Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ntarius. So nehme der VDM u. a. als Berater der Bundesregierung an den Sitzungen der folgenden CODEX-Komitees teil: — CCMMP — Milk and Milk Products (insbesondere zwischen 2001 und 2011 wurden sämtliche Milchprodukt-Standards des CCMMP überarbeitet), — CCFH — Food Hygiene, — CCCF — Contaminants in Foods, — CCFA — Food Additives, — CCFICS — Food Import Certificates, — CCFL — Food Labelling, — CCGP — General Principles, — CCMAS — Methods of Analysis and Sampling, — CCNFSDU — Nutrition and Foods for Special Dietary Uses und — CCRVDF — Residues Veterinary Drugs in Food. (54) In diesen Bereich der Normung und Standardisierung auf nationaler und internationaler Ebene flössen etwa 45 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte. Dieser Bereich der Normung und Standardisierung sei ebenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Der VDM erbringe hier keine Dienstleistungen am Markt, sondern repräsentiere als Dachverband den gesamten Milchsektor bei einer im Allgemeininteresse erbrachten Aufgabe. Dass es sich bei der Normung und Standardisierung nach ISO, IDF, CEN und DIN sowie dem Codex Alimentarius um eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und nicht etwa um eine selektive Fördermaßnahme handele, sei allgemein anerkannt. (55) So sei es ausweislich der Satzung des DIN e.V. „Aufgabe (Zweck) des DIN … zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses in geordneten und transparenten Verfahren die Normung und Standardisierung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren. Die Arbeitsergebnisse dienen der Innovation, Sicherheit und Verständigung in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit sowie der Qualitätssicherung und Rationalisierung und dem Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.“ (56) Gleiches gelte für den Codex Alimentarius, dessen Aufgabe beispielsweise auf der Codex Alimentarius-Website wie folgt beschrieben würde: „The Codex Alimentarius Commission, established by FAO and WHO in 1963 develops harmonised international food standards, guidelines and codes of practice to protect the health of the consumers and ensure fair practices in the food trade.“ (57) Außerdem bilde der Codex Alimentarius eine wichtige Grundlage sowohl für das Lebensmittelrecht, d. h. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel, im Allgemeinen als auch die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene. Als wichtigste internationale Norm des Lebensmittelrechts sei er gerade unter dem Gesichtspunkt der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes von den rechtssetzenden Stellen bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen (7). (58) Eine wirtschaftliche Tätigkeit des VDM im Sinne eines Anbietens von Dienstleistungen auf einem Markt liege insoweit ebenfalls nicht vor. Dies gelte schon deshalb, weil es für eine solche im Allgemeininteresse, und insbesondere auch im Verbraucherinteresse, erfolgende Normungs- und Standardisierungstätigkeiten an einem Markt fehle (8). (59) Ein weiterer Teil der Tätigkeit des VDM bestehe darin, in allgemeiner Form über Milch und Milchviehhaltung zu informieren und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Methoden aus diesem Bereich in verständlicher Form zu verbreiten. Der VDM erstelle dabei entsprechende Stellungnahmen, Leitfäden und Richtlinien, um hierdurch alle interessierten Kreise, einschließlich der Verbraucher, in leicht verständlicher Weise über Themen wie z. B. beste verfügbare Techniken im Umweltschutz, gute landwirtschaftliche Praxis, Wasserverbrauch, CO2-Emissionen und Tierschutz in der Milchviehhaltung oder auch Fütterungssysteme in der Milcherzeugung zu informieren. In diesen Bereich flössen etwa 35 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte. (60) Diese Tätigkeit stelle ebenfalls keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, da es sich nicht um das Erbringen spezifischer Dienstleistungen in Konkurrenz zu