Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten staatlichen Ziele zu gewährleisten. (142) Dadurch ist die Behauptung der LVN, bei den Milchumlagemitteln handele es sich nicht um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, widerlegt. (143) Daraus folgt, dass die fraglichen Umlageeinnahmen als unter öffentlicher Kontrolle stehend anzusehen sind (35) und dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen durch staatliche Mittel gewährt wurden und dem Staat zurechenbar sind. Selektiver Vorteil/Unternehmen (144) Der VDM ist eine Einrichtung, die Dienstleistungen ausführt, die den Unternehmen der Michwirtschaft zugutekommen, insbesondere den Molkereien. (145) Deutschland und der VDM bestreiten, dass letzterer als Unternehmen Dienstleistungen in einem Markt anbietet. Insbesondere wird auf die Verbandstätigkeit des VDM verwiesen, die nur in Ausnahmefällen durch die Rechtsprechung als unternehmerische Tätigkeit gewertet worden sei (siehe Erwägungsgründe 39 und 49). (146) In dem von Deutschland zitierten Urteil T-193/02 Piau v. Kommission wurde gerade festgestellt, dass ein Verband, nämlich die FIFA, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Deutschland hat aber, im umgekehrten Sinne, auf keine Rechtsprechung hinweisen können, die explizit das Gegenteil feststellt, nämlich dass ein Verband (notwendigerweise) keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt bzw. Verbandstätigkeit als solche der Beihilfenkontrolle entzogen ist. (147) Unstreitig ist, dass der VDM Tätigkeiten im Interesse und zum Nutzen seiner Mitglieder ausübt. Diese Feststellung entspricht der Eigenwahrnehmung des VDM, wie sich aus verschiedenen Aussagen auf seiner Internetseite zum eigenen Tätigkeitsbereich ergibt, z. B. „Der VDM vertritt im IDF die Interessen der Milchbranche“, „Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft“, „Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien“. Auch die LVN geht dementsprechend davon aus, die beanstandeten Maßnahmen dienten sämtlich der Förderung des „Produkts Milch“ und damit dem kollektiven Interesse der Milchbranche (siehe oben Erwägungsgründe 99-100). (148) Die Kommission hält an ihrer Ansicht fest, dass die jeweiligen durch den VDM verrichteten Tätigkeiten Merkmale von Dienstleistungen aufweisen. Diese Dienstleistungen kommen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute. (149) Mehrere der vom VDM selbst auf seiner Internetseite erläuterten Tätigkeiten weisen Merkmale von Dienstleistungen in dem Sinne auf, dass damit das Ziel verfolgt wird, die Interessen der betroffenen Molkereien und Milcherzeuger gegenüber den deutschen Behörden, dem Gesetzgeber und in internationalen Gremien zu vertreten (36). (150) Die Ausübung solcher Dienstleistungen kommt den betroffenen Molkereien zugute und unterstützt sie in der Ausübung ihres Kerngeschäftes, der Herstellung und dem Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen, welche zweifelsfrei wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. (151) Die vom VDM ausgeübten Tätigkeiten „Beratertätigkeit gegenüber staatlichen Stellen“, „Beteiligung an Normung und Standardisierung“ sowie „Allgemeine Informationsvermittlung“ erfolgen im Interesse und Auftrag seiner Mitglieder, stehen in direktem Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und entlasten die Molkereien davon, selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen — und die hierfür notwendigen Mittel aufzubringen —, um auf diesem Wege ein für den eigenen Absatz günstiges (Markt-)Umfeld zu schaffen. Mitglieder des VDM sind u. a. der Milchindustrie-Verband e.V. (MIV) und der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV). Mitglieder des MIV wiederum sind deutsche Molkereien, einschließlich der von den durch den vorliegenden Beschluss betroffenen Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern. (152) Dabei stellen die „Beratertätigkeit gegenüber staatlichen Stellen“ und die „Beteiligung an Normung und Standardisierung“ eine Interessenvertretung im politischen Prozess dar, die auf unterschiedliche Kanäle der Willensbildung zielt (Gesetzgebung, technische Normsetzung usw.). Hierdurch werden letztlich die rechtlichen Rahmenbedingungen der eigenen Herstellungs- und Vermarktungstätigkeit beeinflusst. Ebenso kommt die Maßnahme „Allgemeine Informationsvermittlung“ den betroffenen Molkereien zugute, da diese über die Vorzüge des Produktes Milch aufklärt und damit auf eine Absatzförderung abzielt. (153) Die Behauptung des VDM, dass Inhalt seiner Tätigkeit „die Kommunikation der demokratischen Meinungsbildung innerhalb des mitgliedschaftlich organisierten VDM in den Gesetzgebungsprozess“ sei, stellt diese Feststellung nicht infrage. Denn der VDM vertritt eben nicht Allgemeininteressen, sondern die Interessen seiner Mitglieder mit dem Ziel, die Sichtweise der Milchwirtschaft in den Gesetz- und Normgebungsprozess einzubringen, und Letzteren somit zu beeinflussen. (154) Hinsichtlich der Tätigkeit „Normung und Standardisierung“ erklärte der VDM, dass er stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN betreue (siehe Erwägungsgrund 53). (155) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zuvörderst die genannten Normungsorganisationen für Normungen und Standardisierungen zuständig sind. Der VDM wirkt dabei nicht als neutrale Stelle am Normierungsprozess mit (keine unabhängige Beraterstellung), sondern bringt dort vielmehr die Sichtweise der Milchwirtschaft ein. (156) Auch hier kommt die Kommission folglich zu dem Schluss, dass der VDM als privater Verband Dienstleistungen anbietet. Nutznießer — wenn nicht Empfänger — dieser Dienstleistung sind erneut die Molkereien in den betroffenen Bundesländern (d. h. die Mitglieder der Verbände, die ihrerseits Mitglieder des VDM sind) deren Interessen der VDM gegenüber den Normungsorganisationen vertritt. (157) Ebenso stellt das Vermitteln allgemeiner Informationen (siehe Erwägungsgründe 59 und 60) eine Dienstleistung dar. Ob diese Informationen eher allgemeiner oder spezifischer Natur sind, ist für die Feststellung, dass durch diese Informationsvermittlung die wirtschaftliche Tätigkeit der Milchwirtschaft gefördert wird, nicht entscheidend. (158) Die gegenständlichen Dienstleistungen, die der VDM erbringt, begünstigen selektiv bestimmte Unternehmen, nämlich die Unternehmen des Wirtschaftssektors der Verarbeitung und Vermarktung von Milch in den Bundesländern, die die Milchumlage erheben. Die Kommission teilt in diesem Zusammenhang nicht die Ansicht des VDM, dass dieser als Dachverband Allgemeininteressen vertrete. Vielmehr erkennt die Kommission in den Tätigkeiten des VDM eine sektorbezogene Interessenvertretung zugunsten der ihm über die Verbände als Mitglieder angeschlossenen Molkereien in den betroffenen Bundesländern. Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel (159) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (37). Jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem Handel innerhalb der Union stattfindet, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (38), und zwar selbst dann, wenn die begünstigten Unternehmen gar nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen (39). Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So beliefen sich beispielsweise die innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren nach und von Deutschland von Erzeugnissen, die in die Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (40), einzureihen sind, im Jahr 2011 auf 1 200 Mio. EUR bzw. 957 Mio. EUR (41). (160) Die in dieser Entscheidung gewürdigten Maßnahmen dienen der Unterstützung von Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor. Insbesondere handelt es sich um Tätigkeiten der Molkereien. In Bezug auf Erzeugnisse der Molkereien findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (161) Angesichts des umfassenden Handels mit Milcherzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Teilmaßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Bestehende Beihilfe/neue Beihilfe (162) Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV muss die Kommission die bestehenden Beihilfen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen anfordern und gegebenenfalls zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen. (163) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichnet der Begriff „bestehende Beihilfe“ jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestand und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar ist. (164) Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 führt jedoch jede Änderung einer bestehenden Beihilfe dazu, dass diese zu einer „neuen Beihilfe“ wird. