Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/232 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die von Tschechien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2022/NN) zugunsten der Tschechischen Post (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5136) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32023D0232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind und die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (57) In diesem Zusammenhang enthält der DAWI-Rahmen von 2012 Leitlinien für die Prüfung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für DAWI mit dem Binnenmarkt. 8.2.   Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2012 (142) Zur Prüfung der Vereinbarkeit des USO-Ausgleichs für die Tschechische Post sind im DAWI-Rahmen von 2012 die einschlägigen Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen sind im Folgenden aufgeführt. 8.2.1.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (143) Wie in Randnummer 46 der DAWI-Mitteilung der Kommission (58) dargelegt, haben die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als DAWI eingestuft werden könnten, einen weiten Ermessensspielraum. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich darauf zu kontrollieren, dass der Ermessensspielraum bei der Festlegung der DAWI ohne offenkundiger Fehler angewandt wurde, und zu prüfen, ob der Ausgleich staatliche Beihilfen umfasst. In Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2012 wird der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition der DAWI bestätigt. (144) Um nachzuweisen, dass der Ausgleich für eine echte DAWI gewährt wird, „ sollten die Mitgliedstaaten [bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem DAWI-Rahmen (59)] belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen”. (145) Die USO, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist, wird als echte DAWI anerkannt. (60) Folglich müssen die Mitgliedstaaten nicht anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel nachweisen, dass sie bei der Betrauung eines Diensteanbieters mit der USO, wie sie in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegt ist, dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung Rechnung getragen haben. (146) Die in Randnummer 22 beschriebene USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist jedoch weiter gefasst als die in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG beschriebenen Dienste. Insbesondere umfasst die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, Postdienste (im Folgenden „Post-DAWI“) im Sinne dieser Bestimmung sowie PMO-Dienste, die in dieser Bestimmung nicht aufgeführt sind und in der Richtlinie 2008/6/EG als Zusatz- oder Ergänzungsdienste genannt werden, die auf nationaler Ebene bereitgestellt werden können. (147) Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Einbeziehung von PMO-Diensten in den Anwendungsbereich der USO aufgrund ihrer Rentabilität nicht zu einer Erhöhung der Nettokosten führe, sondern sich im Gegenteil positiv auf die Höhe der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO auswirke (und eine Verringerung bewirke). Die tschechischen Behörden erklärten ferner, dass PMO-Dienste kein ausschließliches Recht darstellten. Es handele sich um Dienste, die erforderlich seien, um den Bedarf der Öffentlichkeit und der Behörden in Bezug auf bestimmte Zahlungen zu decken. Unter den Gesichtspunkten des Postdienstleistungsgesetzes sind PMO-Dienste ein Teil der USO, während die Verpflichtung zur Erbringung von PMO-Diensten gesondert oder zusammen mit anderen grundlegenden Postdiensten auferlegt werden kann. (148) Die Kommission ist der Auffassung, dass PMO-Dienste nicht in den Anwendungsbereich der USO, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist, fallen. Gemäß Randnummer 30 der Richtlinie 2008/6/EG können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, der Öffentlichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste (z. B. PMO) zugänglich zu machen, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen, wie sie in Richtlinie 97/67/EG festgelegt sind, in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten können dem Universaldiensteanbieter Verpflichtungen zur Erbringung solcher Dienste auferlegen. (149) Die Kommission stellt fest, dass die CTO im Jahr 2016 im Rahmen einer regelmäßigen Fünfjahresüberprüfung unter Berücksichtigung der damaligen Marktbedingungen beschlossen hat, die Postdienste und PMO-Dienste, die in den Anwendungsbereich