Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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angfristig zu einem Satz von 5,7 % bis 2014 angelegt hätte, um das Zinsgefälle zwischen Kurzfristzins und Langfristzins zu nutzen. Die Kommission vermag also ein Abzinsungskonzept, dem ein Langfristzins zugrunde liegt, nicht anzuerkennen, mit dem die Kosten der Auslagerung auf eine Weise heruntergerechnet werden, die nichts mit der Realität dieses Systems zu tun hat. Im übrigen möchte die Kommission anmerken, daß in dem Falle, daß ein Staat derartige Zinstransformationsmöglichkeiten nutzen kann, ein Zinsrisiko bestehenbleiben würde (nämlich daß die Kurzfristzinsen über das Langfristzinsniveau hinaus steigen, beispielsweise bei einer Konjunkturüberhitzung), dem aus Gründen der Vergleichbarkeit bei der Schätzung Rechnung zu tragen wäre. iv) Viertens hat die Kommission, wie erwähnt, in der bisherigen Berechnung noch nicht die im EPFR-Bericht von 1997 hervorgehobene Gefahr miteinbezogen, daß die Refinanzierungskosten stark in die Höhe gehen. Würden die entsprechenden Risiken berücksichtigt, so müßte der obere Wert des Schätzbereichs der Kommission um die Zinskosten der Gelder erhöht werden, die das EPFR beim CL (weitere Tranche von 10 Mrd. FRF) oder auf dem Markt (gesetzliche Ermächtigung, bis zu 50 Mrd. FRF aufzunehmen) ausleihen könnte. Wegen dieser zahlreichen Divergenzen kann die Kommission die von den französischen Behörden vorgelegte Schätzung des Gesamtbetrags der Beihilfen für den CL nicht übernehmen. 7.3. Beihilfen zugunsten des CL, die über den 1995 von der Kommission genehmigten Beihilfebetrag hinausgehen Die zusätzlichen Beihilfen - also die Beihilfen, die nicht bereits mit Entscheidung 95/547/EG durch die Kommission genehmigt wurden - umfassen also: - die zusätzlichen Verluste des CDR, für die der Staat über die Konstruktion des dem CDR vom EPFR gewährten Beteiligungsdarlehens aufkommt; - die dem EPFR zusätzlich entstehenden Refinanzierungskosten, insbesondere die "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR von 1995 bis 2014; - den Verzicht auf die Zeichnung der im Geschäftsplan 1995 und in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Nullkupon-Anleihe (die abgezinsten Einnahmen hieraus waren von dem genehmigten Beihilfebetrag abgezogen worden). In ihrer Entscheidung 95/547/EG weist die Kommission in Artikel 2 Buchstabe c) darauf hin, daß sie folgendes vorsieht: "Werden die auf 45 Mrd. FRF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der [von den französischen Behörden akzeptierten] Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden." Das bedeutet, daß bei Überschreitung der genehmigten Obergrenze von 45 Mrd. FRF im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu prüfen ist, ob die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Im Vergleich zu dem 1995 und 1996 genehmigten Beihilfebetrag ist der Umfang der zusätzlichen Beihilfe auf jeden Fall gewaltig. Je nachdem, welche Annahmen zugrundegelegt werden, liegt die über den von der Kommission 1995 und 1996 genehmigten Gesamtbetrag von 49 Mrd. FRF hinausgehende Beihilfe - bei einem aus der oben durchgeführten Berechnung resultierenden Gesamtbetrag der Beihilfe zwischen 102 und 147 Mrd. FRF - zwischen einem unteren Wert von 53 Mrd. und einem oberen Wert von 98 Mrd. FRF. Eine derartige Erhöhung, aus der sich ein seit Bestehen der Gemeinschaft noch nie dagewesener Beihilfebetrag ergibt, kann nur aufgrund einer äußerst umfangreichen Gegenleistung genehmigt werden. 