Europäische Union

2014/394/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses, der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler, der Liste der Panelmitglieder und der Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

partei oder einer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu richten, das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet. (2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung verteilt wird. (3)   Das Sekretariat übermittelt den von dem Vorsitz des Assoziationsausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung. Artikel 8 Unterlagen (1)   Stützt sich der Assoziationsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Assoziationsausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt. (2)   Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei im Assoziationsausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich. Artikel 9 Vertraulichkeit (1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. (2)   Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss, den Unterausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß dem in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren ebenfalls als vertraulich. (3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen. Artikel 10 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung dem Vorsitz des Assoziationsausschusses und allen Mitgliedern als Unterlage im Sinne von Artikel 8 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden. (2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. (3)   Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. (4)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu den Sitzungen einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen. (5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 11 Protokoll (1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Kalendertagen einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen, b) alle Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien vereinbarten Themen, z. B. angenommene Beschlüsse, vereinbarte Stellungnahmen und eventuelle Schlussfolgerungen zu bestimmten Themen. (3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Assoziationsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen, die an der Sitzung teilgenommen haben. (4)   Das Protokoll wird von allen Vertragsparteien innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Sitzung schriftlich genehmigt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären des Assoziationsausschusses unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift wird allen Vertragsparteien übermittelt. (5)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, verabschiedet der Assoziationsausschuss einen Aktionsplan, der die von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen wiedergibt, und dessen Umsetzung auf der folgenden Sitzung überprüft wird. Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezifischen Fällen oder wenn ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen, die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei im Rahmen seiner Sitzungen zu unterzeichnen sind. (2)   Der Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck sollte der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Assoziationsausschusses an seine Mitglieder im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, werden die Beschlüsse oder Empfehlungen separat und nacheinander von der EU-Vertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unterzeichnet. (3)   Die Akte des Assoziationsausschusses tragen entweder die Überschrift „Beschluss“ oder die Überschrift „Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Jeder Beschluss gibt das Datum seines Inkrafttretens an und wird von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet. Artikel 13 Berichte Der Assoziationsausschuss erstattet in jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderer Gremien Bericht. Artikel 14 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind Spanisch und eine andere, von den Vertragsparteien bestimmte verbindliche Sprache des Abkommens. (2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 15 Ausgaben (1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Spanische oder aus dem Spanischen sowie in die/aus der anderen amtlichen Sprache des Assoziationsausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Artikel 16 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 12 geändert werden. Artikel 17 Unterausschüsse und spezialisierte Arbeitsgruppen (1)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss weitere, im Abkommen nicht festgelegte Unterausschüsse oder spezialisierte Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, oder ihr Mandat festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. (2)   Sofern nichts anderes im Abkommen oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse oder spezialisierte Arbeitsgruppen, wobei folgende Anpassungen gelten: a) Alle Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder dieser Gremien und ihrer jeweiligen Funktionen. Diese Listen werden vom Sekretariat des Assoziationsausschusses verwaltet. b) Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Assoziationsausschusses übermittelt. c) Sofern nichts anderes im Abkommen oder durch die Vertragsparteien vereinbart wird, sind die Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen nur befugt, Empfehlungen abzugeben. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — ZENTRALAMERIKA vom … 2014 zur Annahme der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler DER ASSOZIATIONSRAT EU — ZENTRALAMERIKA, gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 319, 325 und 328, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen. (2) Gemäß Artikel 328 Absatz 1 nimmt der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens an, HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN — Einziger Artikel Die in den Anhängen A bzw. B festgelegte Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens sowie der Verhaltenskodex für die Panelmitglieder und die Vermittler werden angenommen. Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu … Für den Assoziationsrat Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Für die EU-Vertragspartei ANHANG A Geschäftsordnung für das Streitbeilegungsverfahren gemäß Titel X des Abkommens ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel des Abkommens oder auf die Gesamtheit des Titels X des Abkommens über Streitbeilegung. 2. Für die Zwecke des Titels und dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Berater“: eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen; b) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits; c) „Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panel-Mitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit unterstützt; je nachdem, was im Rahmen des Streitverfahrens erforderlich ist; d) „Beschwerdeführerin“: eine Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 311 des Abkommens beantragt und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte; e) „Tag“: ein Kalendertag; f) „Streitparteien“: die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin; g) „Streitpartei“: die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegnerin; h) „gesetzlicher Feiertag“: Samstag und Sonntag sowie alle anderen, von einer der Vertragsparteien als gesetzlicher Feiertag festgelegten Tage (1); i) „Panel“: ein nach Artikel 312 eingesetztes Panel; j) „Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels; k) „Beschwerdegegnerin“: die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 309 des Abkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte; l) „Vertreter einer Vertragspartei“: eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person. 3. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Panelmitglieder sowie die anfallenden Übersetzungen. VORLAGE VON UNTERLAGEN, NOTIFIZIERUNGEN UND ANDERE MITTEILUNGEN 4. Die Streitparteien und das Panel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex, Telegramm; E-Mail, Web-Links oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen vorlegt, gilt als Eingangsdatum das Datum des Versendungsbelegs. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen empfängt, ist Eingangsdatum das Datum des Empfangsbelegs. Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt (2). 5. Eine Streitpartei stellt der anderen Streitpartei und allen Panelmitgliedern über die in der Regel Nr. 67 angegebene Stelle gleichzeitig eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. In gleicher Weise stellen die Streitparteien und das Panel, wenn im Titel erwähnt, eine Kopie aller Schriftsätze dem Assoziationsausschuss zur Verfügung. 6. Alle vom Panel vorgelegten Notifizierungen sind an die einschlägigen Stellen der Verfahrensparteien zu richten. 7. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. 8. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in einer der Verfahrensparteien, oder ist die zuständige Stelle an diesem Tag wegen höherer Gewalt geschlossen, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. EINLEITUNG DES PANELVERFAHRENS 9. Sobald ein Mitglied des Panels gemäß Artikel 312 eingesetzt wird, muss es diese Einsetzung innerhalb einer Frist von zehn Tagen annehmen. Die Annahme muss von der im Verhaltenskodex festgelegten ursprünglichen Erklärung begleitet werden. 10. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen Personen, die in der Eigenschaft eines Vermittlers oder einer sonstigen Funktion im Zusammenhang mit der Streitbeilegung tätig waren, nicht bei einem folgenden Streitverfahren mit demselben Gegenstand als Schiedsrichter fungieren. 11. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treten sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Panels gemäß Artikel 312 Absatz 6 mit dem Panel in Kontakt oder treffen mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Panel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären, darunter auch, aber nicht ausschließlich, die Frage der Vergütung der Panelmitglieder und anderer Personen gemäß Regel Nr. 63, 64 und 65 und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten. ERSTE SCHRIFTSÄTZE 12. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. ARBEITSWEISE DER PANELS 13. Das Panel legt einen Zeitplan fest, wobei den Streitparteien eine angemessene Frist für die Befolgung aller Verfahrensschritte eingeräumt wird. Der Zeitplan soll genaue Daten und Fristen für die Vorlage aller relevanten Mitteilungen, Schriftsätze und sonstiger Unterlagen sowie für eventuelle Anhörungstermine des Panels umfassen. Vorbehaltlich der Regel Nr. 19 kann das Panel auf eigene Initiative oder nach einer Konsultation der Vertragsparteien den Zeitplan ändern. Dabei sind die Streitparteien stets unverzüglich über alle Änderungen des Zeitplans zu benachrichtigen. 14. Alle Sitzungen des Panels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 15. Sofern in Teil IV des Abkommens oder an anderer Stelle nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax, Einschreiben, Kurierpost, Telex, Telegramm, E-Mail, Videokonferenz oder Web-Links. Bei der Auswahl der Mittel trägt das Panel Sorge dafür, dass mit deren Einsatz das Recht der Vertragsparteien, in vollem Umfang und wirksam an den Sitzungen teilzunehmen, gewährleistet wird. 16. An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen. Das Panel kann jedoch die Anwesenheit von Assistenten, Dolmetschern und Übersetzern an den Beratungen zulassen. 17. Die Verabschiedung von Verfahrensbeschlüssen, darunter Entscheidungen des Panels zu einem Verfahrensgegenstand, bleibt in ausschließlicher Zuständigkeit des Panels und darf nicht delegiert werden. 18. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen des Titels oder in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt ist, so kann das Panel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 19. Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Außer in Ausnahmefällen dürfen die in Artikel 317 Absatz 3 genannten Fristen nicht geändert werden. ERSETZEN VON PANELMITGLIEDERN 20. Ist ein Panelmitglied nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt es sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 312 bestimmt. 21. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt oder die Anforderungen des Artikels 325 nicht erfüllt und folglich ersetzt werden sollte, so kann sie seine Ablösung beantragen, indem sie die andere Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie über die Umstände des schweren Verstoßes des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erlangt hat, unterrichtet. 22. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied (mit Ausnahme des/der Vorsitzenden) gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen das Panelmitglied, sofern sie sich darauf einigen, durch ein nach Artikel 312 bestimmtes anderes Panelmitglied. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, das Panel-Mitglied zu ersetzen, so kann jede von ihnen verlangen, dass der Vorsitz des Panels mit der Frage befasst wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Gelangt der Vorsitz des Panels zu der Auffassung, dass das Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt, wird ein Nachfolger bestimmt. Die Auswahl des Nachfolgers erfolgt in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Absatz von Artikel 312, nach dem das zu ersetzende Panelmitglied ursprünglich ausgewählt wurde. Erfolgt die Auswahl eines Nachfolgers gemäß Artikel 312 nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Notifizierung der Vertragsparteien über den Verstoß des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex, bestimmt der Vorsitz ein neues Panelmitglied. Diese Auswahl erfolgt innerhalb von fünf Tagen und die Streitparteien werden davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. 23. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass der/die Vorsitzende des Panels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen den/die Vorsitzende(n), sofern sie sich darauf einigen, durch eine(n) nach Artikel 312 bestimmte(n) andere(n) Vorsitzende(n). Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den/die Vorsitzende(n) zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 325 Absatz 1 des Titels für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird spätestens fünf Tage ab der Antragstellung vom Vorsitz des Assoziationsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig. Befindet diese Person, dass der/die ursprüngliche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) aus dem in Artikel 325 Absatz 1 des Titels genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl erfolgt, falls gewünscht, in Anwesenheit der Streitparteien und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des im letzten Absatz erwähnten Losentscheides. 24. Jedes Panelmitglied, dem ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex unterstellt wird, kann von sich aus zurücktreten, ohne dass dies die Anerkennung der Triftigkeit der Gründe darstellt, anhand deren der Antrag auf Ersetzung gestellt wurde. 25. Es liegt im alleinigen Ermessen des Panels, zu entscheiden, ob eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Anhörungen erforderlich ist. 26. Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren gemäß Regeln Nr. 20, 21, '22, 23 und 24 abgeschlossen sind. ANHÖRUNGEN 27. Der Vorsitz legt Tag, Ort und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen (3) mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Panels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Panel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. 28. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die EU die Beschwerdegegnerin ist, bzw. in der Hauptstadt der entsprechenden zentralamerikanischen Republik, wenn die Beschwerdegegnerin eine Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ist. 29. Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.