Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/232 der Kommission vom 25. Juli 2022 über die von Tschechien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2022/NN) zugunsten der Tschechischen Post (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5136) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32023D0232. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Fall sei, da i) die Tschechische Post Möglichkeiten ausfindig machen müsse, ihren Betrieb zu straffen und ihre Dienste für die Kunden attraktiver zu gestalten, und ii) bei der Berechnung der NAC die Nettokosten der Balíkovna-Dienste sowohl im faktischen als auch im kontrafaktischen Szenario angemessen berücksichtigt würden, sodass die Balíkovna-Dienste nicht zu einer Überkompensation führen und somit keine Quersubventionierung der Nicht-USO-Dienste erfolge. 6.2.2.   Stellungnahme Tschechiens zur Stellungnahme von PNS (103) Ähnlich wie in Randnummer 95 in Bezug auf die Stellungnahme von Zásilkovna hält Tschechien die Argumentation von PNS, bei der aktuelle Daten zur Marktlage herangezogen würden, um den Schlussfolgerungen der CTO hinsichtlich der Notwendigkeit der Auferlegung der Verpflichtung nach Abschluss der Überprüfung 2016 zu begegnen, für gänzlich unhaltbar. (104) Ähnlich wie in Randnummer 96 in Bezug auf die Frage, ob die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, von privaten Betreibern auf kommerzieller Basis ohne jegliche Beihilfe erbracht werden kann, argumentiert Tschechien, dass es bei der Auferlegung der Verpflichtung entsprechend den Anforderungen des Postdienstleistungsgesetzes, durch das die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt werde, vorgegangen sei. In der von der CTO im Rahmen der Überprüfung 2016 durchgeführten öffentlichen Konsultation vertrat PNS (d. h. damals Mediaservis s.r.o.) die Auffassung, dass die Auferlegung der USO zum damaligen Zeitpunkt noch notwendig gewesen sei, da der Markt solche Dienste nicht habe anbieten können. Tschechien fügt hinzu, dass bei der Überprüfung 2016 keine anderen Betreiber ermittelt worden seien, die in der Lage wären, auf kommerzieller Basis die Erbringung von Postdiensten in einer Weise zu gewährleisten, die mit der Erfüllung der USO vereinbar ist. (105) In Bezug auf die Behauptung von PNS, dass der PMO-Dienst von Finanzinstituten in gleicher Weise, aber billiger als von der Tschechischen Post erbracht werden könne und daher aus dem Anwendungsbereich der USO ausgeschlossen werden sollte, argumentiert Tschechien, dass das Ergebnis der Überprüfung 2016, bei der PNS die Einbeziehung des PMO-Dienstes in den Anwendungsbereich der USO nicht abgelehnt habe, laute, dass i) der PMO-Dienst ein objektives öffentliches Bedürfnis darstellt, ii) kein anderer Dienst auf dem Markt den PMO-Dienst ersetzen kann und iii) der PMO-Dienst in den Anwendungsbereich der USO einbezogen werden sollte. Darüber hinaus erklärt Tschechien, dass der PMO-Dienst auf der Grundlage von Informationen aus der getrennten Buchführung über Kosten und Einnahmen weder 2018 noch 2019 verlustbringend gewesen sei (die Rentabilität habe in beiden Jahren bei mehr als [5–25] % gelegen) und dass bei der Erbringung dieses Dienstes keine zusätzlichen Nettokosten anfallen würden, wie auch von der Tschechischen Post in ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. Juli 2020 (Punkt [18.]) angeführt. (106) Ähnlich wie in Randnummer 99 in Bezug auf die Frage, ob gegen die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen worden sei, da die Kriterien für die Teilnahme an einer Ausschreibung zur Auswahl eines Postlizenzinhabers angeblich diskriminierend gewesen seien, ist Tschechien der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren nicht diskriminierend, sondern im Gegenteil so konzipiert gewesen sei, dass sich jeder Postdiensteanbieter um die Benennung als Universaldiensteanbieter bewerben konnte. (107) In Bezug auf die Behauptung von PNS, die Tschechische Post werde überkompensiert, da die Zahl der Postämter, die von der Tschechischen Post ohne die Auferlegung der Verpflichtung nicht betrieben würden, absichtlich geändert worden sei, um höhere NAC zu erzielen, argumentiert Tschechien im Zusammenhang mit der Anhebung der Ausgleichsobergrenze im Jahr 2018 gemäß seinen Erläuterungen in Randnummer 100, dass i) sich die Änderung der Zahl der zu schließenden Postämter im kontrafaktischen Szenario aus der Änderung der Verpflichtung zum Betrieb einer höheren Zahl von Postämtern ergebe, ii) die Schließung von Postämtern im kontrafaktischen Szenario korrekt quantifiziert worden sei und iii) der Betrieb und der Ausbau des Netzes der Tschechischen Post im Einklang mit den Markttrends stünden. (108) Hinsichtlich der Behauptung von PNS, die zwei im Februar 2020 von der Tschechischen Post eingeführten Zustellarten („Priority“ mit Zustellung T+1 und „Economy“ mit Zustellung T+n) würden einen Verstoß gegen die Verpflichtung darstellen, die Postzustellung an jedem Werktag zu gewährleisten, argumentiert Tschechien, dass i) die Tschechische Post weiterhin verpflichtet sei, die Zustellung