Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

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Quellenkennung: 32016D0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chaft, die qua Natur der Sache von den zugunsten des „Produkts Milch“ durchgeführten Maßnahmen profitieren, einen entsprechenden Beitrag zu den Aufwendungen leisten würden. Der Staat fungiere somit wie in Pearle, Doux Élevages und VaľHor lediglich als Instrument, um den privatwirtschaftlich veranlassten Ausgleichsmechanismus verbindlich zu machen und so Lastengerechtigkeit herzustellen (19). (102) Die Initiative für die Umlage gehe von den Landesvereinigungen und damit von der Privatwirtschaft aus. So werde die Umlage nach § 22 MFG nur im „Benehmen“ mit den Landesvereinigungen erhoben. Die Landesvereinigungen selbst seien ebenfalls nicht Produkt staatlicher Vorgaben, sondern „freiwillige“ Zusammenschlüsse von Angehörigen der Milchwirtschaft (§ 14 MFG). Anschaulich dokumentiert sei insoweit die Lage im Bundesland Thüringen, in dem die Landesvereinigung erst im Jahr 1999 anerkannt worden sei. Auf Bitte des Thüringer Bauernverbandes habe das zuständige Ministerium die „notwendigen formellen verwaltungstechnischen Schritte veranlasst“, um die Umlage von Molkereien und Milchsammelstellen erheben zu können. Das verdeutliche induktiv, dass es sich bei der Milchumlage um einen rein privatwirtschaftlichen Ausgleichsmechanismus handele, bei dem der Staat nur als „Instrument“ fungiere, um die Umlagepflicht verbindlich zu machen (20). (103) In einer Übersicht wies die LVN auf ihrer Ansicht nach bestehende Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtssachen einerseits und dem MFG andererseits hin. (104) In der Sache VaľHor (Beschluss 2014/416/EU) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, würden mit den Beiträgen der Branchenangehörigen kollektiv ausgerichtete Maßnahmen zugunsten der Branche finanziert, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und entscheide die Branchenorganisation selbst über die Verwendung der Mittel. (105) In der Rechtssache Vent de Colère (C-262/12) (Ergebnis: Beihilfe) würde, anders als bei der Milchumlage, die Höhe der Abgabe einseitig durch Ministerialdekret ohne Mitwirkung Privater festgelegt, gäbe es eine staatliche Garantie, würden die Mittel durch eine öffentliche Stelle verwaltet und gäbe es staatliche Sanktionsmechanismen. (106) In der Rechtssache Doux Élevage (C-677/11) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, würden Mittel vollständig aus bei den Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Beiträgen gespeist, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und entscheide die Branchenorganisation selbst über die Verwendung der Mittel. (107) In der Rechtssache Plans de Compagne (T-139/09) (Ergebnis: Beihilfe) entscheide, anders als bei der Milchumlage, eine Behörde über die Höhe der Beiträge, werde das Beitragsaufkommen durch staatliche Mittel aufgestockt, würden Maßnahmen vom Staat festgelegt (Stempel des staatlichen Kontrolleurs usw.), seien die Ausschüsse des Wirtschaftszweigs an der Festlegung nicht beteiligt und verfügten auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen, und nehme ein Delegierter des Ministers an den Sitzungen der Ausschüsse teil. (108) In der Rechtssache Pearle (C-345/02) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, Mittel ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Wirtschaftszweiges eingesetzt, hätte eine Vereinigung eines bestimmten Wirtschaftszweiges bei einer öffentlichen Stelle beantragt, Beiträge zu erheben, um bestimmte Maßnahmen zugunsten dieses Wirtschaftszweiges durchzuführen, und sei, anders als bei der Milchumlage, bei der Erhebung und Verwendung der Zwangsabgabe eine öffentlich-rechtliche und keine private Berufsvereinigung maßgeblich involviert, sodass Pearle insofern problematischer als die Milchumlage erscheine. Stellungnahme Deutschlands vom 3. Dezember 2014 (109) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 trug Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wie folgt vor: (110) Die betroffenen Bundesländer hätten in ihren Ausführungen im Prüfverfahren zur Milchumlage nach dem MFG bis dahin zwei Schwerpunkte gesetzt, und zwar zum einen bei der Darlegung der Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den materiellen Vorgaben des Beihilferechts (insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorgaben der Agrarfreistellungsverordnung und dem jeweils gültigen Agrarrahmen) sowie zum anderen auf der Tatbestandsseite zur Frage, ob ein beihilferechtlich relevanter Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege. (111) Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die aktuelle Entscheidungspraxis der Europäischen Gerichte und der Europäischen Kommission gäben Anlass zu ergänzenden grundlegenden Ausführungen zur Frage, ob hier überhaupt der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gegeben, insbesondere, ob hier das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ erfüllt sei. (112) Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die Durchsicht der zuvor erwähnten Entscheidungen ließen es zumindest als zweifelhaft erscheinen, ob das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ vorliegend erfüllt sei, sodass es sich bei der Erhebung und Verwendung der Milchumlage nicht um eine staatliche Beihilfe handeln würde. Dies ließe sich wie folgt begründen: (113) Wie sich aus der Sache Val'Hor (Beschluss 2014/416/EU) und der Rechtssache Doux Élevage (C-677/11) ergebe, handele es sich bei von privaten Branchenorganisationen finanzierten und durchgeführten Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen. Bei den in den einzelnen Ländern vorhandenen Landesvereinigungen für Milch handele es sich um Organisationen, die als mit den in den zitierten Entscheidungen genannten Organisationen vergleichbar angesehen werden könnten. Staatliche Stellen seien nie Mitglied dieser Landesvereinigungen gewesen. Sie nähmen an Sitzungen lediglich ohne Stimmrecht teil, gleichsam als externer Gast. Die Beteiligung der staatlichen Stelle im Rahmen der Abwicklung der Milchumlage bzw. der Überwachung der Einhaltung der im MFG vorgegebenen rechtlichen Bedingungen ändere nichts an der Eigenschaft der Landesvereinigungen als die maßgebliche Stelle für die Auswahl der Vorhaben. (114) Faktisch würden die jeweiligen Landesvereinigungen das Umlageaufkommen steuern und die Verwendung der Umlagemittel bestimmen. Ein staatlicher Einfluss aufgrund der „Überprüfung“ bzw. „Festsetzung“ der Vorschläge der Landesvereinigungen durch die staatlichen Stellen bestehe faktisch nicht, da diese sich nur im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG bewege und auf die Prüfung abziele, ob die rechtlichen Vorgaben des § 22 MFG eingehalten würden. Die Umlagemittel würden nach den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen eingesetzt, was entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache Stardust Marine (C-482/99) eindeutig gegen die Staatlichkeit der Mittel spreche. (115) Die Landesvereinigungen seien rein private Organisationen. Diese Tatsache sowie die Feststellung, dass die Landesvereinigungen die Milchumlage und deren Verwendung steuern, sprächen maßgeblich dafür, die Milchumlage, entsprechend der o. g. Rechtssache, nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. (116) Gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche ferner, dass die Mittel der Milchumlage rein private Mittel seien. Es handele sich um Mittel, die aus dem Vermögen der mit der Abgabe belasteten Privatunternehmen stammen würden. Eine staatliche Bezuschussung oder Garantieübernahme gebe es, anders als in den Rechtssachen C-262/12 (Vent de Colère) und T-139/09 (Plans de Campagne), in denen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus diesem Grund bejaht worden sei, bei der Milchumlage nicht. (117) Auch handele es sich bei der Milchumlage um eine kollektiv ausgerichtete, branchenweite Maßnahme, was im Einklang mit der aktuellen Rechtslage (Beschluss 2014/416/EU (Val'Hor) und C-677/11 (Doux Élevage)) gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche. (118) Ebenfalls werde das Vorliegen einer Begünstigung, die für die Annahme einer Beihilfe zwingend erforderlich sei, bezweifelt. Begründen ließe sich dies damit, dass die Begünstigungen, die den Molkereien und Milcherzeugern zuflössen, durch die bei den Molkereien und damit mittelbar auch bei den Milcherzeugern erhobenen Umlagen vollständig aufgehoben bzw. „neutralisiert“ würden. Dafür streite