Europäische Union

2004/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahren zu behalten. (33) Nach Auffassung der Kommission ist es wünschenswert, den Kreis der Kaufinteressenten, die zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten beitragen können, möglichst groß zu halten. Aus diesem Grund sollte man nicht Lösungen verwerfen, mit denen Schneider auf Ersuchen einem Kaufinteressenten Finanzierungshilfen gibt oder mit diesem in einem begrenzten Umfang und Zeitraum die Risiken der Übernahme von Legrand teilt. Diese Risikoteilung dürfte jedoch in keinem Fall zur Entstehung einer Abhängigkeit sei es zwischen Schneider und dem Erwerber oder zwischen Schneider und Legrand führen. Dabei dürften für Schneider keine Anreize geschaffen werden, für Legrand möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Eine Minderheitsbeteiligung am Kapital mit den einhergehenden Stimmrechten und dem Anrecht auf Ausschüttung von Dividenden ist somit auszuschließen (ausgenommen eine in den Ziff. 30 und 31 beschriebene unerhebliche Beteiligung). Eine akzeptable Übergangsregelung für die Risikoteilung könnte darin bestehen, dass Schneider gläubigerähnliche Titel an Legrand oder seinem Käufer (die mit einer zu vereinbarenden und von den zukünftigen Ergebnissen von Legrand unabhängigen Vergütung verbunden wären) in Höhe des von Schneider vorgeschlagenen Betrages erwirbt (siehe Ziff. 32), vorbehaltlich eines Antrags des Erwerbers und der Zustimmung der Kommission zu den Einzelheiten einer solchen Finanzoperation. Getrennte Veräußerung bestimmter Tochtergesellschaften von Legrand (34) Gemäß den Darlegungen der Kommission in den Beschwerdepunkten erfordert die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auch, dass der Tätigkeitsbereich von Legrand durch die Trennungsmodalitäten nicht eingeschränkt wird. (35) Schneider vertritt in seiner Erwiderung die Auffassung, dass es gemessen an dem Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unangemessen wäre, ihm aufzuerlegen, den Tätigkeitsbereich von Legrand nicht zu verändern. So würde die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von Legrand dessen Wettbewerbskraft auf dem Gebiet des EWR nicht schmälern, sondern könnte sogar den Wettbewerb fördern. Hierzu legte Schneider mit Schreiben vom 30. November 2001 der Kommission einen Vermerk zu bestimmten Vermögenswerten von Legrand vor, die nach seiner Auffassung getrennt an einen Dritten verkauft werden oder im Besitz von Schneider verbleiben könnten, ohne dem Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten zuwider zu laufen. Dieser Vermerk erwähnt insbesondere [...]*. Schneider ist ferner der Auffassung, dass die Kommission bei der Heranziehung von Sortimentseffekten und Größen- bzw. Umfangsvorteilen den Gegebenheiten des betreffenden Marktes nicht Rechnung trage. Außerdem habe Schneider einen hohen finanziellen Anreiz, den Verkaufspreis von Legrand und den Preis der eventuell getrennt zu veräußernden Vermögenswerte so weit wie möglich zu steigern, weshalb es ein starkes Interesse daran habe, Legrand nicht durch die Abgabe von Vermögenswerten zu schwächen, die zur Wahrung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind. Vorschlag von Schneider [...]* zu behalten oder getrennt von Legrand zu veräußern (36) Wie unter den Ziff. 11 und 121 erläutert, ist bei der Bewertung der Vorschläge von Schneider betreffend die Unternehmen [...]* zu bedenken, dass sie mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und dabei gleichzeitig den Interessen von Schneider und Legrand gemäß den folgenden Grundsätzen ausgewogen Rechnung tragen: Das Interesse eines Unternehmens darf nicht gegenüber dem Interesse des anderen Unternehmens Vorrang eingeräumt werden, und die Einzelinteressen beider Unternehmen sind dem allgemeinen Interesse an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unterzuordnen. (37) Im Einklang mit der Unvereinbarkeitsentscheidung ist erstens festzustellen, dass die Wettbewerbskraft einer Marke auf einem Markt auch auf marktexterne Faktoren wie die