Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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hne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können". Umstrukturierungsbeihilfen können nach Ansicht der Kommission zur Entwicklung der Wirtschaft beitragen, ohne den Handel in einem Maße zu beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: 1) Es muß ein Umstrukturierungsplan auf der Grundlage realistischer Annahmen erstellt werden, mit dem innerhalb einer angemessenen Frist eine Mindestrendite des investierten Kapitals erzielt und die Existenzfähigkeit des Unternehmens langfristig wiederhergestellt werden kann. 2) Es muß eine ausreichende Gegenleistung vorliegen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, so daß gefolgert werden kann, daß die Beihilfe nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 3) Die Beihilfe muß in bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig und ihr Betrag auf das zur Umstrukturierung unbedingt erforderliche Minimum beschränkt sein, damit die Sanierung weitestgehend vom Unternehmen selbst getragen wird. 4) Der Umstrukturierungsplan muß vollständig durchgeführt und alle weiteren in der abschließenden Entscheidung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen müssen erfuellt werden. 5) Es muß ein System eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung der vorgenannten Bedingung kontrolliert werden kann. Den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zufolge sollten diese Beihilfen normalerweise nur einmal erforderlich sein. Angesichts des Umfangs der betreffenden Beihilfen und ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung sowie unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich um zusätzliche Beihilfen zu den 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen handelt, muß die Einhaltung der obengenannten Bedingungen besonders genau und eingehend geprüft werden. 10.2. Wettbewerbsumfeld der CL-Aktivitäten und wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Beihilfen Der europäische und insbesondere der französische Bankensektor befindet sich in einer Anpassungsphase, die unter dem Einfluß der Liberalisierung der Kapitalmärkte, des raschen technologischen Wandels und der Einführung der einheitlichen Währung durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet ist. Die wettbewerbsbedingten Spannungen innerhalb der Gemeinschaft werden sich durch die endgültige Öffnung der Märkte und den Verlust der Einnahmen aus dem Umtausch von Währungen innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion noch verschärfen. Hierdurch könnte sich die Integration auf der Angebotsseite in Form von Zusammenschlüssen von Bankunternehmen oder Finanzunternehmen im weiteren Sinne unter anderem wegen der Komplementarität zwischen Banken und Versicherungen beschleunigen (die Banken sind in der Tat in den letzten Jahren die wichtigsten Anbieter von Versicherungsleistungen geworden). Ein solcher Integrationsprozeß wird unweigerlich weitere Umstrukturierungen auslösen, um den neu entstandenen Unternehmensgruppen die Möglichkeit zu geben, die so geschaffenen Synergien in vollem Umfang zu nutzen und die aus den Zusammenschlüssen resultierenden Redundanzen zu beseitigen. Der Crédit Lyonnais tätigt seine Finanzgeschäfte somit in einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld. Sowohl das Privatkunden- als auch das Firmenkunden- und Kapitalmarktgeschäft sind einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Bei den Geschäftsbanktätigkeiten in Europa sind die Gewinne aus der Finanzintermediation infolge des Wettbewerbs seit zehn Jahren rückläufig. Die Banken versuchen, diesem Mehrwertverlust durch Leistungen entgegenzuwirken, bei denen Provisionen anfallen, deren Anteil am Nettobankergebnis der französischen Finanzinstitute im Durchschnitt zunimmt. Wie vorstehend ausgeführt, sind für die staatlichen Beihilfen an den CL mehrere Faktoren verantwortlich: ein exzessives, unkontrolliertes Engagement im Immobiliengeschäft, eine