auch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-262/12, Vent de Colère), in der der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe eben deshalb als erfüllt angesehen werde, weil die Lasten nicht mehr nur bei den Branchenangehörigen, sondern bei allen inländischen Stromverbrauchern erhoben würden. (119) Aus diesen, sich teilweise auch aus der erneuten Überprüfung des Milchumlagesystems ergebenden Punkten und unter Aufrechterhaltung der bisherigen Position der betroffenen Bundesländer sei zu folgern, dass Zweifel daran bestünden, ob es sich bei dem Milchumlagesystem um eine staatliche Beihilfe handele. Die Frage, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handele und insbesondere ob hier das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ erfüllt sei, sei von der Europäischen Kommission zu beantworten. 3.   WÜRDIGUNG Teilmaßnahmen, die keine Beihilfen darstellen Unterstützung von Wissenschaftlern (120) Hinsichtlich der Unterstützung von Wissenschaftlern (siehe Erwägungsgrund 61) stellt die Kommission fest, dass diese Privatpersonen zugutekommt. Die Kommission geht ferner davon aus, dass diese Wissenschaftler mit unabhängiger Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses im Sinne der Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse befasst waren (21). In diesem Fall geht die Kommission vom Vorliegen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit aus. (121) Nur wer wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, gilt als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Folglich sind die im Rahmen dieser Teilmaßnahme Wissenschaftlern gewährten Unterstützungen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover (122) Hinsichtlich der von VDM-Mitarbeitern geleisteten Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover (siehe Erwägungsgrund 62) stellt die Kommission fest, dass Studiengänge an öffentlichen Fachhochschulen in den Bereich der staatlich organisierten öffentlichen Bildung fallen. (123) Nach der Rechtsprechung der Union kann die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat „(…) durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllte“ (22). (124) Die gegenständlichen Vorlesungen gehören zum Lehrprogramm einer öffentlichen Fachhochschule. Die von dieser Fachhochschule organisierte öffentliche Bildung ist als nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (siehe Erwägungsgrund 123). Was wiederum die Lehrtätigkeit anbelangt, so geht die Kommission davon aus, dass diese nebenberuflich erfolgt und als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (23). Liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit vor, scheidet eine Begünstigung von Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus. Folglich handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift. Teilmaßnahmen, die Beihilfen darstellen (125) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (126) Auf Grundlage der vorliegenden Informationen und insbesondere der von den Beteiligten und den deutschen Behörden vorgelegten Stellungnahmen ist zu prüfen, ob es sich bei den Milchumlagemitteln um staatliche Mittel im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (127) Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht angemessen, zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und jenen, in denen diese von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde, zu unterscheiden (24). Damit gewährte Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein (25). (128) Hinsichtlich der in Abschnitt 2 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Maßnahmen gilt, dass Unterstützungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Bundesländer gewährt werden, für die wiederum das MFG den rechtlichen Rahmen bildet. (129) Im Einzelnen sieht das MFG in § 22 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können, um die Milchwirtschaft zu fördern. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die nach Satz 1 vorgesehenen Umlagen zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen. (130) Die Landesregierungen erheben die Milchumlage zwar „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung. Das Benehmen stellt aber eine entscheidend schwächere Beteiligungsform als das Einvernehmen dar. Während Einvernehmen bedeutet, dass der Erlass eines Rechtsakts (für seine Rechtmäßigkeit) notwendig das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. Gesetzgebungsorgan, Behörde) voraussetzt, ist eine Entscheidung, die im „Benehmen“ mit einer anderen Stelle zu treffen ist, letztlich nicht von deren Einverständnis abhängig. Im deutschen Verwaltungsrecht wird bisweilen eine solche Abstufung von Beteiligungsformen vorgenommen (26). Weil § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG als Beteiligungsform das Benehmen vorsieht, liegt die Befugnis zur Erhebung der Umlage wie auch die Entscheidung darüber allein bei den Landesregierungen (27). Dagegen werden die Landesvereinigungen lediglich zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach § 22 zu treffenden Maßnahmen „herangezogen“ (§ 14 Absatz 1 MFG), wobei sie dabei der Aufsicht der obersten Landesbehörde unterstehen (§ 14 Absätze 2, 4 MFG). (131) Rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Milchumlage in den einzelnen Bundesländern sind dementsprechend Verordnungen der Länder, die die Einzelheiten der Umlageerhebung, u. a. deren Höhe, regeln (28). Damit ist es der Staat (repräsentiert durch die jeweilige Landesregierung), der die Umlageerhebung regelt. Wie im vorherigen Erwägungsgrund 130 erläutert, steht dem auch nicht entgegen, dass die Verordnungen im Benehmen mit der jeweiligen Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wurden. (132) Im gegenwärtigen Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen erhoben. Einnahmen aus dieser Umlage fließen in den jeweiligen Landeshaushalt, bevor sie zur Finanzierung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, und sind dort gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG gesondert zu verwalten. Gemäß § 23 der jeweiligen Haushaltsordnungen (vgl. Erwägungsgrund 19) dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Diese Bestimmung impliziert das staatliche Interesse an der Durchführung der Maßnahmen. Dass in Thüringen die jeweils fälligen Umlagen auf das Treuhandkonto „Milchumlage“ der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. zu entrichten sind (Erwägungsgrund 89, § 3 Absatz 1 Thüringer UmlErhVO), steht diesem staatlichen Interesse nicht entgegen. Rückständige Umlagen und Zinsen werden auch in Thüringen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen (§ 3 Absatz 4 Thüringer UmlErhVO). Darüber hinaus liegt es im Wesen eines Treuhandkontos, dass der Kontoinhaber nicht nach Belieben über die verfügbaren Geldbeträge verfügen kann, sondern nur im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben, die im vorliegenden Fall der Staat gesetzt hat. (133) In Erwiderung auf die von den Beteiligten und den deutschen Behörden vorgetragenen Argumente stellt die Kommission fest: (134) Hinsichtlich der Behauptung der LVN, die Landesvereinigungen entschieden maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien (Erwägungsgründe 83 bis 87 und 91), stellt die Kommission fest, dass der Bund durch § 22 Absatz 1 MFG, also auf dem Gesetzeswege, die Landesregierungen ermächtigt hat, eine Milchumlage zu erheben. Die Vorschrift legt u. a. fest, dass die Milchumlage im Regelfall bis zu 0,1 Cent je Kilogramm betragen darf, und dass auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können. (135) Ferner legt das MFG in § 22 Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 fest, für welche Zwecke die Milchumlagemittel verwendet werden dürfen. (136) Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 MFG sind die Landesvereinigung oder die berufsständischen Organisationen vor Verwendung der Mittel lediglich zu hören. (137) Hieraus ergibt sich, dass der Staat (auf Bundesebene) den Landesvereinigungen zwar gewisse Beteiligungsrechte eingeräumt, aber gleichzeitig einen klaren gesetzlichen Rahmen bei der Festlegung der Höhe der Milchumlagesätze und der Mittelverwendung gesetzt hat und hierüber letztlich die jeweiligen Landesregierungen (oder bei Delegation die obersten Landesbehörden) zu entscheiden haben. So wäre es beispielsweise nicht möglich, dass auf Antrag der Landesvereinigungen der Umlagesatz auf mehr als 0,2 Cent je Kilogramm erhöht wird oder dass die Mittel für andere als die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG aufgeführten Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus zieht