Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

assen (Übergang von einer Logik der Fortführung des Geschäftsbetriebs zu einer Liquidationslogik), sind nach Ansicht der Kommission Teil der spezifischen Kosten dieser Operation zur Rettung der Bank; sie müssen als eine Art "negativer Geschäftswert" berücksichtigt werden, der mit der Herauslösung verbunden ist. Die Kommission wird nur dann darauf schließen können, daß Verluste der Auffangstruktur nicht dem CL als Beihilfeempfänger zuzurechnen sind, wenn sich zeigen läßt, daß der CDR bei der Veräußerung oder Liquidation der betreffenden Vermögensgegenstände nicht wie ein umsichtig handelnder Kaufmann vorgegangen ist und nicht den bestmöglichen Preis erzielt hat. Da die französischen Behörden nicht in diesem Sinne argumentieren, kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur vorsorglich sämtliche Verluste der Auffangstruktur als Beihilfen für den CL in Betracht ziehen. Im übrigen ist für den Fall, daß sich die aus den Kosten der Auslagerung ergebenden Beihilfen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Betrag erhöhen, in der Entscheidung 95/547/EG ausdrücklich vorgesehen (Artikel 2 Buchstabe c)), daß der Umfang der in der Entscheidung festgesetzten Gegenleistung von der Kommission überprüft wird. Die Kommission stellt fest, daß die französischen Behörden keine Einwände gegen diese Bestimmung der Entscheidung 95/547/EG vorgebracht haben und somit jetzt nicht anders argumentieren können. Außerdem hält die Kommission fest, daß das in der Entscheidung 95/547/EG genannte "System" eindeutig das gesamte Auslagerungssystem des CL ist und sich nicht etwa in einengender Interpretation als ein bloßer Teil desselben auffassen läßt, wie es bei dem von den französischen Behörden vorgetragenen Ansatz der Fall wäre, die Erhöhung der Refinanzierungskosten aus der "Neutralisierung" des Darlehens zu berücksichtigen, nicht aber die Erhöhung sämtlicher anderer Refinanzierungskosten und der Verluste aus der Auslagerung. Die Kommission hat also gute Gründe, alle Verluste der Auslagerungsstruktur zu berücksichtigen, sowohl die Verluste, die auf der Ebene des CDR zu verzeichnen sind, als auch die zusätzlichen Verluste, die nach und nach auf der Ebene des EPFR eintreten könnten, hauptsächlich durch höhere Refinanzierungskosten. All diese Umstände und die äußerst große Unsicherheit im Zusammenhang mit den endgültigen Gesamtkosten, die dem Staat aus der Rettungsaktion für die Bank entstehen, veranlassen die Kommission, von einem sehr breiten Schätzbereich für die Beihilfen auszugehen, indem sie zu den zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlichen Kosten (unterer Schätzwert) die Kosten hinzurechnet, die angesichts der Risiken des Auslagerungssystems noch auflaufen könnten. 7.2. Kosten der Sanierungsmaßnahmen für den CL - unterer und oberer Schätzwert Das von den französischen Behörden eingerichtete System besteht darin, die Haushaltskosten der Operation auf einen langen, potentiell sich bis 2014 erstreckenden Zeitraum zu verteilen, und zwar über die Konstruktion eines Darlehens des CL an das EPFR zu an den Geldmarktzins geknüpften Zinsen, zu dem die dem EPFR offenstehende Möglichkeit hinzukommt, auf dem Kapitalmarkt umfangreiche Anleihen aufzunehmen, wenn die Kapitalzufuhr seitens des Staates nicht den Liquiditätsbedarf für die jährlichen Zinszahlungen auf das Darlehen des CL decken. Um künftigen haushaltspolitischen Entscheidungen nicht vorzugreifen, statteten