Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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hen Staat und dem Unternehmen geschlossenen Absichtserklärung über die Errichtung der Auffangstruktur im Juli 1995 genehmigt. Seither haben die französischen Behörden der Kommission eine Reihe von Nachträgen zu der Erklärung übermittelt, in denen sie u. a. bestätigen, daß sie der Entscheidung 95/547/EG (Abtrennung des CDR vom CL) und der Entscheidung der Kommission vom September 1996 über die Rettungsbeihilfen nachkommen werden. Für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist der Nachtrag Nr. 9 vom 6. Mai 1997, mit dem die Modalitäten für die Rückzahlung des Beteiligungsdarlehens, welches das CDR vom EPFR erhalten hat, geändert werden. Das CDR ist demnach nicht mehr verpflichtet, dem EPFR jedes Jahr im voraus einen Betrag in Höhe der bei der Veräußerung von Vermögenswerten erzielten Erlöse - abzüglich der den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellten Mittel, der betrieblichen Aufwendungen und der dem EPFR zustehenden Zinsen - zu entrichten. Seit dem Datum des Nachtrags muß das CDR dem EPFR jährlich einen mehrjährigen Finanzierungs- und Liquiditätsplan vorlegen und jeweils zum 30. Juni einen Betrag in Höhe der Barmittel, über die es zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Schätzungen nach Abzug von einem Sechstel der im Budget für das betreffende Jahr eingeplanten Veräußerungserlöse verfügt, vorauszahlen. Der Nachtrag sieht ferner vor, daß das EPFR zugunsten des CDR eine Bürgschaft bis zu einem Betrag von 10 Mrd. FRF übernimmt, um dem Konsortium bei der Beschaffung von Fremdmitteln zu helfen. Die Mittel in Höhe von insgesamt 10 Mrd. FRF, die das CDR im Rahmen des EPFR-Darlehens seit dem 1. Januar 1998 zusätzlich in Anspruch nehmen kann, werden jeweils auf den Umfang der Bürgschaften begrenzt, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorliegen. Diese Änderungen spiegeln den zunehmenden Liquiditätsmangel des CDR wider, der zu Säumnissen bei der Tilgung des Beteiligungsdarlehens und damit letztlich zur verspäteten Rückzahlung des Darlehens, welches das EPFR dem CL schuldet, geführt hat. Am 16. Dezember 1997 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission von der geplanten Reform der Arbeitsweise und der Kontrollstrukturen des CDR, die der zuständige Minister, Dominique Strauss-Kahn, dem Finanzausschuß des französischen Parlaments unterbreitet hatte. Die Reform sei nötig, um insbesondere folgende Mängel der bisherigen Regelung zu beheben: - ausschließlich auf Liquidation ausgerichtete Zielsetzung und verbindlicher Zeitplan; - unzureichende Einbeziehung des CDR in die Verantwortung; - Vielfalt der Kontrollinstanzen und -verfahren; - Einmischungen der Politik; - Rechtsunsicherheit. Die Reform stützt sich auf drei Grundsätze: unabhängige und eigenverantwortliche Geschäftsleitung, strenge und wirksame Kontrolle, Unparteilichkeit des Staates, der dem Recht verpflichtet ist. In der Praxis bedeutet dies: - Die Vermögenswerte werden nicht mehr ausschließlich zum Zwecke der Liquidation verwaltet, sondern auch, um ihren Preis und den Erlös für den Staat zu optimieren. - Das CDR ist nach einer alljährlich festzulegenden Strategie und unter Beteiligung an den Erlösen alleine für die Veräußerung zuständig. - Die interne Kontrolle wird durch die Umwandlung des CDR in eine Gesellschaft mit Aufsichtsrat und Vorstand, die Wahrnehmung der Funktionen des beratenden Kontrollausschusses durch den Aufsichtsrat, die Schaffung eines für Risiken zuständigen Geschäftsbereichs und die Vereinfachung der internen Buchführungsvorschriften und der Gesellschaftsstruktur gestrafft. - Das EPFR wird gegebenüber dem CDR die Rechte des Staates als Aktionär ausüben, und zwar einschließlich der Kontrolle, für die es gegebenenfalls außenstehende Gutachter heranziehen kann. - Einmischungen durch die Politik werden unterbunden; in Streitfällen werden grundsätzlich die Gerichte angerufen. Dafür werden entsprechend mehr Mittel bereitgestellt. Die Kommission