die im Hinblick auf die Verwendung geregelte Anhörungspflicht (§ 22 Absatz 3 Satz 3 MFG) in keiner Weise die Verpflichtung nach sich, der Stellungnahme der Angehörten zu folgen. Die letztgültige Entscheidung über die Mittelverwendung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden, das heißt: beim Staat. (138) Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der seitens des LVN zitierten Rechtssache Doux Élevage. Die Milchumlageerhebung und die entsprechende Mittelverwendung regelt der Staat auf zwei Ebenen, nämlich auf Bundes- und Länderebene. In Deutschland hat der Gesetzgeber nicht nur die Erhebungsbefugnis der Landesregierung festgeschrieben, sondern auch den Spielraum, auf Landesebene über die aus Umlagen generierten Mittel zu verfügen, per Bundesgesetz eingeschränkt. Die Landesvereinigungen können auch nicht etwa auf dem Antragsweg versuchen, die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG festgelegten Förderungszwecke zu ändern. Eine derartige staatliche Einschränkung lag in den den Sachen Val'Hor und Doux Élevage zugrunde liegenden Sachverhalten nicht vor. (139) Das MFG kann weiterhin auch nicht als bloßes Mittel zur Durchsetzung rein wirtschaftlicher Interessen einer Branchenorganisation verstanden werden. So legt § 14 MFG zwar fest, dass in ihnen berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein müssen, sofern sie die Beteiligung wünschen, darüber hinaus muss aber auch eine angemessene Vertretung der Verbraucher in den Organen der Vereinigung gesichert sein. Mit diesen Beteiligungs- und Vertretungsauflagen stellt der Gesetzgeber (d. h. der Staat) sicher, dass bei der Verfolgung der im MFG angesprochenen Gemeinwohlziele eine umfassende Repräsentation aller Interessen erfolgt, die über die bloße Förderung eines Wirtschaftssektors hinausgehen. (140) Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage handelt es sich bei den im MFG niedergelegten Förderungszielen auch nicht um solche, die Branchenorganisationen selbst festgelegt und eingeführt haben (29). Insbesondere die in § 22 Absatz 2 Nr. 1 (Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund der nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 37 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erlassenen Vorschriften) und Nr. 2 (Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen) niedergelegten Ziele weisen — im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage — Merkmale auf, die Teil einer von staatlichen Behörden definierten Politik (30) sind und auf hoheitliche Aufgaben verweisen, die gemäß § 14 Absatz 3 MFG den Landesverbänden von vornherein nicht übertragen werden dürfen. Soweit sich Deutschland im vorliegenden Fall auf § 22 Absatz 2 Nr. 6 MFG stützt, so folgt hier schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass es um „von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragene Aufgaben“ (und damit nicht um solche, die vom VDM selbst festgelegt wurden) geht. (141) Ebenfalls im Unterschied zur Rechtssache Doux Élevage wird im Fall der Nichtabführung der fälligen Milchumlagen zu ihrer Beitreibung nicht das normale zivil- oder handelsrechtliche Gerichtsverfahren angestrengt (31). § 23 Absatz 2 MFG bestimmt nämlich, dass die Beitreibung von Umlagen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfolgen kann. Die betroffenen Länder haben in den einschlägigen Milchumlageerhebungsverordnungen eine entsprechende Beitreibung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt (32). Die Abgabenordnung ist im deutschen Rechtssystem dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden in Deutschland auf dem Verwaltungswege, zivilrechtliche dagegen auf dem Gerichtswege vollstreckt. Der Verwaltungsweg stellt dabei im Vergleich zum Gerichtsweg die effektivere Methode der Durchsetzung dar, weil sich die öffentliche Hand durch Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Vollstreckungstitel schaffen kann (33), der dagegen bei zivilrechtlichen Forderungen erst über den Gerichtsweg erstritten werden müsste (34). Dies indiziert, dass dem Staat an einer möglichst effektiven und vollständigen Erhebung (und ggf. Beitreibung) der fälligen Umlagen gelegen ist, um die zeitnahe Verwirklichung der durch die Umlagemittel finanzier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.