Investitionen in Geschäftsbeziehungen, die Werbung, die Forschung und Entwicklung, die Größen- oder Umfangsvorteile, die Vollständigkeit einer Produktpalette, Vorzugsbeziehungen zu den Großhändlern und die allgemeine Einstufung dieser Marke durch die Installateure zurückgehen kann. Die getrennte Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche von Legrand an Schneider oder an Dritte könnte einige dieser Faktoren ändern und die Wettbewerbskraft von Legrand auf bestimmten Märkten beeinträchtigen. Insbesondere die Kostenstruktur von Legrand bei den betreffenden Märkten wäre durch den Verlust von Größen- oder Umfangsvorteilen vor allem im Bereich der Produktion, des Betriebs, der Logistik, der Rabatte und von Forschung und Entwicklung beeinträchtigt. Eine getrennte Veräußerung könnte die Breite oder Tiefe des Angebots von Legrand verringern, indem ihm Kapazitäten bei Produktion und Technik und die mit den betreffenden Produktgruppen verbundenen geistigen Eigentumsrechte entzogen würden. Dies könnte das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Marke Legrand bei den Endabnehmern, den Installateuren, den Elektrikern und im Großhandel beeinträchtigen. (38) [...]* erzielen eine Umsatz von beinahe [zwischen 400 und 1000]* Mio. EUR ([...]*), entsprechend [zwischen 10 % und 30 %]* des Umsatzes von Legrand und einem Anteil von [...]* der Betriebsergebnisse im gleichen Zeitraum. Rund [zwischen 10 % und 30 %]* dieses Umsatzes wird in Europa erwirtschaftet. Hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gruppe Legrand und damit ihre Wettbewerbskraft spürbar beeinträchtigt würden, wenn diese Vermögenswerte [...]* von Legrand getrennt würden. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für eine Trennung von [...]*, da auf dieses Unternehmen allein [zwischen 5 und 25 %]* des Gesamtumsatzes von Legrand entfällt. (39) Die Möglichkeit für Schneider, [...]* zu behalten oder getrennt zu veräußern, wird im Folgenden bezogen auf die Auswirkungen für die Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs und die Wahrung der jeweiligen Interessen von Schneider und Legrand untersucht. (40)-(97) [...]* Zum Argument, dass Schneider einen starken finanziellen Anreiz habe, einen möglichst hohen Preis beim Verkauf von Legrand und den getrennt zu veräußernden Vermögenswerten zu erzielen, und deshalb kein Interesse an der Schwächung von Legrand habe (98) Die Kommission kann dem Argument von Schneider nicht folgen, wonach der Anreiz, beim Verkauf von Legrand oder einiger von Legrand getrennter Vermögenswerte einen möglichst hohe Preis zu erzielen, jegliche Schwächung von Legrand ausschließe. Sicherlich wären die Einnahmen aus der Veräußerung einer verkleinerten Gruppe Legrand entsprechend geringer. Diese Einbuße wäre jedoch aus Sicht von Schneider durch Folgendes ausgeglichen: (I) den Erwerb von Aktiva seiner Wahl zu finanziellen Bedingungen, die es unter normalen Umständen nicht würde erlangen können und (II) die Schwächung seines wichtigsten Wettbewerbers. In seiner Erwiderung hat Schneider jedoch nicht nachgewiesen, warum es diese Erwägung veranlassen würde, unmittelbare Einnahmen aus dem Verkauf von Legrand einem dauerhaften Wettbewerbsvorteil auf den betreffenden Märkten den Vorzug zu geben, der durch die Schwächung seines hauptsächlichen Wettbewerbers und seine eigene Stärkung nach der Einbeziehung der von Legrand übernommenen Aktiva entstehen würde. Schlussfolgerung (99) Hieraus ergibt sich, dass der Vorschlag von Schneider, durch eine Herauslösung der Unternehmen [...]