Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

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Parafiskalische Abgaben (200) Da die staatlichen Beihilfen durch eine parafiskalische Abgabe finanziert wurden (siehe Erwägungsgründe 13 bis 17), muss die Kommission sowohl die geförderten Maßnahmen, also die Beihilfen, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen. Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfen, vor allem durch Pflichtbeiträge, integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahmen ist, muss die Kommission bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen (48). (201) Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (49), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (50). (202) Diese beiden Kriterien sind auf den gesamten Untersuchungszeitraum anzuwenden. (203) Das erste Kriterium scheint erfüllt zu sein, da nach § 22 Absatz 1 MFG die Bundesländer über die Möglichkeit verfügen, die infrage stehenden parafiskalischen Abgaben zu erheben. Gleichzeitig ist in § 22 Absatz 2 und Absatz 2a MFG im Einzelnen festgelegt, welche Maßnahmen aus den Einnahmen durch die Abgabe finanziert werden können. Die Kommission stellt daher fest, dass die Einnahmen aus der Abgabe zweckgebunden sind und nur für konkret gesetzlich niedergelegte Zwecke verwendet werden dürfen. Im Lichte des Positivbeschlusses sowie des vorliegenden Beschlusses geht die Kommission davon aus, dass es sich bei in diesem Rahmen durchgeführten Fördermaßnahmen ganz überwiegend um Beihilfen handelt. Darüber hinaus ist durch die Zweckbestimmung ausgeschlossen, dass die Umlagemittel für andere staatliche Aufgaben, die nicht in § 22 Absätze 2 und 2a MFG benannt sind, aufgewendet werden. (204) Hinsichtlich der Frage, ob die Höhe der Abgabe direkte Auswirkungen auf die Höhe der staatlichen Beihilfe hat, ist auf § 22 Absatz 3 MFG zu verweisen, wonach die Einnahmen aus der Abgabe getrennt zu halten sind und nicht für Verwaltungsausgaben der Landesbehörden verwendet werden dürfen. Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen werden die in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen nicht aus anderen staatlichen Mitteln als Milchumlagemitteln finanziert. Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Höhe der Abgabe in der Tat eine direkte Auswirkung auf die Höhe der staatlichen Beihilfe hat. (205) Sind die Abgaben Bestandteil der Beihilfemaßnahme, so muss die Kommission prüfen, ob dabei zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen (51) oder ausgeführten inländischen Erzeugnissen und auf dem Inlandsmarkt vermarkteten inländischen Erzeugnissen diskriminiert wird (52). (206) Die Milchumlage wird nicht auf Einfuhren erhoben. Folglich benachteiligen die Beihilfemaßnahmen im Rahmen des MFGs nicht eingeführte Erzeugnisse. (207) Außerdem könnte die Milchumlage als diskriminierende inländische Abgabenerhebung angesehen werden, die gegen Artikel 110 AEUV verstößt, falls die Milchumlage in dem Maße, wie die auf im Inland erzeugte und verarbeitete Waren entstandene Milchumlageschuld nur teilweise durch Vorteile ausgeglichen wird, die sich aus der Verwendung ihrer Einnahmen ergeben, was dazu führt, dass ausgeführte inländische Erzeugnisse benachteiligt werden. Die deutschen Behörden haben erklärt, dass nach ihrer Kenntnis Unternehmen, die Milcherzeugnisse ausführen, keine Nachteile aus der Umlageerhebung erwachsen. Sollte in Zukunft jedoch ein Unternehmen, das Milcherzeugnisse ausgeführt hat, nachweisen, dass es durch die Umlageerhebung benachteiligt wurde, werden entsprechend der Zusicherung Deutschlands die entsprechenden Umlagebeträge erstattet. Auf dieser Grundlage geht die Kommission davon aus, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist. (208) Die Kommission stellt daher fest, dass die Umlage nicht gegen die Bestimmungen des Artikels 110 AEUV verstößt (53). (209) Außerdem muss überprüft werden, ob die Erhebung der Milchumlage nicht den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, ob die Milchumlagen die Preise für die inländischen Enderzeugnisse beeinflussen und ob somit inländische Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen diskriminiert werden (54). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Preis der im Einzelhandel in Deutschland verkauften Milch offensichtlich nicht unter 0,45 EUR je Liter liegt. Die Milchumlage beträgt nicht mehr als 0,0015 EUR pro kg und macht somit nur einen geringen Teil des Verkaufspreises aus. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Erhebung der Milchumlage nicht im Widerspruch zu den Zielen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation steht. Schlussfolgerung (210) Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist“. (211) Nachdem Deutschland den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgelegt hatte, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 28. November 2011 um zusätzliche Informationen zu der Regelung. Durch diese Maßnahme der Kommission wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Daher bezieht sich die vorliegende Entscheidung — entsprechend der im vorigen Erwägungsgrund erwähnten Verjährungsfrist von zehn Jahren — auf den Zeitraum ab 28. November 2001. (212) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 107 und 108 AEUV Beihilfen gewährt hat. Diese Beihilfen kamen Unternehmen des milchverarbeitenden und -vermarktenden Sektors in ganz Deutschland zugute. Diese Beihilfen sind teils mit dem Binnenmarkt vereinbar (Erwägungsgrund 192), teils mit dem Binnenmarkt unvereinbar (Erwägungsgründe 177, 183, 199). (213) Für den Zweck der Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erachtet die Kommission folgende Methode als vernünftig: Die Zahlungen aus Milchumlagemitteln an den VDM für die von diesem durchgeführten Maßnahmen sollten im Verhältnis der von den betroffenen Molkereien gezahlten Milchumlagebeträge auf Letztere verteilt werden, um die zurückzufordernden Beihilfen zu ermitteln. Die Kommission ist bereit, mit Deutschland andere Methoden der Verteilung der gegenständlichen Mittel auf die Beihilfeempfänger zu erörtern. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. zugunsten von Wissenschaftlern gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die finanzielle Unterstützung, die Deutschland durch den Verband der Milchwirtschaft e.V. in Zusammenhang mit an der Fachhochschule Hannover gehaltenen Vorlesungen gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die finanziellen Unterstützungen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information und mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung gewährt hat, stellen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind vereinbar mit dem Binnenmarkt. Artikel 3 Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Beraterstellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. gegenüber staatlichen Stellen und hinsichtlich Normung und Standardisierung rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Die Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit der Stellung des Verbandes der Milchwirtschaft e.V. als Vermittler allgemeiner Information im Zeitraum ab 1. Januar 2007 rechtswidrig in Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Artikel 4 1.   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (55) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. 4.   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 3 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 5 1.   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird. Artikel 6 1.   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. 2.   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten. Brüssel, den 16. Dezember 2015 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Siehe Fußnote 1. Zuvor wurde Deutschland ein Korrigendum mit Schreiben vom 9.12.2013 zugestellt. (4)  http://www.idf-germany.com/der-verband/mitglieder-und-foerderer/ (5)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 26.1.2005, Piau/Kommission, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rn. 69; Kommission, Entscheidung vom 26. April 2006, N277/2003 — Übertragung von Naturschutzflächen (7)  Der VDM verweist insofern u. a. auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). (8)  Der VDM verweist insofern zum nichtwirtschaftlichen Charakter von Normsetzung und Normausarbeitung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, SELEX/Kommission, ECLI:EU:T:2006:387. (9)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (10)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (11)  Der VDM verweist insofern für die Verbreitung von Berichten und Statistiken auf die Kommissionsentscheidung vom 27. Juli 2006, Staatliche Beihilfe N 425/09, Rn. 9 a. E. (12)  Der VDM verweist insofern für Deutschland beispielsweise auf die Staatliche Beihilfe N 571/2002 — Absatzfondsgesetz. (13)  Beschluss 2014/416/EU der Kommission vom 9. April 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.23257 (12/C) [ex NN 8/10, ex CP 157/07] (Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor)) (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 59). (14)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348,, Rn. 38. (15)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2002, Stardust Marine, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 52. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle BV, C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 36. (17)  Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Plans de Campagne, T-139/09, ECLI:EU:T:2012:496, Rn. 62. (18)  Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2013, Vent de Colère, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851, Rn. 11; sowie Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen vom 11. Juli 20I3, Vent de Colère, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:469, u. a. Rn. 49. (19)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2007, Pearle BV, C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37; Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40; (Beschluss 2014/416/EU). (20)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle BV, C-345/02,, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37; EuGH, Urteil des Gerichtshofs vom 30 Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40. (21)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-318/05 ECLI:EU:C:2007:495, Rn. 68. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 in der Sache N 118/00 — Öffentliche Subventionen für Profisportvereine und Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in der Rechtssache 68123 — Norwegen — Nasjonal digital læringsarena, 12. Oktober 2011, S. 9. (23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 27 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1). (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01,, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 23. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01 ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 24. (26)  Z. B. § 37 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), §§ 17 Absätze 1, 2, 18 Absätze 3, 4. 