anderen Anbietern handele. Da gerade keine spezifischen Tätigkeiten zugunsten von Unternehmen des Milchsektors erbracht würden, sondern vielmehr jeder interessierte Dritte, d. h. die Allgemeinheit, über Themen aus dem Bereich der Milch und Milchviehhaltung informiert werde, handele es sich um ein Angebot, das vom VDM unentgeltlich erbracht werde und auch von einem Dritten nicht gegen Entgelt erbracht werden könnte. Einzig für bestimmte Publikationen würden geringe Schutzgebühren verlangt. (61) Weiterhin unterstütze der VDM Wissenschaftler von staatlichen Hochschulen, insbesondere Nachwuchswissenschaftler, indem er ihnen auf Antrag einen Teil der Reisekosten zu milchwissenschaftlichen Veranstaltungen erstatte. Da es sich hierbei um die Unterstützung von Privatpersonen im nichtwirtschaftlichen Bereich handele, fehle es auch insoweit an den Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe. (62) Darüber hinaus hätten zwei Mitarbeiter des VDM Vorlesungen an der Fachhochschule Hannover gehalten, eine Tätigkeit, die ebenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Insgesamt seien in diesen Bereich (Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern und Vorlesungen der VDM-Mitarbeiter) durchschnittlich etwa 5 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte, geflossen. (63) Soweit die Kosten für die Tätigkeit des VDM im IDF und seine Funktion als Deutsches Nationalkomitee im IDF aus Mitteln der Milchumlage finanziert worden seien, z. B. die Stellungnahme zu internationalen Anfragen, sei diese Tätigkeit entweder Teil der Beraterstellung des VDM gegenüber öffentlichen Einrichtungen oder Teil der Normung oder der allgemeinen Informationsvermittlung. Im Übrigen sei die reine Teilnahme der Vertreter des VDM an Sitzungen des IDF eine bloße Verbands- und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Schwerpunkt der IDF-Arbeit bestehe hier in der Mitarbeit an der internationalen Normung (Codex Alimentarius, ISO, CEN) und der allgemeinen, generischen Informationsvermittlung. (64) Auch lägen keine Beihilfen an Unternehmen der Milchwirtschaft vor. Wenn sich staatliche Stellen des VDM als Berater im Vorfeld oder im Rahmen von Gesetzgebungs- oder sonstiger Normsetzungsverfahren bedienten und die Finanzierung des VDM hierbei, um dessen Unabhängigkeit sicherzustellen, über eine verpflichtende Zwangsabgabe regelten, so liege hierin keine staatliche Begünstigung der Unternehmen, die über die Zwangsabgabe verpflichtet würden, die Informationsverschaffung der staatlichen Stellen zu finanzieren. (65) Das Gleiche gelte für den Bereich der im Allgemeininteresse erfolgenden Normung und die Unterstützung von universitären Wissenschaftlern, insbesondere von Nachwuchswissenschaftlern. Schließlich fehle es auch bei der Informationsvermittlung an einer spezifischen Begünstigung von Unternehmen der Milchwirtschaft. Diese diene zum einen der allgemeinen Aufklärung über milchwissenschaftliche Themen, zum anderen der Vermittlung der Kenntnisse von geltenden rechtlichen Vorgaben, Normen, Standards und dem jeweils aktuellen Stand der Technik, um im Interesse der Allgemeinheit eine Einhaltung hoher Qualitäts- und Umweltstandards sicherzustellen. Darüber hinaus handele es sich, wenn Unternehmen der Milchwirtschaft aus Maßnahmen des VDM Vorteile ziehen sollten, um nicht messbare mittelbare Reflexvorteile, die nicht ausreichen würden, um diese mit anderer Zielsetzung durchgeführten Maßnahmen zu staatlichen Beihilfen zu machen. Darüber hinaus käme hier — würde man eine Beihilfe an die „Milchwirtschaft“ unterstellen — auch eine beihilferechtliche Rückforderung nicht in Betracht, da sich auch nicht ansatzweise ermitteln ließe, welche Unternehmen von den Maßnahmen wie stark profitiert hätten, zumal die positiven Wirkungen auch keineswegs auf Unternehmen der deutschen Milchwirtschaft beschränkt wären, sondern auch ausländischen Unternehmen jedenfalls dann zugute kämen, wenn sie in Deutschland tätig seien bzw. die Tätigkeiten — wie beispielsweise