Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0490. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eln: - Aufstockung des Kapitals des CL 1994 (4,9 Milliarden FRF); in dem der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plan ziehen die französischen Behörden in Betracht, möglicherweise eine zweite Kapitalzufuhr vorzunehmen (in welcher Höhe, wird nicht angegeben). - Die abgezinsten Verluste des CDR, die vom EPFR (mittels Inanspruchnahme der Garantie) in Form des Verzichts auf Forderungen aus dem Beteiligungsdarlehen an den CDR übernommen werden (von dem 10 Mrd. FRF in Garantien für vom CDR bei Dritten aufgenommene Gelder umgewandelt wurden). - Die abgezinsten Refinanzierungskosten für das vom EPFR beim CL aufgenommene Darlehen in Höhe von 135 Mrd. FRF; diese Kosten könnten sich erhöhen, wenn eine "Neutralisierung" des CL-Darlehens von 1997 bis 2014 vorgenommen wird, mit Kosten in Höhe von rund 20 Mrd. FRF (Gegenwartswert). - Die zusätzlichen abgezinsten Refinanzierungskosten, die anfallen, wenn das EPFR den Zusatzkredit in Höhe von 10 Mrd. FRF in Anspruch nimmt, zu dessen Gewährung ab dem ersten Januar 1998 sich der CL verpflichtet hatte. - Die zusätzlichen abgezinsten Finanzierungskosten, die dem EPFR entstehen könnten, wenn es sich wegen seiner Liquiditätslage gezwungen sehen sollte, über das CL-Darlehen hinaus Gelder auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Die Gesamtkosten der Auslagerung müssen vom Staat in Form von Kapitalzuschüssen für das EPFR getragen werden; die Höhe der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel und der Zeitplan für ihre Zuweisung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, doch könnte sich die Übertragung von Haushaltsmitteln auf die gesamte Laufzeit des CL-Darlehens an das EPFR erstrecken, d. h. bis 2014, desgleichen die Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel (14) und die Erlöse aus der Privatisierung des CL. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß, wie auch bei der Berechnung der Beihilfebeträge zu sehen sein wird (siehe weiter unten), einige der untersuchten Beihilfen - und zwar insbesondere die "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR für 1995-96 (von der Kommission im Zusammenhang mit den Rettungsmaßnahmen zugunsten des CL im September 1996 genehmigt) sowie die "Neutralisierung" des Darlehens ab 1997, wie von den französischen Behörden geplant, - Bestandteile der Refinanzierungskosten des CL-EPFR-Darlehens sind. Trotzdem weist die Kommission die "Neutralisierung" des Darlehens als gesonderte Beihilfe aus: Es handelt sich hier um eine Zusatzmaßnahme gegenüber dem 1995 genehmigten Sanierungsplan, und ihre Umsetzung würde bedeuten, daß dem CL für den Zeitraum 1997 bis 2014 Kosten abgenommen werden, deren Gesamtwert auf rund 20 Mrd. FRF geschätzt wird. Die "Neutralisierung", wie sie die französischen Behörden vorhaben, bedeutet, daß der CL um die Nettoaufwendungen für das Darlehen an das EPFR entlastet wird und der Gesamtwert der Bank durch diese Korrektur dementsprechend (15) um den abgezinsten Betrag steigt, der mit dieser Maßnahme der Bank zugute kommt. Die Bank käme somit sofort in den Genuß der zukünftigen Auswirkungen der "Neutralisierung". Nach Auffassung der Kommission ist daher deren Gegenwartswert für den gesamten Zeitraum 1997 bis 2014 sofort in vollem Umfang als neue Beihilfe für die Bank in Rechnung zu ziehen. Die Kommission stellt fest, daß die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 