* die Trennung von Legrand zu vollziehen, zurückzuweisen ist. DIE MODALITÄTEN DES VERKAUFS DER BETEILIGUNG AN LEGRAND (100) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Auffassung, dass Schneider zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs Legrand verkaufen muss, ohne aus der Gruppe Legrand die Tochtergesellschaften herauszulösen, die Schneider entweder behalten oder einzeln verkaufen möchte. Die Veräußerung der Beteiligung an Legrand muss auf eine Weise erfolgen, dass Schneider nicht länger eine spürbare Beteiligung am Kapital von Legrand hält, damit eine wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden kann. (101) Schneider verfügt hierzu über zwei Optionen: Verkauf an einen Dritten oder Platzierung der Legrand-Aktien an der Börse. Für den Verkauf käme ein Dritter in Betracht, der in diesem Wirtschaftszweig bereits tätig ist, oder auch ein Finanzinvestor. Zur Platzierung könnten entweder Legrand-Aktien an der Börse (bzw. Aktien einer neuen Einheit, welche die Wertpapiere von Legrand übernehmen würde) ausgegeben oder an die Inhaber von Schneider-Aktien entsprechend deren Beteiligung verteilt werden. In den Beschwerdepunkten hat die Kommission die Verteilung der Legrand-Aktien an die Inhaber von Schneider-Aktien als die geeignetste Lösung bezeichnet. (102) Bei einem Verkauf an einen Dritten müsste die Kommission ihre Zustimmung zu dem Käufer erteilen, der bestimmte Voraussetzungen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs erfuellen müsste: Unabhängigkeit gegenüber Schneider, nachgewiesene Fähigkeit, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und Sicherheiten zur Abwicklung des Verkaufs. Außerdem würde ein Verkauf wahrscheinlich Preisverhandlungen erfordern, die voraussetzen, dass Schneider von Legrand gewisse empfindliche Auskünfte erhält, was sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte. Ein Verkauf und die Börseneinführung hätten jedoch den Nachteil, dass sie von den Marktbedingungen abhängen und einen längeren Zeitraum als eine Verteilung von Aktien in Anspruch nehmen würden. Letztere hätte den Vorteil, dass sie nicht von den Marktbedingungen abhängig und deshalb in kurzer Frist und einfacher durchzuführen wäre. (103) Laut Beschwerdepunkten hätte eine Verteilung von Aktion zur Folge, dass Schneider und Legrand zumindest anfänglich dieselben Aktionäre hätten. Das Risiko einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens wäre gegeben, wenn beide Unternehmen von derselben Aktionärsgruppe kontrolliert würden, oder wenn ein und dieselbe Aktionärsgruppe in der Lage wäre, einen wichtigen Einfluss zumindest auf eines der beiden Unternehmen auszuüben. Um dieses Risiko zu vermeiden, dürfte kein Aktionär oder keine Aktionärsgruppe, der/die Anteile sowohl an Schneider als auch an Legrand hält, einen wichtigen Einfluss auf eines der beiden Unternehmen ausüben. (104) In seiner Erwiderung macht Schneider geltend, dass aus juristischen und steuerlichen Gründen eine Trennung durch Verteilung von Aktien oder durch Aufspaltung einen Zeitraum erfordern würde, der nicht kürzer wäre als die anderen vorgesehenen Trennungslösungen, weshalb ihm die Wahl einer Lösung überlassen bleiben sollte. Es hat sich jedoch nicht grundsätzlich gegen die Verteilung von Aktien ausgesprochen. (105) Die Kommission kann sich diese Argumente zu Eigen machen und Schneider die Wahl der juristischen Modalitäten einer Trennung von Legrand überlassen, sofern diese Modalitäten mit den bereits dargelegten Schlussfolgerungen im Einklang stehen: Schneider darf keine spürbare Beteiligung mehr am Kapital von Legrand halten und es muss die Gruppe Legrand ohne Herauslösung bestimmter Teile veräußern [...]*. FRISTEN (106) Da eine spürbare Beteiligung von Schneider schwerwiegende und nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte, muss die Trennung von Legrand so bald wie möglich erfolgen. In den Beschwerdepunkten hat die Kommission hierfür eine Hoechstfrist von [...]* ab dem Erlass ihrer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vorgesehen. (107) In seiner Erwiderung hat Schneider eine solche Frist aus drei Gründen als unverhältnismäßig bezeichnet. (108) Schneider hat beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegt(15), die ihm auferlegte, seine Anteile an Legrand vor dem Erlass des Urteils des GEI und ggf. eines Urteils des Gerichtshofes zu veräußern. Damit würde eine Untersagungsentscheidung nach seiner Auffassung ihre Wirksamkeit verlieren. (109) Schneider hält die Festsetzung einer Frist von [...]