die französischen Behörden das System, was die zeitliche Staffelung der Haushaltszahlungen für die Kosten der Operation anbetrifft, mit einer großen Flexibilität aus. Vereinfachend lassen sich das System und die erforderliche Berechnung seiner Kosten so darstellen, daß - vorausgesetzt, es werden keine weiteren aus dem Konzernverband herausgelösten Vermögenswerte mehr im CDR untergebracht - der Staat jedes Jahr die Wahl hat, aus Haushaltsmitteln eine Ausgleichszahlung zur Deckung aller Konten des EPFR vorzunehmen, so daß dieser sofort das vom CL gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen kann, oder aber dieses Darlehen zu dem 1995 definierten Kurzfristzinssatz weiterlaufen zu lassen. Soweit die Rückzahlungen des CDR die Jahreszinszahlungen auf das CL-Darlehen nicht decken, müßte der Staat eigentlich dem EPFR zusätzliches Kapital zuführen, so daß dessen Liquidität erhalten bleibt und keine Verzugszinsen fällig werden. Nimmt der Staat hingegen, wie 1995 und 1996 geschehen, noch nicht einmal diese Mindestfinanzierung des EPFR wahr, so muß sich dieser massiv auf dem Finanzmarkt verschulden, wie in dem bereits erwähnten EPFR-Bericht 1996 dargestellt. Das Erfordernis, daß der Staat das EPFR-Kapital früher oder später aus Haushaltsmitteln erhöht, ist im übrigen noch stärker geworden, seitdem darauf verzichtet wurde, daß das EPFR über eine entsprechende Inanspruchnahme des CL-Darlehens eine Nullkupon-Anleihe von 10 Mrd. FRF zeichnet. Die betreffenden Zahlungen werden größtenteils zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt erfolgen, je nachdem, welche Entscheidungen der Staat in bezug auf die Erhöhung des Kapitals des EPFR trifft. Dies bedeutet, daß die nominalen Refinanzierungskosten des Darlehens an das EPFR und die Verluste des CDR abzuzinsen sind, um im Rahmen der vorliegenden Entscheidung den Gegenwartswert zum 1. Dezember 1997 zu berücksichtigen. Hätte der Staat das Auslagerungssystem über eine langlaufende Anleihe finanziert, beispielsweise in Form von Schuldverschreibungen des Staates mit zehn oder fünfzehn Jahren Laufzeit, so müßten die künftigen Zahlungsströme zur Tilgung des Darlehens sowie der geschätzte nominale Gesamtbetrag der Verluste des CDR mit einem langfristigen Satz abgezinst werden. Da der fragliche Mechanismus eine Finanzierung des Systems zu Kurzfristzinsen, die an den Geldmarktzins geknüpft sind, vorsieht, bedeutet dies, daß der von der Kommission auf die Verluste der Auslagerung und ihre Refinanzierungskosten anzuwendende Abzinsungssatz ein kurzfristiger Zinssatz zu sein hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß dadurch, daß die Kommission den Gegenwartswert künftiger Zahlungen anhand eines kurzfristigen Abzinsungssatzes ermittelt, die Bewertung der Refinanzierungskosten praktisch von der Entwicklung des Zinsniveaus unabhängig wird, so daß die Kommission bei der Bestimmung des oberen und unteren Schätzwerts keine Annahmen über die Entwicklung der Kurzfristzinsen trifft und bei der Berechnung der Gesamtkosten der Operation 1997 und 2014 zu identischen Beträgen gelangt. Ein Szenario für die Zinsrisiko-Sensitivität, wie für die Ermittlung der nominalen Kosten erforderlich, erscheint somit bei den gegenwärtigen Annahmen für die Ermittlung des Gegenwartswerts der Kosten der Auslagerungsoperation nicht als notwendig (22) (trotz der in Abschnitt 6.1 angesprochenen Aspekte der Sensitivität der Kosten einer "Neutralisierung" gegenüber einer Veränderung