begrüßt den Vorsatz, die Geschäfte so zu führen, daß die Vermögensinteressen des Staates gewahrt werden und daß dieser den CL über die Auffangstruktur möglichst wenig subventionieren muß. Sie konstatiert, daß das CDR bei seiner Tätigkeit in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 bereits von der Liquidationslogik abgerückt und zu Forderungsverzichten oder Kapitalerhöhungen sowie auf die Übernahme neuer Bürgschaften zugunsten seiner Tochtergesellschaften oder der Aufkäufer übergegangen ist, die u. U. Elemente staatlicher Beihilfe für die Begünstigten enthalten. Das Abrücken von der Liquidationsstrategie macht die Einhaltung des ursprünglichen (unverbindlichen) Zeitplans jedoch unwahrscheinlicher. Dieser sah vor, daß die ausgelagerten Vermögenswerte binnen fünf Jahren, d. h. bis zum Jahr 2000, zu 80 % verkauft sind. Die von den französischen Behörden angeführten Vorteile des neuen, nicht auf Liquidation ausgerichteten Ansatzes sind im Hinblick auf den Anstieg der Refinanzierungskosten infolge der Verlängerung der Auslagerung bestimmter Vermögenswerte zu bewerten. Die Behörden haben in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, daß die Beihilfen auf diese Weise auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß die finanziellen Ressourcen des CDR staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag sind, und zwar nicht nur, weil das CDR eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines öffentlichen Unternehmens ist, sondern auch, weil es durch ein vom Staat verbürgtes Beteiligungsdarlehen finanziert wird und weil seine Verluste vom Staat getragen werden. Die fraglichen Interventionen erfuellen keine der in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme bzw. Freistellung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot. Die französischen Behörden und das CDR können auch nicht von den Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 95/547/EG und der vorliegenden Entscheidung befreit werden. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, daß die Interventionen des CDR gegenüber seinen Tochtergesellschaften nur dann keine Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgen, die für einen nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden privaten Kapitalgeber typisch sind, und jegliche Mittelzuführung (bzw. jeglicher Forderungsverzicht) diesem Grundsatz entspricht. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten (9) über die zur Bestimmung des Beihilfecharakters einer öffentlichen Maßnahme zugrunde zu legenden Prinzipien ausgeführt, daß die Bereitstellung von Kapital für ein öffentliches Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfe enthält, wenn ein privater Anleger unter ähnlichen Umständen wegen der zu erwartenden Verzinsung des Kapitals von der Mittelzuführung abgesehen hätte. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 erinnerte Kommissionsmitglied Van Miert den französischen Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie daran, daß jede Transaktion des CDR, die eine Aufstockung seiner Aktiva beinhaltet, jede Veräußerung zu einem negativen Preis oder jeder Forderungsverzicht der Kommission zu notifizieren sind, weil sie Beihilfeelemente enthalten können. Auch der Verkauf von CDR-Vermögenswerten unter anderen Bedingungen als einem offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren sei zu melden. Lediglich Transaktionen, deren Umfang unbestreitbar unter dem Schwellenwert von 100 000 ECU für sog. "de minimis"-Beihilfen liegt, seien von der Notifizierungspflicht ausgenommen. Zu den übrigen Aspekten der Durchführung des der Kommission 1995 vorgelegten Umstrukturierungsplans siehe unten. b) Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland Die Kommission hat in der Entscheidung 95/547/EG bestimmt, daß die Geschäftspräsenz des CL im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes bis Ende 1998 gemäß den Verpflichtungen, die Frankreich in dem Schreiben von Minister Madelin vom 18. Juli 1995 eingegangen war, um mindestens 35 % reduziert wird. In diesem Schreiben wird ausgeführt, daß die Reduzierung nach der Bilanzsumme zu bemessen ist und daß der genannte Prozentsatz eine Verringerung des europäischen Netzes um die Hälfte impliziert. Zur Erinnerung: Die ausländischen Vermögenswerte schlugen Ende 1994 in der CL-Bilanz mit 960 Mrd. FRF zu Buche, die europäischen mit 620 Milliarden. 