* für unverhältnismäßig, weil zum einen der Wettbewerb angesichts der von Schneider zur Unabhängigkeit von Legrand ergriffenen Maßnahmen durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt werde, und zum anderen für Schneider das große Risiko eines Wertverlustes bei einem baldigen Verkauf von Legrand bestehe. (110) Drittens hält Schneider eine Frist von [...]* für unzureichend, um die Veräußerung von Legrand durchführen zu können. Hierzu führt es als Beispiel die für jüngst erfolgte Veräußerungen/Übernahmen erforderlichen Zeiträume an, die deutlich machten, dass die Veräußerung von Unternehmen einer Legrand vergleichbaren Größe im Allgemeinen lange Fristen von mehr als [...]* erfordere, insbesondere, wenn es sich bei der Übernahme um ein französisches Unternehmen handelt. (111) In Anbetracht der Komplexität und des Umfangs der Veräußerung hält die Kommission ein Frist von [...]* für einen angemessenen Zeitraum, in dem Schneider gemäß den selbst gewählten Trennungsmodalitäten Legrand veräußern kann. Außerdem wäre Schneider eine Zusatzfrist von [...]* einzuräumen, während der dem Bevollmächtigten ein nicht widerrufbarer und ausschließlicher Verkaufsauftrag zu erteilen wäre. Auswirkung der Veräußerungsfrist auf die Wirksamkeit eines von Schneider gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs (112) Die Kommission hält das von Schneider vorgebrachte Argument nicht für stichhaltig, wonach einer Entscheidung zur Auferlegung der Trennung vor dem Ausgang aller möglichen Rechtsmittel gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung die Wirksamkeit genommen würde. (113) Um die Wirksamkeit eines von Schneider gegen die Entscheidung zur Trennung von Legrand eingelegten Rechtsmittels auf jeden Fall zu wahren, könnte Schneider eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung dieser Entscheidung beantragen. Die Rechtsauffassung von Schneider läuft darauf hinaus, dass ein gegen eine Unvereinbarkeitsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf an sich aussetzende Wirkung habe, was jedoch dem Artikel 2242 EGV widerspricht. Denn dies würde bedeuten, dass man nicht auf Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zurückgreifen könnte, um für die Widerherstellung eines wirksamen Wettbewerbs eine Trennung von Aktiva anzuordnen, womit einer Unvereinbarkeitsentscheidung im Falle eines eingelegten Rechtsmittels die Wirksamkeit genommen würde. Ausreichende Frist von [...]* (114) Die Kommission hat in den Ziffern 14 bis 21 dargelegt, dass sie die Auffassung von Schneider nicht teilt, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht beeinträchtige, weil es Vorkehrungen getroffen habe, um die Unabhängigkeit von Legrand (Benennung eines Bevollmächtigten) zu gewährleisten. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs in den betreffenden Märkten entsteht jedoch bereits durch das Fortbestehen einer erheblichen Beteiligung an Legrand, mit der die Wettbewerbsanreize von Schneider verändert werden und die Entwicklung von Legrand eingefroren wird. Auch vermindert die Benennung eines unabhängigen Bevollmächtigten nicht spürbar die Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufgrund der erheblichen Beteiligung von Schneider, und ändert damit nichts an der Notwendigkeit einer umgehenden Veränderung dieses Sachverhalts. (115) Bei einer möglichen Werteinbuße im Falle eines zu kurzfristigen Verkaufs von Legrand wären zwei mögliche Ursachen zu unterscheiden: Erstens eine ungünstige Entwicklung an der Börse. Diese Ursache kann für die Bewertung der Kommission nicht maßgeblich sein, da es unmöglich ist, die zukünftige Entwicklung der Märkte vorwegzunehmen. Die zweite Ursache könnte hingegen darin bestehen, dass bei einer zu kurzen Frist die Bedingungen für die Verhandlungen mit Dritten oder auf den Finanzmärkten für Schneider ungünstig wären, weil die zeitlichen Anforderungen der unterschiedlichen Optionen keinen ausreichenden Spielraum ließen. (116) Die Kommission hält die Argumente von Schneider, dass es nicht machbar wäre, die Trennung von Legrand in [...]