8. BEIHILFECHARAKTER DER STAATLICHEN MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DES CRÉDIT LYONNAIS In Anwendung des Grundsatzes des "marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" hat die Kommission in der (bereits zitierten) Mitteilung an die Mitgliedstaaten von 1993 (26) ausgeführt, daß - soweit die betreffenden Maßnahmen den Handel beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - bei einer Erhöhung des Kapitals öffentlicher Unternehmen eine Beihilfe vorliegt, wenn ein privater Investor im Hinblick auf die zu erwartende Verzinsung des zugeführten Kapitals unter vergleichbaren Bedingungen eine solche Kapitalaufstockung nicht vorgenommen hätte. Zunächst sei festgehalten, daß bei dem einzigartig hohen Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Unterstützungsaktion eingesetzten Finanzmittel - es handelt sich um den größten Betrag, der je in der Geschichte der Gemeinschaft zugunsten ein und desselben Unternehmens aufgebracht wurde - allein der Staat mit seiner praktisch unbeschränkten Kapazität der Finanzierung aus Steuermitteln oder über Anleihen auf dem Kapitalmarkt in der Lage war, ein solches Finanzvolumen bereitzustellen. Kein privater Konzern in Europa und wahrscheinlich auf der ganzen Welt hätte eine entsprechende Finanzierungskapazität gehabt. Zweitens erbringen die eingesetzten Finanzmittel, deren Gegenwartswert sich brutto auf mindestens 130 Mrd. FRF beläuft, nur einen geringen Ertrag, der zu dem finanziellen Aufwand in keinem Verhältnis steht. Auf die eingesetzten Mittel kann der Staat nur den Wert der Anwendung der Besserungsklausel und die Erlöse aus der Privatisierung des CL zurückerhalten. Da der Staat das von ihm eingesetzte Kapital großenteils nicht wiedererlangt, ist die Rendite der zur Rettung des CL investierten öffentlichen Mittel stark negativ und in keiner Weise vergleichbar mit der Rendite, die ein privater Investor bei einer risikobehafteten Kapitalmaßnahme erwarten würde (in der Entscheidung 95/547/EG wurde die entsprechende Jahresrendite auf 12 % der investierten Gelder geschätzt). Da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht auf diese Weise vorgegangen wäre, muß gefolgert werden, daß die fraglichen Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der Bank Beihilfen darstellen. Bei der ersten Erhöhung des Kapitals des CL 1994 hatten die französischen Behörden geltend gemacht, es sei notwendig gewesen, den Eigenmittelanforderungen der Richtlinie 89/647/EG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute nachzukommen (27). In ihrem Schreiben an die Kommission, mit dem sie 1996 die Rettungsbeihilfen meldeten, wiesen sie darauf hin, ohne diese Maßnahmen laufe der CL Gefahr, den in der Richtlinie festgesetzten Mindestkoeffizienten für die Solvenz nicht zu erreichen. Diesbezüglich betont die Kommission - sie hat dies bereits in ihrer Entscheidung 95/547/EG ausgeführt -, daß der Umstand, daß eine Richtlinie der Gemeinschaft bestimmte Anforderungen an die Solvenz der Banken festsetzt, nicht geeignet ist, einer Zuführung öffentlicher Mittel oder einer anderen Maßnahme mit entsprechender Wirkung, die durchgeführt wird, um dieser Richtlinie nachzukommen, den Charakter einer Beihilfe zu nehmen, wenn unter gleichartigen Umständen ein privater Anleger nicht der Auffassung gewesen wäre, eine derartige Kapitalanlage biete ihm Aussicht auf eine normale Verzinsung. Den Kapitalanforderungen der Richtlinie muß nur Genüge getan werden, solange auf die Fortführung des Unternehmens und die Erhaltung seiner Bankzulassung hingearbeitet wird. In keiner Weise hingegen ist es aufgrund der Richtlinie untersagt, ein Kreditinstitut in Liquidation gehen zu lassen, wenn eine zusätzliche Zuführung von Eigenkapital dem Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" offensichtlich nicht entspräche und damit eine Beihilfe darstellen würde, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden und deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Interesse wie bei jeder anderen Beihilfe gemäß den Regeln des EG-Vertrags zu prüfen ist. Dem Gebot der Beachtung des Artikels 92 EG-Vertrag können die französischen Behörden also nicht eine aus einer Richtlinie der Gemeinschaft entstehende Verpflichtung zur Erhaltung der Solvenz entgegenhalten. Des weiteren sei auch daran erinnert, daß die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG zu dem Schluß