1998 in diesem Punkt offensichtlich den gleichen Ansatz verfolgen und den Gesamtwert der "Neutralisierung" in ihre Veranschlagung des Betrags der Beihilfen für den CL miteinbeziehen. Bei der Berechnung des Betrags der CL-Beihilfen ergeben sich nun mehrere Schwierigkeiten, die mit den Besonderheiten der von den französischen Behörden vorgenommenen Auslagerungsoperation sowie einer Reihe von Unsicherheitsmomenten zusammenhängen, die die französischen Behörden in ihrem der Kommission im Juli 1997 vorgelegten Plan bestehen lassen. Der Gesamtbetrag der Verluste, der von der Auslagerungsstruktur und damit vom Staat zu tragen sein wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt. Ein erster Bestandteil des Gesamtverlustvolumens, die Verluste des CDR, wurde zum 31. Dezember 1996 auf 100,2 Mrd. FRF geschätzt. Diese im Bericht des EPFR vom 1. Juli 1997 an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie und das französische Parlament aufgeführte Zahl von 100,2 Mrd. ist ein von den Rechnungsprüfern des CDR nicht bestätigter Wert. Hierauf von den Kommissionsdienststellen angesprochen, gaben die französischen Behörden an, sie seien angesichts der Besonderheit der Auslagerung nicht in der Lage, eine von Buchprüfern bestätigte Rechnungslegung des CDR vorzulegen. Nur die Verluste (45 Mrd. FRF Ende 1996), die der CDR bereits zu verzeichnen hatte und die dem EPFR durch Inanspruchnahme der Garantie auf das Beteiligungsdarlehen übertragen wurden, könnten aufgrund des Informationsstandes Anfang Mai 1998 vor Abschluß der Rechnungslegung des CDR für 1997 als sicher angesehen werden. Bei Gesprächen Anfang 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, sie verfügten über Schätzungen der zusätzlichen Verluste des CDR 1997; diese beliefen sich auf zusätzliche 3 Mrd. FRF, so daß der Gesamtverlust Ende 1997 mit 48 Mrd. FRF anzusetzen sei. In Anbetracht der noch verbleibenden Aktiva (rund 80 Mrd. FRF, nachdem Aktiva in Höhe von 110 Mrd. FRF bereits veräußert oder liquidiert worden sind) gelangen die französischen Behörden zu dem Schluß, der Verlust könne im Prinzip 128 Mrd. FRF nicht übersteigen. Die Kommission erkennt an, daß sich das Restrisiko des EPFR im Zusammenhang mit dem CDR zu einem Teil (nämlich soweit es sich aus dessen Aktiva ergibt) in dem Maße verringert, wie das Veräußerungsprogramm umgesetzt wird; Ende 1997 machten die Aktiva des CDR 58 % des dem CDR am 1. Januar 1995 übertragenen Brutto-Aktivavolumens aus. Die französischen Behörden haben sich bisher jedoch noch nicht verbindlich darüber äußern können, wie hoch die Verluste des CDR maximal ausfallen könnten. Das von dem EPFR zu tragende nominale Risiko - das EPFR hat dem CDR einen Beteiligungskredit von 145 Mrd. FRF gewährt, den letzterer zu 123,5 Mrd. FRF in Anspruch genommen hat; hierzu kommen 10 Mrd. FRF aus dem Darlehensvolumen hinzu, die in Garantien umgewandelt wurden - wurde vom Parlament nicht mit einer Obergrenze versehen und bezieht sich auf die Gesamtheit der Verluste des CDR, selbst wenn sie den Betrag von 145 Mrd. FRF des Beteiligungsdarlehens erreichen oder gar übersteigen sollten. Das Risiko, das dem EPFR aus dem CDR entsteht, ist größer als das Risiko, das ursprünglich, als sie ausgelagert wurden, mit den Aktiva verbunden war, und zwar aus mehreren Gründen. Zum einen wurden bei den auf die Auffangstruktur übertragenen Aktiva sogenannte Rettungs-Kapitalzuschüsse vorgenommen - zu der Frage, inwieweit diese berechtigt waren, äußert