* zu vollziehen, nicht für stichhaltig. (117) Es sei darauf hingewiesen, dass auf der von Schneider vorgelegten Beispielliste mehrere Vorhaben in weniger als [...]* abgewickelt wurden. Laut der von Schneider gewählten Geschäftsbank handelt es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern lediglich um "problemlose Fälle". (118) Legrand hat Beispiele von Fristen genannt, die in jüngster Zeit erforderlich waren, um Fusionen/Übernahmen vor allem mit französischen Unternehmen durchzuführen. Hieraus geht hervor, dass eine Frist von [...]* ab dem Verkaufsbeschluss in der Regel ausreicht, um derartige Vorhaben durchzuführen. (119) Schneider macht geltend, dass eine Veräußerung oder Aufspaltung von Unternehmen zwar technisch innerhalb von [...]* vollzogen werden könnte, eine solche Frist ihm jedoch nicht die Möglichkeit ließe, von Anfang an alle möglichen Trennungsmodalitäten zu erkunden. Der Rechtsbeistand von Schneider hat jedoch angedeutet, dass mit einer Verlängerung dieser Frist auf [...]* Schneider einen ausreichenden Zeitraum erhalten würde, um beide Optionen (Veräußerung oder Aufspaltung) vor einer Festlegung zu erkunden, und dabei gleichzeitig in der Lage wäre, die Trennung zum Abschluss zu bringen. (120) Es ist festzuhalten, dass Schneider seit dem Erlass der Unvereinbarkeitsentscheidung am 10. Oktober 2001 die Maßnahmen zur Trennung hätte einleiten können. Zu diesem Zweck hatte es auch am 22. November bei der Kommission eine Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung beantragt und gewährt bekommen, um mit den Vorbereitungen einer möglichen Trennung beginnen zu können. Eine Frist von [...]*, wie sie in Ziff. 119 vorgesehen ist, wäre somit dem zwischen dem 10. Oktober 2001 und dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung verstrichenen Zeitraum hinzuzuzählen, was insgesamt mehr als [...]* ergäbe. (121) Außerdem [...]*. (122) Somit erscheint eine Frist von [...]* für die Durchführung der Trennung als ausreichend. Die Kommission ist bereit, eine zusätzliche Frist von [...]* einzuräumen, während der dem Bevollmächtigten die unwiderrufliche und ausschließliche Vollmacht zur Veräußerung erteilt wird, so dass Schneider in seinen Verhandlungen mit Kaufinteressenten oder Investoren über den erforderlichen Spielraum verfügt. Im Falle widriger Umstände, die eine Einhaltung dieser Fristen von [...]* gefährden, könnte die Kommission auf Antrag von Schneider oder des Bevollmächtigten die Fristen verlängern, sofern der Nachweis erbracht wird, dass Schneider oder der Bevollmächtigte alles unternommen haben, um die Fristen einzuhalten. (123) Schneider wird somit eine erste Frist von [...]* eingeräumt, um die Trennung durchzuführen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Trennung vollzogen sein, wird ein Bevollmächtigter beauftragt, die von Schneider gehaltenen Aktien von Legrand innerhalb einer weiteren Frist von [...]* zu veräußern. (124) Schneider hat in seiner Erwiderung angeregt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, sich in Stufen vom Kapital von Legrand zu trennen. Wie bereits unter den Ziff. 32 und 33 dargelegt, würde jegliche Verzögerung bei der Trennung vom Kapital von Legrand dem Wettbewerb Schaden zufügen. Sollte Schneider jedoch gemäß anderen Modalitäten Interessenten anwerben können, die nicht in der Lage wären, für den Unternehmenswert von Legrand insgesamt ein Angebot abzugeben, wäre die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen bereit, diese Modalitäten auf begründeten Antrag von Schneider zu untersuchen. UNABHÄNGIGER BEVOLLMÄCHTIGTER (125) Eine Frist von [...]*, die eventuell um weitere [...]