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (42) gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. (165) Laut Rechtsprechung (43) wird die ursprüngliche Regelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft; um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. (166) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind alle neuen Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor sie von dieser genehmigt wurden (Durchführungsverbot). (167) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig. (168) Mit Ausnahme des MFG selbst (das nur ein Rahmengesetz und eine Ermächtigungsnorm, aber nicht die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Maßnahmen ist) wurden keine Informationen von den deutschen Behörden vorgelegt, die belegen, dass eine vor 1958 erlassene Rechtsgrundlage bestünde, die noch mit ihrem ursprünglichen Inhalt im Untersuchungszeitraum anzuwenden war. Dies gilt bereits für die Umlageerhebungsverordnungen, die die Finanzierungsgrundlage der gegenständlichen Beihilfen regeln (so stammen z. B. die in Baden-Württemberg und Bayern anwendbaren Regelungen aus den Jahren 2004 (Baden-Württemberg) und 2007 (Bayern), siehe Erwägungsgründe 21 bis 22), darüber hinaus aber auch für die Haushaltsordnungen der Bundesländer, die die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Umlage bilden und sich, was den Verwendungszweck anbelangt, lediglich im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG halten müssen. Auf dieser Grundlage bewilligen die Landesbehörden dann im jeweiligen Haushaltsjahr die Mittelverwendung per Verwendungsbescheid. (169) Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um neue Beihilfen, die der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterlagen. Weil Deutschland die fragliche Beihilferegelung jedoch zu keinem Zeitpunkt angemeldet hat, ist diese rechtswidrig (Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) 659/1999). Vereinbarkeitsprüfung Geltende Vorschriften (170) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (171) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (44) sind rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen. (172) Seit dem 1. Januar 2000 gelten besondere Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Beihilfen, die zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden (im Folgenden „Zeitraum 2001-2006“), werden nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 geprüft. (173) Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2007 (im Folgenden „Zeitraum ab 2007“) gewährt wurden, werden nach Maßgabe der Rahmenregelung 2007-2013 geprüft. Erste Teilmaßnahme (Zeitraum 2001-2006): „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“ (174) Hinsichtlich einer möglichen Binnenmarktvereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der beratenden Tätigkeit gegenüber staatlichen Stellen (siehe Erwägungsgründe 51 und 52) und der Tätigkeit des VDM im Rahmen der Normung und Standardisierung (siehe Erwägungsgründe 53 bis 58) hat der VDM auf die Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe verwiesen (Erwägungsgründe 67 und 68). (175) Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 der Abschnitt 14. Gemäß Punkt 14.1, 3. Gedankenstrich der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 kommt eine Binnenmarktvereinbarkeit von Beratungsgebühren grundsätzlich in Betracht. Bei den Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Beihilfen zugunsten dieses Sektors fallen unter anderem in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Sinn und Zweck der Regelung des Punktes 14.1, 3. Gedankenstrich ist, solche Förderungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, die unmittelbar darauf abzielen, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Vermittlung der dafür erforderlichen Kenntnisse zu verbessern. Die Beratungsdienstleistungen, die der VDM durchgeführt hat, richteten sich aber an staatliche Stellen. Die Mitglieder des VDM, zu denen die Molkereien in den Bundesländern zählen, die die Milchumlage erheben, waren dagegen lediglich Nutznießer und damit indirekt Beihilfebegünstigte. Die Kommission stellt fest, dass die gegenständlichen Beihilfen nicht gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (176) In ähnlicher Weise zielen die Tätigkeiten des VDM im Rahmen der Normung und