22 Absatz 5 BNatSchG, §§ 2 Absatz 7, 11 Absätze 2, 3, 12 Absatz 7, 14 Absatz 4 Nr. 2, 26 Absatz 3, 35a Absatz 3 AEG. Siehe zum früheren § 9 BNatSchG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1993, Az.: 7 A 4/93, Rn. 22 („…eine Entscheidung im ‚Benehmen‘ verlangt im Gegensatz zu einer solchen im ‚Einvernehmen‘ keine Willensübereinstimmung. Es bedeutet nicht mehr als die (gutachtliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellung in das Verfahren einzubringen “) und zum früheren § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AEG die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2000, Az.: 11 VR 12/00, Rn. 5 („ Das in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG vorgeschriebene Benehmen mit der Antragstellerin, das im Gegensatz zum Einvernehmen keine Willensübereinstimmung erfordert …“) sowie vom 7.2.2005, Az.: 9 VR 15/04, Rn. 11 („ Das danach allein erforderliche Benehmen mit der Antragstellerin […] hat die Plangenehmigungsbehörde hergestellt, indem sie der Antragstellerin […] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat “). (27)  Siehe auch § 22 Absatz 1 Satz 6 MFG mit dem Hinweis auf die „Befugnisse“ der Landesregierungen (und die Möglichkeit der Delegation auf die obersten Landesbehörden) sowie § 23 Absatz 2 MFG, wonach die Beitreibung der Umlagen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erfolgt. was wiederum den Erlass eines Steuerbescheids oder ähnlichen Verwaltungsakts voraussetzt (vgl. §§ 122, 251 AO). Gemäß § 14 Absatz 3 MFG dürfen dagegen der jeweiligen Landesvereinigung keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden. (28)  Die einzelnen Verordnungen der Länder sind in den Erwägungsgründen 21 bis 28 aufgeführt. (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11,, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 40. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 31. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 32. (32)  Siehe z. B. § 6 Absatz 3 der Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007. (33)  Siehe z. B. § 5 der Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007. (34)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-527/12, ECLI:EU:C:2014:2193, Rn. 41 und 56. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348, Rn. 32, 35 und 38. (36)  Siehe folgende Aussagen auf der Internetseite des VDM ( http://www.idf-germany.com/): „Der VDM vertritt im IDF die Interessen der Milchbranche“; „Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft“; „Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien“; „… kommt die Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Fragen auch den einzelnen Milcherzeugern oder Molkereien direkt oder indirekt zugute“; „In allen internationalen Gremien … sorgt [der VDM] so dafür, dass die deutschen Interessen berücksichtigt werden“; „[die Aufgabe besteht darin,] die Interessen der Milchwirtschaft als abgestimmte Meinung an die zuständigen Bundesbehörden heranzutragen“; „… Abstimmung zwischen den Bundesbehörden und der Milchwirtschaft zu fördern“; „trägt der VDM wesentlich dazu bei, dass die Milchwirtschaft und die Behörden zu einer gemeinsamen Sprache finden“; „Stellvertretend für die gesamte Milch-Branche betreut der VDM die Normung und Standardisierung …“; „Da das BMELV die deutschen Delegationen zu den Sitzungen der Codex Komitees entsendet, findet auch an dieser Stelle die milchwirtschaftliche Interessenvertretung durch den VDM und damit auch seiner Mitgliedsverbände statt“; „vertritt der VDM die Position der Milchwirtschaft gegenüber der Politik“. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, C-730/79; ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11-12. (38)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, ECLI:EU:C:1988:391. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech Ltd/Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 67. (40)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304, 31.10.2012, S. 1). (41)  Quelle: Eurostat. (42)  Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (43)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (44)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (45)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (46)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (47)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (48)  Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, ECLI:EU:C:2003:571, Rnr. 49. (49)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, ECLI:EU:C:2005:10, Rn. 26; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS e. a./Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic), C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, ECLI:EU:C:2005:657, Rn. 46 bis 49. (50)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, C-174/02, ECLI:EU:C:2005:10 Rn. 28 sowie Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide, Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 46. (51)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und ausgeführten Erzeugnissen siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002, Nygard, C-234/99, ECLI:EU:C:2002:244, Rn. 21-22. (52)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1992, Compagnie Commerciale de l'Ouest, Verbundene Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90,, ECLI:EU:C:1992:118, Rn. 26. (53)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, ECLI:EU:C:2003:571, Rn. 48. (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00,, ECLI:EU:C:2003:298, Rn. 18-32. (55)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.