unvorsichtige Expansionspolitik im Ausland, aber auch eine ineffiziente Kontrolle seitens des Hauptaktionärs, der den riskanten Manövern der Geschäftsführung nicht rechtzeitig Einhalt gebieten konnte. Das System der Unternehmenskontrolle des CL hat sich mit anderen Worten als ungeeignet erwiesen. Die Verzögerung, mit der der CL auf den Konjunkturumschwung und die aufgetretenen Schwierigkeiten reagiert hat (steter Rückgang der Mieten und Preise auf dem Immobilienmarkt seit 1990), und die schleppende Sanierung zeigen deutlich, daß die inzwischen beträchtlichen Beihilfen auch eine Folge des Vertrauens sind, das die Geschäftsführung des CL in den Staat als Aktionär gesetzt hat, der in jedem Fall verpflichtet ist, die Irrtümer der Vergangenheit wiedergutzumachen, wie aus der Argumentation der französischen Behörden zu den Kosten alternativer Lösungen klar hervorgeht. Der CL war selbstverständlich nicht der einzige Finanzkonzern, der sich auf sehr gewagte Spekulationen eingelassen hatte, doch nur die öffentlichen Unternehmen konnten mit staatlichen Beihilfen rechnen, während Privatunternehmen durch den Markt zu einer drastischen Umstrukturierung oder zu einem Vergleichsverfahren gezwungen wurden. Öffentliche und private Kreditinstitute unterlagen daher unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen, was als eine schwere Störung der normalen Marktbedingungen anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß sich der CL, wenn er nicht durchgehend die volle - implizite oder explizite - Unterstützung des Staates gehabt hätte, nicht auf diese riskante Politik eingelassen oder seine Sanierung in jedem Fall früher und entschiedener eingeleitet hätte. Eine derartige staatliche Unterstützung, die, wie im Informationsbericht Nr. 52 des französischen Senats (35) bemerkt wird, für konkursbedrohte Einrichtungen letztlich eine "Überlebensversicherung" darstellt, schützt auch deren Gläubiger. Ein solcher Schutz bedeutet allerdings auch, daß die Gläubiger weniger daran interessiert sind, das Verhalten ihrer Schuldner genau zu beobachten. Die Institute unterliegen nicht mehr der Kontrolle und den Sanktionen des Marktes. Ein solcher Schutz ist nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, sondern er läuft auch darauf hinaus, wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (36) anmerken, eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute zu fördern. Die Unterstützung durch den Hauptaktionär und die dadurch mögliche Unterstützung der Märkte hatte zur Folge, daß die erforderliche Korrektur verzögert und die staatlichen Beihilfen letztendlich erhöht wurden. Folglich schließt sich die Kommission in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Rates und des Europäischen Parlaments voll und ganz der wissenschaftlichen und durch Bankenkrisen in mehreren Ländern in der Praxis bestätigten Argumentation an, die zur Erklärung der Krise des CL insbesondere auf fahrlässiges Verhalten ("moral hazard") verweist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, daß die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen nicht nur die in der Vergangenheit von CL und den unterstützten öffentlichen Banken verfolgte Politik betrifft, sondern auch Erwartungen für die Zukunft begründen kann. Wie die britischen Behörden in ihrer Stellungnahme im Rahmen dieses Verfahrens angemerkt haben, kann eine Wiederholung der Beihilfe bei der Geschäftsführung der Bank eine Erwartungshaltung in bezug auf künftige Beihilfen begründen, wodurch neue Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden können. Staatliche Beihilfen zugunsten der besonders gefährdeten Institute drücken darüber hinaus die Gewinnspannen des Sektors weiter nach unten. Staatliche Beihilfen belohnen, vor allem wenn sie wie im Fall des CL wiederholt gewährt werden, die Ineffizienz des Unternehmens und unterlaufen die Disziplin des Marktes. Aus diesem Grund wird in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darauf hingewiesen, daß diese Beihilfen normalerweise nur einmal erforderlich