Europäische Union

2014/394/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zur Gewährleistung einer wirksamen Lösung des Disputs sowie der Gültigkeit der Maßnahmen, Beschlüsse und Entscheidungen des Panels sind alle Panelmitglieder während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. 31. Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen: a) Vertreter der Streitparteien; b) Berater der Streitparteien; c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und d) Assistenten der Panelmitglieder. Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Panel gegenüber äußern. 32. Jede Streitpartei legt dem Panel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. Die Delegationen der Streitpartien dürfen auf keine Personen zurückgreifen, die direkte oder indirekte finanzielle oder persönliche Interessen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen. Die Streitparteien können sich unter Angabe der Gründe gegen die Anwesenheit der oben erwähnten Personen aussprechen. Entscheidungen bezüglich der Vorbehalte werden vom Panel zu Beginn der Anhörung getroffen. 33. Die Anhörungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Das Panel tagt jedoch in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten, darunter Geschäftsinformationen. 34. Das Panel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin b) Argumentation der Beschwerdegegnerin Gegenargumentation a) Gegenargumentation b) Erwiderung auf die Gegenargumentation 35. Das Panel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten. 36. Das Panel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird. 37. Innerhalb von 10 Tagen nach der endgültigen Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. SCHRIFTLICHE FRAGEN 38. Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Kopie aller Fragen des Panels. 39. Ebenso übermittelt jede Streitpartei der anderen Streitpartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Panels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen. NACHWEISE 40. Die Streitparteien sind gehalten, ihre Argumentation im ersten Schriftsatz und in der schriftlichen Erwiderung so umfassend wie möglich durch Nachweise zu belegen. Die Streitpartien können darüber hinaus zusätzliche Nachweise zur Stützung ihrer Argumentation in der Gegenargumentation und der Erwiderung auf die Gegenargumentation vorlegen. Im Ausnahmefall können die Streitparteien zusätzliche Nachweise vorlegen, wenn diese erst nach dem Austausch der Schriftsätze für die Streitparteien verfügbar geworden sind bzw. sie davon erfuhren, oder wenn das Panel der Auffassung ist, dass die betreffenden Nachweise sachdienlich sind und der anderen Streitpartei die Gelegenheit einer entsprechenden Stellungnahme einräumt. VERTRAULICHKEIT 41. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese nach Regel Nr. 33 in nichtöffentlicher oder teilweise nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Panel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. Diese Geschäftsordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern dieser keine vertraulichen Informationen enthält. EINSEITIGE KONTAKTE 42. Das Panel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen. 43. Kein Panelmitglied darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen. INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG 44. Bei der Einholung von Informationen und fachlichem Rat gemäß Artikel 320 Absatz 2 fordert das Panel solche Informationen und fachliche Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und auf keinen Fall später als 15 Tage nach dem Datum der endgültigen Anhörung an, sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend machen kann. 45. Vor der Einholung der Informationen oder des fachlichen Rates legt das Panel die zur Erlangung der Informationen zu verwendenden Verfahren fest und benachrichtigt die Streitparteien hierüber. Solche Verfahren umfassen folgende Elemente: a) eine Möglichkeit für die Streitparteien, dem Panel schriftliche Stellungnahmen bezüglich der Sachverhalte vorzulegen, zu denen die Meinung der Sachverständigen, Gremien oder anderer Einrichtungen eingeholt werden soll; b) die Bestimmung und Bestellung eines Sachverständigen oder eines Beraters durch das Panel und die Festlegung der Frist, in der die Informationen oder fachliche Beratung bereitzustellen sind; und c) eine angemessene Frist für die Streitparteien, in der sie Stellungnahmen zu den durch die Sachverständigen, Gremien, oder andere Einrichtungen bereitgestellten Informationen oder fachlichen Beratung abgeben können. 