sich die Kommission an dieser Stelle nicht -, durch die sich das Risiko für den CDR aus diesen Aktiva und damit auch das Risiko, das für das EPFR mit dem CDR und den möglichen Verlusten aus der Auslagerung verbunden ist (16), erhöhte. Obwohl die französischen Behörden wiederholt um Klärung gebeten wurden, hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine nur sehr unvollständige Kenntnis von diesen Vorgängen (17). Selbst wenn, wie von den französischen Behörden behauptet, diese Kapitalmaßnahmen zu einer Verringerung der Verluste aus der Auslagerung führen sollten, so beinhalten sie doch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Erhöhung des mit der Garantie des Staates verbundenen Risikos. Des weiteren sind zahlreiche außerbilanzmäßige Risiken vom CL auf den CDR übergegangen, und zwar in Form von Garantien für seine Tochtergesellschaften oder für Aktiva, die bei der Errichtung des CDR nicht auf diesen übertragen worden waren. Darüber hinaus wurde der Konsolidierungsumfang des CDR 1996 erweitert, ohne daß die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen in der Lage wäre, ob sich das Risiko, dem der CDR und das EPFR ausgesetzt sind, dadurch beträchtlich erhöht: Diese Ausweitung des Konsolidierungsumfangs 1996 ist deshalb daraufhin zu untersuchen, inwiefern sich die Risikosituation des CDR durch die Risiken änderte, die mit den betreffenden neuen Aktiva bereits vor ihrer Aufnahme in den Kreis der in die Auffangoperation einbezogenen Aktiva verbunden waren. Auch sind zusätzliche Verluste eingetreten, die sich noch erhöhen könnten, zumal wegen der steigenden Zahl der laufenden Gerichtsverfahren. Mitte 1997 waren insgesamt 75 Verfahren anhängig, 52 in Frankreich und 23 im Ausland. Einige Verfahren könnten dazu führen, daß der CDR Entschädigungen erhält, wodurch sich die Kosten der Auslagerung verringern. Andere Verfahren jedoch bringen für den Fall eines ungünstigen Ausgangs für den CDR bedeutsame, nicht in der Bilanz erfaßte Risiken mit sich, deren Bewertung höchst unsicher ist und sich im Laufe der Zeit stark verändern kann. Zudem üben Gerichtsverfahren insoweit einen Negativeffekt aus, als sie die Liquidation oder Veräußerung von Aktiva, die Gegenstand von Streitfällen sind, erschweren, indem sie zur Verzögerung oder sogar zum Abbruch dieser Maßnahmen führen. Je länger die Veräußerung der Aktiva des CDR hinter dem ursprünglichen Zeitplan für ihr Verbleiben in der Auffangstruktur (Verkauf von 50 % der Aktiva innerhalb von 3 Jahren und von 80 % der Aktiva innerhalb von 5 Jahren) zurückbleibt, desto stärker erhöhen sich die Verwaltungskosten und die Betriebsverluste des CDR. Des weiteren sind bei den Erstattungszahlungen des CDR an das EPFR dadurch Verzögerungen eingetreten, daß bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (von den Verbindlichkeiten in Höhe von rund 60 Mrd. FRF, die dem CDR über das Beteiligungsdarlehen des EPFR hinaus übertragen wurden) vom CDR schneller als im Fünfjahreszeitplan geplant zurückgezahlt wurden, da ein Teil dieser Verbindlichkeiten fällig wurde, weil den betreffenden Banktochtergesellschaften die Zulassung entzogen worden war. Hinzu kommt, daß die verbleibenden Fälle immer schwieriger werden (die am leichtesten zu veräußernden Vermögenswerte wurden bereits verkauft), so daß sich das Abstoßen der verbleibenden Vermögenswerte mehr und mehr hinauszögert und die Wertminderungsrisiken zunehmen. Zudem kann sich der Umstand, daß im Zuge der CDR-Reform im