sein sollten. Durch die fast systematische Unterstützung des Staates zugunsten der sich in Schwierigkeiten befindlichen öffentlichen Kreditinstitute (CL, GAN-CIC, Crédit Foncier de France, Marseillaise de Crédit, Comptoir des Entrepreneurs) und die Wiederholung der meisten dieser Rettungsaktionen haben sich die Wettbewerbsbedingungen für die französischen und europäischen Banken in Frankreich und die Probleme des Finanzsektors insgesamt verschärft. Besonders groß ist die Belastung für die Rentabilität der Privatbanken. Dies bedeutet auch für die Banken anderer Mitgliedstaaten, die in Frankreich tätig sind oder deren Expansion in Frankreich durch diese Situation beeinträchtigt wird, eine schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs. Wie in einem Bericht des Commissariat Général au Plan (37) ausgeführt wird, kann die hieraus resultierende Ungleichheit der Bedingungen für den Markteintritt und den Marktaustritt einen künstlichen Stau im französischen Bankensektor hervorrufen. Idealerweise sollte dem freien Markteintritt jedoch der freie Marktaustritt gegenüberstehen. Dieses Mißverhältnis ist einer der wesentlichen Gründe, wenn nicht gar der Hauptgrund für die Schwierigkeiten des französischen Bankensektors (38). Dem Bericht der Commission des Finances du Sénat zufolge "haben die Regierungen, indem sie die Liquidation und Veräußerung als Option systematisch ausgeschlossen haben, diese Optionen noch teurer gemacht, nachdem sich ihre finanzielle Unterstützung als wirkungslos erwiesen hat. Dies wird durch das Beispiel des Crédit Lyonnais leider bestätigt: Die Hinhaltetaktik kommt nun teuer zu stehen." (39) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Eine dauerhafte Lösung für den CL und das staatliche Bankensystem in Frankreich setzt eine Reform des Corporate-Governance-Systems des Konzerns und der Konzernunternehmen sowie eine Lösung des durch die Unterstützung des Staates verursachten Problems des "moral hazard" voraus. Nach Ansicht der Kommission wird die von der französischen Regierung zugesagte Privatisierung und drastische Verkleinerung des Konzerns eine dauerhafte Lösung für die in der Vergangenheit festgestellten Mängel im System der Corporate Governance ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 52 des Bankengesetzes von 1984, so wie er von den französischen Behörden vielfach ausgelegt wird (vgl. Abschnitt 9), einen zusätzlichen Störfaktor in die für den französischen Bankensektor geltenden Wettbewerbsbedingungen einführt. Den französischen Behörden zufolge sind die Aktionäre verpflichtet, zahlungsunfähige Unternehmen zu unterstützen, wenn sie von der Zentralbank dazu aufgefordert werden. Dies führt zu einer Ungleichheit zwischen den Privatbanken und den staatlichen Banken, deren Aktionär über unbegrenzte Mittel verfügt. Eine solche Auslegung begünstigt eine unrationelle Ressourcenallokation und verfälscht die normalen Marktmechanismen sowie die im französischen Bankensektor geltenden Wettbewerbsbedingungen. Diese verbindliche Auslegung des Bankengesetzes, die in einem Urteil des Cour d'Appel Paris kürzlich zurückgewiesen wurde, hat ohne Zweifel zu dem unvorsichtigen Verhalten der Geschäftsführung französischer öffentlicher Bankunternehmen beigetragen, die ihre Stärke aus der fast systematischen Unterstützung ihres Hauptaktionärs zogen. Auf diese Weise wurden Erwartungshaltungen begründet, durch die die bereits bestehenden Wettbewerbsverzerrungen noch verstärkt wurden. Der Umstand, daß sich die französischen Behörden bei zahlreichen Bankenkrisen immer noch auf den verbindlichen Charakter von Artikel 52 berufen, zeigt, daß der Staat als Aktionär die Lehren aus den regelmäßig wiederkehrenden Krisen der französischen staatlichen Banken nicht völlig beherzigt hat und bereit ist, Irrtümer der Vergangenheit zu wiederholen. Anstelle einer solchen fast vorbehaltlosen Unterstützung, vor allem in den Fällen, in denen die französischen Behörden bei Großbanken wie dem CL auf das Risiko hinweisen, daß die übrige Finanzwelt