Europäische Union

2004/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 360) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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COMP/M.1383 - Exxon/Mobil sowie Leitlinien des Justizministeriums und der Handelskommission der Vereinigten Staaten über horizontale Unternehmenszusammenschlüsse unter: http://www.usdoj.gov/atr/public /guidelines/horiz_book/toc.html). Der Index hat einen Hoechstwert von 10000 Punkten (100 Punkte je Prozentzahl im Quadrat), wobei ein Wert von über 3000 einem sehr konzentrierten Markt mit sehr begrenztem Wettbewerb entspricht. (12) Siehe Unvereinbarkeitsentscheidung Ziffern 689 bis 691. (13) Siehe Ziff. 537 der Unvereinbarkeitsentscheidung; Schlumberger und Hager sind auf diesem Markt als Weiterverkäufer der Produkte von Legrand und Schneider tätig. (14) Für diese Berechnungen wurde der HHI-Index erweitert (siehe Timothy F. Bresnahan und Steven C. Salop, "Quantifying the competitive effects of production joint venture", International Journal of Industrial Organisation, 1986), um das Bestehen von Beteiligungen zwischen Wettbewerbern zu berücksichtigen. Wenn ein Unternehmen A x % vom Kapital des Unternehmens B hält, wird das Unternehmen A bestrebt sein, nicht nur seinen eigenen Gewinn zu erhöhen, sondern auch die Summe seines Eigengewinns und von x % des Gewinns vom Unternehmen B. Gestützt auf die unter Ziff. 15 dargelegten Erwägungen verleiht dies dem Unternehmen einen zusätzlichen Spielraum für Preiserhöhungen. Die Einführung dieser Gewinnfunktion für das Unternehmen A in der Berechnung des HHI-Index führt ohne weitere Hypothese zu: [HHI geändert] = [HHI normal] + [Marktanteil Schneider] × [Marktanteil Legrand] × [Beteiligung Schneider am Kapital von Legrand]. (15) Am 13. Dezember 2001. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004101DE.014502.TIF"> ANHANG II Punkt 1 Schneider Electric (nachstehend Schneider) hat sich binnen [...]* vom Datum des Empfangs dieser Entscheidung an von der Gruppe Legrand (nachstehend Legrand) ohne Herauslösung bestimmter Teile von Legrand zu trennen. Diese Trennung kann nach den von Schneider gewählten Modalitäten unter Einhaltung der in Punkt 2 genannten Grundsätze erfolgen. Punkt 2 1. Sollte sich Schneider dafür entscheiden, seine Anteile am Kapital von Legrand an einen oder mehrere Käufer zu veräußern, muss es die erforderlichen Aktien verkaufen, damit der oder die Käufer ein öffentliches Rücknahmeangebot abgeben können, auf das die Rücknahme zu erfolgen hat, damit die Börsennotierung von Legrand aufgehoben werden kann. 2. Nach Abschluss der Veräußerung dürfen Schneider und die übrigen Minderheitsaktionäre gemeinsam weniger als 5 % am Kapital von Legrand und den damit verbundenen Stimmrechten halten. Sollten der oder die Käufer nicht von der Möglichkeit der Abgabe eines öffentlichen Rücknahmeangebots gefolgt von der Rücknahme Gebrauch machen, wird Schneider eine Beteiligung von weniger als 5 % am Kapital von Legrand behalten dürfen. 3. Sollte Schneider beschließen, die Aktien von Legrand oder einer Legrand kontrollierenden Einheit an die Börse zu bringen, hat es die Kommission davon zu überzeugen, dass nach dieser Plazierung kein Aktionär oder keine Gruppe von Aktionären, der/die im Besitz von Anteilen an Schneider und Legrand ist/sind, einen erheblichen Einfluss über eine der beiden Gesellschaften ausübt. Schneider darf keine Beteiligung von 5 % oder mehr am Kapital von Legrand halten. 4. Wenn Schneider im Falle einer Börseneinführung in der Lage ist, die Käufer von Legrand vor der Veräußerung zu benennen, hat es die Zustimmung der Kommission zu dem Käufer einzuholen. Hierbei hat es die erforderlichen Angaben zu machen, damit die Kommission überprüfen kann, ob der/die Erwerber die Auswahlkriterien gemäß Ziffer 49 der Mitteilung der Kommission über die zulässigen Abhilfemaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission erfuellt(1). Sollte(n) der/die Käufer zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Teile von Legrand an Schneider zurückzugeben, wird die Zustimmung ungültig. Punkt 3 Schneider hat der Kommission umgehend Folgendes vorzulegen: a) die