Europäische Union

2004/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0276 2004/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 101 vom 06/04/2004 S. 0134 - 0148 Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/276/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zur Erklärung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses zwischen den Unternehmen Schneider und Legrand mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission vom 24. Oktober 2001 zu äußern, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), gestützt auf den Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten(4), in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT (1) Am 16. Februar 2001 wurde der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "Fusionskontrollverordnung") ein Fusionsvorhaben gemeldet, mit dem das Unternehmen Schneider Electric (nachstehend Schneider) gemäß Artikel 3 Absatz 1 b) der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Legrand(5) durch ein am 15. Januar 2001 veröffentlichtes Aktientauschangebot erwerben würde. (2) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung kann ein öffentliches Aktientauschangebot vollzogen werden, sofern der Käufer die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht wahrnimmt. Das Tauschangebot wurde am 25. Juli 2001 abgeschlossen, woraufhin Schneider 98,1 % des Kapitals von Legrand hält. (3) Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung (nachstehend "Unvereinbarkeitsentscheidung") gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, womit sie den Zusammenschluss zwischen Schneider und Legrand für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärte. (4) Aus den in der Unvereinbarkeitsentscheidung dargelegten Gründen wäre mit dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung entstanden, die wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich beeinträchtigt hätte: - den Märkten der Leistungsschalter, Miniaturleistungsschalter und Geräterahmen für elektrische Verteilungsschalttafeln in Italien; - den Märkten für Miniaturleistungsschalter, Fehlerstromschutzschalter und Gehäuse für elektrische Klemmplatten in Dänemark, Spanien, Italien und Portugal; - den Märkten der Sicherungsschalter in Frankreich und Portugal; - dem Markt der Kabeltragschienen im Vereinigten Königreich; - dem Markt der Schalter und Steckdosen in Griechenland; - dem Markt der leckfreien Systeme in Spanien; - dem Markt der Fixier- und Abzweigungsmaterialien in Frankreich; - dem Markt der Transformatorprodukte in Frankreich; - dem Markt der Kontroll- und Anzeigehilfen in Frankreich. (5) Außerdem befand die Kommission in der Unvereinbarkeitsentscheidung, dass mit dem angemeldeten Vorhaben eine beherrschende Stellung gestärkt worden wäre, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert worden wäre, und zwar auf folgenden Märkten: - den Märkten der Leistungsschalter, Miniaturleistungsschalter und Geräterahmen für elektrische Verteilungsschalttafeln in Frankreich (beherrschende Stellung von Schneider); - den Märkten für Miniaturleistungsschalter, Fehlerstromschutzschalter und Gehäuse für elektrische Klemmplatten in Frankreich (beherrschende Stellung von Schneider); - dem Markt der Schalter und Steckdosen in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand); - dem Markt der leckfreien Systeme in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand) und - dem Markt der Notbeleuchtungssysteme und der autonomen Notbeleuchtungsanlagen in Frankreich (beherrschende Stellung von Legrand). (6) Am 24. Oktober 2001 versandte die Kommission an Schneider eine Mitteilung von Beschwerdepunkten (nachstehend "Beschwerdepunkte") gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission(6) über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, mit der sie befand, dass die Durchführung dieses Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren wäre, und dass eine Verteilung der Aktien von Legrand an die Inhaber der Aktien von Schneider entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung innerhalb von [...]