die Tätigkeit in der internationalen Normung und beim Codex Alimentarius — ohnehin international wirken würden. (66) Sollte man entgegen den vorgenannten Ausführungen die Verwendung der Mittel aus der Milchumlage, die dem VDM unter den Maßnahmen BW 6, BY 9, HE 5, NI 10, NW 9, RP8, SL 6 und TH 6 aus der Milchumlage zuflössen, als staatliche Beihilfe ansehen, so wären diese jedenfalls mit den einschlägigen Sekundärrechtsregelungen vereinbar. (67) Sollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung in der Beraterstellung des VDM staatliche Beihilfen an Unternehmen der Milchwirtschaft sehen, so handele es sich hierbei um zulässige technische Hilfen i. S. v. Artikel 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 (9) (nachstehend: „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) bzw. Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (10) (nachstehend: „Rahmenregelung 2007-2013“). (68) Zum Zeitraum 2001-2006 trug der VDM weiterhin vor, dass die Maßnahmen ausschließlich Milch als Anhang I-Erzeugnis beträfen. Gegenstand der Maßnahmen sei die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des jeweils aktuellen Standes der Technik und der best practice, wie er auch den vom VDM mitentwickelten bzw. beratenen Normen und Standards zugrunde gelegt werde oder in neue Gesetzgebungsvorhaben einfließen solle. Die Maßnahmen des VDM in diesem Bereich bezögen sich daher regelmäßig auf neue Methoden im Sinne von Artikel 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Auch die Tätigkeit des VDM im Bereich der Normung und Standardisierung sei dann als Festlegung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse den technischen Hilfen zuzuordnen. (69) Unabhängig davon müsse jedoch die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und generischer Sachinformationen (im Sinne von Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013) auch unter dem zeitlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens als zulässig angesehen werden, indem man diese beispielsweise unter den Begriff der Beratungsleistungen oder der Aus- und Fortbildung subsumiere (11). (70) Bei einer anderen Auslegung der Rahmenregelung ergäbe sich im Übrigen auch ein Wertungswiderspruch zu den viel stärker in das Marktgeschehen eingreifenden Werbemaßnahmen. Diese wären auch vor 2007 auf Basis der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (2001/C-252/03) (die „Werbeleitlinien“) zulässig gewesen. Als Überschusserzeugnis erfülle Milch die für eine Werbung erforderlichen positiven Kriterien. (71) Dies bedeute, dass die Mitgliedstaaten im Milchsektor eine generische, d. h. herkunfts- und unternehmensneutrale Werbung für Milch ohne weitere Einschränkungen zu 100 % durch staatliche Beihilfen fördern dürften. Hiervon hätten die Mitgliedstaaten auch umfassend Gebrauch gemacht (12). Wenn daher im Zeitraum 2001 bis 2006 eine generische Werbung für Milch und Milchprodukte ohne Einschränkungen zulässig wäre, so gäbe es keinen Grund, die deutlich weniger stark in das Marktgeschehen eingreifende generische Sachinformation bzw. die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Milch und Milcherzeugnisse beihilferechtlich strengeren Anforderungen zu unterwerfen. (72) Es könne weder der Wille des materiellen Beihilferechts noch der Kommission bei Schaffung des Gemeinschaftsrahmens gewesen sein, eine staatlich finanzierte Werbekampagne mit der Aussage „Trinkt mehr Milch!“ als zulässige Werbebeihilfe anzusehen und zugleich eine Kampagne, die sachlich den Verbraucher über den Nährwert und die Bedeutung von Milch für die Kinderernährung aufkläre, als unzulässige Beihilfe zu behandeln. (73) Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien erfüllt. Weil es sich bei den Maßnahmen um allgemeine, unternehmensneutrale Maßnahmen handele, seien diese automatisch nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt (Art. 14.2). Eine genaue finanzielle Zuordnung der Maßnahmen zu einzelnen Unternehmen sei — wie dargelegt — mangels direkten Unternehmensbezugs nicht möglich. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Mittel, die in diesen Bereich geflossen seien und der Vielzahl der Unternehmen des Milchsektors würden die in Art. 14.3 genannten Schwellenwerte nicht einmal annähernd erreicht. (74) Hinsichtlich des Zeitraums ab 2007 führte der VDM aus, dass die entsprechenden Maßnahmen des VDM als Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form und generische Sachinformationen i. S. d. Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013 i. V. m. Artikel 14 der Verordnung 1857/2006 anzusehen seien. Die Beschränkung auf KMU könne hier keine Anwendung finden, da es bei generischen, unternehmensneutralen Sachinformationen schon aufgrund der Unternehmensneutralität keine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen geben könne. Darüber hinaus sei auch hier zu beachten, dass die Rahmenregelung nicht in einer in sich widersprüchlichen Art und Weise angewendet werden dürfe. So könne es auch hier nicht gewollt gewesen sein, dass generische Werbung für Milch und Milcherzeugnisse (bei denen es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt) mit einem Fördersatz von 100 % zulässig sei (vgl. Rn. 157 der Rahmenregelung 2007-2013), während die deutlich weniger stark in den Wettbewerb eingreifende generische Sachinformation und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse strengeren Anforderungen unterliegen solle. Anderenfalls würden die Mitgliedstaaten geradezu dazu angehalten, darauf hinzuwirken, dass eine generische Sachinformation oder die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit einer Kaufaufforderung verbunden würde, um so aus ihr eine unzweifelhaft zulässige Werbemaßnahme zu machen. (75) Im Hinblick auf die genannten Argumente bat der VDM die Kommission, ihre bisherigen Annahmen zur Unternehmenseigenschaft des VDM und der beihilferechtlichen Zulässigkeit seiner Tätigkeit zu überdenken. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens behielt der VDM sich darüber hinaus vor, im laufenden Verfahren weitere Stellungnahmen abzugeben. Stellungnahmen anderer Beteiligter (76) Zwischen dem 6. und 10. Februar 2014 erhielt die Kommission insgesamt sechs Schreiben Beteiligter, die hinsichtlich der durch den VDM durchgeführten gegenständlichen Maßnahmen Stellung nahmen. (77) Die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft e.V. (Schreiben vom 7. Februar 2014) führte aus, dass der internationale Erfahrungsaustausch durch den VDM im Hinblick auf den vorsorglichen Verbraucherschutz durch neue Erkenntnisse aus anderen Ländern gefördert und hoch geschätzt würde. Eine Begünstigung einzelner Betriebe entstünde dadurch nicht. (78) In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 verwies und unterstützte die Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. die Stellungnahme des VDM. (79) In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 führte der Milchprüfring Baden- Württemberg e.V. aus, dass der VDM zu den Einrichtungen gehöre, die in Baden-Württemberg Umlagemittel erhalten hätten. Sämtliche in der Stellungnahme genannten Einrichtungen hätten Maßnahmen im Sinne der Milchwirtschaft gemäß § 22 Milch- und Fettgesetz erbracht. Die Zuteilung der Umlagemittel sei auf das Maß beschränkt gewesen, das zur Erbringung der Maßnahmen notwendig war. (80) Die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. brachte in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014 dieselben Argumente vor, die Deutschland bereits in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 vorgetragen hatte. (81) Der Milchwirtschaftliche Verein Baden-Württemberg e.V. machte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014 die Ausführungen des Milchprüfrings Baden- Württemberg e.V. (siehe Erwägungsgrund 79) zu eigen. (82) Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen е. V. (LVN) nahm in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014 nicht unmittelbar zu den dem VDM gewährten