der bei der Berechnung verwendeten Zinssätze). Der Tabelle 15 liegen Kosten, abgezinst auf den 31. Dezember 1997, zugrunde, die angefallen wären, hätten am 31. Dezember 1997 alle Verluste aus der Operation durch eine Haushaltszahlung zum Ausgleich aller Konten ausgeglichen werden müssen. Auf dieser Grundlage läßt sich der Gesamtbetrag der Beihilfen für den CL (in FRF vom 31. Dezember 1997) - es handelt sich hier um den Bruttobetrag, ohne Berücksichtigung in Abzug zu bringender Bestandteile - aus den Verlusten des CDR, den Kosten der Refinanzierung, den Kosten der "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR und der 1994 vom Staat vorgenommenen Kapitalerhöhung (die bereits in dem 1995 genehmigten Beihilfevolumen von 45 Mrd. FRF miteinbezogen war) berechnen. Mit diesem Verfahren gelangt man zu ähnlichen Ergebnissen wie bei der Abzinsung des Gesamtbetrags der Kapitalzuschüsse zugunsten des CL und des EPFR durch den Staat (aus den bereits aufgeführten Gründen waren Betrag und Zeitpunkt dieser Kapitalerhöhungen nicht genau zu bestimmen), abzüglich der Einnahmen des EPFR (diese würden, unter der Annahme einer Veräußerung des Anspruchs auf den Erlös aus der Anwendung der Besserungsklausel, in erster Linie die Erlöse aus der Privatisierung des CL umfassen, die dem EPFR zufließen sollen). Daß nicht klar ist, von welchem Gesamtbetrag der CDR-Verluste auszugehen ist, bedeutet einen ersten Unsicherheitsfaktor für die Schätzung des Beihilfenbetrags. Die Verluste wurden zum 31. Dezember 1996 vom CDR auf 100,2 Mrd. FRF geschätzt. Die Kommission, der der Gegenwartswert für diese Schätzung zum 31. Dezember 1997 nicht vorliegt, hat diese Zahl von Ende 1996 als unteren Wert des Schätzbereichs für den Beihilfebetrag zugrundezulegen. Wie oben ausgeführt, werden die Verluste des CDR über die Konstruktion des Beteiligungsdarlehens, das der EPFR dem CDR gewährt hat, vom EPFR übernommen, indem der CDR diesem das Darlehen in Höhe der eingetretenen Verluste nicht zurückzahlt. Die Garantie des EPFR für den CDR geht allerdings über den Betrag des Beteiligungsdarlehens von 145 Mrd. FRF hinaus (einschließlich der Zusatztranche von 10 Mrd. FRF, die der CDR schließlich nicht in Anspruch genommen hat, aber in eine Garantie des EPFR für Kapitalmarktanleihen des CDR in Höhe von 10 Mrd. FRF umgewandelt wurde); sie erstreckt sich u. a. auch auf nicht in der Bilanz erfaßte Punkte, wie insbesondere die Risiken, die mit den zahlreichen laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in der Auffangstruktur untergebrachten Vermögensgegenständen verbunden sind. Daher ist die Schätzung des endgültigen Betrages der CDR-Verluste besonders unsicher. Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Beihilfen für den CL hat die Kommission in Rechnung zu ziehen, daß sich die Verluste des CDR über den Schätzwert zum 31. Dezember 1996 (100,2 Mrd. FRF) hinaus erhöhen können. Auch wenn sich dieses Restrisiko verringert, je weiter die Umsetzung des Veräußerungsprogramms fortschreitet, scheint es aus Vorsichtsgründen - um der erwähnten Möglichkeit zusätzlicher Verluste Rechnung zu tragen - zum gegenwärtigen Zeitpunkt geboten, bei der Schätzung des möglichen Hoechstwerts der Verluste des CDR von dem mit der Gesamtheit des Beteiligungsdarlehens verknüpften Risiko auszugehen. In Anbetracht der bisherigen Fehlschätzungen der französischen Behörden - und zur Berücksichtigung einer ausreichenden Fehlermarge - ist nach Auffassung der Kommission bei der