliche Kriterien zur Bestimmung und Beurteilung der vom Crédit Lyonnais auf der Grundlage der vorliegenden Entscheidung zu erbringenden Gegenleistungen geprüft, ist jedoch zu dem Schluß gelangt, daß die Veräußerung von Vermögenswerten wie Tochtergesellschaften oder Zweigstellen oder gleichwertige Maßnahmen wie die Liquidation von Aktiva, die eine Reduzierung der Bilanzsumme des CL beinhalten und sich in einem effektiven Abbau der Geschäftspräsenz niederschlagen, das verläßlichste Kriterium darstellen, um wie bereits 1995 Art und Umfang der wichtigsten erforderlichen Gegenleistungen zu bestimmen. Nach Ansicht der Kommission müssen sich die Gegenleistungen im Interesse der Gemeinschaft vor allem auf Europa beziehen, unabhängig davon, ob es sich um das Firmenkunden- oder das Privatkundengeschäft handelt, weil der CL in diesen Bereichen mit den anderen Banken innerhalb der Gemeinschaft einschließlich der übrigen französischen Banken, die ihre Aktivitäten in Europa ausbauen wollen, unmittelbar im Wettbewerb steht. Den größten Teil seines Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft wickelt der CL über seine europäischen Tochtergesellschaften und Zweigstellen ab. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich die Wachstumsstrategie des CL in seiner Expansionsphase Ende der 80er Jahre und noch bis Anfang der 90er Jahre vor allem auf sein internationales Netz und insbesondere auf Europa konzentriert hat. Hieraus folg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.