Standardisierung auf eine Beratung staatlicher (bzw. staatlich anerkannter) Stellen ab, die letztlich das Ziel verfolgt, die Interessen der Mitglieder des VDM zu vertreten. Die Normung und Standardisierung fällt dabei letztlich in den Aufgabenkreis staatlicher Stellen, die — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgearbeitete Normen und Standards in der Regel gesetzgeberisch bzw. administrativ umsetzen. Ein Verband wie der VDM kann lediglich beratend auf die entsprechenden Prozeduren (Verhandlungen in internationalen Gremien, Gesetzgebung) einwirken. Aus diesen Gründen scheidet eine Binnenmarktvereinbarkeit gemäß Abschnitt 14 der Rahmenregelung 2000-2006 aus. (177) Außer den von den Beteiligten genannten Vorschriften ergibt sich eine Binnenmarktvereinbarkeit auch nicht nach anderen Vorschriften (und hat Deutschland sich auch nicht auf weitere Vereinbarkeitsnormen berufen). Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die den im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor tätigen Betrieben gewährten Beihilfen im Zeitraum 2001-2006 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Erste Teilmaßnahme (Zeitraum ab 2007): „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“ (178) Für den Zeitraum ab 2007 änderten sich die Bestimmungen über die Binnenmarktvereinbarkeit der Bereitstellung technischer Hilfe. (179) Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt in der Rahmenregelung 2007-2013 der Abschnitt IV.K. Die Beihilfen kamen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute. Bei Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe auch Erwägungsgrund 175). (180) Hinsichtlich der den Vermarktungs- und Verarbeitungsbetrieben, zugutegekommenen Beihilfen käme Punkt 105 der Rahmenregelung 2007-2013 i. V. m. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (45) als eine die Binnenmarktvereinbarkeit begründende Vorschrift in Betracht. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (46) ist der Punkt 105 als Verweis auf deren Artikel 26 und 27 zu verstehen. (181) Sowohl Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als auch Artikel 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 beziehen sich auf Dienstleistungen in Form von Beratungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber aus Sicht der Molkereien nicht um einen Fall der Beratung, sondern, wie bereits in den Erwägungsgründen 175 bis 177 ausgeführt, um Interessenvertretung. (182) Eine Binnenmarktvereinbarkeit ergibt sich im Übrigen auch nicht nach anderen Vorschriften als den von den Beteiligten genannten Vorschriften (und Deutschland hat sich auch nicht auf weitere Vereinbarkeitsnormen berufen). Demnach sind die Tätigkeiten des VDM in den Bereichen „Beraterstellung gegenüber staatlichen Stellen“ sowie „Normung und Standardisierung“ im Zeitraum 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (183) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die den im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor tätigen Betrieben gewährten Beihilfen für den Zeitraum ab 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Zweite Teilmaßnahme (Zeitraum 2001-2006): Allgemeine Informationsvermittlung (184) Eine Binnenmarktvereinbarkeit der gewährten Beihilfen zur allgemeinen Informationsvermittlung (Erwägungsgründe 59 und 60) könnte sich möglicherweise nach den Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe ergeben. (185) Wie bereits oben im Erwägungsgrund 175 ausgeführt, regelt die Bereitstellung technischer Hilfe im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 der Abschnitt 14. (186) Der entsprechende Abschnitt 14 gilt unter anderem für Beihilfen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe Erwägungsgrund 175). (187) Die Kommission geht davon aus, dass die Maßnahme langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beigetragen hat, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering ausgewirkt haben dürfte (Punkt 14.1, Satz 2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). (188) Die Beihilfe wurde zur Deckung der Kosten für die Verbreitung allgemeiner Informationen gewährt. (189) Die im Rahmen der Bereitstellung technischer Hilfe beihilfefähigen Kosten sind in den fünf Spiegelstrichen des Punktes 14.1 der Rahmenregelung 2000-2006 abschließend aufgeführt. Die gegenständliche