Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/259 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen

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Quellenkennung: 32021D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tgelegt sind. (3)   Will ein Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer einen Drittstaatsangehörigen in einer Position beschäftigen, die den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ erfordert, so liegt es in der Verantwortung des Finanzhilfeempfängers oder Unterauftragnehmers, gemäß den Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten. an dem der Zugang zu den EU-VS gewährt werden soll, das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung der betreffenden Person einzuleiten. Artikel 7 Zugang zu EU-VS durch Sachverständige, die an Kontrollen, Überprüfungen oder Audits teilnehmen (1)   Sind externe Personen (im Folgenden „Sachverständige“) an Kontrollen, Überprüfungen oder Audits durch die Vergabebehörde oder an Leistungsüberprüfungen der Finanzhilfeempfänger beteiligt, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen erfordern, so erhalten sie nur dann einen Vertrag, wenn sie von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde auf der entsprechenden Stufe sicherheitsüberprüft wurden. Die Vergabebehörde überprüft dies über die Sicherheitsstelle der Kommission mindestens sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Verträge und fordert die nationale Sicherheitsbehörde oder die beauftragte Sicherheitsbehörde gegebenenfalls auf, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren für Sachverständige einzuleiten. (2)   Vor der Unterzeichnung ihres Vertrages werden die Sachverständigen über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt und müssen ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben. KAPITEL 4 BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN FINANZHILFEVEREINBARUNGEN Artikel 8 Grundsätze (1)   Benötigen die Vergabebehörde, die Sachverständigen, Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. (2)   Für die in Absatz 1 genannten Besuche gelten folgende Anforderungen: a) Der Besuch hat einen offiziellen Zweck im Zusammenhang mit der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfe. b) Jeder Besucher muss in Besitz einer entsprechenden Sicherheitsermächtigung für Personal sein und Einsicht in die betreffenden Verschlusssachen benötigen, um Zugang zu EU-VS zu erhalten, die bei der Ausführung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung verwendet oder generiert werden. Artikel 9 Besuchsanträge (1)   Besuche von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern in Einrichtungen anderer Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer oder in Räumlichkeiten der Vergabebehörde, bei denen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt werden soll, werden nach folgendem Verfahren vereinbart: a) Der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, die den Besucher entsendet, füllt alle relevanten Teile des Besuchsantrags aus und übermittelt den Antrag an deren nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde. Anhang III Unteranhang C enthält ein Muster des Besuchsantrags. b) Die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der entsendenden Einrichtung muss die Sicherheitsermächtigung des Besuchers bestätigen, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder an die Sicherheitsstelle der Kommission, wenn der Besuch in Räumlichkeiten einer Vergabebehörde erfolgen soll) übermittelt. c) Der Sicherheitsbeauftragte der entsendenden Einrichtung erhält daraufhin von seiner nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde die Antwort der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder der Sicherheitsstelle der Kommission), mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden. (2)   Besuche von Beamten, Sachverständigen oder Prüfern der Vergabebehörde in Einrichtungen des Finanzhilfeempfängers oder Unterauftragnehmers, die einen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfassen, werden nach folgendem Verfahren vereinbart: a) Der Besucher füllt alle relevanten Teile des Besuchsantragsformulars aus und übermittelt den Antrag an die Sicherheitsstelle der Kommission. b) Die Sicherheitsstelle der Kommission bestätigt die Sicherheitsermächtigung des Besuchers, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt. c) Die Sicherheitsstelle der Kommission erhält von der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung eine Antwort, mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden. (3)   Ein Besuchsantrag kann sich auf einen einmaligen Besuch oder auf wiederholte Besuche erstrecken. Bei wiederholten Besuchen kann der Besuchsantrag eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr ab dem im Antrag angegebenen Datum haben. (4)   Die Gültigkeit eines Besuchsantrags darf die Gültigkeit der Sicherheitsermächtigung des Besuchers nicht überschreiten. (5)   Grundsätzlich sollte ein Besuchsantrag spätestens 15 Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs an die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt werden. Artikel 10 Besuchsverfahren (1)   Bevor Besuchern Zugang zu EU-VS gewährt wird, hält