35 % der Auslandsaktiva entsprechen 336 Mrd. FRF; 50 % der CL-Aktiva im europäischen Ausland 310 Mrd. FRF. Zum 31. Oktober 1997 hatte der CL Aktiva im Wert (Bilanz zum 1. Januar 1995) von 171,2 Mrd. FRF - 136,1 Milliarden im europäischen Ausland und 35,2 Milliarden im übrigen Ausland - veräußert, d. h. 17,9 % seiner ausländischen Vermögenswerte bzw. 22 % der Aktiva in Europa. Der CL muß also bis zum 31. Dezember 1998 noch europäische Vermögenswerte im Umfang von knapp 174 Mrd. FRF abstoßen, damit diese Verpflichtung erfuellt ist. c) Vergabe des Darlehens an das EPFR und Zeichnung der Nullkupon-Anleihe Für den Erwerb der vom CL auf die Auffangstruktur übertragenen bereinigten Vermögenswerte in Höhe von 135 Mrd. FRF hat das CDR vom EPFR ein Beteiligungsdarlehen über 145 Mrd. FRF (davon 10 Milliarden in Form einer Bürgschaft des EPFR für Fremdanleihen des CDR) erhalten. Das EPFR wiederum hat beim CL ein Darlehen (kein Beteiligungsdarlehen) in Höhe von 145 Mrd. FRF aufgenommen. Beide Darlehen werden am 31. Dezember 2014 fällig. Der Jahreszins für das Darlehen des CL an das EPFR war ursprünglich auf 7 % für 1995 und - ab 1996 - 85 % des Geldmarktzinses festgesetzt worden. (10) Mit dem größten Teil des Darlehens, nämlich 135 Mrd. FRF, wurde die Übertragung der Vermögenswerte finanziert. Den Restbetrag von 10 Milliarden hätte das EPFR für die Zeichnung einer Nullkupon-Anleihe in nämlicher Höhe verwenden sollen, um bis 2014 einen Erlös von nominal 35 Mrd. FRF zu erzielen, dessen Gegenwartswert in der Entscheidung 95/547/EG von der Kommission mit etwa 8 Mrd. FRF veranschlagt wurde. Dieses Schema wurde in verschiedenen Punkten geändert. So hat der CL das Darlehen an das EPFR zwar tatsächlich vergeben, jedoch nur in bezug auf den erstgenannten Betrag von 135 Mrd. FRF, so daß das EPFR die Nullkupon-Anleihe nicht zeichnen konnte. Da die Kommission die für das EPFR eingeplanten Erlöse aus dieser Anleihe bei den staatlichen Beihilfen an den CL in Abzug gebracht hatte, ergeben sich aus dem Umstand, daß der CL dem EPFR die fraglichen 10 Mrd. FRF nicht zur Verfügung gestellt hat und die Zeichnung der Nullkupon-Anleihe nicht erfolgt ist, zusätzliche Kosten für den Staat. Diese Aufwendungen stellen eine staatliche Beihilfe an den CL dar, die über die 1995 genehmigten Mittel hinausgehen, und zwar um den 1995 in Abzug gebrachten Betrag von rund 8 Mrd. FRF. Ein Teil dieser Beihilfe im Zusammenhang mit der Nichtzeichnung der Anleihe im Zeitraum 1995-96, nämlich 400 Mio. FRF, wurde jedoch durch die Entscheidung der Kommission vom September 1996 über die Rettungsbeihilfen zugunsten des CL genehmigt. Mit der genannten Entscheidung wurden auch Rettungsbeihilfen im Umfang von rund 3,5 Mrd. FRF bewilligt, die sich aus der Anhebung des Zinses für das Darlehen des CL an das EPFR für 1995 (nachträglich) und 1996 ergaben. In bezug auf die Anwendung dieser Änderung in den darauffolgenden Jahren leitete die Kommission das einschlägige Prüfverfahren ein. Der Absichtserklärung, die der französische Staat und der CL im Jahre 1995 unterzeichnet hatten, folgten eine Reihe von Nachträgen, mit denen auch andere von der Kommission genehmigte Bestimmungen geändert wurden. So hat der Umstand, daß das EPFR auf 10 Mrd. FRF des CL verzichten mußte, nicht dazu geführt, daß das Beteiligungsdarlehen des EPFR an das CDR um denselben Betrag gekürzt wurde, sondern dazu, daß diese zusätzliche Kreditlinie für das CDR in eine Bürgschaft in gleicher Höhe für die Beschaffung von Fremdkapital umgewandelt wurde. Der Stand der Verkäufe des CDR steht durchaus im Einklang mit dem ursprünglichen Ziel, innerhalb von fünf Jahren 80 % bzw. binnen drei Jahren 50 % der Vermögenswerte zu veräußern. Doch die Abführung der