Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/290 der Kommission vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052)

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4.3.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/194 BESCHLUSS (EU) 2016/290 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2015 über die durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. durchgeführten Beihilfemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz SA.35484 (2013/C) (ex SA 35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9052) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (nachstehend: „die Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (nachstehend: „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. SA.35484 (2012/NN) eingetragen wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, unterbreitete Deutschland weitere Informationen. (3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (nachstehend: „Einleitungsbeschluss“). Mit demselben Schreiben stellte die Kommission fest, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen (nachstehend: „Positivbeschluss“). (4) Für alle übrigen Teilmaßnahmen, einschließlich der dem gegenwärtigen Beschluss zugrunde liegenden, durch den Verband der deutschen Milchwirtschaft e.V. (nachstehend: „VDM“) im Zeitraum seit dem 28. November 2001 durchgeführten Maßnahmen in Zusammenhang mit dem MFG ging die Kommission im Einleitungsbeschluss vom Vorliegen einer Beihilfe aus und äußerte Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit. (5) Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung. (6) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (7) Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, dass seine Identität nicht bekannt gegeben werde. Insgesamt 6 Stellungnahmen, die zwischen dem 6. und 10. Februar 2014 eingingen, bezogen sich auf die den VDM betreffenden Teilmaßnahmen. (8) Die zugegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt, ohne die Identität des zuvor erwähnten Beteiligten preiszugeben. (9) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf eine ergänzende Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung. (10) Mittels Auskunftsersuchen vom 6. Juni 2014 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Informationen, die Deutschland per Schreiben vom 16. Juli 2014 mitteilte. 2.   BESCHREIBUNG (11) Nachfolgend beschrieben sind die durch den VDM durchgeführten Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Milch- und Fettgesetz, die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 6, BY 9, HE 5, NI 10, NW 9, RP 8, SL 6 und TH 6 bezeichnet sind und hinsichtlich derer die Kommission Zweifel bezüglich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit geäußert hat. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission (12) Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, zuletzt zum 31. Oktober 2006. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die gegenständlichen Maßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet. (13) Das MFG ermächtigt in seinem § 22 Absatz 1 die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen haben neun (von sechzehn) Bundesländern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, nämlich Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Die von den Ländern erhobenen Umlagen betragen bis zu 0,0015 EUR per kg Milch. (14) Deutschland hat dargelegt, dass die in den jeweiligen Bundesländern erhobene Milchumlage nicht auf Einfuhrerzeugnisse anwendbar ist. Dagegen können Ausfuhrerzeugnisse der Milchumlage unterliegen. (15) § 22 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die: 1. Förderung und Erhaltung der Güte aufgrund bestimmter Durchführungsvorschriften; 2. Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen; 3. Milchleistungsprüfungen; 4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses; 5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen; 6. Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben. (16) § 22 Absatz 2a des Milch- und Fettgesetzes sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden können: 1. zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei, 2. zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und 3. zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen. (17) § 22 Absatz 4 sieht vor, dass Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Milchumlage abgegolten werden. (18) Deutschland erklärte, dass es sich bei der Finanzierung des VDM im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 6 MFG um einen Fall der sogenannten Leistungsverwaltung handele (also keine Eingriffsverwaltung, welche die Rechte der Betroffenen beschränkt, sondern positive Gewährung von Leistungen). Eine materielle gesetzliche Grundlage sei nicht erforderlich, weil der Gesetzesvorbehalt des Artikels 20 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes diesen Bereich nicht erfasse. Die Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsplan der Länder und die entsprechende Gewährung durch Verwaltungsakt seien hier ausreichend. (19) In den einzelnen Bundesländern