der USO fallen, als echte DAWI einzustufen. Darüber hinaus haben weder Zásilkovna noch PNS im Rahmen der Überprüfung von 2016 den öffentlichen Bedarf an solchen Postdiensten und PMO-Diensten bestritten. Sie erhoben auch keine Einwände gegen den Beschluss der CTO zur Auferlegung dieser DAWI auf der Grundlage eines Marktversagens. (150) Zu den Behauptungen von Zásilkovna in den Randnummern 57 und 58 sowie von PNS in den Randnummern 64 und 65, dass auf der Grundlage der derzeitigen Marktbedingungen weder bei den Postdiensten noch bei den PMO-Diensten ein Marktversagen vorliege, stellt die Kommission fest, dass die tschechischen Behörden bei der Organisation und Sicherstellung der Erbringung von DAWI über einen Ermessensspielraum verfügen. Zu diesem Zweck haben die tschechischen Behörden eine regelmäßige Fünfjahresüberprüfung sowohl der Postdienste als auch der PMO-Dienste eingeführt, auf deren Grundlage sie den öffentlichen Bedarf sowie die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung bewerten. Die Überprüfung der Notwendigkeit, die Verpflichtung für den laufenden Zeitraum 2018–2022 für beide Dienste aufzuerlegen, wurde 2016 durchgeführt und ergab, dass für beide Dienste, d. h. Postdienste wie auch PMO-Dienste, ein Marktversagen vorlag. Bei der 2021 durchgeführten Überprüfung für den Zeitraum 2023–2027 wurden sowohl die aktuellen Marktbedingungen als auch die möglichen künftigen Entwicklungen berücksichtigt. (151) Wie in den Randnummern 4 bis 8 der Richtlinie 2008/6/EG dargelegt, werden die auf der Grundlage von Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG bestimmten Postdienste als echte DAWI anerkannt. (61) Da die Postdienste, die in den Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt und der Tschechischen Post übertragen wurde, fallen, den Anforderungen der Richtlinie 97/67/EG entsprechen, ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien nicht nachweisen muss, dass es dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel Rechnung getragen hat. Somit ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 14 des DAWI-Rahmens in Bezug auf diese Dienste eingehalten wird. (152) In Bezug auf PMO-Dienste ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien, wie in den Erwägungsgründen 73, 81, 95, 96 und 103 bis 105 erläutert, nachgewiesen hat, dass es dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel Rechnung getragen hat. Auf der Grundlage der im Laufe des Prüfverfahrens vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei dem von der Tschechischen Post erbrachten PMO-Dienst um eine echte DAWI (im Folgenden „PMO-DAWI“) handelt. Insbesondere erklärten die tschechischen Behörden, dass ähnliche auf dem Markt verfügbare Dienste die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung, den räumlichen Geltungsbereich oder den erschwinglichen Preis nicht erfüllten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderung von Randnummer 14 des DAWI-Rahmens von 2012 in Bezug auf PMO erfüllt ist. 8.2.2.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (153) Wie in Randnummer 15 des DAWI-Rahmens von 2012 dargelegt, muss die Erbringung einer DAWI im Sinne von Artikel 106 AEUV dem betreffenden Unternehmen im Wege eines oder mehrerer offizieller Akte übertragen werden. Gemäß Randnummer 16 des DAWI-Rahmens von 2012 muss in diesen Betrauungsakten insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen; b) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet; c) die Art der dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährten ausschließlichen Rechte; d) eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen; e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (154) Die Tschechische Post wurde im Wege eines Beschlusses der CTO für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 als Universaldiensteanbieter benannt (siehe Randnummer 21). In der Betrauung der Tschechischen Post sind der Gegenstand der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und das betreffende Gebiet angegeben (siehe Randnummern 22 und 23). Wie in Abschnitt 2.4.2 beschrieben, sind der Ausgleichsmechanismus und die Methode zur Berechnung des Ausgleichs im Postdienstleistungsgesetz festgelegt. (155) Die tschechischen Behörden haben bestätigt, dass es keine ausschließlichen Rechte in Bezug auf Postdienste gibt, die der Tschechischen Post gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG übertragen wurden. Was die Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückforderung einer Überkompensation betrifft, so wird durch den Ausgleichsmechanismus sichergestellt, dass der Ausgleich nachträglich berechnet und überprüft wird, um eine Überkompensation der Tschechischen Post zu verhindern (siehe Abschnitt 8.2.10). (156) Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer in den Randnummern 35 und 42, die Tschechische Post habe durch die Nichtveröffentlichung der Berechnungen der NAC gegen die Transparenzanforderungen des DAWI-Rahmens und der Richtlinie 97/67/EG verstoßen, stellt die Kommission fest, dass die Transparenzanforderungen in Randnummer 60 des DAWI-Rahmens Folgendes betreffen: i) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der sonstigen angemessenen Mittel, ii) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, iii) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet und iv) den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen. In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass, wenn ein Mitgliedstaat entscheidet, einen Mechanismus für Ausgleichsleistungen an den (die) Universaldiensteanbieter aus öffentlichen Mitteln einzuführen, diese Entscheidung auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Daher schreiben weder der DAWI-Rahmen noch die Richtlinie 97/96/EG vor, dass die Berechnungen der NAC der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Wie bereits in Randnummer 155 erläutert, sind der Mechanismus und die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Postdienstleistungsgesetz festgelegt und somit der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Behauptungen der Beschwerdeführer unbegründet sind. (157) Überdies stellt die Kommission fest, dass die der Tschechischen Post übertragene USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, zwei DAWI umfasst, nämlich die Post-DAWI im Sinne der Richtlinie 97/67/EG und die PMO-DAWI. Im Betrauungsakt festgelegt sind Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie der jährliche Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen für beide DAWI. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass beide DAWI mit ein und demselben Betrauungsakt übertragen wurden, keinen Verstoß gegen die im DAWI-Rahmen und in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Transparenzanforderungen darstellt. (158) Abschließend gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Betrauung der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2022 mit den Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. 8.2.3.   Dauer des Betrauungszeitraums (159) In Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (160) Die Tschechische Post wurde von der CTO für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022, also für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Universaldiensteanbieter benannt. (161) Nach Angaben der tschechischen Behörden sei die Dauer der Betrauung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt worden, wonach die Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer sein muss. (162) Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass die Betrauung der Tschechische Post über eine Dauer von fünf Jahren mit dem erwarteten Abschreibungszeitraum der wichtigsten Vermögenswerte, die für die Erfüllung der USO erforderlich sind, gerechtfertigt werden könne. Die von der Tschechischen Post getätigten Investitionen in Anlagevermögen zur Gewährleistung der Erfüllung der USO wiesen sehr unterschiedliche Abschreibungszeiträume auf (siehe Tabelle 4). Die tschechischen Behörden erklärten ferner, dass in Tschechien jedes Unternehmen gemäß Abschnitt 28 Absatz 6 des Rechnungslegungsgesetzes (Gesetz Nr. 563/1991 Slg.) einen Abschreibungsplan erstellen müsse. Im Rechnungslegungsgesetz sei nicht für jede Art von Vermögenswert ein genauer Abschreibungszeitraum festgelegt; der Abschreibungszeitraum sollte jedoch mit der Nutzungsdauer übereinstimmen, da die Buchführungsdaten ein zuverlässiges Bild der Realität vermitteln müssen. Der Abschreibungszeitraum werde zudem von einem Rechnungsprüfer überprüft. Die Unternehmen veröffentlichten den Abschreibungsplan in ihren Jahresabschlüssen, und der Plan sollte jährlich aktualisiert werden. Als Datenquelle für die Festlegung des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums habe der Jahresabschluss der Tschechischen Post gedient. In jedem Fall werde die Dauer des Betrauungszeitraums bei Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Postlizenz festgelegt, d. h. bevor die Postlizenz einem bestimmten