46. Das Panel darf als technische Berater keine Personen auswählen, die ein finanzielles oder persönliches Interesse im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand haben, bzw. deren Beschäftigte, Partner, Gesellschafter oder Verwandte ein solches Interesse aufweisen. In jedem Fall gelten für die Auswahl von Sachverständigen, Gremien und anderen Informationsquellen die Bedingungen gemäß Artikel 325 Absatz 2. 47. Wenn ein Antrag auf Informationen und fachliche Beratung gemäß Artikel 320 Absatz 2 gestellt wird, prüft das Panel die Möglichkeit, laufende Fristen bis zum Eingang dieser Informationen auszusetzen. AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE 48. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren; dürfen interessierte natürliche oder juristische Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind, dem Panel innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Panels Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. 49. Die Schriftsätze müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) von den interessierten Personen oder ihren Stellvertretern datiert und unterzeichnet sein; b) in der (den) durch die Streitpartien gemäß Regel Nr. 55 ausgewählten Sprache(n) verfasst sein; c) knapp gefasst und in keinem Fall mehr als 15 Seiten, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen; und d) einen direkten Bezug zu den dem Panel vorgelegten Sachverhalten und Rechtsfragen aufweisen. 50. Den Schriftsätzen ist eine schriftliche Erklärung mit klaren Angaben zu folgenden Fragen beizulegen: a) eine Beschreibung der die Schriftsätze vorlegenden interessierten Personen, einschließlich der Angaben zum Ort der Niederlassung, Sitz, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Finanzierungsquellen und gegebenenfalls Belege für diese Informationen; b) Angaben zu eventuellen direkten oder indirekten Verbindung der interessierten Personen zu einer der Streitparteien sowie Angaben darüber, ob sie finanzielle oder anderweitige Hilfe seitens einer der Streitparteien, einer anderen Regierung, Person oder Einrichtung im Allgemeinen oder bei der Ausarbeitung der Schriftsätze in Anspruch genommen haben bzw. eine solche Inanspruchnahme erwarten; und c) eine kurze Darlegung des Beitragswerts der Schriftsätze der interessierten Personen zum Streitgegenstand. 51. Die Schriftsätze sind an den Vorsitz des Panels in den gemäß Regel 49 festgelegten Sprachen zu richten. 52. Amicus-Curiae-Schriftsätze, die die oben dargelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Panel nicht berücksichtigt. 53. Das Panel fügt seiner Entscheidung zum Streitgegenstand eine Liste aller eingegangenen Amicus-Curiae-Schriftsätze bei, die die oben dargelegten Bedingungen erfüllen. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung zum Verfahrensgegenstand auf die in solchen Schriftsätzen angeführten sachlichen oder rechtlichen Argumente einzugehen. Im Hinblick auf Stellungnahmen der Streitparteien werden diese über alle dem Panel nach dieser Regelung vorgelegten Schriftsätze benachrichtigt. DRINGLICHKEIT 54. In dringenden Fällen nach Artikel 313 Absatz 3 kann das Panel die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen gegebenenfalls anpassen. VERFAHRENSSPRACHE, ÜBERSETZUNG UND VERDOLMETSCHUNG 55. Im Rahmen der Konsultationen gemäß Artikel 310 und spätestens bis zu der in Regel Nr. 11 angegebenen Sitzung bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung bezüglich der im Rahmen der Verfahren vor dem Panel zu verwendenden Arbeitssprache(n), nämlich Englisch oder Spanisch oder beide Sprachen. 56. Die Entscheidungen des Panels, einschließlich der Entscheidung zum Verfahrensgegenstand, sind in der (den) durch die Streitparteien bestimmten Sprache(n) abzufassen und zu notifizieren. Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 57. Jede Streitpartei trägt die Kosten eventueller zusätzlicher, als erforderlich betrachteter Übersetzungen selbst. BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN 58. Ist eine Maßnahme, ein Verfahrensschritt oder eine Anhörung in Übereinstimmung mit dem Titel, dieser Geschäftsordnung oder gemäß eines Beschlusses des Panels für einen Zeitpunkt anberaumt, der vor, an oder nach einem angegebenen Datum oder Ereignis liegt, so wird das angegebene Datum oder der Zeitpunkt des Ereignisses bei der Berechnung der im Titel, in dieser Geschäftsordnung oder gemäß eines Beschlusses des Panels festgelegten Fristen nicht berücksichtigt. 