Berechnung des Beihilfegesamtbetrags von möglichen Verlusten des CDR in Höhe von 102 bis 145 Mrd. FRF auszugehen. Die im folgenden angegebenen Refinanzierungskosten sind auf den 31. Dezember 1997 abgezinst. Vorgesehen ist, daß das EPFR zwecks Verbesserung seiner Liquiditätssituation ab dem 1. Januar 1998 beim CL ein weiteres Darlehen in Höhe von 10 Mrd. FRF aufnehmen kann. Durch die Erhöhung der Verluste der Auslagerungsstruktur ist es noch dringlicher geworden, daß der Staat das Kapital des EPFR aufstockt, damit dieses den Zinsendienst für das CL-Darlehen leisten kann. Da sich der Staat bisher nicht klar dazu geäußert hat, wann und in welchem Maße er Kapitalerhöhungen vornehmen will, müßte angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten des EPFR, die zu Zahlungsverzug und damit zu Verzugszinsen im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an den CL geführt haben, der obere Wert für die geschätzten Verluste eigentlich unter der Annahme berechnet werden, daß das EPFR ab 1998 ein weiteres Darlehen des CL in Höhe von 10 Mrd. FRF in Anspruch nimmt (ein entsprechendes Vereinbarungsprotokoll zwischen CL und EPFR besteht). Zudem könnte es nach der pessimistischen Hypothese, die vom EPFR in seinem Bericht von 1997 entwickelt wird, dazu kommen, daß das Volumen der zusätzlichen Kapitalmarktanleihen des EPFR um das Jahr 2003 herum die gesetzlich festgesetzte Obergrenze von 50 Mrd. FRF erreicht (das EPFR spricht von einem möglichen Zeithorizont von 2002-2004), wenn der Staat nicht die erforderliche Kapitalzufuhr vornimmt. Es sei daran erinnert, daß nach dem Gesetz vom 28. November 1995 über die Errichtung des EPFR (23) dieses ermächtigt ist, bis in Höhe von 50 Mrd. FRF Gelder aufzunehmen, um die Zinsen für das ihm vom CL gewährte Darlehen zu zahlen (Artikel 3). Jedoch hat die Kommission aufgrund der Zusage der französischen Behörden, den CL 1999 zu privatisieren, diese Möglichkeit der Kostenansatzüberschreitung bei der Schätzung des Betrags der zusätzlichen Beihilfen für den CL nicht in Betracht gezogen: Wird der CL 1999 tatsächlich privatisiert, so könnte dem EPFR unverzüglich der Erlös aus dem Verkauf des Anteils des Staates zufließen, was die Liquiditätssituation des EPFR erheblich entlasten würde; das EPFR müßte sich nicht weiter verschulden und könnte sogar das CL-Darlehen teilweise zurückzahlen. Geht man davon aus, daß der Staat 10 % des Kapitals behält, den Rest seines Anteils (in Höhe von 72 % des Kapitals der Bank; der Staat besitzt zur Zeit rund 82 %) verkauft, so würde das EPFR damit 1999 im Augenblick der Privatisierung eine Kapitalzufuhr in Höhe von 25 Mrd. FRF erhalten (24). Allerdings würde dies nicht ausreichen, um den Zinsendienst für das CL-Darlehen dauerhaft zu sichern, so daß es darauf ankommt, daß der Staat weiter regelmäßig dem EPFR Kapital zuführt, damit sich das im Bericht des EPFR entwickelte Szenario nicht konkretisiert. Wahrscheinlich werden die französischen Behörden allerdings zeitlich gestaffelte Haushaltszuweisungen vornehmen, damit einerseits die Jahreszinszahlungen auf das CL-Darlehen an das EPFR geleistet werden, andererseits aber auch Tilgungszahlungen erfolgen können, so daß der Darlehensbetrag nicht im Jahre 2014 in einer Zahlung getilgt werden muß, sondern die Rückzahlung auf eine Vielzahl von Haushaltsjahren verteilt wird (entsprechende Verpflichtungen können die französischen Behörden angesichts des Budgetrechts des Parlaments allerdings nicht eingehen). Vorausgesetzt, die