Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t, daß sein europäisches Netz für die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen von entscheidender Bedeutung ist. Angesichts des beispiellosen Umfangs der Beihilfen ist die Kommission der Auffassung, daß sämtliche Geschäftsbereiche des CL im europäischen Ausland, die nach der Bilanz zum 31. Dezember 1994 einen Wert von 620 Mrd. FRF ausmachen, zu veräußern sind. Unter Berücksichtigung der davon abzuziehenden Gegenleistungen nach Maßgabe der Entscheidung 95/547/EG in Höhe von 310 Mrd. FRF für Europa (50 % der europäischen Vermögenswerte des Unternehmens) bedeutet dies, daß der CL weitere Vermögenswerte in Europa in Höhe von 310 Mrd. FRF zu veräußern hat (auf der Basis der Bilanz zum 31. Dezember 1994 ebenso wie die Gegenleistungen gemäß der Entscheidung 95/547/EG). In seinem Schreiben vom 2. April 1998 an den Wirtschafts- und Finanzminister Strauss-Kahn hat Kommissionsmitglied Van Miert allerdings eingeräumt, daß von diesen 310 Mrd. FRF Vermögenswerte außerhalb Europas, insbesondere in Nordamerika oder Asien, im Wert von rund 80 Mrd. FRF als Gegenleistung anerkannt werden könnten. Gegenleistungen in diesem Umfang seien jedoch unerläßlich, damit die Beihilfen an den CL für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden können. Bei der Quantifizierung der in Form von Veräußerungen internationaler Aktiva geforderten Gegenleistungen bleibt die Kommission - unter dem Wert, den sie im Verhältnis zu den 1995 geforderten Gegenleistungen hätte festsetzen müssen (ausgehend vom oberen Wert der geschätzten Beihilfen wären höhere Gegenleistungen erforderlich), - und unter der Schätzung der theoretischen Wettbewerbsstörung auf der Grundlage des vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten, wonach die Wettbewerbsstörung, wenn der Beihilfenbetrag die Eigenmittel des CL überschreiten würde, eine Größenordnung erreichen würde, die über den Gesamtwert der Bilanz hinausginge. Nach Auffassung der Kommission stellen die nachstehend aufgeführten Gegenleistungen das absolut erforderliche Minimum dar, damit die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, daß der Umfang der von ihr festgesetzten Gegenleistungen dennoch beträchtlich ist und eine deutliche Verringerung der Wettbewerbsverzerrungen ermöglicht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission kann sich dem Standpunkt der Société Générale (vgl. Abschnitt 5.1) nicht anschließen, wonach den französischen Behörden aufgegeben werden sollte, das gesamte Auslandsgeschäft des CL sowie einen Teil seiner Geschäftsbereiche und seines Netzes in Frankreich zu veräußern. Eine solche Lösung ist nicht geeignet, die Existenzfähigkeit des Unternehmens nach Abschluß der Umstrukturierung zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission lassen sich die festgestellten Wettbewerbsverzerrungen durch die von ihr festgesetzten Gegenleistungen spürbar verringern, ohne daß zu solchen radikalen Maßnahmen gegriffen werden müßte. Nach den Zusammenkünften zwischen der Kommission und den französischen Behörden Anfang Mai 1998 richtete der französische Minister Strauss-Kahn zwei Schreiben vom 3. und 13. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert, in denen er die von Frankreich im Rahmen der in dieser Entscheidung angebotenen neuen Gegenleistungen darlegte. Diese Gegenleistungen beziehen sich auf Europa und außereuropäische Länder, in denen Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen veräußert oder liquidiert werden sollen. - In Europa würden diese liquidierten bzw. veräußerten Vermögenswerte mit 556 Mrd. FRF zu Buche schlagen, davon 529 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs und 27 Mrd. FRF aus Veräußerungen in Frankreich (ohne das Geschäftsstellennetz). - In den außereuropäischen Ländern wären Aktiva im Wert von 64 Mrd. FRF betroffen. Die französischen Behörden übermittelten Kommissionsmitglied Van Miert mit Schreiben vom 13. Mai 1998 eine vertrauliche Aufstellung dieser