Zuwendungen Stellung, verneinte aber grundsätzlich das Vorliegen einer Beihilfe für sämtliche Teilmaßnahmen nach dem MFG. (83) Im Einzelnen behauptete die LVN, dass die aus den Milchumlagemitteln finanzierten Maßnahmen nicht den Staatshaushalt belasteten, dem Staat keine Verfügungsbefugnis über die Milchumlagemittel zukomme und der Staat weder Kontrolle über die Höhe der Umlage noch über den Inhalt der Maßnahmen ausübe. Somit seien die fraglichen Zuwendungen dem Staat nicht zuzurechnen. Weiterhin kontrolliere der Staat weder die Höhe der Zuwendungen noch sei er organisatorisch in die LVN eingebunden. (84) Ebenso wurde ausgeführt, dass die LVN nicht von staatlichen Organen überprüft werde, sondern durch die Landwirtschaftskammer Hannover, einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, die damit kein Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung sei. (85) In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014 bezog sich die LVN u. a. auf den Beschluss der Kommission in der Sache Val'Hor (13). In diesem habe die Kommission anerkannt, dass weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation anzuerkennen, noch seine regulatorische Unterstützung bei der Erhebung branchenbezogener „Beteiligungen“ (im damaligen Fall durch die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung) darauf schließen ließen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien. Ob eine staatliche Beteiligung in parafiskalischen Finanzierungssystemen dazu führe, dass Begünstigungen dem Staat als „staatliche Beihilfe“ zurechenbar seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls und einer auf dieser Grundlage anzustellenden Gesamtbetrachtung ab. Maßgeblich für die Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, seien vor allem folgende von der Rechtsprechung entwickelte Gesichtspunkte: — Wer entscheidet über Mittelerhebung und -verwendung? — Falls eine privatrechtliche Organisation entscheidet, wie ist der Einfluss des Staates ausgestaltet? — Aus welchen Mitteln werden die Zuwendungen finanziert? — Welche Art von Maßnahmen wird finanziert? — Bei wem werden die Mittel erhoben? — Bei wem liegt die Initiative für die Maßnahme? (86) Durch seinen Rechtsvertreter habe die LVN die Rechtslage in weiteren Bundesländern untersucht und sei auch insoweit zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Indizien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt seien, sodass dem MFG insgesamt der Beihilfecharakter abgesprochen werden müsse. (87) Laut LVN entscheiden die Landesvereinigungen maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG könne die Umlage nur im Benehmen mit den Landesvereinigungen erhoben werden. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG bedürfe es eines Antrags der Landesvereinigung, um die Umlage zu erhöhen. (88) Umlagemodalitäten und -höhe regelten in Niedersachsen und Thüringen jeweils eine Umlageerhebungsverordnung (UmlErhVO), die „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung erlassen worden sei. (89) Die jeweilige Landesvereinigung steuere zudem die Verwendung der gesondert zu verwaltenden Umlagemittel (siehe § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG), die darum bisweilen sogar auf einem eigenen Konto der jeweiligen Landesvereinigung vereinnahmt würden (siehe etwa § 3 Absatz 1 Thüringer UmlErhVO). So arbeiteten die Landesvereinigungen in eigener fachlicher Verantwortung Vorschläge für die Mittelverwendung aus. In Thüringen geschehe dies beispielsweise auf Grundlage der bei der Landesvereinigung Thüringer Milch (LVTM) gestellten Anträge ihrer Mitglieder (siehe Ziffer 6.3 Thüringer Arbeitsrichtlinie). (90) Die von den Landesvereinigungen erarbeiteten Verwendungsvorschläge würden zwar von einer staatlichen Stelle „festgesetzt“ (so in Niedersachsen nach Ziffer 6.2 der Zuwendungsrichtlinie und in Thüringen gemäß § 4 Thüringer UmlErhVO) oder „genehmigt“ bzw. „bewilligt“ (so in Nordrhein-Westfalen und Bayern). Das begründe aber noch keinen maßgeblichen