Europäische Union

98/490/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1454) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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icht mehr als Referenzaktionär des Crédit Lyonnais aufzutreten. b) Als Gegenleistung für die staatliche Beihilfe wird der Crédit Lyonnais 620 Mrd. FRF der in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Aktiva veräußern oder liquidieren. Diese Reduzierung betrifft alle Aktiva im europäischen Ausland mit Ausnahme der Aktivitäten in London, Luxemburg, Frankfurt und in der Schweiz. Die Bank behält die Möglichkeit, Konten für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr in der Euro-Zone zu verwalten. Die Erhaltung dieser strategischen Niederlassungen wird in gebührender Höhe durch andere Vermögenswerte in Frankreich und im Ausland kompensiert. Diese Verpflichtung ergänzt jene vom 18. Juli 1995, die sich auf eine Reduzierung von 35 % weltweit, d. h. 50 % in Europa, bezog und die hiermit bestätigt wird. Die Veräußerungen müssen bis spätestens 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein. Die Gesamtreduzierung um 620 Mrd. FRF muß vor der Privatisierung erfolgen. Diese beiden Fristen können aus hinreichend belegten, marktbedingten Gründen um höchstens ein Jahr verlängert werden. c) Der Crédit Lyonnais wird sein Netz in Frankreich verkleinern, so daß die Muttergesellschaft und die im Privatkundengeschäft tätigen Tochtergesellschaften im Jahr 2000 nicht mehr als 1 850 Geschäftsstellen betreiben. Diese Anzahl bezieht sich auf Geschäftsstellen für Privatkunden, Selbständige und Unternehmen. d) Um die Privatisierung innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich durchzuführen, werden die Besserungsklausel und die Auswirkungen der teilweisen Neutralisierung des Darlehens nach 1999 von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet und über eine Wertpapieremission des Crédit Lyonnais zugunsten des EPFR, der die Wertpapiere anschließend im Rahmen der Privatisierung veräußert, durch den Markt indirekt erworben. Die Bewertung wird der Kommission vor der Emission vorgelegt. e) Um die restriktive Wirkung der Besserungsklausel und der Zinsdifferenz des Darlehens an das EPFR für das Wachstumspotential des Crédit Lyonnais beizubehalten und die Entwicklung des Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern zu kontrollieren, werden (i) 58 % des Unternehmensergebnisses bis zum Jahr 2003 in Form von Dividenden ausgeschüttet, (ii) verzichtet das Unternehmen ab Erwerb der Besserungsklausel auf den Vortrag der steuerlichen Defizite, (iii) wird das Wachstum der konsolidierten Bilanz bei gleichbleibendem Konsolidierungsumfang und konstantem Wechselkurs von Ende 1998 bis Ende 2001 auf 3,2 % jährlich beschränkt und der Solvabilitätskoeffizient bis 2014 mindestens auf dem Ende 2001 erreichten Niveau gehalten, sofern nicht außerordentliche Umstände eintreten, die hinreichend nachgewiesen und von der Kommission anerkannt werden. f) Die Erfuellung sämtlicher unter Buchstaben a) bis e) aufgeführter Verpflichtungen wird jedes Jahr bis zum Abschluß der Veräußerungen von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft. Darüber hinaus legen die französischen Behörden der Europäischen Kommission vierteljährliche Zwischenberichte und ausführliche Halbjahresberichte über die Durchführung des Plans vor. Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 13. Mai 1998 eine vertrauliche Aufstellung übermittelt, in der die nach Buchstabe b) zu veräußernden oder zu liquidierenden Vermögenswerte aufgeführt sind. (3) Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten, sorgt die französische Regierung dafür, daß folgende Auflagen eingehalten werden: a) Durchführung: Es ist dafür zu sorgen, daß alle in dieser Entscheidung vorgesehenen Verpflichtungen und Maßnahmen sowie die in der Entscheidung 95/547/EG vorgesehenen Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht geändert worden sind, durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert werden. b) Veräußerung der Aktiva: Die Veräußerung der Tochtergesellschaften und Zweigstellen des Unternehmens ist als effektive Reduzierung des Konsolidierungsumfangs zu verstehen und muß unwiderruflich sein. Die Veräußerung erfolgt in einem für alle französischen oder ausländischen Kaufinteressenten transparenten und offenen Verfahren. Die Bedingungen für die Abgabe eines Kaufangebots dürfen keine Klauseln enthalten, durch die die Anzahl der potentiellen Erwerber in unzumutbarer Weise beschränkt oder der eine oder andere Kandidat bevorzugt werden kann. Die Auswahl der Erwerber muß im Hinblick auf die Optimierung der Veräußerungserlöse erfolgen. Die Veräußerungserlöse müssen in vollem Umfang