waren jeweils die dort geltenden Landeshaushaltsordnungen für die Bereitstellung der Mittel maßgeblich. (20) Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchumlage sind in den jeweiligen Bundesländern folgende Verordnungen: (21) Baden-Württemberg: Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 18. Mai 2004 (GBl, S. 350), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (GBl, S. 40). (22) Bayern: Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007. (23) Hessen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 1981. (24) Niedersachsen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26. November 2004 (Nds. GVBl. Nr. 36/2004 S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. Nr. 31/2005 S. 475). (25) Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965. (26) Rheinland-Pfalz: LVO über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert durch die 1. LVO zur Änderung der LVO über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft vom 4. Juli 2009. (27) Saarland: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 1982. (28) Thüringen: Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999. (29) Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gewähren finanzielle Unterstützung für die durch den VDM durchgeführten gegenständlichen Maßnahmen. Zwischen 2001 und 2011 betrugen die insgesamt aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) ungefähr 4 Mio. EUR. (30) Weiterhin erklärte Deutschland, dass in den Ländern, die keine Milchumlage erheben, von der Milcherzeugervereinigung in Schleswig-Holstein e.V., der Arbeitsgemeinschaft Milch e.V. in Mecklenburg-Vorpommern, vom Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg e.V., der Interessengemeinschaft der Erzeugerzusammenschlüsse in Sachsen e.V., von der im Land Sachsen-Anhalt tätigen Milchwirtschaft über die Landesvereinigung der Milchwirtschaft in Niedersachsen auf freiwilliger Basis Zahlungen an den VDM geleistet würden. Die Bemessung der Zahlungen ergebe sich aus der im jeweiligen Land erzeugten Milchmenge unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten dieser Organisationen. (31) Baden-Württemberg wies ergänzend darauf hin, dass die Erhebung der Milchumlage in Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2012 eingestellt worden sei. Die Milchwirtschaft in Baden-Württemberg habe in den Jahren 2013 und 2014 über den Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg e.V. (Mitgliedsbeiträge) zur Finanzierung des VDM beigetragen. (32) Laut Deutschland beinhalten die Aufgaben des VDM insbesondere die: — Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Milchwirtschaft; — umfassende Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Themen im Vorfeld sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene; — Interessenvertretung im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien, parlamentarischen Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen nationaler und internationaler, technisch orientierter Verbände und Organisationen; — Organisation von Veranstaltungen zu aktuellen Entwicklungen und Trends. (33) Laut Deutschland ist der VDM Mitglied des Internationalen Milchwirtschaftsverbands (IDF) und stellt in dieser Organisation das Deutsche Nationalkomitee. Im Einzelnen obliege dem VDM die gesamte Koordinierung der deutschen Mitarbeit im IDF. Der VDM benenne die Sachverständigen in den IDF-Gremien im Auftrag der Mitgliedsverbände und der Bundesregierung und nehme Stellung zu internationalen Anfragen an das Deutsche Nationalkomitee. Er vertrete dort die Interessen der gesamten Milchbranche in Absprache mit seinen Mitgliedern und in enger Kooperation mit der Bundesregierung und den Vertretern der Bundesländer. (34) Ferner betreue der VDM stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN. Zusätzlich berate der VDM die Bundesregierung und den IDF im Codex Alimentarius. Durch Stellungnahmen, Leitfäden und Richtlinien trage der VDM wesentlich dazu bei, dass die Milchwirtschaft und die Behörden zu einer gemeinsamen Sprache fänden, wenn es um die Beurteilung umwelt- und sicherheitsrelevanter Parameter gehe. Schließlich erarbeite der VDM Schulungsunterlagen für die Branche und begleite die gesamte technische Normung. Technische Normen seien im Milchbereich unverzichtbar. Dadurch würde erreicht, dass sichere und qualitativ hochwertige Lebensmittel produziert würden. (35) Ebenso bilde der VDM ein Netzwerk der Mitgliedsverbände, der Vertreter des Bundes, der Länder und der Wissenschaftler. Alle Beteiligten würden über die Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht beraten, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung, aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen. Insoweit fördere der VDM die Zusammenarbeit aller Mitglieder der Branche. Zu den Verbandszielen gehörten auch die Unterstützung der Milchwissenschaft und die Förderung des technischen Fortschritts auf milchwirtschaftlichem Gebiet. (36) Kein einziges in der Milchproduktion, Milchverarbeitung oder dem Milchhandel tätiges Unternehmen, sondern nur Verbände und wissenschaftliche