59. Alle in diesem Titel und in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen sind ab dem Tag zu berechnen, an dem der Antrag, die Notifizierung, der Schriftsatz oder andere Unterlagen der empfangenden Vertragspartei übermittelt wurden. 60. Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird gemäß Regel Nr. 4 bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt. 61. Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. 62. Endet die Frist an einem gesetzlichen Feiertag einer oder beider Streitparteien, wird diese Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag verlängert. KOSTEN 63. Sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend macht (4), werden die Kosten für die Panelmitglieder, die Assistenten, Sachverständigen, Gremien oder andere gemäß Artikel 320 bestimmten Informationsquellen, ihre Beförderung, Beherbergung und andere zuschussfähige Ausgaben, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten der Panel-Verfahren von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, nach Maßgabe der vom Panel vorgelegten Spesenabrechnung. 64. Zum Zweck einer Rückerstattung und Begleichung der Kosten führen die Panelmitglieder umfassende und detaillierte Aufzeichnungen über die relevanten entstandenen Kosten und legen der gemäß Regel Nr. 67 benannten Stelle eine Kostenabrechnung einschließlich der Begleitunterlagen vor. Gleiches gilt für Assistenten und Personen, die im Einklang mit Artikel 320 bestimmt wurden, insofern dies ihre spezifische Funktion als Assistent eines Panel-Mitglieds oder des Panels betrifft bzw. für Sachverständige, Gremien und andere Informationsquellen, die Informationen und fachliche Beratung zur Verfügung stellen. 65. Der Assoziationsrat legt alle zuschussfähigen Kosten für die in Regel Nr. 63 aufgeführten Personen sowie die auszuzahlenden Rückerstattungen und Zuschüsse gemäß den Normen der WTO fest. 66. Die vorstehend genannten Regeln gelten in gleichem Maße für alle Vermittler im Rahmen eines Vermittlungsmechanismus. BESTIMMUNGSSTELLE IM ZUSAMMENHANG MIT STREITBEILEGUNGSVERFAHREN UND DEM VERMITTLUNGSMECHANISMUS 67. Jede Vertragspartei a) bestimmt eine Stelle für die Ausführung der in den einschlägigen Abschnitten dieser Geschäftsordnung festgelegten Funktionen; und b) teilt dem Assoziationsausschuss den Standort ihrer Bestimmungsstelle mit. 68. Jede Notifizierung und jedes Versenden der im Titel über die Streitbeilegung, in der Geschäftsordnung und im Titel über den Vermittlungsmechanismus genannten Dokumente sind über diese Bestimmungsstelle abzuwickeln. ANDERE VERFAHREN 69. Diese Geschäftsordnung gilt auch für die gemäß Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 2, Artikel 317 Absatz 3 und Artikel 318 Absatz 2 festgelegten Verfahren. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten. BEFOLGUNG DER BESTIMMUNGEN DES TITELS UND DER REGELN 70. Die Vertragsparteien und das Panel tragen Sorge dafür, dass ihre Vertreter, Berater, Assistenten und andere Personen, die an einem beliebigen Abschnitt eines Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Titel und dieser Geschäftsordnung teilnehmen, die einschlägigen Bestimmungen sowie eventuelle zusätzliche, von den Vertragsparteien vereinbarte oder vom Panel festgelegte Bestimmungen befolgen. (1)  Darunter fallen feste Feiertage, einschließlich unter anderem der religiösen und historischen Feiertage sowie alle anderen Feiertage, die nicht permanent festgelegt sind. (2)  Hinweis: Die zentralamerikanische Vertragspartei wird die Notwendigkeit einer Auffangklausel für Fälle erwägen, in denen keine Versendungs- oder Eingangsbelege vorhanden sind. (3)  Das Ergebnis der in dieser Regel genannten Konsultation ist für das Panel nicht bindend. (4)  Hinweis: Die Verhandlungsführer sind sich darüber einig, dass alle im Zusammenhang mit dem Panel und der Arbeit des Panels entstehenden Kosten von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden. Darüber hinaus vereinbaren die Streitparteien, dass in einem Fall, in dem eine Vertragspartei absichtlich versucht hat, das Streitbeilegungsverfahren zu behindern oder auf eine andere Weise zu missbrauchen, das Panel entscheiden kann, dass diese Vertragspartei einen höheren Kostenanteil zu tragen hat. ANHANG B Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits; b) „Titel“: Titel X