Zusagen. Die mit den zusätzlichen Beihilfen zusammenhängenden Veräußerungen müssen bis zur Privatisierung der Bank, d. h. bis zum 1. Oktober 1999, im wesentlichen abgeschlossen sein. Veräußerungen, die aus hinreichend begründeten und von der Kommission anerkannten marktbedingten Erwägungen vor der Privatisierung nicht vollzogen werden konnten, müssen bis spätestens Oktober 2000 abgeschlossen sein. Die Liquidation von Geschäftsstellen oder Tochtergesellschaften bewirkt ebenso wie die Veräußerung von Aktiva eine Reduzierung der Geschäftspräsenz und kann als Gegenleistung in Betracht gezogen werden. Insgesamt würde das Unternehmen so der von der Kommission geforderten Gegenleistung, Vermögenswerte im Wert von 620 Mrd. FRF zu veräußern oder zu liquidieren (d. h. 645 Mrd. FRF einschließlich der 1995 in bezug auf außereuropäische Länder vorgesehenen Gegenleistungen von 25 Mrd. FRF), genügen. Diese Gegenleistungen bewirken zusammen mit denen der Entscheidung 95/547/EG eine Verringerung der Bilanzsumme des CL (Stand 31. Dezember 1994) um mehr als ein Drittel. Durch die vorgesehene Liquidation bzw. Veräußerung von Vermögenswerten werden Marktanteile freigesetzt, die von den Wettbewerbern des CL übernommen werden können. Die Kommission weist darauf hin, daß von den 1995 und 1998 in dieser Form angebotenen Gegenleistungen 86 % der Zusagen der französischen Regierung in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Interesse Europa betreffen, davon 82 % außerhalb Frankreichs. Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der sonstigen in dieser Entscheidung zu berücksichtigenden Faktoren ist die Kommission der Ansicht, daß die von den französischen Behörden angebotenen Gegenleistungen eine deutliche Verringerung der durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen. c) Zusätzliche Gegenleistungen in bezug auf das französische Geschäftsstellennetz Angesichts der mehrmaligen Beihilfegewährung und der Höhe der zusätzlichen Beihilfen, die den 1995 genehmigten Betrag potentiell weit überschreiten, bedarf es einer zusätzlichen Anstrengung des Unternehmens in bezug auf sein französisches Netz, um Marktanteile für die Wettbewerber in Frankreich freizugeben, die von den durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrungen besonders betroffen sind. Der im Juli 1997 vorgelegte Plan sah entsprechend den der Beratungsbank der Kommission vom CL vorgelegten Angaben eine Reduzierung der Geschäftsstellen in Frankreich auf 2 146 im Jahr 2000 vor (Geschäftsstellen für Privatkunden, Selbständige und Unternehmen), d. h. eine Reduzierung um 6,6 % gegenüber 1996. In seinem Schreiben vom 2. April an Strauss-Kahn forderte Kommissionsmitglied Van Miert eine zusätzliche Anstrengung des CL in Form einer Reduzierung der Anzahl seiner Geschäftsstellen in Frankreich auf 1 850 im Jahr 2000. Die Beratungsbank der Kommission hatte diese Reduzierung als mit der Existenzfähigkeit des CL vereinbar angesehen. Diese zusätzliche Reduzierung um rund 300 Geschäftsstellen stellt für die Wettbewerber eine substantielle Gegenleistung dar, die im Vergleich zu 1996 eine Reduzierung des Geschäftsstellennetzes in Frankreich um insgesamt 20 % zur Folge hat. Die Kommission hat die im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachte Stellungnahme der Société Générale zur Kenntnis genommen (Abschnitt 5.1), wonach einige Maßnahmen, die eine Steigerung der Rentabilität des CL und eine Verbesserung seiner Wettbewerbsposition ermöglichen, nicht als Gegenleistung zum Ausgleich der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Beihilfen berücksichtigt werden können. Sie weist darauf hin, daß die zusätzlich geforderte Gegenleistung, die insbesondere das französische CL-Netz, aber auch seine internationalen Aktivitäten betrifft, weit über die vom CL im Plan vom Juli 1997 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen hinausgeht. In seinem Schreiben vom 3. Mai 1998 an Van Miert verpflichtete sich Strauss-Kahn, die Zahl der Geschäftsstellen in Frankreich, wie von der Kommission gefordert, auf 1 850 zu reduzieren. Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Gegenleistungen in Frankreich (außer den geplanten Veräußerungen im Wert von 27 Mrd. FRF) auf alle Geschäftsstellen des CL-Konzerns in Frankreich (Privatkunden, Selbständige und Unternehmen) beziehen müssen. Durch die Reduzierung der Geschäftspräsenz des CL erhalten die französischen und europäischen Wettbewerber die Möglichkeit, ihr Geschäft im französischen Markt auszubauen. Es handelt sich somit um eine sehr beträchtliche Gegenleistung. Die betreffenden Geschäftsstellen müssen spätestens zum 31. Dezember 2000 geschlossen werden. 10.6. Wachstumsbeschränkung Die Kommission weist darauf hin, daß die von den französischen Behörden 1995 eingeführte Besserungsklausel durch den von den Ergebnissen und damit letztlich von den Eigenmitteln abgeschöpften Betrag im Zusammenhang mit der bereits erläuterten Solvenzpflicht das Wachstum des CL in gewisser Weise beschränkt. Im Sanierungsplan vom Juli 1997 gaben die französischen Behörden an, daß sie eine Modifizierung der Besserungsklausel in nicht näher erläuterter Form beabsichtigen. In ihrem Schreiben vom 31. März 1998 schlagen die französischen Behörden vor, daß der CL die Rechte aus der Klausel gegen eine dem Staat vorbehaltene Emission neuer Aktien erwirbt. Die Kommission räumt ein, daß die Beibehaltung der Besserungsklausel bis zum Jahr 2014, durch die der Staat bis zu 60 % der Gewinne des CL erhält, im Hinblick auf die Privatisierung des CL mit den Anforderungen neuer Privataktionäre nur schwer zu vereinbaren ist. Um die Interventionskosten des Staates und die Beihilfen zu minimieren, muß die Klausel zu dem auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens ermittelten Marktpreis veräußert werden, so daß der Staat den Gegenwartswert der bis zum Jahr 2014 aus der Besserungsklausel zu erwartenden Einnahmen erhält und der CL durch diese Transaktion keine weiteren Beihilfen erlangt. Dieses Gutachten muß von der Kommission genehmigt werden. Die französischen Behörden haben der Kommission überdies im Mai 1998 mitgeteilt, daß sie die Konditionen des CL-Darlehens an das EPFR in der Weise modifizieren wollen, daß die durch den Zinssatz von 85 % des Geldmarktzinses bewirkte Wachstumsbeschränkung in einer anderen Form bestehen bleibt. Die französischen Behörden haben vorgeschlagen, den finanziellen Nachteil (Gegenwartswert), der sich für den CL aus dem niedrigen Zinssatz für das Darlehen an das EPFR ergibt (von der Kommission für den Zeitraum 1997 bis 2000 mit 7,2 Mrd. FRF veranschlagt unter Abzug der Beihilfen, vgl. Tabelle 15), für den Zeitraum 2000 bis 2014 auszugleichen. Dies soll durch eine Änderung der Definition der Besserungsklausel geschehen, deren Abschöpfungssatz dergestalt erhöht wird, daß die Vermögenswirkung für den Staat unter Berücksichtigung der Werterhöhung der Klausel (46) und des Restwerts seiner Beteiligung am CL-Kapital dem abgezinsten Wert entspricht (rund 5,5 Mrd. FRF für den Zeitraum 2000 bis 2014 nach Berechnung der Kommission), der sich aus dem Verzicht auf 15 % des Geldmarktzinses durch das EPFR für die Rückzahlung des CL-Darlehens ergibt. Der CL würde danach die Besserungsklausel, deren Wert sich auf diese Weise erhöht hätte, gegen eine dem Staat vorbehaltene Aktienemission (gezeichnet durch das EPFR) erwerben. Das EPFR würde diese Aktien dann im Zuge der Privatisierung dergestalt verkaufen, daß dem Staat, der auf den Zinsvorteil für das Darlehen an das EPFR in Höhe von 15 % des Geldmarktzinses und auf die Einnahmen aus der Klausel verzichtet, durch die Wertänderung und die Veräußerung der Klausel zumindest keine Verluste entstehen. Die staatlichen Beihilfen an den CL, von denen die Einnahmen aus der Privatisierung abzuziehen sind, werden durch die Modifizierung des Auslagerungskonzepts nicht geändert. Die französischen Behörden haben sich zusätzlich, um das Wachstum des CL zu beschränken, zu folgendem verpflichtet: i) 58 % des bis 2003 erzielten