*(7) das geeignetste Verfahren wäre, um einen wirksamen Wettbewerb in den betreffenden Märkten wiederherzustellen. Die Erwiderung von Schneider erfolgte schriftlich am 7. November 2001 und mündlich auf der Anhörung vom 26. November 2001. (7) Am 4. Dezember 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, mit der Schneider eingeräumt wurde, einen Bevollmächtigten zu ernennen, um in seinem Namen die Stimmrechte gemäß seiner Beteiligung am Kapital von Legrand wahrzunehmen (nachstehend die Ausnahmeentscheidung). Gemäß dieser Entscheidung hat der Bevollmächtigte vor allem darüber zu wachen, dass einerseits Legrand über genügend Selbständigkeit und Handlungsspielraum verfügt, um auf den betroffenen Märkten uneingeschränkt als Wettbewerber auftreten zu können, und dass andererseits die Unternehmensführung von Legrand die Verwaltung, die Leitung und den Betrieb des Unternehmens im üblichen geschäftlichen Rahmen und gemäß ihrer bisherigen Unternehmenspraxis fortführen kann. Der Bevollmächtige wird mit folgenden Aufgaben betraut: Verwalten der Beteiligung von Schneider an Legrand, damit die Unternehmensorgane von Legrand ordnungsgemäß fortbestehen können; gewährleisten, dass Schneider nicht entgegen der Ausnahmeentscheidung handelt oder über sie hinausgehende Maßnahmen ergreift; mitwirken an der Vorbereitung einer möglichen Trennung durch Schneider und Vorlage eines Berichts an die Europäische Kommission über die Wahrnehmung dieses Auftrags. (8) Auf einer Zusammenkunft vom 15. Januar 2002 unterrichteten die Dienststellen der Kommission die Vertreter von Schneider über die Grundzüge des Entwurfs dieser Entscheidung, wie er dem Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgelegt worden war. Gemäß dem Entwurf wurde Schneider die Wahl der Trennungsmodalitäten überlassen, und für den Vollzug der Trennung eine Frist von [...]* angesetzt. Die Vertreter von Schneider machten hierzu geltend, dass diese Frist zu kurz sei, um über die Trennungsmodalitäten frei bestimmen zu können, weshalb sie wenigstens [...]* betragen müsste (s. Ziff. 107 bis 122). GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER MODALITÄTEN EINER TRENNUNG VON SCHNEIDER UND LEGRAND (9) Mit einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung wird ein Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Wie bereits erläutert, hält Schneider 98,1 % am Kapital von Legrand und hat damit den Zusammenschluss im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 genannten Verordnung bereits vollzogen. (10) Das der Kommission gemeldete und mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für unvereinbar erklärte Zusammenschlussvorhaben sah die Übernahme sämtlicher Geschäftstätigkeiten von Legrand durch Schneider vor. Unter diesen Voraussetzungen ist die Übernahme durch eine vollständige Trennung von Schneider und Legrand rückgängig zu machen. (11) Einem Vorschlag von Schneider, der sich von einer vollständigen Trennung von Legrand entfernen würde, könnte die Kommission aus Erwägungen der Verhältnismäßigkeit nur zustimmen, wenn er unzweifelhaft die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten ermöglichen würde. (12) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedingt auch, dass die Kommission einer Option den Vorzug gibt, die den Schutz der besonderen Interessen der betreffenden Unternehmen am besten gewährleistet, wenn mehrere Optionen vorliegen, die gleichermaßen geeignet sind, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Zu den besonderen Interessen im vorliegenden Fall zählen einerseits die größtmögliche Wahrung einerseits des Finanzwertes der Investition von Schneider in Legrand(8) und andererseits der Wettbewerbsfähigkeit von Legrand. Deshalb ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwar das Interesse von Schneider an der Wahrung des finanziellen Werts seiner Beteiligung zu berücksichtigen, nicht jedoch ein etwaiges Bestreben dieses Konzerns, über die Auflösung des Zusammenschlusses seine wirtschaftliche Stellung zum Nachteil seiner Wettbewerber insbesondere durch die Schwächung von Legrand zu stärken. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die besonderen Interessen von Schneider und Legrand dem allgemeinen Interesse an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten unterzuordnen sind, und dass den Interessen keines der beiden Unternehmen Vorrang einzuräumen ist. NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN AUF DEN WETTBEWERB DURCH DIE BETEILIGUNG VON SCHNEIDER AM KAPITAL VON LEGRAND (13) Die gegenwärtige Beteiligung von Schneider von 98,1 % übertrifft bei weitem die Schwelle für eine Kapitalbeteiligung die z.B. bei einer Sperrminorität besondere Rechte verleiht, und die ein Einfrieren der Entwicklung von Legrand bewirkt(9). Bei der Kapitalbeschaffung für seine Expansionspläne, sei es durch Investitionen oder Übernahmen, würde Legrand von Schneider abhängen. Die Märkte, auf denen Legrand tätig ist, erfordern erhebliche Investitionen, z.B. für Übernahmen, die häufig das einzige Mittel