dieses Abkommens über Streitbeilegung; c) „Artikel“: Bezug auf den Artikel des Abkommens in seinem vollständigem Wortlaut; d) „Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panel-Mitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand unterstützt; e) „Kandidat“: eine Person, die für die Bestellung zum Mitglied eines Panels gemäß Artikel 310 in Betracht gezogen wird; f) „Vermittler“: eine Person, die nach Maßgabe des Titels XI über den Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen des Abkommens vermittelt; g) „Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels; h) „Verfahren“: sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Panelverfahren nach Maßgabe des Titels, und i) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds: Personen, die unter der Leitung und Aufsicht eines Mitglieds tätig, aber keine Assistenten sind. VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS 2. Alle Kandidaten und Panelmitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen der Abschnitte Pflichten ehemaliger Mitglieder und Vertraulichkeit dieses Verhaltenskodex erfüllen. OFFENLEGUNGSPFLICHT 3. Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Panelmitglied bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Umstände offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen. 4. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehend Gesagten legen die Kandidaten in gutem Glauben folgende Aspekte offen: a) eventuelle finanzielle und persönliche Interessen: i) am Verfahren oder dessen Ergebnis und ii) im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird. b) eventuelle finanzielle Interessen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten: i) am Verfahren oder dessen Ergebnis und ii) im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird. c) alle bestehenden oder vergangenen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären, sozialen oder arbeitsbezogenen Beziehungen zu einer der Vertragsparteien oder ihren Vertretern oder Beratern, oder entsprechende Beziehungen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten; und d) alle sonstigen Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den Anschein einer Befangenheit oder Parteilichkeit erwecken können. 5. Im Hinblick auf die Befolgung der Bestimmungen von Absatz 3 und 4 müssen alle Kandidaten, die als Panelmitglieder ausgewählt wurden und ihrer Auswahl zugestimmt haben, eine ursprüngliche Erklärung zur Offenlegungspflicht ausfüllen. Die Erklärung muss den Vertragsparteien gemeinsam mit der Zustimmung zu ihrer Bestellung zur Stellungnahme vorgelegt werden. 6. Auch nach der Bestellung eines Panelmitglieds unternimmt dieses weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände im Sinne der Absätze 3 und 4 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Das Panelmitglied muss solche Interessen, Beziehungen und sonstigen Umstände offenlegen, indem es die Vertragsparteien zur Prüfung schriftlich davon in Kenntnis setzt und Kopien der Schriftsätze an den Assoziationsausschuss verschickt. 7. Die Panelmitglieder übermitteln dem Assoziationsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex. PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER 8. Nach ihrer Bestellung erfüllen die Panelmitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft. 9. Die Panelmitglieder erwägen und entscheiden lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. 10. Das Panelmitglied sorgt auf angemessene Weise dafür, dass seine Assistenten und Mitarbeiter die Abschnitte dieses Verhaltenskodex zu den Themen Verantwortung im Rahmen des Verfahrens, Offenlegungspflichten, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechte der Panelmitglieder, Pflichten ehemaliger Panelmitglieder und Vertraulichkeit kennen und gegebenenfalls beachten. 11. Die Panelmitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT UND RECHTE DER PANELMITGLIEDER 12. Die Panelmitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch Interessen anderer noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen. 13. Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. 14. Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. 15. Die Panelmitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 16. Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. 17. Kein Panel-Mitglied darf das Recht und die Verpflichtung anderer Panelmitglieder einschränken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.