an jede Adresse jeden Werktag zu garantieren, wenn der Kunde dies wünscht, ii) der Kunde dazu für die Priority-Zustellung zahle und die Postsendung im Rahmen der T+1-Regelung zugestellt würde und iii) die Änderung der von der Tschechischen Post angebotenen Dienste in Form von zwei Zustellgeschwindigkeiten und die daraus resultierenden Kosteneinsparungen bei der Erstellung einer Schätzung der Nettokosten für die Zwecke dieser Anmeldung gebührend berücksichtigt worden seien. (109) In Bezug auf die Behauptung von PNS, die Tschechische Post missbrauche den USO-Ausgleich, um die von ihr außerhalb des Anwendungsbereichs der USO erbrachten Dienste querzufinanzieren und Nicht-USO-Dienste zu extrem niedrigen Preisen anzubieten, argumentiert Tschechien, dass das von PNS zur Veranschaulichung dieser Behauptung angeführte Beispiel eines Preisvergleichs zwischen den zwei Diensten „Standardsendung“ und „Geschäftssendung“ nicht angemessen sei. Während der Dienst „Standardsendung“ (obyčejné psaní) allgemein zur Verfügung stehe und die Versendung durch Abgabe bei jedem beliebigen Postamt der Tschechischen Post oder durch Einwurf in einen Briefkasten ohne Mindestmenge pro Sendung ermögliche (41), sei der Dienst „Geschäftssendung“ (obchodní psaní) für Massenversender bestimmt. Für Geschäftssendungen gelte ein Mindestvolumen der jeweiligen Sendung von 500 Stück gleicher Abmessungen, und sie könnten nur auf der Grundlage eines Vertrags mit der Tschechischen Post und nur von ausgewählten Postämtern aus versandt werden, wobei die Sendungen gemäß den im Voraus im Vertrag festgelegten Anforderungen vorverarbeitet (sortiert und gebündelt) werden müssten. Darüber hinaus dürften Geschäftssendungen nur Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren, Kataloge, Prospekte oder Drucksachen mit reinem Werbecharakter, Informationen für Mitglieder von Kunden- und Treueclubs sowie Mitteilungen zur Beschaffung von Geldmitteln oder anderen Ressourcen für Tätigkeiten enthalten, die von Organisationen oder Einzelpersonen im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Der Preisunterschied zwischen den beiden Diensten spiegele die oben erwähnten Unterschiede in der Qualität und den für die Erbringung des jeweiligen Dienstes aufgewendeten Ressourcen des Unternehmens wider. Darüber hinaus verweist Tschechien auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache První novinová společnost (42), in dem festgestellt worden sei, dass der DAWI-Rahmen in keiner Weise ausschließt, dass ein Universaldiensteanbieter die für diesen Zweck gezahlten Ausgleichsleistungen frei auf andere Dienste aufteilen kann. (110) Tschechien weist die Behauptung von PNS zurück, dass i) die Kosten für Nicht-USO-Dienste fälschlicherweise der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, zugewiesen würden, um den Eindruck zu erwecken, dass die Erfüllung der USO eine erhebliche finanzielle Belastung für die Tschechische Post darstellt, ii) die Regeln für die Zuweisung von Kosten und Einnahmen zum Zwecke der getrennten Buchführung gänzlich im Ermessen des Postlizenzinhabers lägen und iii) die CTO in keiner Weise prüfe, ob die Zuweisungsregeln (Zuweisungsschlüssel) sachlich richtig sind. Tschechien argumentiert, dass Postlizenzinhaber in Tschechien verpflichtet seien, ihre Zuweisungsregeln der CTO zur Genehmigung vorzulegen, und zwar gemäß Abschnitt 33a Absatz 4 des Postdienstleistungsgesetzes, in dem auch die Zuständigkeit der CTO für die Prüfung und Genehmigung dieser Regeln festgelegt sei. Die genehmigten Zuweisungsregeln enthielten eine ausführliche Beschreibung des Grundsatzes für die Zuweisung von Kosten und Einnahmen aus der Finanzbuchhaltung in dem Detaillierungsgrad, der für die getrennte Erfassung von Kosten und Einnahmen, wie sie von den Postlizenzinhabern gemäß dem Postdienstleistungsgesetz und im Einklang mit dem Erlass Nr. 465/2012 zur Umsetzung dieses Gesetzes verlangt wird, erforderlich ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Tschechien der Ansicht, dass die Tschechische Post über eine ordnungsgemäße getrennte Buchführung für USO-Dienste, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, und Nicht-USO-Dienste verfüge. (111) Was schließlich die in Randnummer 71 dargelegten Behauptungen von PNS betrifft, dass die Ausgaben der Tschechischen Post „unangemessen, grundlos und ineffizient“ seien und im Zusammenhang mit „zweifelhaften Verträgen, Transaktionen und Umständen“ erfolgten, argumentiert Tschechien, dass die Wirksamkeit und Effizienz der Ausgaben der Tschechischen Post von ihrem Gründer, d. h. dem Innenministerium, überwacht werde, während die Tschechische Post parallel dazu ihr eigenes internes Corporate-Compliance-Programm gegen Korruption und andere Formen des Fehlverhaltens (43) eingeführt habe, und dass, wenn trotz aller bestehenden Maßnahmen Zweifel an unlauteren Praktiken bei der Vergabe eines bestimmten Vertrags bestehen, dies von den zuständigen Behörden wie dem Bezirksgericht Prag behandelt werde. 7.