französischen Behörden versehen das EPFR regelmäßig mit dem erforderlichen Kapital, so daß dieses keine weiteren Gelder aufnehmen muß, so hängt die Berechnung des Beihilfebetrags nicht von dem genauen Zeitplan für die Kapitalerhöhungen durch den Staat ab. Vorliegende Berechnung wird auf dieser Grundlage angestellt. Hervorzuheben ist, daß die beiden in der folgenden Tabelle 15 enthaltenen Ansätze für den Beihilfebetrag zwangsläufig auf vereinfachenden Annahmen beruhen: Die Kommission verfügt nicht über die Informationen, mit deren Hilfe sie eine Aufstellung über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen und Erträge des EPFR vornehmen könnte, die allein eine genauere Schätzung der Endkosten der Operation ermöglicht. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, daß der sehr breite Schätzbereich für die Kosten des Auslagerungssystems, wie nachfolgend dargestellt, das objektivste Bild von den möglichen Gesamtkosten des Systems für den Staat abgibt, das sich zur Zeit zeichnen läßt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Geht man von den beiden Hoechst- und Niedrigstansätzen aus, so beläuft sich der aus dem Plan von Juli 1997 resultierende Bruttobetrag der Beihilfen (also vor Abzug der Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel und des Privatisierungserlöses), die im Zusammenhang mit dem Auslagerungssystem vergeben wurden (unter Hinzufügung des Gegenwartswerts der Kapitalerhöhung von 1994), schätzungsweise auf 130 bis 175 Mrd. FRF (Gegenwartswert). Da im Rahmen des sehr spezielle Regelungen umfassenden Auslagerungssystems vorgesehen ist, daß der Erlös aus der Privatisierung des CL dem EPFR zufließt, bringt die Kommission den Wert der Beteiligung des Staates am CL vom Bruttobetrag der Beihilfen in Abzug. Aufgrund der Angaben im Plan von Juli 1997 und der vom CL Ende 1997 gelieferten Informationen hat die Beratungsbank der Kommission den Wert des CL auf 34 bis 35 Mrd. FRF geschätzt. Die Kommission hat außerdem Kenntnis neuerer Schätzungen, die von unabhängigen Stellen im April 1998 realisiert wurden, bei denen der Wert der Bank deutlich höher angesetzt wird, nämlich im Durchschnitt auf 46 Mrd. FRF. Einige dieser Schätzungen wurden jedoch unter den Annahmen eines unveränderten Konsolidierungsumfangs und einer vollständigen "Neutralisierung" des Darlehens durchgeführt. Sie wurden erstellt, bevor die Veräußerung weiterer Vermögensgegenstände als Gegenleistung zu den im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geprüften Beihilfen beschlossen wurde. Der Neufassung des Geschäftsplans zufolge, die die Bank der Kommission Anfang Mai 1998 übermittelt hat, werden sich diese Veräußerungen erheblich auf das Geschäftsvolumen und die Ergebnisse der Bank auswirken, nämlich bis 1999 durch eine Verringerung des Nettobankergebnisses um 7 bis 10 Mrd. FRF und des Rohergebnisses um 3,3 bis 6 Mrd. FRF (25) gegenüber den Ansätzen des Plans von Juli 1997. Insofern als der Wert eines Unternehmens in erster Linie die abgezinste Summe seiner Cash-flows darstellt, bringt dies eine erhebliche Berichtigung des Werts der Bank mit sich, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der Bewertung durch verschiedene Stellen sowie den Markt noch nicht vollständig hat berücksichtigt werden können. Die Kommission hat sich aufgrunddessen trotz einer großen Unsicherheitsmarge im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auf die von ihrer Beratungsbank Ende 1997 erstellte