sind, um in einem räumlichen Markt Fuß zu fassen, oder für die Erneuerung der Produktpalette z.B. bei Leistungsschaltern(10). Man kann wohl ausschließen, dass Legrand ein Großvorhaben in die Wege leiten würde, ohne zuvor einen Überblick über seine Aktionärsstruktur und die zur Verfügung stehenden Ressourcen zu haben. (14) Im Übrigen hat Schneider nunmehr ein direktes Interesse an den Gewinnen von Legrand, obwohl die beiden Unternehmen auf zahlreichen Märkten Wettbewerber sind. Dieses Zugriffsrecht von Legrand würde zumindest teilweise die Abgabe von Absatzanteilen an Legrand ausgleichen und die Anreize für Schneider verringern, den Wettbewerb mit Legrand auf diesen Märkten aufzunehmen. (15) Jegliche Preiserhöhung durch einen Marktteilnehmer hat zweierlei Folgen: Erstens erhöht sich der mit dem Verkauf jedes einzelnen Erzeugnisses erzielte Gewinn. Zweitens gehen die in Erwiderung auf diese Preiserhöhung von dem Marktteilnehmer verkauften Mengen zurück, die von den Wettbewerbern aufgesogen werden. Die Preiserhöhung ist nur rentabel, wenn der erste Effekt schwerer wiegt als der zweite und der Marktteilnehmer seine Entscheidung über die Preiserhöhung gemäß des Umfangs des anzunehmenden Absatzverlustes zugunsten der Wettbewerber trifft. Dieser Sachverhalt ändert sich, wenn der Marktteilnehmer einen Teil seiner entgangenen Gewinne infolge der Preiserhöhung durch ein Zurückgreifen auf die Gewinne eines seiner Wettbewerber ausgleichen kann. In diesem Fall wird die nachteilige Folge des Absatz- und damit Gewinnrückgangs zugunsten der Wettbewerber teilweise durch das Zurückgreifen auf die Gewinne des Wettbewerbers ausgeglichen, an dem dieser Marktteilnehmer beteiligt ist. Diese Wirkung nimmt mit dem Umfang der Beteiligung und der Stärke der Marktstellung des Wettbewerbers zu. (16) Vor der Übernahme befanden sich die Preise von Schneider auf einer Höhe, die eine Gewinnmaximierung erlaubte. Eine zusätzliche Preiserhöhung hätte Absatz- und damit Gewinnverluste in einem Umfang bedingt, der Gewinnsteigerungen zunichte gemacht hätte, die durch den Verkauf zu einem höheren Stückpreis entstanden sind. Schneider hat durch seine Kapitalbeteiligung ein Zugriffsrecht an den Gewinnen von Legrand erworben. Die zusätzlichen Gewinne von Legrand aufgrund der Absatzverluste von Schneider infolge der Erhöhung seiner Preis würden letztendlich an den Aktionär Schneider zurückfließen. Mit seiner Beteiligung von 98,1 % am Kapital von Legrand hat Schneider zusätzlichen Spielraum für Preiserhöhungen erworben. Dieser Spielraum wird umso größer sein, weil die von Schneider und Legrand angebotenen Produkte miteinander in unmittelbarem Wettbewerb stehen (d.h. die Verkaufsverluste von Schneider kämen Legrand in einem größeren Maße zugute als den Wettbewerbern, weil es sich um einen konzentrierten Markt handelt und weil die Beteiligung von Schneider an Legrand umfangreich ist. Damit sind jedoch die beiden ersten Voraussetzungen erfuellt: Schneider und Legrand stellen im Wesentlichen die gleichen Produkte her und sind auf bestimmten räumlichen Märkten wie insbesondere Frankreich die wichtigsten Anbieter, so dass ihr gegenseitiger Wettbewerb aus den in der Unvereinbarkeitsentscheidung dargelegten Gründen die Hauptantriebskraft für den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ist. (17) Der zurückgehende Wettbewerb für Schneider aufgrund seiner Beteiligung an Legrand würde, falls er fortbestehen sollte, unmittelbar zur Stärkung der bereits bestehenden beherrschenden Stellungen von Schneider und Legrand auf den französischen Märkten für Verteilungsschalttafeln (Marktanteil von Schneider vor der Übernahme zwischen [60 und 70]* %, für moderne und Miniatur-Leistungsschalter (HHI-Konzentrationsindex von [3000 bis 6000]* Punkten), Klemmplatten (Marktanteil von Schneider vor der Übernahme [zwischen 40 und 50]* %, HHI-Konzentrationsindex von [zwischen 3000 und 4000]* Punkten) sowie Steckdosen und Schaltern (Marktanteil von Legrand vor der Übernahme [zwischen 80 und 90]* % und HHI-Konzentrationsindex zwischen [7000 und 8000]* Punkten)(11) führen. (18) Bei Steckdosen und Schaltern ist Schneider der einzige Wettbewerber von Legrand in Frankreich. Legrand hält einen Marktanteil von [zwischen 80 und 90]* % und Schneider ist der einzige andere überzeugende Anbieter mit einem Marktanteil von [zwischen 0 und 10]* %(12). Damit würde eine von Schneider vorgenommene Preiserhöhung fast vollständig Legrand zugute kommen und im Gegenzug auch Schneider entsprechend seiner Beteiligung. Legrand könnte einer solchen Preiserhöhung bis zu der Höhe folgen, wo eine zusätzliche Steigerung zu einem Rückgang der Gesamtnachfrage im Markt führen würde, der die Preiserhöhung unrentabel machen würde. Auf dem französischen Markt der Sicherungsschalter sind Legrand und Schneider die einzigen Anbieter mit einem Marktanteil von [...]