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (112) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (113) Daraus ergibt sich, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, wenn die folgenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.2.   Zurechenbarkeit der Beihilfe zum Staat und Einsatz staatlicher Mittel (114) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein und mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (115) Der Ausgleich für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, wird von Tschechien aus dem eigenen Haushalt gezahlt und von der CTO verwaltet. Die CTO legt die Höhe des Ausgleichs nach dem im Postdienstleistungsgesetz vorgesehenen Verfahren fest (siehe Abschnitt 8.2.2). (116) Der Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung ihrer USO ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. 7.3.   Beihilfe für ein Unternehmen (117) Die Gewährung öffentlicher Mittel kann nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der Empfänger ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. (44) Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (45) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. (46) Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, ist ausschließlich im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen zu betrachten. (47) (118) Im vorliegenden Fall bietet die Tschechische Post Postdienste gegen Entgelt auf dem tschechischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Das Angebot von Postdienstleistungen auf diesem Markt stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Staat entschädigt die Tschechische Post für die Erbringung bestimmter Dienste (für die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde) und leistet somit einen Ausgleich für eine wirtschaftliche Tätigkeit. Daher gilt die Tschechische Post in Bezug auf die durch die betreffenden Maßnahmen finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen. 7.4.   Vorteil (119) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte. (48) Es ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Bedeutung, weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens. (49) Wann immer sich die finanzielle Lage des Unternehmens infolge des staatlichen Eingreifens verbessert, ist ein Vorteil gegeben. (120) Der Ausgleich für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, soll die Nettokosten, die der Tschechischen Post bei der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, ganz oder teilweise decken. Ohne staatliches Eingreifen müsste die Tschechische Post diese Kosten selbst tragen. Die zu würdigende Maßnahme entlastet die Tschechische Post von einem Teil der Kosten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und verbessert damit ihre finanzielle Situation. Folglich gewährt die zu würdigende Maßnahme der Tschechischen Post prima facie einen Vorteil, unabhängig davon, ob die Maßnahme die Voraussetzungen erfüllt, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-280/00 Altmark (50) festgelegt hat. Erfüllung der Altmark-Kriterien (121) Ausgleichsleistungen für ein Unternehmen, die die vier im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien erfüllen, gewähren keinen wirtschaftlichen Vorteil und stellen somit keine staatliche Beihilfe dar. Diese vier Kriterien, die kumulativ sind, sind die folgenden: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. b) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen im selben Sektor bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (122) Hinsichtlich des Ausgleichs, der der Tschechischen Post im Überprüfungszeitraum gewährt wurde, erkennen die tschechischen Behörden an, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die tschechischen Behörden in Ermangelung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der den Dienst zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann (51), nicht nachgewiesen haben, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines gut geführten Unternehmens im selben Sektor unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns festgelegt wurde. (123) Aufgrund des kumulativen Charakters der vier Altmark-Kriterien gilt bei Nichterfüllung eines dieser Kriterien der Ausgleich als Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Da im vorliegenden Fall mindestens eines der vier Altmark-Kriterien nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich für die Erfüllung der USO der Tschechischen Post einen Vorteil verschafft. 7.5.   Selektivität (124) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Die Kommission stellt fest, dass der USO-Ausgleich nur der Tschechischen Post gewährt werden soll. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils (siehe Randnummern 119 bis 123) eine Annahme der Selektivität der Maßnahme. (52) Auf jeden Fall scheint es nicht so zu sein, dass andere Unternehmen im selben oder einem anderen Sektor, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, in den Genuss desselben Vorteils kommen. Daher ist die Maßnahme selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 7.6.