Dezember 1997 von der Liquidationslogik abgegangen wurde, dahingehend auswirken, daß die Verwaltungskosten der Auffangstruktur noch lange Zeit anfallen und sich damit die Verluste erhöhen, für die der Staat über das EPFR aufkommt. Die bei der Veräußerung der Aktiva des CDR eingetretenen Verzögerungen beeinflussen dessen Verluste zwar nicht direkt (von den höheren Betriebskosten des CDR abgesehen, die letztlich für den Staat Verluste darstellen), aber sie führen dazu, daß sich die unsichere Situation weiter hinzieht und die nominalen Finanzierungskosten der Auslagerung auf der Ebene des EPFR steigen. Die Erfahrungen mit dieser Form des Abstoßens von Vermögenswerten laufen darauf hinaus, daß mit der Zeit nur noch die weniger guten Aktiva im Portfolio bleiben, deren Veräußerung sich immer diffiziler gestaltet. Des weiteren können die in der Auffangstruktur untergebrachten Unternehmen erhebliche Verluste machen, die unabhängig von dem Unternehmenswert als Verluste aus der Auslagerung anfallen. Auf ihre Schreiben, die die Kommission am 1. Dezember 1997 und am 5. Februar 1998 zu diesem Punkt an die französischen Behörden gerichtet hat, ist bisher noch keine Antwort über mögliche Termine für Kapitalerhöhungen zugunsten des EPFR durch den Staat eingegangen, die es erlauben würde, von einer Verringerung des Volumens des CL-Darlehens an das EPFR auszugehen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, daß sich das Darlehensvolumen bis zum Ende der Laufzeit, also bis 2014, in der Nähe von 100 Mrd. FRF halten könnte, wie aus einem auf der Grundlage vorsichtiger Annahmen erstellten Fälligkeitsplan hervorgeht, den der CL der Beratungsbank der Kommission übermittelt hat. Bei der Berechnung der CDR-Verluste sind die Refinanzierungskosten nicht mitberücksichtigt. Sie sind ebenfalls vom EPFR und damit letztlich vom Staatshaushalt zu tragen. Die auf der Ebene des EPFR anfallenden Refinanzierungskosten erhöhen sich um so mehr, je länger sich die Rückzahlungen des CDR an das EPFR hinauszögern. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden geplanten "Neutralisierung" des Darlehens könnten sich diese Finanzierungskosten für die gesamte Laufzeit des Mechanismus (1995-2014) insgesamt auf nominal nahezu 100 Mrd. FRF belaufen, davon 78 Mrd. ab dem 1. Januar 1997 (diese Schätzung beruht auf folgenden Annahmen: Fortbestand des Darlehens während des gesamten Zeitraums, entsprechend dem vom CL der Beratungsbank der Kommission übermittelten Zeitplan; keine weiteren Veränderungen bei den vom EPFR aufgenommenen Geldern) (18). Diese nominalen Kosten sind in letzter Instanz vom Staatshaushalt und dem Steuerzahler zu tragen, genauso wie die Verluste aus der Auslagerungsaktion. Die Höhe der nominalen Refinanzierungskosten wiederum ist auch von der Entwicklung der Zinsen abhängig: Eine Erhöhung des Geldmarktzinses um einen Prozentpunkt würde eine Erhöhung des nominalen Betrages um 13 Mrd. FRF bedeuten. Diese Zinssensitivität des nominalen Betrages hätte sich wegen des Sinkens der Kurzfristzinsen seit 1995 zugunsten des EPFR ausgewirkt, wäre das CL-Darlehen nicht 1995-96 "neutralisiert" worden. Sie kann jedoch auch in die andere Richtung wirken, wenn die Zinsen anziehen (ohne Berücksichtigung der Darlehens-"Neutralisierung"). Die Unsicherheit über den Betrag der Refinanzierungskosten läßt sich jedoch zum Teil durch eine Berechnung des Gegenwartswerts der Refinanzierungskosten und der Verluste beheben (siehe hierzu weiter unten). Hervorzuheben