für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans des Crédit Lyonnais verwendet werden. c) Neubestimmung und Anwendung des Zügelungsmechanismus: Die Bestimmung des Gegenwartswerts der Refinanzierungskosten des Crédit Lyonnais für sein Darlehen an das EPFR zu einem Zinssatz von 15 % unter dem Geldmarktzins für die Jahre 2000 bis 2014 sowie die Neubestimmung der Besserungsklausel und deren Valorisierung werden von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen. Der Bericht des Sachverständigen wird der Kommission vorgelegt, die vor einer Änderung des Werts der Klausel und vor der dem Staat vorbehaltenen Aktienemission des Crédit Lyonnais die Ergebnisse des Berichts genehmigen muß. d) Durchführung dieser Entscheidung: i) Die französischen Behörden legen bis zum 31. Dezember 2000 vierteljährliche Zwischenberichte vor. Diese Zwischenberichte enthalten eine detaillierte Darstellung der nach dieser Entscheidung zu veräußernden bzw. zu liquidierenden Vermögenswerte unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 1994, des Werts der Veräußerung sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste. Der erste Zwischenbericht muß am 1. Oktober 1998 vorliegen. Stichtag für die nachfolgenden Berichte ist jeweils der 1. Januar 1999, der 1. April 1999 und der 1. Juli 1999. ii) Die Halbjahres- und Jahresberichte des Crédit Lyonnais werden der Kommission sofort nach ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat des Unternehmens zusammen mit einer Übersicht über den Stand der Durchführung des Geschäftsplans zugeleitet. iii) Die Kommission hat während der Durchführung des Plans zu allen Informationen permanent und unbeschränkt Zugang. Sie kann sich mit Zustimmung der französischen Behörden direkt an den Crédit Lyonnais wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Die französischen Behörden und der Crédit Lyonnais wirken bei allen etwaigen Nachprüfungen der Kommission oder gegebenenfalls eines von ihr beauftragten Beraters in vollem Umfang mit. iv) Die Kommission wird über die Privatisierungsmodalitäten des Unternehmens genauestens unterrichtet. Die Behörden übermitteln ihr im vorhinein alle Informationen, anhand deren sich feststellen läßt, ob die Privatisierung im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens erfolgt. v) Jede Verlängerung der Fristen für die Veräußerung und Liquidation von Vermögenswerten nach Maßgabe der Verpflichtungserklärungen der französischen Behörden in Absatz 2 Buchstabe b) muß vorab von der Kommission genehmigt werden. Die Verpflichtungen beziehen sich ausschließlich auf die Fristen für die Veräußerung und Liquidation von Vermögenswerten; die Verpflichtung zur Privatisierung der Bank, die in jedem Fall bis spätestens Oktober 1999 abgeschlossen sein muß, bleibt hiervon unberührt. e) Entscheidung 95/547/EG: Die französischen Behörden kommen ihren Pflichten aus Artikel 4 der Entscheidung 95/547/EG so lange nach, wie die Auffangstruktur besteht. Artikel 2 Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen worden sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7. (2) Einschließlich der 1994 ausgelagerten Vermögenswerte von 40 Mrd. FRF. (3) ABl. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 92. (4) ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7. Die Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben Nr. SG(96) D/9029 vom 16. Oktober 1996 bekanntgegeben. (5) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (6) Siehe Fußnote 5. (7) Ohne Berücksichtigung von Änderungen des Konsolidierungsumfangs. (8) Die Bewertungsskala von Standard Poor's-ADEF ist folgende: AAA: besonders hohe Tilgungskapazität; AA: sehr hohe Tilgungskapazität; A: hohe Tilgungskapazität mit Anfälligkeit für wirtschaftliche Risiken; BBB: ausreichende Tilgungskapazität mit starker Anfälligkeit für wirtschaftliche Risiken; BB und B: spekulativ mit unsicherer Rückzahlung; CCC, CC und C: zweifelhafte Forderung; D: bereits zahlungsunfähig. Die entsprechende Skala von Moody's lautet: Aaa, Aa1, Aa2, Aa3, A1, A2, A3, Baa1, Baa2. (9) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (10) Verzugszinsen werden in Höhe des monatlichen Zinssatzes für Schatzanweisungen mit einer Laufzeit von 13 Wochen fällig (monatlicher Durchschnittszinssatz der Staatsschuldscheine), der von der Caisse des dépôts et Consignations veröffentlicht wird. (11) Nähere Einzelheiten zu den Rettungsbeihilfen s. Entscheidung der Kommission vom September 1996, ABl. C 390 vom 24. 12. 