von einer Systemkrise erfaßt werden könnte ("too big to fail"), müssen die französischen Behörden nach Auffassung der Kommission im gemeinsamen Interesse eine andere Strategie bei der Lösung von Bankenkrisen verfolgen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie befürwortet eine Stärkung der Verantwortung der Geschäftsführer sowohl von staatlichen Kreditinstituten als auch von Privatbanken. Hier kommt es nicht nur darauf an, daß die zuständigen Behörden unmißverständlich kundtun, daß Kreditinstitute normalerweise den Sanktionen des Marktes unterliegen und Banken ebensowenig wie andere Unternehmen vor einer Liquidation gefeit sind (wie im vorerwähnten Bericht der Commission Bancaire von 1995 ausgeführt), sondern daß der Staat als Aktionär bei Bankenkrisen entsprechend handelt, ohne einen Unterschied zwischen staatlichen und privaten Banken zu machen. Im Rahmen dieser Politik muß auch ein Schutz für Kleinanleger beispielsweise durch Einlagensicherungsfonds vorgesehen sein (40). Gleichzeitig sind bei einer kontrollierten Liquidation zahlungsunfähiger Kreditinstitute Begleitmaßnahmen erforderlich, um die Krise zu begrenzen und ein Übergreifen auf den restlichen Finanzsektor und die Wirtschaft zu verhindern. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten über Instrumente wie befristete Bürgschaften für Verbindlichkeiten verfügen, die bei einer kontrollierten Liquidation eingesetzt werden und eine Ausweitung der Krise vermeiden helfen könnten. Die Kommission hat eine Sachverständigengruppe bestehend aus ehemaligen Zentralbankgouverneuren der Mitgliedstaaten konsultiert, die der Kommission in diesem Punkt zugestimmt hat. 10.3. Prüfung der Existenzfähigkeit des Crédit Lyonnais auf der Grundlage des der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plans An dieser Stelle sei an den allgemeinen Grundsatz der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erinnert, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigt werden sollten, wenn "ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt". Die Kommission hat zunächst mit Unterstützung ihrer Beratungsbank den von den französischen Behörden vorgelegten Plan auf die Schlüssigkeit der diesem Plan zugrundeliegenden Annahmen analysiert. Diese Prüfung sagt nichts über die Änderungen aus, die aufgrund der Beihilfenpolitik der Gemeinschaft unter Umständen vorzunehmen sind, so daß diese Annahmen von der Kommission nicht als unumstößlich angesehen werden. Dem Plan der französischen Behörden zufolge werden sich die Ergebnisse des CL bei einer "vollständigen Neutralisierung" des Darlehens kontinuierlich verbessern und von 0,2 Mrd. FRF im Jahr 1996 auf 3,2 Mrd. FRF im Jahr 2000 ansteigen (Unternehmensergebnis nach Anwendung der Besserungsklausel). Nach Ansicht der Beratungsbank der Kommission werden sich diese Ergebnisse nach der für das Jahr 2000 erwarteten erheblichen Steigerung stabilisieren und sich anschließend nur noch langsam erhöhen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach Umstrukturierung seines Netzes in Frankreich wird der CL nach Durchführung des Plans den Hauptteil seiner Gewinne im französischen Netz erzielen, auf das ab dem Jahr 2000 etwa 57 % seines Unternehmensergebnisses (41) entfallen werden. Die Beratungsbank der Kommission gelangt ausgehend von den Zielvorgaben des CL (schrittweise Einführung an der Börse bis zum Jahr 2000, Tätigkeit als Universalbank in Frankreich und als Geschäftsbank für Unternehmen in anderen Teilen der Welt) zu folgenden Schlußfolgerungen. Die Annahmen des CL in bezug auf den Geschäftsbereich Frankreich erscheinen der Beratungsbank realistisch. Sie beruhen auf der erklärten Strategie, die bestehenden Marktanteile zu verteidigen und die Betriebskosten zu senken. Der Plan basiert auf dem Erfolg des Kostensenkungsprogramms und der Verbesserung der Qualität der Aktiva. Sofern der CL nicht den Ehrgeiz hat, Marktanteile zurückzuerobern (außer bei den Verbraucherkrediten im Rahmen seiner Partnerschaft mit Cetelem), erscheinen die