staatlichen Einfluss: Denn Maßstab für die staatliche „Überprüfung“ seien lediglich die Vorgaben des § 22 Absatz 2 MFG. Damit übertrügen die einschlägigen Regelungen den staatlichen Stellen ebenso wenig wie in der Rechtssache Doux Élevage (14) die Befugnis, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen. (91) Auch tatsächlich würden die Umlagemittel in sämtlichen Bundesländern entsprechend den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen verwendet. Schon das spreche — unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung — dagegen, dem Staat die Umlagemittel zuzurechnen (15). (92) Laut LVN hätten die jeweiligen Landesvereinigungen einen rein privatrechtlichen Status. Ausweislich ihrer Satzungen verstünden die Landesvereinigungen sich als Interessenvertretungen für ihre Mitglieder, die sich ausschließlich aus der Milchwirtschaft (einschließlich Verbrauchervertretern) rekrutierten. (93) Gemäß § 14 MFG seien die Landesvereinigungen „freiwillige“ Zusammenschlüsse aus den in der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreisen und der Verbraucher zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen. (94) Die Landesvereinigungen unterschieden sich von der in der Rechtssache Pearle streitgegenständlichen Hoofdbedrijfschap Ambachte, dem Optikerberufsverband, der mit der Erhebung und Verwendung einer Zwangsabgabe für Werbemaßnahmen betraut gewesen sei. Obgleich dieser Optikerberufsverband öffentlich-rechtlichen Status gehabt hätte, verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, weil die Werbemaßnahmen nicht aus Mitteln finanziert würden, die staatlichen Stellen zur Verfügung überlassen worden waren, sondern aus bei den Unternehmen der Branche erhobenen Abgaben (16). (95) Die Landesvereinigungen als die im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung der Milchumlage maßgeblichen Stellen unterschieden sich auch von den landwirtschaftlichen Ausschüssen in der Rechtssache Plans de Campagne, die an der Festlegung der Maßnahmen nicht beteiligt gewesen seien und auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen verfügt hätten (17). (96) Die Landesvereinigungen seien staatsfreie, rein private Stellen, die als solche über die Milchumlage und deren Verwendung eigenverantwortlich bestimmen würden. (97) Ferner stehe der Begünstigung der Milchwirtschaft keine Belastung des Staatshaushaltes gegenüber, weil die Milchumlage bei den Angehörigen der Milchwirtschaft erhoben werde und damit der selektiven „Begünstigung“ eine selektive Belastung kompensatorisch gegenüberstehe. Damit fehle es schon an der begünstigenden Wirkung und der Wettbewerbsverzerrung, weil die „Vorteile“ der Molkereien und Milcherzeuger durch die Belastung mit der Umlage vollständig ausgeglichen würden. (98) In der Rechtssache Vent de Colère habe der Gerichtshof u. a. deshalb den staatlichen Charakter eines Abgabensystems bejaht, weil die Lasten nicht mehr — wie nach früherem Recht — nur durch Abgaben der Angehörigen des betreffenden Wirtschaftszweigs (im Fall: Energie), sondern nach einer Gesetzesänderung durch die Abgaben aller im Inland wohnhaften Stromendverbraucher ausgeglichen würden (18). (99) Ferner liege laut der LVN eine staatliche Beihilfe nicht vor, wenn es sich um „kollektiv ausgerichtete Maßnahmen“ handele, die im Interesse einer bestimmten Branche durchgeführt und durch von Angehörigen der Branche erhobene Beiträge finanziert würden. (100) Die beanstandeten Maßnahmen dienten sämtlich der Förderung des „Produkts Milch“ und damit dem kollektiven Interesse der Milchbranche. Teilweise schützten diese Maßnahmen zugleich Verbraucherinteressen, denn beide Zwecke ließen sich aufgrund der bestehenden Interessenkongruenz nicht voneinander trennen. (101) Die Rolle des Staates beschränke sich darauf, der Milchbranche durch das MFG einen gesetzlichen Ausgleichsmechanismus zur Verfügung zu stellen, der gewährleiste, dass die Angehörigen der Milchwirts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.