*(13). Eine strukturelle Verbindung durch eine erhebliche Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand würde zusätzliche Anreize (neben den hohen Marktzutrittsschranken und den Kontakten zwischen Schneider und Legrand auf vielen Märkten in Frankreich) für ein oligopolistisches Verhalten mit nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen schaffen. Eine Berücksichtigung der Beteiligung von Schneider an Legrand in Höhe von 98,1 % würde auf sämtlichen Märkten zu erheblichen Änderungen beim HHI-Konzentrationsindex (siehe Tabelle in Ziff. 30) von [zwischen 0 und 1000]* Punkten bei Verteilungsschalttafeln (neuartige und Miniatur-Leistungsschalter), [zwischen 0 und 1000]* Punkten bei Steckdosen und Schaltern, [zwischen 1000 und 2000]* Punkten bei Klemmplatten und bis zu [zwischen 2000 und 3000]* Punkten bei Sicherungsschaltern führen(14). (19) In seiner Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 7. November 2001 (nachstehend "Erwiderung"), vertritt Schneider die Auffassung, dass bei seiner Beteiligung von 98,1 % am Kapital von Legrand ohne Ausübung der Stimmrechte der Wettbewerb nicht beeinträchtigt würde. Hinzu kämen die Vorkehrungen von Schneider zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Legrand, und dabei insbesondere die Benennung eines unabhängigen Bevollmächtigten für die Verwaltung seiner Beteiligung an Legrand. (20) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann der Bevollmächtigte eine vom Einfluss von Schneider unabhängige Führung des Tagesgeschäfts von Legrand für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten, was jedoch keine Auswirkungen auf die Zugriffsrechte von Schneider an den Gewinnen von Legrand hat, und damit nicht die sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb schmälert. Um stichhaltig zu sein, setzt dieses Argument von Schneider voraus, dass der Bevollmächtigte für unbegrenzte Zeit im Amt bleibt. Dieser ist jedoch nur für einen vorübergehenden Zeitraum ernannt, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb einzugrenzen, bis ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt ist. Das Vorhandensein eines Bevollmächtigten beseitigt damit nicht die Unsicherheiten bei der Aktionärsstruktur von Legrand und den Ressourcen, die ihm in Zukunft zur Verfügung stehen. Sie verschafft Legrand damit keinen ausreichenden Überblick, um interne oder externe Expansionspläne in Angriff zu nehmen. (21) Hieraus ist zu schließen, dass die erhebliche Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass sich dieser Sachverhalt umgehend ändern muss, damit ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden kann. TRENNUNGSMODALITÄTEN (22) In ihren Beschwerdepunkten gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Schneider keine erhebliche Beteiligung an Legrand behalten darf, und dass der Aktionsradius von Legrand unverändert bleiben muss. Sie schlägt daher vor, für den Vollzug der Trennung von Schneider und Legrand die Aktien von Legrand an die Aktionäre von Schneider gemäß deren Beteiligung am Kapital von Schneider innerhalb einer Frist von [...]* beginnend mit dem Erlass der Entscheidung zu verteilen. (23) In seiner Erwiderung bezeichnet Schneider diese Forderungen als unverhältnismäßig und widerspricht sämtlichen Schlussfolgerungen der Kommission. Keine Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung von Schneider an Legrand (24) In ihren Beschwerdepunkten befindet die Kommission, dass zur Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs die Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung von Schneider am Kapital von Legrand ausgeschlossen ist. Maßgeblich für diese Schlussfolgerung sind die Auswirkungen einer Beibehaltung dieser Beteiligung auf den Wettbewerb insbesondere auf den Märkten, wo Schneider oder Legrand beherrschende Stellungen einnehmen (Ziff. 14 bis 18). (25) In seiner Erwiderung bestreitet Schneider die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb einer erheblichen Beteiligung am Kapital von Legrand in der Sache nicht, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Auferlegung einer Trennung von Legrand, die über die Abgabe der Kontrollbeteiligung hinausgeht, "überfluessig und unangemessen" wäre. Diese Auflage sei nicht