Veräußerungserlöse an das EPFR und damit die Rückzahlung des Darlehens an den CL sind wesentlich langsamer und in geringerem Umfang vonstatten gegangen als ursprünglich geplant, weil das CDR den größten Teil der Erlöse zur Finanzierung seiner allgemeinen Aufwendungen und seiner Aktiva (insbesondere Tilgung von Fremddarlehen) sowie zur Stützung bestimmter Vermögenswerte durch Kapitalerhöhungen, Vorschüsse oder den Verzicht auf Forderungen einbehalten hat. Ausbleibende Tilgungszahlungen und die unerwartete Entwicklung der Zinsen haben die Bilanz des CL belastet. Die auf das CDR übertragenen Aktiva wurden nämlich zum Teil durch langfristige Verbindlichkeiten finanziert, die nicht auf die Auffangstruktur übertragen worden waren und die das Unternehmen in seiner Expansionsphase (1988-93) mit einer Verzinsung eingegangen war, welche schließlich den vom EPFR nach 1995 zu zahlenden Satz von 85 % des Geldmarktzinses überstieg. Damit wären für den CL ab 1996 Refinanzierungskosten angefallen, die seinerzeit auf 2,1 Mrd. FRF für 1997, 1,8 Mrd. FRF für 1998 bzw. 1,4 Mrd. FRF für 1999 veranschlagt wurden. Nach den Plänen der französischen Regierung handelte es sich dabei um einen Beitrag des CL zu den Kosten der Auffangstruktur und somit zur eigenen Umstrukturierung. Nach den 1995 angestellten Prognosen für das Nettobankergebnis sollte der CL in der Lage sein, diese Kosten vollständig zu tragen. In Wirklichkeit aber trieben die verspäteten Tilgungszahlungen des EPFR und die unerwartete Entwicklung der Marktzinsen diese Kosten in die Höhe. Die Rettungsbeihilfen wären allerdings nicht nötig gewesen, wenn der CL das prognostizierte Nettobankergebnis erzielt hätte. Hierin - dem Zurückbleiben des Ergebnisses hinter den Prognosen - liegt demnach der Grund für die Rettungsbeihilfen. Denn die Kommission war bei ihrer Entscheidung von 1996 aufgrund der Unterlagen der französischen Behörden davon ausgegangen, daß der Zinseffekt dem Unternehmen lediglich Mehrkosten in Höhe von einer Milliarde FRF, verteilt über drei Jahre (1996-98), verursacht hätte (11). d) Besserungsklausel Die Besserungsklausel wurde seit Erlaß der Entscheidung 95/547/EG korrekt angewandt. Das Unternehmen hat jedoch gemäß dieser Klausel 1995 nur 6 Mio. FRF und 1996 107 Mio. FRF abgeführt und ist damit weiter hinter den ursprünglich gesteckten Zielen für diese beiden Jahre - 1995: 339 Mio. FRF; 1996: 505 Mio. FRF - zurückgeblieben, was auf das schlechtere Ergebnis gegenüber dem Plan zurückzuführen ist. Der im Juli 1997 vorgelegte neue Plan stellt dank einer vollständigen "Neutralisierung" des Darlehens an das EPFR und anderer Annahmen in bezug auf die Veräußerung von Vermögenswerten bis zum Jahr 2000 bessere Ergebnisse und damit höhere Zahlungen aufgrund der Klausel (sofern sie beibehalten wird) in Aussicht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Durch diese Verbesserung dürften unter der Voraussetzung, daß die Besserungsklausel beibehalten wird, die hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Erstzahlungen kompensiert werden. Allerdings läßt der Plan, der der Kommission im Juli 1997 (s.u.) vorgelegt wurde, offen, ob die Klausel beibehalten oder gegebenenfalls durch eine andere Bestimmung ersetzt wird. e) Abführung von Dividenden an den Staat als Aktionär Wie im Falle der Besserungsklausel hat das Zurückbleiben der Ergebnisse hinter den Prognosen zu einer Verringerung der Dividendenausschüttungen des CL an den französischen Staat als Aktionär und des Werts der Aktien, die dieser hält, gegenüber den ursprünglichen Schätzungen geführt. Die Kommission hatte die Erlöse für den Staat in der Entscheidung 95/547/EG mit 10 Mrd. FRF (Gegenwartswert) veranschlagt. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die ursprünglichen Vorausschätzungen und die neuen Prognosen für die Ergebnisse des Unternehmens nach Anwendung der Besserungsklausel. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> f) Verwendung der Veräußerungserlöse zu Umstrukturierungszwecken Der CL hat eigenen Angaben zufolge 14,8 Mrd. FRF aus den durch die Veräußerung erzielten Erlösen zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen (insgesamt 7,5 Mrd. FRF), zur Anlage in fluessigen Mitteln oder zur Umschuldung herangezogen. Außerdem hat das Unternehmen 254 Mio. FRF im Ausland investiert. Diese Investitionen stellen lediglich 1,7 % der seit 1995 erzielten Veräußerungserlöse dar. g) Streichung des Vortrags der steuerlichen Defizite im Zusammenhang mit den Beihilfen Die Kommission hatte nach Maßgabe der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen bestimmt, daß der französische Staat die Möglichkeit eines Vortrags steuerlicher Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FRF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 streicht. Gleichzeitig forderte sie die französischen Behörden auf, die Möglichkeit eines Vortrags der zum Zeitpunkt der Privatisierung verbleibenden steuerlichen Defizite für den Fall auszuschließen, daß die Besserungsklausel veräußert wird. Der CL steht auf dem Standpunkt, daß die erste Auflage nur die Verluste von 1994 betrifft, die dem Teil der Kapitalerhöhung entsprechen, welcher vom Staat und der Caisse des Dépôts et Consignations finanziert wurde (3,75 Mrd. FRF). Die Kommission hatte in der Entscheidung 95/547/EG aber die Zuführung in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfe angesehen, d. h. einschließlich des Beitrags des Thomson-Konzerns, an dem der französische Staat eine Mehrheitsbeteiligung hält, weshalb die von diesem Aktionär bereitgestellten Gelder als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen seien. Die fragliche Auflage gilt somit für die gesamte Kapitalaufstockung in Höhe von 4,9 Mrd. FRF. Die zweite Auflage muß unbedingt eingehalten werden. 5. STELLUNGNAHMEN ZUR SACHE 5.1. Stellungnahmen Dritter Im Rahmen dieses Verfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen von seiten der Société Générale (im folgenden "SG") und der britischen Regierung mit Schreiben vom 21. bzw. 23. Januar 1997 ein, die an die französische Behörden weitergeleitet wurden. Diese haben sich mit Schreiben vom 10. und 27. Februar 1997 dazu geäußert. Des weiteren hat die Kommission Stellungnahmen der British Bankers' Association (Schreiben vom 19. Mai 1997), der Nederlandse Vereniging van Banken (2. Juli 1997) und des Bundesverbands deutscher Banken (26. August 1997) erhalten, die im vorliegenden Verfahren aber nicht berücksichtigt werden können, weil sie erst nach der Frist eingingen, die die Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung gesetzt hatte. Die SG hat wie im Falle der Entscheidung 95/547/EG den Beschluß gefaßt, die Entscheidung der Kommission vom September 1996 zur Genehmigung der Rettungsbeihilfen zugunsten des CL dem Gericht erster Instanz vorzulegen. Die zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, dienen nach Ansicht der SG nicht, wie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehen, der Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige. Nur eine Situation, die die Zahlungsunfähigkeit des CL zur Folge hat, rechtfertige ein Eingreifen des Staates bzw. zwinge diesen in seiner Doppelrolle als Aktionär und Garant der Stabilität des Marktes sogar, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Einleger und Gläubigerbanken in ein so großes Institut wie den CL zu stärken. Der SG zufolge sollte die Kommission den französischen Behörden vor allem angesichts der wiederholten Subventionierung aufgeben, alternative Ansätze wie eine kontrollierte Liquidation oder blockweise Veräußerung zu prüfen. Nur sie kämen grundsätzlich als vertragskonforme Lösungen in Frage. Außerdem sollte die Kommission die den Wettbewerbern entstehenden Nachteile dadurch ausgleichen, daß sie nicht nur die Veräußerung sämtlicher CL-Auslandsaktivitäten (einschließlich des USA- und Südostasiengeschäfts, die am ertragreichsten sind) anordnet, sondern auch die Aufgabe von Geschäftsfeldern in Frankreich. In Betracht gezogen werden sollten u. a. die kollektive bzw. individuelle Wertpapierverwaltung, die auf Verbraucherkredite bzw. Lebensversicherungen