* zugunsten des Bevollmächtigten verlängert wird, bedingt, dass Schneider seine Beteiligung von 98 % am Kapital von Legrand für diesen Zeitraum behält. Gemäß der Ausnahmeentscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 vom 4. Dezember 2001 erfordert die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, dass die Vollmacht des darin benannten Bevollmächtigten unverzüglich erweitert wird. Mit dieser Vollmacht müssen sämtliche Befugnisse und die erforderliche Unabhängigkeit eingeräumt werden, um die Beteiligung von Schneider an Legrand während des der Trennung dieser beiden Unternehmen vorausgehenden Zeitraums zu führen, um Legrand die erforderliche Unabhängigkeit und den nötigen Handlungsspielraum zu verschaffen, damit es weiterhin als vollwertiger Wettbewerber auf den betreffenden Märkten handeln kann, zu gewährleisten, dass Schneider keine Maßnahmen ergreift, die dieser Entscheidung zuwiderliefen oder darüber hinausgingen, und an der Vorbereitung bzw. Durchführung der Trennung durch Schneider mitzuwirken. Sollte es Schneider nicht gelingen, innerhalb von [...]* die Trennung zu vollziehen, wird dem Bevollmächtigten durch eine Zusatzbestimmung in der Vollmacht der unwiderrufliche und ausschließliche Auftrag zur Veräußerung der von Schneider gehaltenen Legrand-Aktien erteilt. Zusatzbestimmungen zu der in der Ausnahmeentscheidung erteilten Vollmacht müssen von der Kommission genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs wird angeordnet, dass sich Schneider Electric von der Gruppe Legrand gemäß Anhang II trennt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an SCHNEIDER ELECTRIC S.A. 43-45, Boulevard Franklin Roosevelt F - 92500 Rueil-Malmaison gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. (2) ABl. L 180 vom 9. 7.1997, S. 1. (3) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (4) ABl. C 86 vom 6.4.2004. (5) In dieser Entscheidung bezieht sich die Bezeichnung "Legrand" auf die Gruppe Legrand, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Angebots von Schneider bestand. (6) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1. (7) Bestimmte Textstellen wurden ausgelassen, um keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben; sie sind durch eckige Klammern gefolgt von einem Sternchen gekennzeichnet. (8) Wie bereits erwähnt, hat Schneider seine Beteiligung an Legrand durch ein öffentliches Tauschangebot erworben. Die Abgabe dieses Angebot vor einer Entscheidung der Kommission zur Vereinbarkeit dieses Fusionsvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ist mit Artikel 7 Absatz 3 Fusionskontrollverordnung vereinbar und damit kein strafbarer Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln. Allerdings muss Schneider, wie es im Wirtschaftsleben üblich ist, die Folgen dieser trotz des unsicheren Ausgangs des von der Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens willentlich ergriffenen Maßnahmen selber tragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Schneider bereits vor der Abgabe seines öffentlichen Tauschangebots eine Anmeldung bei der Kommission hätte einreichen können, wie dies andere an der Börse von Paris notierte Unternehmen getan haben. Außerdem hat Schneider, nachdem die Kommission ernsthafte Bedenken gemäß Artikel 6 Absatz 1 c) der genannten Verordnung gegen das Zusammenschlussverfahren erhoben hatte, aufgrund eines Rechtsstreites mit den Minderheitsaktionären von Legrand die Möglichkeit gehabt, auf das Fusionsvorhaben zu verzichten, von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht. (9) Nach französischem Recht ergibt sich eine Sperrminorität ab einer Kapitalbeteiligung von 33 %. Da ein Quorum der Hauptversammlung ab 50 % entsteht, entspräche dies einer Beteiligung von mehr als 16 %. (10) Siehe Unvereinbarkeitsentscheidung Ziffern 511 bis 516. (11) Der Hirschman-Herfindal-Index ist die Summe der Quadrate der Marktanteile der auf einem Markt tätigen Unternehmen. Unter bestimmten Annahmen kann gezeigt werden, dass dieser Index den Mittelwert der Gewinnspannen in einem Wirtschaftszweig wiedergibt. Die Schwankung dieses Indexes aufgrund einer Übernahme wird einer Schwankung der Gewinnspannen gleichgesetzt und trifft somit eine Aussage über die potenziellen Auswirkungen auf die Preise dieser Übernahme. Der Index wird deshalb verwendet, um die Intensität des Wettbewerbs in einem bestimmten Markt oder deren Veränderungen aufgrund einer Übernahme zu messen (siehe z.B. Sache

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.