gelangt war, daß die fraglichen Maßnahmen, die sie zu jener Zeit mit einen Gesamtbetrag von netto 45 Mrd. FRF bewertete, Beihilfen darstellten, und zwar sowohl die erste Kapitalerhöhung von Mai 1994 als auch das Aufkommen des Staates für die Verluste aus den ersten beiden Auslagerungsaktionen. Da sich die vorliegende Entscheidung auf die Erhöhung der Verluste und der Refinanzierungskosten der Auslagerungsstruktur (mit "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR) und die Nicht-Zeichnung der Nullkupon-Anleihe, deren Wert von dem in der Entscheidung 95/547/EG berücksichtigten Beihilfebetrag abgezogen worden war, bezieht, sind die betreffenden Maßnahmen nicht anders beschaffen als die erstgenannten, sondern lediglich Ausdruck des Umstandes, daß die Kosten und Verluste weit über die ursprünglichen Ansätze hinaus gestiegen sind. Die Beihilfen, die Gegenstand vorliegender Entscheidung sind, stellen nichts anderes als die Erhöhung des Wertes der Beihilfen dar, die von der Kommission in ihrer letzten Entscheidung berechnet worden waren: Sie sind also in gleicher Weise staatliche Beihilfen wie die Beihilfen, die die Kommission 1995 geprüft hat. Die Kommission hat u. a. auch die in Artikel 52 des Bankgesetzes vom 24. Januar 1994 ausgesprochene Ermächtigung des Präsidenten der französischen Zentralbank geprüft, die Aktionäre und Gesellschafter eines Kreditinstitutes aufzufordern, dem Institut die Unterstützung, die dieses benötigt, zu gewähren, wenn die Situation dies rechtfertigt. Die Kommission stellt fest, daß in letzter Zeit die privaten Aktionäre von in Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten in mehreren Fällen der Aufforderung des Präsidenten der französischen Zentralbank, dem Institut neues Kapital zuzuführen, nicht Folge geleistet haben, obwohl sehr viel geringere Kapitalbeträge im Spiel waren als bei den hier geprüften CL-Maßnahmen (28). Nach Ansicht der Kommission ist dieser Appell an die Solidarität der Aktionäre nicht mit einer Verpflichtung verbunden, so daß es legitim ist, wenn die Aktionäre unter Berücksichtigung des Sanierungsplans für das betreffende Kreditinstitut und entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers prüfen, ob eine neue Kapitalzufuhr angesichts der Rentabilitätsaussichten zweckmäßig wäre, die sich aus weiteren Kapitalzuschüssen oder gleichwertigen Maßnahmen ergäben. Auf jeden Fall ist dies die Rechtsauffassung des Cour d'Appel Paris, der in einem Urteil vom 13. Januar 1998 (29) entschieden hat, daß der genannte Artikel 52 nicht im Sinne einer bindenden Verpflichtung zu interpretieren ist. Der Staat kann also nicht unter Berufung auf Artikel 52 geltend machen, als Aktionär unterliege er unabhängig von den Regeln des EG-Vertrags der gesetzlichen Verpflichtung, die Bank zu sanieren. Um das Vertrauen der Wirtschaftsakteure zu sichern, ist es von grundlegender Bedeutung, daß nicht gegen die Disziplin des Marktes verstoßen wird, die es mit sich bringt, daß strukturell unrentable Kreditinstitute Sanktionen erfahren und gegebenenfalls im Rahmen einer Liquidation den Markt verlassen müssen. Werden dagegen ungenügend rentable Kreditinstitute künstlich am Leben erhalten, so bringt dies erhebliche Wettbewerbsverzerrungen, das Risiko unehrlichen oder fahrlässigen Verhaltens und letztlich eine Gefährdung des gesamten Bankensystems mit sich. Darüber hinaus ruft dies schwerwiegende Verzerrungen bei der Ressourcenallokation hervor und beeinträchtigt daher das Funktionieren der Gesamtwirtschaft. Die Kommission teilt diesbezüglich die Auffassung der französischen Bankenkommission, die in ihrem Bericht 1995 feststellt, eine geordnete Umstrukturierung des französischen Bankensystems bringe es mit sich, daß Kreditinstitute, die Unternehmen wie alle anderen auch sind und somit nicht gegen Sanktionen des Marktes gefeit sein dürfen, vom Markt verschwinden können (30). Der Untergang von Kreditinstituten darf also nicht bereits