ist auch, daß sich die Refinanzierungskosten gegenüber den ursprünglichen Schätzungen von 1995 aus zwei Gründen bereits erhöht haben: Zum einen hat das CDR nur einen geringen Anteil der ursprünglich vorgesehenen Tilgungszahlungen für das EPFR-Beteiligungsdarlehen vorgenommen, so daß das EPFR sein Darlehen nicht so rasch wie geplant zurückzahlen konnte und die laufende Zinsbelastung höher ausfällt als vorgesehen. Zum anderen waren die vom Staat beim EPFR vorgenommenen Kapitalerhöhungen unzureichend, so daß letzteres immer stärker mit seinen Zinszahlungen an den CL in Verzug gekommen ist, was wiederum die nominalen Refinanzierungskosten erhöht. Somit ist es nicht nur durchaus möglich, daß das EPFR lange Jahre über nicht in der Lage ist, das Darlehen des CL zurückzuzahlen, sondern seine Verbindlichkeiten könnten sogar zunehmen, wenn, wie in den letzten beiden Jahren geschehen, immer höhere Verzugszinsen anfallen, weil der Staat Kapitalerhöhungen verspätet oder in ungenügendem Ausmaße vorgenommen hat. In seinem Bericht 1997 (19) schlägt das EPFR die Alarmglocke: Erhält es lediglich Tilgungszahlungen auf sein Beteiligungsdarlehen an das CDR und Zahlungen des Staates, die gerade den Verzugszinsen entsprechen, so müsse es sich weiter verschulden, um die Zinsen des CL-Darlehens zu bezahlen (da diese nicht kapitalisiert auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen werden können). Die aufgrund des Gesetzes vom 28. November 1995 mit einer Obergrenze von 50 Mrd. FRF versehene Kapazität zur Verschuldung zwecks Deckung von Zinszahlungen könnte nach Einschätzung des EPFR zwischen 2002 und 2004 vollständig ausgeschöpft sein. Auf jeden Fall sollte nach Auffassung des EPFR (20) vermieden werden, daß unwiederbringliche Verluste finanziert werden, indem Verbindlichkeiten eingegangen werden, die nur die Rechnung noch weiter erhöhen. Nach alledem ist es durchaus möglich, daß die Kosten der Auslagerungsoperation bei weitem höher als ursprünglich veranschlagt ausfallen, und zwar nicht nur auf der Ebene des CDR durch Verluste aus Aktiva und außerbilanzmäßigen Risiken, sondern auch auf der Ebene des EPFR, da die Refinanzierungskosten aus dem Ruder laufen. Das EPFR spricht in seinem Bericht von 1997 in diesem Zusammenhang von einem "Schneeballeffekt", der dazu führen könnte, daß der Staat über die "primären" Zinsen (nämlich auf das CL-Darlehen an das EPFR) hinaus auch Zinsen auf weitere Ausleihungen zu tragen hat, mit denen die Zinszahlungen für das Hauptdarlehen finanziert werden. Sollten sich diese Befürchtungen konkretisieren und muß das EPFR Mittel aufnehmen, um den Schuldendienst für das CL-Darlehen zu decken, so könnten die Refinanzierungskosten des gesamten Mechanismus erneut außer Kontrolle geraten, solange der Staat das EPFR nicht ausreichend mit zusätzlichem Kapital ausstattet; dies gilt insbesondere für den Fall, daß das EPFR die Gelder zu mittel- und langfristigen Zinssätzen (4,5 % bis 5,5 % Anfang 1998) aufnehmen muß, die weit über den Zinsen liegen, die für das CL-EPFR-Darlehen zu zahlen sind (85 % des Geldmarktzinses, also Anfang 1998 rund 3 %). Damit könnte es beispielsweise dazu kommen, daß bei einer Neuverschuldung des EPFR in Höhe von 50 Mrd. FRF im Jahre 2003 die jährlichen Refinanzierungskosten der Auslagerungsoperation von 2,9 Mrd. FRF (Schuldendienst für das CL-Darlehen, wie gegenwärtig abzusehen, ohne Berücksichtigung einer "Neutralisierung") auf etwa 4,4 bis 5,5 Mrd. FRF steigen, je nachdem, ob sich das