Postdiensteanbieter erteilt wird. Der Fünfjahreszeitraum sei der Standardzeitraum, den die tschechischen Behörden im Rahmen ihrer Verfahren zur Organisation und Sicherstellung der Erbringung von DAWI unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes und der gesellschaftlichen Bedürfnisse festgelegt haben. Schließlich argumentieren die tschechischen Behörden weiter, dass die Dauer der Betrauung mit der Praxis in anderen Mitgliedstaaten vereinbar sei. (62) (163) In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 59, dass die Abschreibungszeiträume für die Zwecke der Bestimmung des Betrauungszeitraums unbegründet seien, da nicht klar sei, welche der in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten Vermögenswerte über den USO-Ausgleich finanziert werden sollen, wann sie erworben wurden oder wann sie erworben werden sollen oder ob der jeweilige Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, stellt die Kommission fest, dass die Dauer der Betrauung im Rahmen der Verfahren, die Tschechien zur Organisation und Sicherstellung der Erfüllung der USO eingeführt hat, sowie im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung für die Auswahl des Postdiensteanbieters im Voraus festgelegt wurde, also bevor der Postlizenzinhaber bekannt war. Ferner ist es nicht realistisch, dass die Genehmigungsbehörde die Dauer des Abschreibungszeitraums für alle Vermögenswerte aller potenziellen Postdiensteanbieter, die möglicherweise an der Ausschreibung teilnehmen, im Voraus kennt, um die Dauer der Betrauung zu bestimmen. Der Abschreibungszeitraum der Vermögenswerte wird nur als Referenz für die Bestimmung des Betrauungszeitraums verwendet. Abschreibungskosten werden in den NAC nicht berücksichtigt, da sie keine tatsächlichen Kosten darstellen, sondern lediglich nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die für steuerliche Zwecke verwendet werden. Nach der Rechtsprechung (63) steht es der Tschechischen Post frei, den USO-Ausgleich für jeden Zweck zu verwenden. Investitionskosten, z. B. die Kosten für den Erwerb von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Umstellung des Betriebs der Tschechischen Post vom faktischen Szenario auf das kontrafaktische Szenario, werden bei den NAC-Berechnungen jedoch nicht berücksichtigt und wirken sich daher nicht auf den USO-Ausgleich aus. Tabelle 4 Abschreibungszeitraum für die Vermögenswerte der Tschechischen Post (die für die Erfüllung der USO benötigt werden) Vermögenswertgruppe Abschreibungszeitraum (Jahre) Gebäude 30 –45 Fahrzeuge 6 Eisenbahntransport 15 zentrale IT 4 –6 IT Einzelhandel 3 –6 Büromaschinen 4 –6 Lagertechnik 4 –6 Technik für den Schalterbetrieb 3 –8 Mobiliar 6 Gebäudezubehör 6 –12 Handhabungstechnik 5 –12 Tresor und andere sicherheitsrelevante Gegenstände 5 –20 Sortiermaschinen 10 (164) Gemäß Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 sollte die Dauer des Betrauungszeitraums durch Verweis auf objektive Kriterien begründet werden und darf den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der DAWI am wichtigsten sind, erforderlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Betrauung mit der USO für einen Zeitraum von fünf Jahren angesichts des Abschreibungszeitraums der Vermögenswerte berechtigt ist, die für die Erbringung beider unter die USO fallender DAWI am wichtigsten sind. Aus Tabelle 4 geht in der Tat hervor, dass der Abschreibungszeitraum für die meisten der für die Erfüllung der USO erforderlichen Vermögenswerte der Tschechischen Post mehr als fünf Jahre beträgt. Darüber hinaus wird die Dauer des Betrauungszeitraums unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiträume, die normalerweise für solche Vermögenswerte zugrunde gelegt werden, im Voraus festgelegt, unabhängig von der Wahl des Universaldiensteanbieters. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die tschechischen Behörden die Dauer der Betrauung hinreichend begründet haben. 8.2.4.