als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die bestehenden Aufsichtsregeln nicht ausreichen, sondern zeigt an, daß die Marktkräfte ihre Wirkung entfalten und Banken nicht stärker davor geschützt sind als andere Unternehmen. Die Ziele der Wettbewerbspolitik und die der Bankenaufsicht lassen sich daher nicht als Gegensätze betrachten, da ihnen ein und dasselbe Grundziel gemein ist, nämlich die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und soliden Bankengewerbes. Die Bankenaufsichtsbehörden haben folglich flankierende Maßnahmen für den Fall vorzusehen, daß Bankenunternehmen, die nicht mehr wettbewerbsfähig sind, vom Markt verdrängt werden. Im Zuge der Meldung der Sofortmaßnahmen zur Rettung des CL im September 1996 wiesen die Vertreter der französischen Regierung in Gesprächen mit der Kommission darauf hin, eine Insolvenz der Bank beschwöre die Gefahr einer Systemkrise herauf, die das gesamte Finanzsystem und die gesamte Wirtschaft erfassen könnte. Dies hängt allerdings davon ab, welche flankierenden Maßnahmen die französischen Behörden im Rahmen einer Liquidation gegebenenfalls treffen würden. Die Kommission war zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht in der Lage, die Gefahr einer Insolvenz des CL innerhalb kurzer Zeit auszuschließen, und sie kann auch nicht ausschließen, daß sich in einem solchen Fall die CL-Krise auf den gesamten Finanzsektor ausweitet. Die Kommission bestreitet nicht, daß ein derartiges Risiko bestehen kann; bei der Genehmigung der ihr damals gemeldeten Sofortmaßnahmen hat sie einem derartigen Risiko Rechnung getragen, in Erwartung einer umfassenden eingehenden Prüfung der gesamten Angelegenheit, u. a. auch eines neuen Umstrukturierungsplans, wie in den Leitlinien der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen. Die Kommission stellt allerdings fest, daß der Staat nicht ständig die Gefahr einer solchen Krise geltend machen kann, um sich den Rechtsfolgen des Artikels 92 EG-Vertrag zu entziehen. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG bereits festgestellt hatte, rühren die außerordentlich hohen Verluste aus der Rettung des CL weitgehend daher, daß der Staat als Aktionär keine ausreichenden Mittel zur Kontrolle des Unternehmens besaß und erste einschneidende Umstrukturierungsmaßnahmen erst verspätet eingeleitet wurden. Kosten in dieser Höhe wären bei einem umsichtig handelnden Aktionär nicht entstanden; sie sind Ausdruck gravierender Mängel auf der Ebene von Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, durch die es zu Fehlentwicklungen verschiedenster Art kam, gekennzeichnet durch unverantwortliche Entscheidungen des vorigen Managements der Bank, fehlende Transparenz der Geschäftsführung und Konten des Unternehmens sowie einen Ablauf der Entscheidungsfindung, bei dem die Risikobewertung, üblicherweise Kernbestandteil des Entscheidungsprozesses einer Bank, ausgeschaltet blieb. Das Versagen der internen und externen Kontrollen der Bank erklärt zusammen mit der Strategie der forcierten Expansion, die die Bank Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre verfolgte, das einzigartige Ausmaß des finanziellen Schadenfalls CL. Die Kommission betont, daß dieses Versagen von Unternehmensleitung und -aufsicht dadurch verschärft wurde, daß die Rollen des Staates als Aktionär, Unternehmer, Wohlfahrtsstaat und Regelungsinstanz nicht voneinander abgegrenzt waren, was zur Folge hatte, daß der Staat als Aktionär es hinnahm, daß sich eine äußerst gravierende Lage zum Schaden seiner Vermögensinteressen immer weiter verschlimmerte. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG festgestellt hat, verfügt sie nicht über Zahlenangaben, mit denen sie nachweisen könnte, daß die kumulierten Kosten der Kapitalerhöhung von 1994 und der absehbaren Verluste der CL-Auslagerungsoperation, die vom Staatshaushalt zu tragen sind, die Kosten übersteigen, die dem Staat mit einer anderen Verkaufs- oder Liquidationslösung entstanden wären. Auf jeden Fall wären die Kosten niedriger gewesen, hätte der Staat vor Ausbruch der Krise gehandelt. Die Kommission nimmt in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung französischer Gerichte zur Kenntnis, die in verschiedenen Fällen entschieden haben, daß der Staat über seinen Anteil am Kapital des Unternehmens hinaus für Verbindlichkeiten aus der Liquidation haftet. Kommission und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben in gleichgelagerten Präzedenzfällen (31) bereits die Argumentation, der Staat habe als Aktionär über seinen Kapitalanteil hinaus für Liquidationsverbindlichkeiten aufzukommmen, mit der Begründung zurückgewiesen, bei dieser Haftungsausweitung würden die Rollen des Staates als Aktionär und als Wohlfahrtsstaat nicht auseinandergehalten. Die Rechtsprechung der französischen Gerichte nimmt den betreffenden Maßnahmen nichts von ihrem Beihilfecharakter: Als Aktionär hätte der Staat, der diese auf dem Gesetz über die Sanierung und die gerichtliche Abwicklung der Unternehmen von 1985 (32) beruhende Rechtsprechung kannte, bereits lange vor den im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen Vorkehrungen treffen müssen, um in der Expansionsphase der Bank die Risikokontrolle zu stärken bzw. nach Ausbruch der Krise die Bank umzustrukturieren oder zu liquidieren. Er hat sich also nicht wie ein umsichtiger Aktionär bzw. ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber im Sinne des genannten Grundsatzes verhalten. Unabhängig hiervon ist die Kommission des weiteren der Ansicht, daß die französischen Behörden nicht den im Rahmen des Gesetzes von 1985 erforderlichen Nachweis erbracht haben, daß der Staat als Aktionär einer "de-jure-" oder "de-facto-Führungskraft" (dirigeant de droit ou de fait) des Unternehmens gleichzustellen war. De-jure- und de-facto-Führungskräfte nämlich sind bei schuldhafter Verletzung ihrer Geschäftsführungspflichten ("fautes de gestion") in Höhe der finanziellen Folgen dieses Fehlverhaltens für die Liquidationsverbindlichkeiten des Unternehmens haftbar. Ferner stellt die Kommission fest, daß selbst unter der Annahme, diese nicht fundierten Argumente hätten Geltung, der französische Staat sich nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen könnte, ohne in Konflikt mit dem Rechtsgrundsatz zu geraten, daß niemand seine Argumentation auf eigenes Fehlverhalten stützen kann. Selbst wenn also eine Liquidation des CL mit weit höheren direkten oder indirekten Kosten verbunden gewesen wäre als die von den französischen Behörden getroffenen Maßnahmen, so ließe sich doch nicht durch Hinweis auf diese - aus dem langjährigen Versagen des Staats als Aktionär entstandene - Situation die Auffassung stützen, die in Rede stehenden Maßnahmen seien keine Beihilfen. Der Beihilfecharakter der Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der Bank kann also nicht unter Berufung darauf bestritten werden, daß eine Liquidation der Bank unter Umständen sehr viel höhere Kosten gezeitigt hätte, möglicherweise sogar im Zusammenhang mit einer Finanz- und Systemkrise. 9. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und das Zusammenwachsen der Finanzmärkte haben zur Folge, daß sich Wettbewerbsverzerrungen in zunehmendem Maße auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken. Diese Tendenz wird sich durch die Wirtschafts- und Währungsunion noch verstärken (33). Mit der Einführung der einheitlichen Währung wird sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft unabhängig von Wechselkursrisiken und -kosten entwickeln können. Finanzinstitute können zwar grundsätzlich auch im Ausland tätig sein, doch stoßen sie dabei häufig auf Hindernisse. Diese Hindernisse ergeben sich nicht selten aus dem Schutz der inländischen Banken vor ausländischen Wettbewerbern, was den Eintritt in einen anderen Bankenmarkt weniger attraktiv macht. Bei Beihilfen, die das Überleben von Finanzinstituten sicherstellen sollen, die wie der Crédit