EPFR kurz- oder langfristig refinanziert. Ferner hat der Staat nunmehr vor - entsprechend dem Beschluß, die ursprünglich beim CDR liegende Beteiligung an der Artemis-Holding auf das EPFR zu übertragen -, das EPFR eine Funktion im Bereich der Aktivaverwaltung spielen zu lassen, wie sie in dem der Kommission 1995 vorgelegten Plan nicht vorgesehen war. Das bedeutet, daß auf der Ebene des EPFR buchungsmäßige Wertminderungen oder Veräußerungsverluste eintreten könnten. Diese Verluste fielen dann logischerweise nicht mehr beim CDR an, so daß die Übertragung auf der Ebene der gesamten Auslagerungsstruktur keine Auswirkungen haben dürfte. In dem im Juli 1997 vorgelegten Plan haben die französischen Behörden im übrigen zu verstehen gegeben, sie könnten beim CL eine erneute Kapitalaufstockung vornehmen, ohne allerdings deren Höhe anzugeben. Eine solche Kapitalerhöhung hätte von der Kommission bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrages mitberücksichtigt werden müssen. Die angedeutete Möglichkeit wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt. Bei der Berechnung des Beihilfebetrages im Rahmen der Entscheidung 95/547/EG waren verschiedene Faktoren in Abzug gekommen. Die Refinanzierungskosten der Nullkupon-Anleihe waren abgerechnet worden; bei der neuen Berechnung der Beihilfen für den CL kann dies nicht mehr geschehen, haben doch die französischen Behörden mit Schreiben vom 31. März 1998 des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie an Kommissionsmitglied Van Miert bestätigt, daß sie vorhaben, die Verpflichtung zur Finanzierung einer Nullkupon-Anleihe aufzuheben. Dadurch erhöht sich der geschätzte Betrag der Beihilfen für den CL um 7,8 Mrd. FRF gegenüber dem Plan von 1995, da der Bank diese Verpflichtung genommen wird. Abgezogen wurden außerdem der Gegenwartswert der Erträge aus der Anwendung der Besserungsklausel sowie der Restwert des CL (nach Abzug der Erträge aus der Anwendung der Klausel). In seinen Schreiben vom 31. März und 3. Mai 1998 an Kommissionsmitglied Van Miert hat der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie förmlich mitgeteilt, daß Frankreich sich verpflichtet, den CL bis Ende 1999 in den Privatsektor überzuführen, und daß die Klausel Gegenstand einer "Bereinigung" sein werde. In Anbetracht dieser Verpflichtungen und des nahen Privatisierungstermins ist die Kommission der Auffassung, daß der Wert der Beteiligung des Staates an der Bank (etwa 82 %) vom Bruttobetrag der Beihilfen abzuziehen ist und nicht, wie 1995 geschehen, die Summe aus Klausel-Ertrag und Restwert der Bank. Anders als die Kommission, die 1995 einen möglichen Beihilfebetrag von 45 Mrd. FRF zugunsten des CL in Rechnung gestellt hatte, waren die französischen Behörden zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, die zur Rettung des CL geschaffene Finanzkonstruktion werde über die Einnahmen aus der Anwendung der Besserungsklausel, der Privatisierung des CL und der Kapitalisierung der Zinsen der ursprünglich vorgesehenen Nullkupon-Anleihe finanziert, so daß der Saldo dieser Operation für den Staatshaushalt gleich Null sein werde und der Steuerzahler keine Kosten zu tragen habe. In seinem Bericht vom 1. Juli 1997 an den Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie und an das Parlament gelangt das EPFR zu dem Schluß (21), die bereits verzeichneten Ergebnisse und die geänderten Verlustprognosen für die kommende Zeit ließen das finanzielle Gleichgewicht, das ursprünglich über den