Einrichtungen seien im VDM als Mitglieder vertreten. Gemäß der Internetseite des VDM gehören zu den Mitgliedern etwa der Milchindustrie-Verband e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Bundesverband der Privaten Milchwirtschaft e.V., der ZV Deutscher Milchwirtschaftler e.V., der Bundesverband Molkereiprodukte und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e.V. (4). (37) Deutschland ist der Ansicht, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung für den VDM nicht um Beihilfen handele, weil der VDM kein Unternehmen, d. h. kein Wirtschaftsteilnehmer sei. Der VDM verfolge keine wirtschaftliche Tätigkeit. Der VDM sei ein stufenübergreifender Zusammenschluss von Akteuren der Wertschöpfungskette Milch in Deutschland, der selbst nicht wirtschaftlich tätig sei. Der VDM sei nach dem deutschen Körperschaftssteuerrecht als Berufsverband anerkannt und somit zu bestimmten Steuervergünstigungen berechtigt, die Gesellschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nicht zugutekämen. (38) Deutschland macht geltend, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 183 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) — unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 (nunmehr: Artikel 107, 108 und 109) des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung — für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben kann. (39) In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend, in der Entscheidungspraxis würden Verbände (wie der VDM) und Vereinigungen lediglich in Ausnahmefällen und nur dann als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft, soweit sie auch selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit (z. B. Verpachtung von Grundstücken; Vermarktung von Fernsehrechten) erbringen (6). (40) Zu den Tätigkeitsfeldern gehöre weiterhin, die Milchwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu repräsentieren (z. B. beim Codex Alimentarius und im DIN-Ausschuss). Der VDM bringe in gebündelter und aufbereiteter Form die Expertise von unabhängigen externen Wissenschaftlern und Experten in die jeweiligen Gremien ein. Er sei als Gutachter und Ratgeber für die Bundes- und Landesministerien aktiv. (41) Diese Tätigkeiten kämen nicht einzelnen Unternehmen zugute. Sie entsprächen vielmehr den typischen (gemeinnützigen) Aufgaben eines Verbandes. Es würde die Tätigkeit des VDM missverstehen, ihn als gewerbsmäßigen Lobbyisten der Milchwirtschaft einzuordnen, dessen Leistung auf dem Markt „eingekauft“ werden könne. Seine Mitglieder könnten für die von dem VDM erbrachten Leistungen auch nicht auf einen anderen „Dienstleister“ zurückgreifen. Es fände also kein Wettbewerb statt. Der VDM sei daher nicht wirtschaftlich auf einem Markt tätig. (42) Weiterhin würden laut Deutschland auch nicht die Molkereien durch die vom VDM erbrachten Dienstleistungen begünstigt. Insbesondere biete der VDM keine „gezielten Beratungsleistungen“ für milchwirtschaftliche Unternehmen an. Die Tätigkeit des VDM sei vielmehr allgemeiner Art. Der VDM informiere alle Interessierten und damit letztlich die Allgemeinheit über die Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen. Dabei bediene er sich zur Verbreitung der Informationen in erster Linie allgemein (im Internet) erhältlicher Publikationen sowie der Veranstaltung von Konferenzen. Der Verband nehme damit eine Aufgabe als „Multiplikator“ wahr, die typisch für Verbandstätigkeiten und wesentlich sei, um Informationen allgemein zugänglich zu machen. (43) Diese „offene“, allgemeine Form der „Beratung“ sei keine marktmäßige Leistung, welche die Milchwirtschaft erhalte. Sie sei nicht mit einer „gezielten“ Beratung zu vergleichen, wie sie etwa Unternehmensberatungen erbrächten. Etwaige Vorteile der milchwirtschaftlichen Unternehmen, die diese aus der Kenntnisnahme der Informationen zögen, seien beihilferechtlich nicht relevant. Es seien auch keine Entscheidungen der Kommission oder der EU-Gerichte bekannt, in denen ein derart weitreichendes Verständnis von Beihilfen vertreten werde. (44) Auch eine indirekte Beihilfe scheide aus. Dies würde voraussetzen, dass die Zuwendung an einen Dritten gerade darauf ausgerichtet sei, den mittelbaren Beihilfeempfänger zu begünstigen, oder diese Begünstigung eines Unternehmens oder Produktionszweiges der Maßnahme immanent sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mögliche Reflexvorteile aus Maßnahmen wie der allgemeinen Information über Weichenstellungen im nationalen und internationalen Lebensmittelrecht, im Bereich der Milchwissenschaft und -analytik, der Ernährung aber auch bei Umwelt-, Klima- und Tierschutzfragen seien nicht spezifisch und könnten eine Beihilfe daher nicht begründen. Zudem wirkten sie als allgemeine Maßnahmen nicht wettbewerbsverzerrend. (45) Vorliegend gäbe es keine Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigten, dass eine wettbewerbsverzerrende Begünstigung bestimmter Unternehmen intendiert oder eingetreten wäre. Vielmehr dienten die Beiträge an den VDM dazu, dass dieser die zuvor beschriebenen nicht wirtschaftlichen Aufgaben wahrnehmen könne. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission (46) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der VDM ein Anbieter von Dienstleistungen sei, da er den deutschen Milchsektor auf verschiedenen Ebenen vertrete und zusätzlich gezielte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Milchproduktion ausführe. Die letztlich Begünstigten dieser Dienstleistungen seien der gesamte Milchsektor in Deutschland, insbesondere die Molkereien, bei denen es sich um Unternehmen handele. Darüber hinaus habe sich gezeigt, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt seien. Stellungnahme des VDM (47) Der VDM nahm hinsichtlich der ihm gewährten Zuwendungen in einem Schreiben vom 6. Februar 2014 wie folgt Stellung: (48) Die Mittel, die dem VDM aus der Milchumlage zuflössen, könnten nicht als Beihilfen an den VDM angesehen werden. Beim VDM handele es sich nicht um ein Unternehmen i. S. d. Art. 107 AEUV, jedenfalls aber stellten die Tätigkeiten des VDM, die aus Mitteln der Milchumlage finanziert würden, keine unternehmerische Tätigkeit, d. h. keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die im Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt bestehe. Dies bedeute, dass der VDM jedenfalls im Hinblick auf diese aus der Milchumlage finanzierten Tätigkeiten nicht als Unternehmen anzusehen sei, da die Unternehmenseigenschaft jeweils funktional in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit zu bestimmen sei. (49) Der VDM sei kein Anbieter von Dienstleistungen auf einem Markt. Die Tätigkeit des VDM sei vielmehr die typische Verbandsarbeit. Als Dachverband bündele und repräsentiere der VDM den Milchsektor in Deutschland. Dabei ginge es fehl, diese auf der mitgliedschaftlichen Struktur des VDM beruhende Tätigkeit als „Dienstleistung“ an die Mitglieder anzusehen. Aufgrund seiner mitgliedschaftlich verfassten Struktur nehme der VDM vielmehr die Aufgabe einer demokratisch legitimierten Meinungsbildung des Milchsektors in Bereichen wie z. B. Gesetzgebung und Normung wahr. Mit einbezogen in diese Willensbildung würden zusätzlich Vertreter des Bundes, der Länder und der Wissenschaft, die im Verband (VDM) teils beratend, teils mit Stimmrecht vertreten seien. Diese typische Verbandstätigkeit der Willensbildung und Repräsentation der Mitglieder stelle kein Anbieten einer Dienstleistung „auf einem Markt“ dar. (50) Auch wenn man die im Folgenden näher aufgeführten einzelnen Bereiche, in denen der VDM seine Verbandstätigkeit erbringe, genauer betrachte, zeige sich, dass es sich bei diesen, aus Mitteln der Milchumlage finanzierten, Tätigkeitsbereichen nicht um eine „wirtschaftliche Betätigung“ auf einem Markt handele. (51) Wesentlicher Teil der Tätigkeit des VDM sei die „umfassende Beratung zu allen milchwirtschaftlichen Themen im Vorfeld sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene“. In diesen Bereich flössen etwa 15 % der Gelder, die der VDM aus der Milchumlage erhalte. Bei dieser Tätigkeit handele es sich jedoch nicht etwa um eine Beratung von Unternehmen der Milchwirtschaft, sondern um eine Beratung des nationalen und internationalen Gesetz- und Verordnungsgebers, d. h. eine Kommunikation der Willensbildung und Kenntnisse des Milchsektors im Vorfeld von Gesetzgebungs- und sonstigen Normsetzungsaktivitäten. In diese Verfahren bringe sich der VDM als Experte und Repräsentant der Milchwirtschaft in Deutschland ein. Auch hier trete der VDM jedoch nicht als „Dienstleister“ auf einem Markt auf. Inhalt der Tätigkeit des VDM sei vielmehr die Kommunikation der demokratischen Meinungsbildung innerhalb des mitgliedschaftlich organisierten VDM in den Gesetzgebungsprozess. Aus diesem Grund könne die Interessenvertretung des gesamten Milchsektors im Gesetzgebungsprozess gegenüber den Ministerien, parlamentarischen Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen nationaler und internationaler, technisch orientierter Verbände und Organisationen nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. (52) Selbst wenn man jedoch in dieser Tätigkeit als Ratgeber gegenüber den staatlichen Stellen auf nationaler und internationaler Ebene eine Dienstleistung sähe, wären diese staatlichen Stellen als Empfänger einer solchen „Beratungsleistung“ keine Unternehmen und damit keine Beihilfenempfänger i. S. d. des Artikel 107 AEUV. Hinsichtlich dieser vorstehend beschriebenen Verbandstätigkeit könne der VDM daher nicht als Unternehmen und damit auch nicht als tauglicher Beihilfeempfänger angesehen werden. Gezielte Beratungsleistungen in Form einer selektiven Beratung von Unternehmen der Milchwirtschaft würden aus den Mitteln der Milchumlage, die die Länder dem VDM zur Verfügung stellen würden, demgegenüber nicht finanziert. (53) Ferner betreue der VDM stellvertretend für die gesamte Branche die Normung und Standardisierung auf nationalem und internationalem Gebiet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Normungsorganisationen wie z. B. ISO, IDF, CEN und DIN. Zusätzlich berate der VDM die Bundesregierung im Codex Alime

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.