Unternehmensergebnisses des CL werden in Form von Dividenden ausgeschüttet. ii) Nach Erwerb der Besserungsklausel verzichtet der CL auf den Vortrag der steuerlichen Defizite. iii) Der Anstieg der konsolidierten Bilanz des CL (bei gleichbleibendem Konsolidierungsumfang und konstantem Wechselkurs) wird von Ende 1998 bis Ende 2000 auf 3,2 % jährlich begrenzt. Der Solvabilitätskoeffizient (47) wird bis 2014 zumindest auf dem Ende 2001 erreichten Niveau beibehalten, sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, die hinreichend nachgewiesen und von der Kommission anerkannt werden. Die Kommission kann der Anhebung des Zinssatzes für das Darlehen an das EPFR von 85 % auf 100 % des Geldmarktzinses für die Jahre 2000 bis 2014, der Änderung der Definition der Besserungsklausel, der Veräußerung der Klausel und der Alternative zur Beschränkung des Wachstums des CL zustimmen, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Schätzung des Gegenwartswerts des Refinanzierungsaufwands des CL für sein Darlehen an das EPFR von 15 % unter dem Geldmarktzins für die Jahre 2000 bis 2014 sowie die Neudefinition und Valorisierung der Klausel erfolgen auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens. - Das Gutachten wird der Kommission zur Genehmigung vorgelegt, bevor der Wert der Klausel geändert und neue dem Staat vorbehaltene CL-Aktien begeben werden. - Die Kommission kann diese Transaktion gegebenenfalls ablehnen, wenn sie der Ansicht ist, daß der Refinanzierungsaufwand des CL für sein Darlehen an das EPFR von 15 % unterhalb des Geldmarktzinses für die Jahre 2000 bis 2014 und die Besserungsklausel nicht in vollem Umfang valorisiert worden sind, so daß sich hieraus neue Beihilfeelemente ergeben könnten. Unter dem Vorbehalt, daß die Nachprüfungen zu ihrer vollen Zufriedenheit ausfallen, stellt die Kommission fest, daß der für den CL vorgesehene Zügelungsmechanismus keine zusätzlichen Beihilfeelemente enthält und das Wachstum des CL über den Zeitrahmen des Umstrukturierungsplans hinaus spürbar beschränkt. 10.7. Privatisierungszusagen der französischen Behörden Die Kommission nimmt bei der Prüfung der hier in Rede stehenden Beihilfen die Privatisierungszusagen der französischen Regierung zur Kenntnis, die den Zielvorgaben der Entscheidung 95/547/EG entsprechen. In seinem Schreiben vom 13. Mai 1998 hat sich der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie verpflichtet, den CL bis Oktober 1999 in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren zu privatisieren. Der Staat wird seine Stellung als Referenzaktionär aufgeben und eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals der Bank behalten. Vor Ende 1998 wird ein Privatisierungsdekret ergehen. Die Privatisierung selbst wird vor dem 1. März 1999 eingeleitet. Die Kommission nimmt diese Zusagen zur Kenntnis und erinnert daran, daß der XXIII. Bericht (48) über die Wettbewerbspolitik von 1993 die allgemeinen Grundsätze enthält, die sie bei einer Privatisierung anwendet, um festzustellen, ob bei diesen Vorgängen möglicherweise Beihilfen im Spiel sind. Die Privatisierung dürfte das oben angesprochene Problem der Unternehmenskontrolle definitiv lösen und dazu führen, daß der CL in Zukunft seine Privataktionäre und den Markt in Anspruch nimmt, um erforderliche zusätzliche Mittel zu beschaffen. 10.8. Sonstige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt i) Die Kommission weist darauf hin, daß die Veräußerung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen des CL als effektive Reduzierung des Konsolidierungsumfangs zu verstehen ist und nicht rückgängig gemacht werden kann. Die Veräußerungen müssen im Rahmen eines transparenten Verfahrens erfolgen, das allen französischen oder ausländischen Interessenten offensteht. Die mit der Abgabe des Kaufangebots verbundenen Auflagen dürfen keine Klauseln enthalten, die die Zahl der potentiellen Erwerber in unannehmbarer Weise beschränken und den einen oder anderen Kandidaten bevorzugen könnten. Die Erwerber müssen