Zielvorgaben erreichbar. Die Beratungsbank der Kommission hat eine Sensitivitätsanalyse vorgenommen, aus der hervorgeht, daß die Rentabilität des CL nicht gefährdet ist, auch wenn der CL seine allgemeinen Aufwendungen und seinen Betriebskoeffizienten deutlich langsamer senkt als vorgesehen. Die Eigenmittel hingegen werden langsamer steigen und der Solvabilitätskoeffizient (Kernkapital) wird erst ab dem Jahr 2000 5 % überschreiten. Eine Erhöhung der Rückstellungen um 20 % gegenüber dem Plan wird sich auf das Ergebnis und die Eigenmittelquote nur geringfügig auswirken. Die Beratungsbank hielt eine Sensitivitätsanalyse in bezug auf eine Senkung des Nettobankergebnisses nicht für erforderlich, da die Annahmen des Geschäftsplans zum Umsatz und zum Nettobankergebnis eher zurückhaltend waren. Auch die übrigen Tätigkeitsbereiche des CL wurden von der Beratungsbank geprüft. Danach wird deren Leistung in Europa während der Durchführung des Plans weitgehend von der Leistung der BfG abhängen, deren Ergebnisse sich nach ihrer Umstrukturierung und strategischen Neuorientierung stabilisieren dürften (dem Plan zufolge soll die BfG erst im Jahr 2000 veräußert werden). Soweit der Plan umfangreiche Veräußerungen in Europa vorsieht, werden die Leistungen in Europa durch außerordentliche Faktoren beeinflußt, je nachdem, ob der CL Veräußerungsgewinne oder -verluste erzielt. Die Beratungsbank der Kommission stellte fest, daß sich infolge der Aufgabe des Privatkundengeschäfts des CL im Ausland und der fortschreitenden Integration des Kapitalmarkt- und Firmenkundengeschäfts beträchtliche Synergien einstellen werden, die generell eine Ausweitung des Großkundenstamms ermöglichen und dem Unternehmen eine günstige Ausgangsposition für die Verwirklichung seiner Ziele verschaffen. Der Crédit Lyonnais America beispielsweise, der zu den wenigen Banken in den Vereinigten Staaten gehört, die als Geschäfts- und Handelsbank zugelassen sind, sowie der Crédit Lyonnais Securities Asia, der sich auf den Wertpapierhandel spezialisiert hat, sind zwei tragende Säulen des Konzerns. Diese beiden soliden Unternehmen sprechen für die Tragfähigkeit der internationalen Strategie und der finanziellen Vorausschätzungen des CL. Anhand der Analysen ihrer Beratungsbank gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der im Juli 1997 vorgelegte Geschäftsplan im großen und ganzen von realistischen Annahmen ausgeht, die ein vertretbares Wachstum zugrunde legen und keine zu ehrgeizigen Zielvorgaben beinhalten, die den CL zu einer aggressiven Preispolitik veranlassen könnten. Dieser in sich kohärente Plan läßt für das Jahr 2000 eine ausreichende Rentabilität erkennen, so daß der CL langfristig vorbehaltlich der von den französischen Behörden im Juli 1997 mitgeteilten geplanten Beihilfen und Gegenleistungen existenzfähig erscheint. Die Ergebnisse des CL für 1997 scheinen diese Analyse insgesamt zu bestätigen. So fiel das Nettobankergebnis des CL höher aus als 1996, obwohl der Plan einen deutlichen Rückgang angenommen hatte. Diese Schlußfolgerungen müssen zu anderen Größen in Bezug gesetzt werden. So muß die Leistung des CL der Leistung vergleichbarer Institute gegenübergestellt werden. Eine solche Gegenüberstellung ist aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche des CL nicht ganz einfach und setzt voraus, daß eine Vielzahl von Instituten und Märkten anhand verschiedener Kriterien wie Größe, Struktur, Organisation, Rentabilität, Distribution, Präsenz auf inländischen und internationalen Märkten usw. untersucht werden. Die Beratungsbank der Kommission hat diese Prüfung nicht nur bei den französischen Banken durchgeführt, die dem CL am ähnlichsten sind, wie der Société Générale und der B.N.P., sondern auch in bezug auf die Entwicklung in den anderen europäischen und außereuropäischen Bankenmärkten. Die vom Crédit Lyonnais eingeleitete Umstrukturierung erreicht der Analyse zufolge zwar beträchtliche Ausmaße, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der CL verfügt noch über eine hohe