Informationsvermittlung kann als Maßnahme zur Verbreitung neuer Methoden im Sinne des fünften Spiegelstrichs angesehen werden. Der Wortlaut des fünften Spiegelstrichs lässt hinsichtlich des Begriffes der „Verbreitung neuer Methoden“ eine weite Auslegung zu. Der Zusatz „wie etwa Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessenen, kleineren Umfang“ ist nicht als Einschränkung, sondern dem Wortlaut entsprechend („wie etwa“) lediglich als Beispiel zu verstehen. Insofern kann die Vermittlung allgemeiner Informationen, insbesondere Veröffentlichungen wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie generischer Sachinformationen über Milch in allgemein verständlicher Form als der Verbreitung neuer Methoden vergleichbar angesehen werden. Die Vereinbarkeitsvorschrift des Punktes 14.1. verfolgte in der Tat den Zweck, die Förderung solcher Maßnahmen zuzulassen, die, wie die hier gegenständlichen, die Begünstigten über neue Techniken in verschiedenen für die Landwirtschaft relevanten Bereichen, wie z. B. gute landwirtschaftliche Praxis oder Tierschutz in der Milchviehhaltung (vgl. Erwägungsgrund 59) zu informieren. (190) Die Kommission geht davon aus, dass diese Beihilfen grundsätzlich allen „zuschussfähigen“ natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung standen (Punkt 14.2, Satz 1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006), d. h., diese ohne Einschränkungen von der Informationsvermittlung profitieren konnten. (191) Deutschland hat zugesichert, dass der im Zeitraum 2001-2006 gewährte Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschritt. Sofern Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (47) fallen, ein Betrag von mehr als 100 000 EUR gewährt wurde, überschritt der höchstzulässige Beihilfesatz nicht 50 % der zuschussfähigen Kosten. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wurden diejenigen als Begünstigte angesehen, die solche Dienste in Anspruch genommen haben, d. h. die Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern. (192) Die Kommission zieht den Schluss, dass die in diesem Abschnitt gewürdigten Beihilfen die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Zweite Teilmaßnahme (Zeitraum ab 2007): Allgemeine Informationsvermittlung (193) Wie für den vorhergehenden Zeitraum kommen für Beihilfen für die Tätigkeiten der allgemeinen Informationsvermittlung die Bestimmungen über die Bereitstellung technischer Hilfe in Betracht. (194) Die Bereitstellung technischer Hilfe regelt in der Rahmenregelung 2007-2013 der Abschnitt IV.K. Die Beihilfen kamen den Molkereien in den die Milchumlage erhebenden Ländern zugute. Bei Molkereien handelt es sich um Unternehmen des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe auch Erwägungsgrund 175). (195) Die Rahmenregelung 2007-2013 sieht zunächst vor, dass Beihilfen für Großbetriebe in keinem Fall von der Kommission genehmigt werden (Punkt 106 der Rahmenregelung 2007-2013) und damit eine Vereinbarkeitserklärung für Großbetriebe ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob Klein- und Mittelunternehmen gewährte Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Im Folgenden reduziert sich daher die Vereinbarkeitsprüfung auf die Klein- und Mittelunternehmen gewährten Beihilfen. (196) Hinsichtlich der den Molkereien, d. h. Betrieben des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors, zugutegekommenen Beihilfen verweist Punkt 105 der Rahmenregelung 2007-2013 auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist diese Vorschrift als Verweis auf deren Artikel 26 und 27 zu verstehen. (197) Keine der zitierten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 800/2008 sah die Verbreitung allgemeiner Informationen vor. (198) Die Kommission kann auch keine anderen Vorschriften im Unionsrecht erkennen, die ggf. die Binnenmarktvereinbarkeit solcher den Betrieben des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors gewährten Beihilfen vorsehen (und Deutschland hat sich auch nicht auf sonstige Vereinbarkeitsnormen berufen). (199) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die den Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben gewährten Beihilfen, d. h. den Molkereien, für den Zeitraum ab 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar waren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.