Entwürfe der für potenzielle Bewerber oder Investoren bestimmten Informationsunterlagen; b) die Liste der potenziellen Erwerber, die Schneider anzusprechen beabsichtigt, und die Ergebnisse dieser Kontakte. Von der Zustimmung zu diesen Unterlagen ist auszugehen, wenn die Kommission sich hierzu nicht binnen fünf Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Übergabe geäußert hat. Punkt 4 1. Schneider hat der Kommission binnen fünf Arbeitstagen vom Datum des Empfangs dieser Entscheidung an einen Vertragszusatz zur Zustimmung vorzulegen, der es an den in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 2001 gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bestimmten Bevollmächtigten bindet. Sollte in der genannten Frist kein Vorschlag für einen Zusatz oder keine Einigung zwischen der Kommission und Schneider über einen solchen Vorschlag ergehen, kann die Kommission nach Konsultierung des Bevollmächtigten einen Zusatz vorschreiben. 2. Für diesen Zusatz sind folgende Grundsätze maßgeblich: a) die Vollmacht gilt bis zum Vollzug der Trennung von Schneider und Legrand; b) der Bevollmächtigte vergewissert sich, dass Schneider keine Maßnahmen ergreift, die dieser Entscheidung zuwider liefen oder über sie hinaus gingen; c) der Bevollmächtigte wirkt an der Vorbereitung und Durchführung der Trennung durch Schneider mit und d) der Zusatz sieht alle sonstigen Maßnahmen vor, die für die Durchführung dieser Entscheidung und die Wahrung der Unabhängigkeit und des erforderlichen Handlungsspielraums von Legrand als nötig angesehen werden, damit es auf allen betroffenen Märkten ein vollwertiger Wettbewerber bleiben kann. 3. Falls Schneider seine Zusagen in wesentlichen Punkten nicht erfuellt, kann die Kommission die Vollmacht ergänzen, um den Bevollmächtigten in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieser Entscheidung durchzusetzen. 4. Sobald der Bevollmächtigte seinen Auftrag erfuellt hat, beantragt Schneider bei der Kommission, ihn von seiner Vollmacht zu entbinden. Punkt 5 Das Datum für den Beginn der in Absatz 1 genannten Frist ist das Datum der Unterzeichnung einer unwiderruflichen Verkaufsvereinbarung oder das Datum der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder das Datum des Aufspaltungsbeschlusses einer Hauptversammlung von Schneider. Die tatsächliche Trennung von Schneider und Legrand erfolgt in einer Frist von [...]* nach diesem Datum. Punkt 6 1. Sollte Schneider nicht in der Lage sein, eine unwiderrufliche Verkaufsvereinbarung mit einem Dritten zu schließen oder ein Angebot zum Verkauf der Aktien binnen [...]* gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen, wird Schneider dem Bevollmächtigten den unwiderruflichen und ausschließlichen Auftrag erteilen, die Trennung zwischen Schneider und Legrand zum bestmöglichen Preis ohne Festsetzung eines Mindestpreises zu vollziehen. Hierzu wird Schneider binnen wenigstens zehn Arbeitstagen vor Ablauf dieser Frist einen Zusatz zur Vollmacht der Kommission zur Zustimmung vorlegen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Vorschlag für einen Vertragszusatz oder keine Einigung zwischen der Kommission und Schneider über einen Vorschlag ergehen, kann die Kommission nach Konsultierung des Bevollmächtigten einen Zusatz vorschreiben. 2. Der Bevollmächtigte hat eine Frist von [...]*, um einen unwiderruflichen Verkaufsvertrag mit einem Dritten zu schließen, oder ein Angebot zum Verkauf der Aktien zu veröffentlichen. Punkt 7 Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die eine Unterzeichnung des unwiderruflichen Vertrags zum Verkauf an einen Dritten oder die Veröffentlichung eines Angebots zum Verkauf der Aktien durch Schneider oder durch den Bevollmächtigten verhindert haben, kann die Frist gemäß Punkt 1 bzw. die Frist gemäß Punkt 6 Absatz 2 auf entsprechend begründeten Antrag von Schneider oder des Bevollmächtigten nach Ermessen der Kommission verlängert werden. Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach dem Entstehen der außergewöhnlichen Umstände zu stellen und muss nachweisen, dass alles unternommen wurde, um diese Fristen einzuhalten. (1) ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.