Lyonnais eine geringe Rentabilität aufweisen und Schwierigkeiten haben, sich dem Wettbewerb zu stellen, ist eine Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene zu befürchten, da sie den Eintritt ausländischer Banken in den inländischen Bankenmarkt erschweren. Ohne die hier in Rede stehenden Beihilfen müßte der CL gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise liquidiert oder an ein solideres Finanzinstitut oder mehrere Institute verkauft werden. In einem solchen Fall könnte ein ausländischer Wettbewerber, der sich in Frankreich niederlassen oder seine Geschäftspräsenz ausbauen will, das Kreditinstitut oder seine Geschäftsbereiche erwerben. Ein gerichtliches Verfahren würde die Aufteilung der Vermögenswerte und Marktanteile des CL auf eine Vielzahl potentieller Erwerber erleichtern. Der von den französischen Behörden im Juli 1997 vorgelegte Plan sieht allerdings keine gesonderte Veräußerung der einzelnen französischen oder ausländischen CL-Töchter vor, sondern die Börseneinführung des CL-Konzerns insgesamt. Eine Beihilfe zugunsten eines internationalen Finanzkonzerns wie des CL, der auf den internationalen Märkten Finanzdienstleistungen für Unternehmen und im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzinstituten Finanzdienstleistungen für Private anbietet und gleichzeitig sein Auslandsgeschäft über ein Netz von Geschäftsstellen außerhalb Frankreichs ausbaut, kann zu Wettbewerbsstörungen im innergemeinschaftlichen Handel führen. So könnte der CL mit den hier zu prüfenden Beihilfen unter anderem einen Teil seiner Auslandsaktivitäten, die mit anderen Finanzinstituten aus der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, restrukturieren. 1997 trug das internationale Geschäft des CL mit 810 Mrd. FRF (d. h. zu 54 %) zu den Gesamtaktiva des Unternehmens bei. Der Anteil des europäischen Geschäfts an den Gesamtaktiva betrug Ende 1997 32 %, was einem Betrag von etwa 474 Mrd. FRF entspricht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es sich bei der betreffenden staatlichen Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die den Wettbewerb soweit verfälscht, daß der innergemeinschaftliche Handel hierdurch beeinträchtigt werden kann. 10. VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 10.1. Rechtsrahmen, Prüfungskriterien und -methode Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muß sie prüfen, ob diese Beihilfen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art handelt, die an einzelne Verbraucher gewährt wird, noch um eine Beihilfe, die geeignet ist, die Entwicklung bestimmter französischer Gebiete zu fördern, und die zu diesem Zweck gewährt wird. Ebensowenig handelt es sich um eine Beihilfe zur Behebung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung, da die Beihilfe darauf abzielt, die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten, des CL, und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben. Deshalb kann die gewährte Beihilfe auch nicht als im gemeinsamen europäischen Interesse liegend bezeichnet werden. Folglich kann nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Freistellung in Erwägung gezogen werden. Danach kann die Kommission "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige [ . . . ], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", genehmigen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Interesse trägt die Kommission dem Ausmaß der Wettbewerbsverzerrungen Rechnung sowie der zu deren Begrenzung vorgesehenen Gegenleistung, der Beschränkung der Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Maß und der Existenzfähigkeit des begünstigten Unternehmens. Die Kommission hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung in ihren Leitlinien für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt (34). Diesen Leitlinien zufolge sind "Umstrukturierungsbeihilfen [ . . . ] wettbewerblich besonders problematisch, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.