spezialisierten Tochtergesellschaften oder bestimmte Teile des inländischen Bankennetzes im Privatkundenbereich. Die SG merkt ferner an, daß die Unterstützung der französischen Regierung und der Kommission für den vom CL geplanten Stellenabbau keine verbindliche Gegenleistung des Unternehmens für die gewährten Beihilfen ist. Sie sei vielmehr eine weitere Form der Beihilfe, die verhindere, daß private Banken, die nicht in den Genuß dieser Unterstützung kämen, das Rentabilitätsniveau der europäischen Konkurrenz erreichen können. Schließlich weist die SG die Kommission auf die Bedingungen für die künftige Privatisierung des CL und insbesondere den Plan zur Anhebung des Solvabilitätskoeffizienten, d. h. des auf die Eigenmittel des Unternehmens bezogenen Koeffizienten im engeren Sinn, auf 6 % des Kernkapitals vor der Privatisierung hin. Denn in Anbetracht der Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Bewertung des CL durch die Rating-Agenturen und im Vergleich zur 1987 erfolgten Privatisierung der SG selbst, die seinerzeit einen "harten" Solvabilitätskoeffizienten von 3 % aufwies und erst zehn Jahre später 6 % erreichen konnte, würde dadurch der Wettbewerb auf besonders gravierende Weise verfälscht. Die britischen Behörden begrüßen die eingehende Untersuchung der Angelegenheit durch die Kommission und führen an, daß die wiederholte Gewährung von Beihilfen weiteren Subventionsansprüchen der Geschäftsleitung und damit erneuten Wettbewerbsverzerrungen Vorschub leisten könnte. Sie stehen auf dem Standpunkt, daß der CL in allen Bereichen, die für die Existenzfähigkeit des Kerngeschäfts nicht unerläßlich sind, einschneidende und substantielle Gegenleistungen erbringt. Ihr Vorschlag lautet daher, künftige Beihilfen im Lauf der Zeit abzubauen und ihre Genehmigung von der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen und Gegenleistungen abhängig zu machen. 5.2. Stellungnahmen der französischen Behörden und des CL Mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 teilte der Verwaltungsratsvorsitzende ("président") des CL der Kommission mit, daß er die französische Regierung sehr früh im Jahre 1996 und erneut im Juli desselben Jahres auf die für dieses Geschäftsjahr abzusehende Entwicklung hingewiesen und eine rasche Entscheidung angemahnt habe. Gleichzeitig stellte er den Stichtag für die Verringerung der Geschäftspräsenz des CL im Ausland mit dem Hinweis auf das Schreiben von Minister Madelin vom 18. Juli 1995 in Frage, welches dem Unternehmen erst mehrere Monate nach der Versendung an die Kommission bekanntgegeben worden sei und keinen Stichtag vorsehe. Im übrigen werde das Unternehmen seit Ende 1993 umstrukturiert. Die französische Regierung hat zu dem von der Kommission weitergeleiteten Schreiben der SG angemerkt, daß sie ihre doppelte Funktion als Aktionärin und Garantin mit der Notifizierung der Rettungsbeihilfen voll und ganz erfuellt habe. Gegen den Einwand der SG und der britischen Regierung, die Rettungsbeihilfen würden den Wettbewerb verfälschen und Gegenleistungen erfordern, brachte sie vor, daß der CL durch den Plan von 1995 erheblich in seiner Entwicklung gehemmt worden sei und daß ein neuer Umstrukturierungsplan den Rückzug auf das Kerngeschäft vorsehe. Sie bestand jedoch auf der Notwendigkeit der Umstrukturierungsbeihilfen, und zwar nicht nur in Form der "Neutralisierung" des CL-Darlehens an das EPFR, sondern auch in Form einer etwaigen Kapitalerhöhung, die zum Erhalt der Existenzfähigkeit des Unternehmens erforderlich sei und deren Höhe sich strikt nach dem Mittelbedarf des CL für eine rasche Privatisierung richte. Schließlich gab die französische Regierung an, sie werde bei der Prüfung der Modalitäten für die finanzielle Unterstützung des Unternehmens die Möglichkeit in Betracht ziehen, die staatlichen Mittel erforderlichenfalls in dem Maße freizugeben, in dem das Unternehmen die Zielvorgaben seines strategischen Plans erfuellt. 5.3. Anmerkungen der Kommission zu den eingegangenen Stellun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.