im Hinblick auf die Optimierung des Veräußerungserlöses ausgewählt werden. Die Veräußerungserlöse sind vollständig für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans des CL zu verwenden. ii) Einhaltung der vorliegenden Entscheidung a) Die französischen Behörden legen bis zum 31. Dezember 2000 alle drei Monate einen Zwischenbericht vor. In diesem Zwischenbericht werden die auf der Grundlage dieser Entscheidung getätigten Veräußerungen und Schließungen unter Angabe des Veräußerungsdatums, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 1994, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste im Detail beschrieben. Der erste Zwischenbericht muß am 1. Oktober 1998 vorliegen. Stichtag für die Vorlage der nachfolgenden Zwischenberichte ist der 1. Januar 1999, der 1. April 1999, der 1. Juli 1999 usw. In den vierteljährlichen Zwischenberichten für das Jahr 1999 ist der Fortgang der Privatisierung genau zu beschreiben. b) Die Halbjahres- und Jahresberichte des CL werden der Kommission sofort nach ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat des CL zusammen mit einer Übersicht über den Stand der Realisierung des Geschäftsplans des Unternehmens vorgelegt. c) Die Kommission verfügt über einen unbeschränkten Zugang zur Information. Sie kann sich mit Zustimmung der französischen Behörden direkt an den CL wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um die die Kommission oder gegebenenfalls ein von ihr beauftragter Berater ersucht, leisten die französischen Behörden und der CL volle Unterstützung. d) Die Kommission wird über alle mit der Privatisierung der Bank zusammenhängenden Einzelheiten genauestens informiert. Die Behörden übermitteln ihr im vorhinein sämtliche Informationen, anhand deren sich feststellen läßt, ob die Privatisierung offen, transparent und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots vonstatten geht. Die Kommission prüft die Einzelheiten der Privatisierung auf der Grundlage der vorerwähnten Grundsätze, die sie bei solchen Vorgängen anwendet. iii) Entscheidung 95/547/EG Die französischen Behörden halten die Verpflichtungen in Artikel 4 der Entscheidung 95/547/EG so lange ein, wie die Auffangstruktur besteht. 11. SCHLUSSFOLGERUNGEN 11.1. Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die im Rahmen dieses Verfahrens geprüften Maßnahmen, die die Erhöhung der Verluste des CDR und der Refinanzierungskosten des EPFR sowie den Wegfall der Finanzierungsverpflichtung des CL für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe durch den EPFR betreffen, im Vergleich zu den Beihilfen, die sie mit ihrer Entscheidung 95/547/EG (45 Mrd. FRF) und ihrer Entscheidung vom 25. September 1996 (rund 4 Mrd. FRF) genehmigt hat, zusätzliche Beihilfen enthalten. Diese zusätzlichen Beihilfen werden auf etwa 53 bis 98 Mrd. FRF (49) (Gegenwartswert) geschätzt. Die Kommission gelangt anhand der vorherigen Ausführungen zu folgendem Ergebnis: i) In dem von den französischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplan ist die Existenzfähigkeit des CL nachgewiesen worden. In den Schlußfolgerungen der Beratungsbank der Kommission und im neuen Geschäftsplan, den die französischen Behörden im Mai 1998 vorgelegt haben, wird die Existenzfähigkeit des CL ebenfalls bestätigt. ii) Die Beihilfen sind, sofern sich die "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR auf den Zeitraum 1997 bis 1999 beschränkt, trotz ihres außerordentlichen Umfangs auf das für die Existenzfähigkeit des CL notwendige Mindestmaß begrenzt. iii) Das sehr umfangreiche Veräußerungs- und Liquidationsprogramm, zu dem sich die französischen Behörden verpflichtet haben, sowie die Beschränkung der Beihilfen auf das strikte Minimum werden dazu führen, daß der CL unter Anspannung all seiner verfügbaren Mittel einen beträchtlichen Teil des Umstrukturierungsplans finanziert. iv) Die französischen Behörden haben Gegenleistungen angeboten, die den Schluß zulassen, daß der CL im gemeinsamen Interesse seine Geschäftspräsenz