Bewertung zu stützen. Im Falle eines vollständigen Abzugs des Wertes der Beteiligung des Staates (82 % des Kapitals) am CL, also von rund 28 Mrd. FRF, vom Bruttobetrag der Beihilfen würden sich die dem Staat entstehenden Nettokosten der Hilfsmaßnahmen für den CL auf einen Schätzbereich zwischen 102 und 147 Mrd. FRF verringern. Gleich wie hoch die Privatisierungserlöse ausfallen, sie stellen auf jeden Fall nicht den Umstand in Frage, daß die in Rede stehenden zusätzlichen Beihilfen von außerordentlich großem Umfang sind. In Anbetracht der Unsicherheitsmomente hinsichtlich der Kosten des Auslagerungssystems und des genauen Betrags der Erlöse aus der CL-Privatisierung bewegen sich die Beihilfen, die von der Kommission schließlich berücksichtigt werden, in einem sehr breiten Schätzbereich zwischen 102 und 147 Mrd. FRF; ihr Betrag ist somit zwei- bis dreimal so hoch wie die 1995 und 1996 genehmigten Beihilfen. In ihrem Schreiben an die Kommission vom 3. April 1998 berechnen die französischen Behörden die Beihilfe auf andere Weise und kommen auf einen Schätzbereich zwischen 52,4 und 71,2 Mrd. FRF. Durch Anwendung einer Fehlermarge von 10 % auf den höchsten Beihilfeansatz - entsprechend dem von der Kommission in ihrer Entscheidung 95/547/EG befolgten Verfahren - gelangen sie zu dem Schluß, der Gesamtbetrag der Beihilfen für den CL könne auf höchstens 80 Mrd. FRF geschätzt werden. Dieser Bewertung kann sich die Kommission aus folgenden Gründen nicht anschließen: i) Zum einen berücksichtigen die französischen Behörden, wie bereits erwähnt, nicht alle Verluste der Auslagerungsstruktur als Beihilfen für den CL, sondern nur den Verlustbetrag, der bei der Überführung von Unternehmensteilen und Forderungen in die Auffangstruktur CDR 1995 angesetzt wurde. Durch diese Teilberücksichtigung fallen die Verluste um rund 40 Mrd. FRF geringer aus als bei dem unteren Wert, den die Kommission für die Verluste des CDR veranschlagt. Aus den genannten Gründen kann die Kommission eine solche bloß teilweise Berücksichtigung der CDR-Verluste nicht nachvollziehen; es handelt sich hier um die bedeutsamste Divergenz zwischen der Berechnung der französischen Behörden und ihrer eigenen. Bei den Gesprächen Ende 1997 mit den Vertretern des CL und den französischen Behörden, und insbesondere auf einer Sitzung am 28. November 1997, hat die Kommission klargestellt, daß derzeit die gesamte Erhöhung der CDR-Verluste als Beihilfen für den CL zu berücksichtigen sind. Die Vertreter der Kommission haben diesen Standpunkt den französischen Behörden gegenüber auf einer Sitzung Anfang Mai 1998 in Brüssel erneut vorgetragen. ii) Die zweite bedeutsame Divergenz betrifft die Berücksichtigung der sich aus dem Auslagerungssystem ergebenden Risiken. Nach Ansicht der Kommission ist es durchaus möglich, daß die vom EPFR dem CDR gegebene Garantie (in Höhe von 145 Mrd. FRF) weitestgehend ausgeschöpft wird, über die geschätzten Verluste von 100,2 Mrd. FRF hinaus, da das bisher zu beobachtende Ansteigen der CDR-Verluste über den angesetzten Betrag hinaus anhalten könnte. Somit muß der obere Wert für die Beihilfeschätzung sämtliche mit dem Darlehen verbundenen Risiken berücksichtigen (theoretisch ist das Risiko sogar noch größer, da die Garantie des Staates unbeschränkt ist). In einem entsprechenden Szenario könnte das Hochschnellen der Verluste beim CDR mit einem Hochschnellen der zusätzlichen Refinanzierungskosten für das EPFR einhergehen, so daß das EPFR die Anleihemöglichkeiten