Zahl von Beschäftigten und Geschäftsstellen, was sich in erheblichen Gemeinkosten niederschlägt. Durch die Übertragung von Aktiva in Höhe von 190 Mrd. FRF auf eine Auffanggesellschaft hat sich zwar die "Bruttorentabilität" verbessert (Verhältnis zwischen Zinsmarge und gewichteten Aktiva und zwischen Betriebsergebnis und gewichteten Aktiva), doch bleibt die "Nettorentabilität" des CL (gemessen an der Bilanzrentabilität und Eigenkapitalrentabilität) deutlich unter der Nettorentabilität vergleichbarer Wettbewerber. Der Betriebskoeffizient (76 % im Jahr 1997) ist noch zu hoch im Vergleich zu den Betriebskoeffizienten der französischen Wettbewerber (ca. 70 %) und der ausländischen Wettbewerber (ca. 60 %). In der Abschlußphase der Wirtschafts- und Währungsunion wird sehr wahrscheinlich für die meisten europäischen Banken und insbesondere für den CL eine weitere Senkung dieses Koeffizienten erforderlich sein. Durch die Auslagerung hat sich die Qualität der Aktiva deutlich verbessert, und die Deckung unsicherer Forderungen ist heute in einem angemesseneren Umfang wiederhergestellt. Da sich die meisten Probleme des CL auf eine unzureichende Kontrolle der Risiken zurückführen lassen, bleibt mittelfristig zu prüfen, ob das Unternehmen mit seinen neuen Risikomanagementsystemen in der Lage ist, größere Risiken im Vorfeld zu erkennen, ihnen vorzubeugen und sie zu kontrollieren, und ob der CL aus eigener Kraft unvorhergesehenen Ereignissen entgegentreten kann. Festzustellen ist ferner, daß die Kapitalausstattung des CL im Verhältnis zu seiner geographischen und geschäftlichen Expansionsstrategie, seiner Größe und insbesondere zum Umfang seiner gewichteten Ausleihungen geringer ist als die der Konkurrenzunternehmen, was aufgrund des niedrigen Rating unter anderem zu einer Erhöhung der Finanzierungskosten auf den Märkten führt und sein Wachstumspotential beschränkt. Ohne die Beihilfen hätte CL seine Marktanteile in Frankreich, die nach wie vor einen ähnlichen Umfang haben wie die seiner Hauptkonkurrenten, beträchtlich reduzieren müssen. CL wird an eine Wachstumsstrategie in absoluten Zahlen und in bezug auf Marktanteile erst dann wieder anknüpfen können, wenn er über deutlich mehr Eigenmittel als heute verfügt, was bedeutet, daß das Unternehmen, wenn es nicht neues Kapital erhält, über mehrere Jahre hinweg positive Ergebnisse aufweisen muß. Auf der Grundlage des notifizierten Plans kann zwar geschlossen werden, daß der CL existenzfähig ist, doch muß er noch erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die laufende Sanierung zu konsolidieren. Die Kommission muß bei ihrer Beurteilung der Existenzfähigkeit des CL auch die substantiellen Änderungen berücksichtigen, die an dem vorgelegten Plan aufgrund der erforderlichen Minimierung der Beihilfen und der Gegenleistung für die Wettbewerbsverzerrungen nach Maßgabe der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vorgenommen werden müssen (vgl. Abschnitte 10.4 und 10.5). 10.4. Verhältnis der Beihilfen zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Änderung der Planansätze An dieser Stelle sei an die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erinnert, in denen es heißt: "Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muß die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozeß nicht betroffen sind." Um beurteilen zu können, ob die Beihilfen in bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sind und der CL unter Anspannung all seiner Kräfte zum Umstrukturierungsplan beiträgt, wie dies in den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen gefordert wird, hat die Kommission eine Unterscheidung zwischen den Beihilfen vorgenommen, die sich aus der Erhöhung der Verluste des CDR ergeben, und jenen, die mit der Änderung der Konditionen des CL-Darlehens an das EPFR zusammenhängen. Die Beihilfen an den CL im Zusammenhang mit den Verlusten des CDR und des EPFR ergeben sich im wesentlichen aus der Auslagerung minderwertiger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.