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (165) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2012 ist die „Beihilfe … nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG [der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (64)] einhält“. (166) Ferner ist in Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 Folgendes festgelegt: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (167) Nach Artikel 33a des Postdienstleistungsgesetzes muss der Postlizenzinhaber über eine getrennte Buchführung über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der einzelnen Dienste, die in den Anwendungsbereich der USO fallen, für die er benannt wurde (Post-DAWI und PMO-DAWI), und über die anderen Dienste verfügen. Ferner ist im Postdienstleistungsgesetz festgeschrieben, dass die Methode der getrennten Buchführung in einem Durchführungserlass festgelegt wird und dass die getrennte Buchführung jährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft werden muss. (168) Der Durchführungserlass (65) wurde von der CTO herausgegeben und sieht in Abschnitt 1 vor, dass die direkten Kosten dem unmittelbar damit verbundenen Dienst zugewiesen werden müssen, während die indirekten Kosten oder Gemeinkosten auf der Grundlage eines ursächlichen Zusammenhangs mit den betreffenden Verfahren, Tätigkeiten oder Dienstleistungen zuzuweisen sind. Gemäß Artikel 33a des Postdienstleistungsgesetzes müssen die spezifischen Regeln für die Zuweisung von Gemeinkosten, wie sie von der Tschechischen Post vorgeschlagen wurden, von der CTO genehmigt werden. (169) Insbesondere beruhen das System der getrennten Buchführung und die Kostenzuweisungsmethode der Tschechischen Post auf der Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten („activity based costing“ oder „ABC“). In einem ersten Schritt werden die Kosten den Kostenstellen zugeordnet, z. B. einem Postamt, Depot, Sortierzentrum usw. Für jede separat erfassbare Tätigkeit werden die Kosten den Kostenstellen zugeordnet. Das Buchführungssystem der Tschechischen Post zählt derzeit rund 5 740 Kostenstellen. Kostenpositionen, die nicht in den Betriebskostenstellen erfasst werden (z. B. Mehrwertsteuer, Gemeinkosten), werden nach vorab genehmigten Regeln im Anschluss an eine Berechnung auf der Ebene der Betriebskostenstellen zugeordnet. Die Zuordnung dieser Kosten erfolgt proportional zur Zuordnung der direkten Kosten. (170) Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass die getrennte Buchführung einer Prüfung durch ein unabhängiges Fachunternehmen unterliege. Der Rechnungsprüfer müsse sich vergewissern, dass der Postlizenzinhaber die genehmigten Regeln in der Buchführungspraxis angewandt hat und dass die jährlichen Ergebnisse der getrennten Buchführung korrekt sind. Darüber hinaus legte Tschechien die Berichte des unabhängigen Rechnungsprüfers für die Jahre 2018, 2019 und 2020 vor, in denen bestätigt wird, dass die interne Buchführung der Tschechischen Post mit der Richtlinie 97/67/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und den von der CTO genehmigten Vorschriften in Einklang steht und somit für die Quantifizierung der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, geeignet ist. (171) PNS behauptet in Randnummer 70, dass die Tschechische Post nicht über eine ordnungsgemäße getrennte Buchführung verfüge und dass sie die Kosten für Nicht-USO-Dienste fälschlicherweise den USO-Diensten, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, zuordne, wodurch die Verluste der nicht Nicht-USO-Posten quersubventioniert würden. PNS behauptet auch, dass weder die CTO noch der Rechnungsprüfer wirksam untersuche, ob die getrennte Buchführung korrekt durchgeführt wurde oder die Zuweisungsschlüssel im Wesentlichen korrekt sind. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die tschechischen Behörden nachgewiesen haben, dass das Buchführungs- und Kostenzuweisungssystem der Tschechischen Post eine hinreichend angemessene Zuweisung von Kosten und Einnahmen zu den einzelnen Tätigkeiten ermöglicht. Nach Angaben der tschechischen Behörden werden die Kosten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Nutzung der einzelnen Elemente des Postnetzes zugewiesen. Des Weiteren prüft der unabhängige Rechnungsprüfer, wie in Randnummer 171 erläutert, bei der Bescheinigung, dass die interne Buchführung der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2020 mit der Richtlinie 97/67/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und den von der CTO genehmigten Vorschriften im Einklang steht, die getrennte Buchführung und die Schlüssel für die Kostenzuweisung und somit die Eignung für die Quantifizierung der Nettokosten der DAWI, mit der die Tschechische Post betraut wurde (Post-DAWI und PMO-DAWI). Schließlich verweist die Kommission auf Randnummer 139 des Einleitungsbeschlusses, in dem klargestellt wird, dass die angebliche Fehlzuweisung von Kosten eine buchhalterische Angelegenheit ist und keine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet und daher keine staa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.