in Anspruch nehmen muß, mit denen es durch Gesetz ausgestattet ist. Dieser zweite Divergenzpunkt führt dazu, daß der obere Wert der Kommission den Ansatz der französischen Behörden um 45 Mrd. FRF übersteigt. Die Kommission folgt einem globaleren Konzept als die französischen Behörden, indem es ihr darum geht, sämtliche möglichen Verluste der Auffangstruktur auf der Ebene des EPFR zu erfassen. iii) Drittens ermitteln die französischen Behörden den Gegenwartswert der Verluste und der Refinanzierungskosten (die Basis-Refinanzierungskosten für das Darlehen und seine "Neutralisierung") durch Abzinsung zu einem Langfristzins, nämlich dem der Staatsanleihen (obligations assimilables du trésor, OAT) mit zehnjähriger Laufzeit (rund 5,7 %). Über das Verfahren der Abzinsung der Summe aus den Verlusten und Refinanzierungskosten ist sich die Kommission mit den französischen Behörden einig. Jedoch hebt die Kommission hervor, daß der langfristige Abzinsungssatz zwangsläufig zu einem Gegenwartswert der mit den Refinanzierungskosten kumulierten Verluste führt, der 2014 unter dem entsprechenden nominalen Betrag 1997 liegt (bzw., je nach Vorgehensweise, 1995), da die Refinanzierungskosten von einem Kurzfristzins abhängen (85 % des Geldmarktzinses), der um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem von den französischen Behörden gewählten langfristigen Abzinsungssatz liegt. Eine solche Ermittlung des Gegenwartswerts anhand eines Langfristzinses im Zusammenhang mit einem System mit einer dermaßen langen Laufzeit (1995-2014) hat angesichts der Höhe der Verluste und des Darlehensvolumens beträchtliche quantitative Konsequenzen: Sie führt unter der Annahme, daß der Verlust 2014 realisiert wird, zu einer Minderung des Gegenwartswerts der Verluste der Auffangstruktur um mehr als 25 Mrd. FRF. Dieses Vorgehen setzt implizit voraus, daß der Staat in der Lage ist, eine Anleihe zu 85 % des Geldmarktzinses in ein Darlehen mit einem langfristigen Zins von 5,7 % umzuwandeln, was beim derzeitigen Zinsniveau 2,7 Prozentpunkte mehr ausmacht. Unterstellt, der Staat wäre strukturell in Gläubigerposition, so könnte er von der Umwandlung einer kurzfristigen Anleihe in ein langfristiges Darlehen profitieren (bei einer derartigen Konstellation wäre die Auslagerungsoperation freilich nicht notwendig gewesen). Der Staat befindet sich nun aber strukturell in der Position dessen, der Geld aufnehmen muß, und ist somit nicht in der Lage, aus einer Umwandlung des CL-Darlehens Gewinn zu ziehen, denn dieses ist völlig zur Verwendung durch den CDR bestimmt und bringt nur Verluste. Ein Versuch, eine solche Umwandlung von Kurzfristzinsen in Langfristzinsen gewinnbringend einzusetzen, nämlich mit der 1995 ursprünglich vorgesehenen Nullkupon-Anleihe, schlug fehl, und dabei handelte es sich nur um einen Betrag von 10 Mrd. FRF (viel weniger als der Betrag der Verluste, um die es geht), und darüber hinaus sollte die Anleihe vom CL und nicht vom Staat finanziert werden. Also kann die Kommission erst recht nicht folgern, das zu Kurzfristzinsen vergebene CL-Darlehen biete dem Staat Möglichkeiten zu einer Zinsumwandlung in Höhe des Gesamtbetrags des Verlusts (mindestens 100 Mrd. FRF). Stuende diese Möglichkeit dem Staate wirklich offen, so hätte er 1997, als der Verlust auf 100 Mrd. FRF geschätzt wurde, dem EPFR eine entsprechend hohe Zuweisung aus Haushaltsmitteln gewähren können, die dieser dann l

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.