gesamten Zeitraum hinweg erreicht werden sollte, als illusorisch erscheinen. Über Art und geschätzte Höhe der Beihilfen, die in vorliegender Entscheidung zu berücksichtigen sind, gehen die Auffassungen der französischen Behörden und der Kommission allerdings noch auseinander. So ist die Ansicht der Kommission, sämtliche Verluste des CDR müßten den Beihilfen für den CL zugerechnet werden, von den französischen Behörden in ihren Gesprächen mit der Kommission sowie in den beiden Noten an die Kommission vom 25. November 1997 und vom 3. Mai 1998 zurückgewiesen worden: Seit dem Übergang der aus dem Konzernverband herausgelösten Vermögenswerte auf die Auffanggesellschaft habe der CL, der in keinem der Leitungsorgane des CDR vertreten sei, jeglichen Einfluß auf die Geschäftsführung und die Entscheidung über Veräußerung und Liquidierung der Vermögenswerte verloren, wie es der Entscheidung 95/547/EG entspricht. Zudem gälten für die in der Auffangstruktur untergebrachten Vermögenswerte andere Buchungsregeln als vorher, als sie noch zum Geschäftsbetrieb der Bank beitrugen. Da die Buchungsregeln, die auf der Annahme der Fortführung des Unternehmens beruhen, z. T. nicht mehr anwendbar seien, komme es zu einer schnellen Abschreibung der Unterschiedsbeträge (negativer Geschäftswert), die als Erhöhung der Verluste des CDR gerechnet werden. Die Erhöhung der Verluste der Auffangstruktur um 40 Mrd. FRF (von dem Ansatz von 60 Mrd. von 1995 auf geschätzte 100,2 Mrd. am 31. Dezember 1996) sei daher nicht dem CL zuzurechnen. Die bei der Berechnung des gesamten Beihilfevolumens zu berücksichtigenden Beihilfen für den CL beschränkten sich somit auf die Verluste, die ursprünglich auf die Auffangstruktur übertragen wurden. In einem Schreiben vom 3. April 1998 schlagen die französischen Behörden jedoch vor, es könnte auch anders vorgegangen werden, indem nämlich von den tatsächlichen Verlusten des CDR am 1. Januar 1997 ausgegangen wird, in Höhe von 64,3 Mrd. FRF, und diese dann einschließlich der Refinanzierungskosten zu einem Langfristzins abgezinst werden; mit diesem Berechnungsverfahren gelangen sie zu einem Betrag von 59 Mrd. FRF, also praktisch demselben Betrag wie mit der ersten Methode. Den Argumenten der französischen Behörden kann die Kommission nicht folgen. Daseinszweck des gesamten Auslagerungsprojekts war 1995 und ist auch noch heute der Rettungsplan für den CL, ohne den die Bank hätte liquidiert werden müssen. Würde es ausreichen, Aktiva aus dem Konzernverband herauszulösen und in einer Auffangstruktur unterzubringen, um jegliche Verbindung zwischen dem Unternehmen, dem seine problematischen Aktiva abgenommen werden, und der Haftung für die Gesamtheit oder einen Teil der Verluste der Auffangstruktur zu kappen, so könnten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 92 EG-Vertrag mittels derartiger Finanzkonstruktionen umgehen. Im vorliegenden Falle gilt als Ursache für die Verluste der Auffangstruktur - solange nicht im Einzelfall Gegenteiliges nachgewiesen wird - die Übertragung der unsicheren Aktiva des CL auf den CDR im Jahre 1995, welcher eine 100 %ige Tochtergesellschaft des CL ist (auch wenn das CDR buchungstechnisch nicht im Rahmen des CL-Konzerns konsolidiert wird, da seine Verluste dem EPFR und nicht der Muttergesellschaft zugerechnet werden). Die Kosten der Errichtung der Auffangstruktur, die auch die von den französischen Behörden erwähnten Unterschiedsbeträge umf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.