1996, S. 7. (12) Rückstellungen zu gewichteten Krediten. (13) Die bei der erwähnten Auslagerungsoperation nicht übertragenen Verbindlichkeiten. (14) Sofern diese aufrechterhalten bleibt. (15) Soweit sich hieraus nicht eine andere steuerliche Behandlung des Unternehmensergebnisses ergibt. (16) Wie aus dem Geschäftsbericht des CDR von 1996 hervorgeht (S. 35), bilden die bei den Tochtergesellschaften vorgenommenen Kapitalerhöhungen eine Forderung an das EPFR, die erst dann fällig ist, wenn die betreffenden Tochtergesellschaften liquidiert oder ihre Anteile veräußert werden. (17) In bezug auf folgende zwei Vorgänge hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag eröffnet: Kapitalerhöhung für die SDBO und Veräußerung der SDBO (ABl. C 346 vom 16. 11. 1996, S. 5 und ABl. C 207 vom 8. 7. 1997, S. 5) und Kapitalerhöhung für Stardust Marine und Veräußerung des Unternehmens (ABl. C 111 vom 9. 4. 1998, S. 9). (18) Die nominalen Angaben sind nicht abgezinst. Zum Gegenwartswert siehe die Berechnung der Kosten der Operation für den Staat. (19) S. 27 des EPFR-Berichtes 1997. (20) S. 29 des EPFR-Berichtes 1997. (21) S. 29 des EPFR-Berichtes 1997. (22) Dagegen besteht, wie bereits ausgeführt, eine Empfindlichkeit des CL gegenüber einem Sinken des Zinsniveaus, durch das die Refinanzierungskosten des Darlehens für ihn steigen könnten. (23) Siehe ABl. der Französischen Republik vom 30. November 1995, Gesetz 95.1251 vom 28. November. (24) Aufgrund einer Veranschlagung des Wertes des CL mit rund 35 Mrd. FRF. (25) Wie groß die Verringerung ausfällt, hängt von der Berücksichtigung einer "Neutralisierung" des Darlehens 1999 ab; siehe hierzu Abschnitt 10.4. (26) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (27) ABl. L 336 vom 3. 12. 1989, S. 14. (28) In anderen Fällen sind die privaten Aktionäre zwar auf die Aufforderung der Währungsbehörden hin tätig geworden und haben sich gegen rechtliche Risiken geschützt, haben aber nichts mit Blick auf eine ausreichende Verzinsung ihres Kapitalbeitrags unternommen. (29) Rechtssache Compagnie du BTP. (30) Commission bancaire, Bericht 1995, Seite 13. (31) Siehe insbesondere Entscheidung 94/1073/EG der Kommission (Bull), ABl. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 5 und Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C 278/92, C 279/92 und C 280/92, HYTASA vom 14. September 1994, Slg. 1994, S. I-4103, Rn. 22 der Begründung. (32) Loi du 25 janvier 1985 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises, Artikel 179 und 180, ABl. der Französischen Republik vom 26. Januar 1985. (33) Siehe auch Abschnitt 10.2. (34) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (35) Siehe Senat der Französischen Republik, "Banques: votre santé nous intéresse", Informationsbericht von Alain Lambert (Senator, Hauptberichterstatter) im Auftrag der Commission des finances, du contrôle budgétaire et des comptes économiques de la Nation zur Situation und zu den Perspektiven des französischen Bankensystems, Nr. 52, 1996-1997. (36) ABl. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5. (37) Le système bancaire français, Oktober 1996, Beitrag des Commissariat Général au Plan zur Groupe des finances de la Commission des Finances du Sénat, siehe Bericht Nr. 25 der Commission des Finances du Sénat, S. 86. (38) Vgl. Bericht Lambert, a. a. O., S. 56. (39) Vgl. Bericht Lambert, a. a. O., S. 60. (40) Die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5) sieht die Einführung solcher Instrumente in den Mitgliedstaaten vor. (41) Geschäftsbereich Frankreich mit den entsprechenden Tochtergesellschaften. (42) Nach allgemeiner Auffassung werden die durch eine Schwankung der Betriebseinnahmen verursachten steuerlichen Auswirkungen durch die Anwendung eines marginalen Multiplikators auf den Wert der Eigenmittel, woraus sich der Wert der Bank ergibt, kompensiert. (43) Darlehen an den Staat sind nicht mit einem Risiko behaftet und wirken sich daher nicht auf den Solvabilitätskoeffizienten der Bank aus (die Auswirkung auf die gewichteten Aktiva ist gleich Null). (44) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (45) Auf der Basis der Bilanz des CL vom 31. Dezember 1994 (wie alle anderen Gegenleistungen). (46) Der Wert der Klausel würde durch das höhere Ergebnis der Bank (in einer Größenordnung von 15 % des Geldmarktzinses für das vergebene Darlehen) und den geänderten Abschöpfungssatz steigen. (47) Die Kommission versteht diese Verpflichtung in dem Sinne, daß sie sich sowohl auf den Kernkapitalkoeffizienten als auch auf den Solvabilitätskoeffizienten bezieht. (48) Vgl. XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 403, S. 270. Die Grundsätze, die die Kommission heranzieht, um festzustellen, ob eine Privatisierung unter Umständen mit staatlichen Beihilfen verbunden ist, wurden den französischen Behörden in einem Schreiben des Generaldirektors der GD IV vom 14. Juli 1993 mitgeteilt. (49) Vgl. Tabelle 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.