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (125) Bei öffentlichen Zuwendungen für Unternehmen handelt es sich dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (126) Was die Wettbewerbsverfälschung betrifft, so ist davon auszugehen, dass eine vom Staat gewährte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern zu verbessern. (53) In der Praxis wird von einer Wettbewerbsverfälschung ausgegangen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftssektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil verschafft. (127) Was die Auswirkungen auf den Handel betrifft, so wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das seine Tätigkeiten im Binnenmarkt ausübt, geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (54) Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind solche Auswirkungen auf den Handel nicht von vornherein durch die lokale oder regionale Beschaffenheit der erbrachten Dienstleistung ausgeschlossen. Es gibt zwar keine strengen Schwellenwerte oder Prozentsätze, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird, aber der begrenzte Umfang der Wirtschaftstätigkeit, der sich durch einen sehr geringen Umsatz belegen lässt, macht das Vorhandensein von Auswirkungen auf den Handel unwahrscheinlicher. (128) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Tschechische Post auf dem tschechischen Postmarkt tätig ist, der seit dem 1. Januar 2013 liberalisiert ist. Die Tschechische Post steht daher im Wettbewerb mit anderen Anbietern. (129) Bestimmte Wettbewerber der Tschechischen Post, insbesondere im Bereich der Paketzustellung, gehören internationalen Konzernen an, die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (z. B. DPD). (130) Daher findet Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Postsektor statt, und die Position der Tschechischen Post gegenüber anderen Postunternehmen, die im Handel innerhalb der Union im Wettbewerb stehen, wird durch den ihr gewährten Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gestärkt. (131) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Ausgleich, der der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, gewährt wird, geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. 7.7.   Schlussfolgerung (132) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich, der der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 gewährt wird, die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und die Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 7.8.   Rechtmäßigkeit der bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahmen (133) Auf der Grundlage der Abschnitte 34c und 34d des Postdienstleistungsgesetzes hat die Tschechische Post Anspruch auf einen jährlichen Ausgleich in Höhe der Nettokosten (mit einer Obergrenze von 1,5 Mrd. CZK, wenn die Nettokosten höher als 1,5 Mrd. CZK sind), sobald die CTO die Nettokosten der Tschechischen Post überprüft hat. In der Tat heißt es in Abschnitt 34c Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes, dass „der Staat über [die CTO] dem Postlizenzinhaber die vorläufigen Nettokosten erstattet“. Darüber hinaus ist in Artikel 34d Absatz 4 des Postdienstleistungsgesetzes festgelegt, dass „der Staat über [die CTO] einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen [den vorläufigen Nettokosten und den endgültigen Nettokosten, die eine unzumutbare Belastung darstellen] an den Postlizenzinhaber zahlt“. (134) Nach der Überprüfung der Nettokosten der Tschechischen Post durch die CTO hat die Tschechische Post den jährlichen Ausgleich für den Zeitraum 2018–2022 bereits buchhalterisch erfasst, auch wenn dieser Ausgleich noch nicht ausgezahlt wurde. (55) (135) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der USO-Ausgleich eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung darstellt. 8.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT 8.1.   Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV (136) Soweit der USO-Ausgleich für die Tschechische Post eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. (137) Nach Ansicht der tschechischen Behörden stellt der USO-Ausgleich einen Ausgleich für die Erbringung von DAWI dar. Daher ist die Vereinbarkeit eines solchen Ausgleichs mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen. (138) In Artikel 106 Absatz 2 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (139) Gemäß dieser Bestimmung kann die Kommission Ausgleichsleistungen für DAWI für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat die Bedingungen, unter denen sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV anwendet, im DAWI-Beschluss von 2012 (56) und im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegt. (140) Die tschechischen Behörden haben einen Ausgleich bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR) angemeldet. Soweit der Ausgleich für die Tschechische Post 15 Mio. EUR pro Jahr übersteigt, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012, wie in dessen Artikel 2 festgelegt. (141) Staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, können für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der betreffenden DAWI erforderlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.