notwendig, da mit der Benennung des Bevollmächtigten alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der betrieblichen Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Legrand ergriffen seien. (26) Erstens ist nicht auszuschließen, dass Schneider durch die Beibehaltung einer erheblichen Beteiligung in der Lage wäre, Legrand zu kontrollieren. Dies würde von der zukünftigen Aufteilung des Kapitals und der Anwesenheitsquote der Aktionäre bei den Hauptversammlungen abhängen, was jedoch im gegenwärtigen Stadium nicht abzusehen ist. Dabei ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Besitz einer Sperrminorität (33 % der Stimmrechte nach französischem Recht) am Kapital von Legrand Schneider Rechte verleihen würde, die einer Kontrolle gleichkämen. (27) Zudem würden die schädlichen Wettbewerbsfolgen nicht beseitigt, auch wenn Schneider eine erhebliche Beteiligung an Legrand behielte, die ihm keine Kontrolle über Legrand verschaffen würde. Dies liegt an den wirtschaftlichen Anreizen, die sich bei einer erheblichen und dauerhaften Beteiligung verändern würden (s. Ziff. 14-18). (28) Außerdem dient, wie bereits erwähnt, die Benennung eines Bevollmächtigten nur dem befristeten Ziel, die Voraussetzungen für Wettbewerb aufrecht zu erhalten, bis eine strukturelle Maßnahme einen wirksamen Wettbewerb wiederherstellt. (29) Nach Auffassung der Kommission wird das Ziel der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbeswerbs nur dann erreicht, wenn Schneider seine Beteiligung an Legrand auf eine Höhe senkt, mit der schädliche Wettbewerbsfolgen der beschriebenen Art ausgeschlossen werden können. Angesichts der Besonderheiten der betroffenen Märkte und der Vielzahl der möglichen Strukturkonfigurationen des Marktes hätte eine Beteiligung von weniger als 5 % am Kapital von Legrand keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb. (30) Diese Obergrenze einer Beteiligung von 5 % überträfe die Hoechstgrenze, die sich bei der Anwendung des HHI-Indexes ergeben würde. Auf hochkonzentrierten Märkten wie den französischen Märkten der Schalttafeln, Klemmplatten, Sicherungsschalter, Schalter und Steckdosen (HHI-Indizes in Ziff. 17), wo der Wettbewerb durch die Rivalität zwischen Schneider und Legrand entsteht, ergibt eine Schwankung von mehr als 100 Punkten in der Regel erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb. Mit einer Beteiligung von 98,1 % wäre dieser Schwellenwert auf den betreffenden Märkten ganz erheblich überschritten (s. Ziff. 18 und nachstehende Tabelle). Der Schwellenwert von 100 Punkten wäre allein auf dem Markt der Sicherungsschalter bereits erreicht, wenn die Beteiligung von Schneider eine Höhe von 4 % erreicht. Bei einer Beteiligung von weniger als 5 % wäre im Zweifelsfalle zugunsten von Schneider zu entscheiden. Errechnung der HHI-Schwankungen auf bestimmten französischen Märkten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Die Marktanteile entsprechen den Zahlen in der Unvereinbarkeitsentscheidung. (31) Sollte Schneider in die Lage versetzt werden, eine erhebliche Beteiligung am Kapital von Legrand zu behalten und auf dieser Grundlage Verhandlungen mit interessierten Käufern aufzunehmen, würde dies zu einem Rückgang der Anzahl der an einer Übernahme von Legrand Interessierten führen. Ferner gibt eine Beteiligung von mehr als 95 % am Kapital und den Stimmrechten einer börsennotierten Gesellschaft das Recht auf Abgabe eines öffentlichen Rückzugsangebots, auf die der Rückzug durch den Rückkauf der Anteile der übrigen Aktionäre folgen muss. Wenn ein Käufer die Möglichkeit erhielte, mehr als 95 % vom Kapital und den Stimmrechten an Legrand zu besitzen, würde sich der Handlungsspielraum der potenziellen Erwerber erheblich erweitern. Im Falle des Verkaufs an einen Dritten würde Schneider nur noch 3,1 % am Kapital und an den Stimmrechten von Legrand halten. (32) Schneider hat geltend gemacht, dass sich der Kreis der Kaufinteressenten erheblich verkleinern würde, wenn es gezwungen wäre, seine gesamte Beteiligung an Legrand in einem Mal zu verkaufen. Eine solche Auflage würde es daran hindern, mit Investoren Verhandlungen aufzunehmen, die nicht in der Lage wären, unverzüglich den Gesamtbetrag des Firmenwertes von Legrand (laut Schneider rund [...]* Mio. EUR) aufzubringen. Die Kommission sollte ihm deshalb die Möglichkeit geben, auf Ersuchen eines Kaufinteressenten eine Minderheitsbeteiligung am Kapital von Legrand z. B. von 20 % während eines zusätzlichen Zeitraums von zwei bis drei J

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.