deutlich reduzieren wird, so daß seine Bilanz nach Abschluß des Umstrukturierungsplans gegenüber der Bilanz zum 31. Dezember 1994 um mehr als ein Drittel geschrumpft sein wird und daß mit den Gegenleistungen für die zusätzlichen Beihilfen in Form der Veräußerung oder Liquidation zusätzlicher Aktiva im Wert von 310 Mrd. FRF sowie der Reduzierung des französischen Netzes auf 1 850 Geschäftsstellen im Jahr 2000 übermäßige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden können. v) Eine Wachstumsbeschränkung, die die gleiche Wirkung hat wie die mit dem Darlehen an das EPFR verbundene Belastung von 15 % des Geldmarktzinses und die Abschöpfung der Ergebnisse und Eigenmittel durch die Besserungsklausel, kann diese beiden Beschränkungen ersetzen, sofern damit keine zusätzlichen Beihilfeelemente zugunsten des CL verbunden sind. Sämtliche Zusagen der Regierung wurden in drei Schreiben vom 13. Mai 1998 bestätigt. In Übereinstimmung mit ihren Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen stellt die Kommission fest, daß die fraglichen zusätzlichen Beihilfen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c (Satz 1 erster Halbsatz) EG-Vertrag in Betracht kommen und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern die französischen Behörden die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Verpflichtungen einhalten und den in Artikel 1 Absatz 3 vorgeschriebenen Auflagen der Kommission nachkommen. 11.2. Genehmigte Beihilfen gemäß der Entscheidung 95/547/EG Die von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG genehmigten Beihilfen sind weiterhin mit dem EG-Vertrag vereinbar, sofern die französischen Behörden und der CL ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung 95/547/EG mit Ausnahme der durch die vorliegende Entscheidung gebilligten Änderungen in vollem Umfang nachkommen. Die Kommission erinnert daran, daß die französischen Behörden und der CL insbesondere dafür Sorge tragen müssen, daß die in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Gegenleistungen, und zwar die Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais im Ausland um 35 % (bezogen auf die Bilanz), was einem Anteil von 50 % seiner Aktiva im europäischen Ausland entspricht, vollständig erbracht werden. Diese Reduzierung ist im Hinblick auf den Stand der Gesamtaktiva des CL zum 31. Dezember 1994 zu beurteilen und muß bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die der Kommission im September 1996 und im Rahmen des Umstrukturierungsplans des Crédit Lyonnais vom Juli 1997 vorgelegten Maßnahmen in Form einer Neutralisierung des Darlehens an das EPFR, des Verzichts auf die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe und der Übernahme der zusätzlichen Verluste des CDR und des EPFR durch den Staat sind, so wie sie von den französischen Behörden nach den in dieser Entscheidung vorgesehenen Modalitäten abgeändert worden sind, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Diese Beihilfen, die zusätzlich zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG und in ihrer Entscheidung vom 25. September 1996 genehmigten Beihilfen vergeben worden sind, werden mit 53 bis 98 Mrd. FRF veranschlagt. Die zusätzlichen Beihilfen können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, sofern Frankreich die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen und die in Absatz 3 genannten Auflagen erfuellt. (2) Frankreich geht folgende Verpflichtungen ein: a) Frankreich verpflichtet sich, den Crédit Lyonnais in einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren bis spätestens Oktober 1999 zu privatisieren. Die Privatisierung kann schon 1998 nach Erlaß eines Privatisierungsdekrets vor Jahresende beginnen und in mehreren Stufen vollzogen werden. Die Privatisierung wird in jedem Fall vor dem 1. März 1999 eingeleitet. Die Beteiligung des Staats am Kapital des Unternehmens wird dabei auf höchstens 10 % zurückgeführt, und der Staat verpflichtet sich, n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.