der Sicherheitsbeauftragte der empfangenden Einrichtung alle von der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde festgelegten besuchsbezogenen Sicherheitsverfahren und -vorschriften ein. (2)   Besucher weisen ihre Identität bei der Ankunft in der empfangenden Einrichtung nach, indem sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Diese Identitätsangaben müssen den Angaben im Besuchsantrag entsprechen. (3)   Die empfangende Einrichtung stellt sicher, dass von allen Besuchern insbesondere ihre Namen, die von ihnen vertretene Organisation, das Ablaufdatum ihrer Sicherheitsermächtigung, das Datum des Besuchs und die Namen der besuchten Personen aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder länger aufbewahrt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich die empfangende Einrichtung befindet, dies vorschreiben. Artikel 11 Unmittelbar verabredete Besuche (1)   Im Zusammenhang mit spezifischen Projekten können die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheitsbehörden und die Sicherheitsstelle der Kommission ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche im Rahmen einer bestimmten, als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung unmittelbar zwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung verabredet werden können. Ein Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Formulars ist in Anhang III Unteranhang C enthalten. Ein solches außerordentliches Verfahren wird im Besuchsantrag oder in anderen spezifischen Vereinbarungen festgelegt. In diesen Fällen finden die Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung. (2)   Besuche, die mit einem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ einhergehen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass die Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 befolgt werden müssen. KAPITEL 5 ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VS BEI DER AUSFÜHRUNG VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN FINANZHILFEVEREINBARUNGEN Artikel 12 Grundsätze Die Vergabebehörde stellt sicher, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übermittlung und Beförderung von EU-VS dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen sowie den Bedingungen der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung entsprechen und die Zustimmung des Herausgebers vorliegt. Artikel 13 Elektronische Bearbeitung (1)   Die elektronische Bearbeitung und Übermittlung von EU-VS erfolgt gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen. Die Kommunikations- und Informationssysteme, die sich im Besitz eines Finanzhilfeempfängers befinden (im Folgenden „KIS des Finanzhilfeempfängers“) und die bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung zur Bearbeitung von EU-VS genutzt werden, unterliegen der Akkreditierung durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle. Jedwede elektronische Übermittlung von EU-VS wird durch kryptografische Produkte geschützt, die nach Artikel 36 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 zugelassen wurden. TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen werden nach Artikel 36 Absatz 6 des genannten Beschlusses durchgeführt. (2)   Die Sicherheitsakkreditierung des KIS des Finanzhilfeempfängers, mit dem EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden sollen, und jeder Zusammenschaltung dieses Systems mit anderen Systemen kann dem Sicherheitsbeauftragten des Finanzhilfeempfängers übertragen werden, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Im Fall einer Übertragung dieser Aufgabe ist der Finanzhilfeempfänger verantwortlich für die Umsetzung der in der Geheimschutzklausel beschriebenen Mindestsicherheitsanforderungen, wenn er als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Verschlusssachen in seinem KIS bearbeitet. Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheitsbehörden und Sicherheitsakkreditierungsstellen behalten jedoch die Zuständigkeit für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die vom Finanzhilfeempfänger bearbeitet werden, sowie das Recht, die vom Finanzhilfeempfänger ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Darüber hinaus legt der Finanzhilfeempfänger der Vergabebehörde und, sofern dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vor, mit der bescheinigt wird, dass das KIS sowie damit verbundene Zusammenschaltungen des Finanzhilfeempfängers für die Bearbeitung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ akkreditiert wurden. (11) Artikel 14 Beförderung durch kommerzielle Kurierdienste Bei der Beförderung von EU-VS durch kommerzielle Kurierdienste gelten die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission (12) über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED und des Beschlusses (EU, Euratom) 2019/1961 der Kommission (13) über die Durchführungsbestimmungen für die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET. Artikel 15 Beförderung als Handgepäck (1)   Für die Beförderung von Verschlusssachen als Handgepäck gelten strenge Sicherheitsanforderungen. (2)   Als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Verschlusssachen dürfen von Mitarbeitern des Finanzhilfeempfängers innerhalb der Union als Handgepäck mitgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der verwendete Umschlag bzw. die verwendete Verpackung ist undurchsichtig und enthält keinerlei Hinweis auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts. b) Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers. c) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet. (3)   Bei als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen wird die Beförderung durch Mitarbeiter des Finanzhilfeempfängers in einem EU-Mitgliedstaat im Voraus zwischen der Ausgangs- und der Eingangsstelle vereinbart. Die Ausgangsstelle unterrichtet die Eingangsstelle über die Einzelheiten der Sendung, darunter das Aktenzeichen, die Einstufung, die voraussichtliche Ankunftszeit und den Namen des Kuriers. Die Beförderung als Handgepäck ist zulässig, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die Verschlusssachen werden in einem doppelten Umschlag bzw. in einer doppelten Verpackung befördert. b) Der äußere Umschlag bzw. die äußere Verpackung ist gesichert und enthält keine Hinweise auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts, und auf dem inneren Umschlag ist der Geheimhaltungsgrad angegeben. c) Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers. d) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet. e) Der Umschlag bzw. die Verpackung wird in einer verschließbaren Aktentasche oder einem ähnlichen zugelassenen Behältnis befördert, dessen Größe und Gewicht es ermöglichen, dass die Verschlusssache jederzeit im persönlichen Besitz des Überbringers verbleibt und nicht als aufgegebenes Gepäck befördert wird. f) Der Kurier führt einen von seiner zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellten Kurierausweis mit sich, mit dem er ermächtigt wird, die angegebene Verschlusssache zu befördern. (4)   Für die manuelle Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ durch die Mitarbeiter des Finanzhilfeempfängers von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelten die folgenden zusätzlichen Regeln: a) Der Kurier ist bis zur Übergabe an den Empfänger für die sichere Verwahrung der beförderten Verschlusssache verantwortlich. b) Im Falle einer Verletzung der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde des Senders beantragen, dass die Behörden des Landes, in dem die Verletzung erfolgte, eine Untersuchung durchführen, ihre Ergebnisse melden und gegebenenfalls rechtliche oder sonstige Maßnahmen ergreifen. c) Der Kurier muss über alle während der Beförderung einzuhaltenden sicherheitsrelevanten Verpflichtungen belehrt worden sein und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet haben. d) Die Anweisungen für den Kurier werden dem Kurierausweis beigefügt. e) Der Kurier muss eine Beschreibung der Sendung und der Route erhalten haben. f) Die Dokumente werden der ausstellenden nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde nach Abschluss der Reise(n) zurückgeschickt oder vom Empfänger zu Kontrollzwecken aufbewahrt. g) Wollen Zoll, Einwanderungsbehörden oder Grenzpolizei die Sendung prüfen und kontrollieren, so ist es ihnen gestattet, so viele Teile der Sendung zu öffnen und in Augenschein zu nehmen, wie erforderlich ist, um feststellen zu können, dass sie kein anderes als das angegebene Material enthält. h) Der Zoll sollte aufgefordert werden, den amtlichen Charakter der Versandpapiere und der vom Kurier mitgeführten Ermächtigungsunterlagen zu achten. Wird eine Sendung durch den Zoll geöffnet, so sollte dies unter Ausschluss unbefugter Personen und nach Möglichkeit in Anwesenheit des Kuriers erfolgen. Der Kurier veranlasst die Neuverpackung der Sendung und fordert die für die Kontrolle zuständigen Behörden auf, die Sendung neu zu versiegeln und schriftlich zu bestätigen, dass die Sendung durch sie geöffnet wurde. (5)   Die manuelle Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ durch Mitarbeiter des Finanzhilfeempfängers in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation unterliegt den Bestimmungen des Geheimschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation bzw. den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Drittstaat oder der internationalen Organisation. KAPITEL 6 BETRIEBSKONTINUITÄTSPLANUNG Artikel 16 Notfallpläne und Wiederherstellungsmaßnahmen Die Vergabebehörde stellt sicher, dass die Finanzhilfeempfänger nach der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sind, Notfallpläne für den Schutz von EU-VS im Zusammenhang mit der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfe in Notsituationen zu erstellen und im Rahmen der Betriebskontinuitätsplanung Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Die Finanzhilfeempfänger bestätigen gegenüber der Vergabebehörde, dass sie über entsprechende Notfallpläne verfügen. Artikel 17 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 10. Februar 2021 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Johannes HAHN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41. (3)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53. (4)   ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40. (5)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13. (6)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). (7)  Beschluss der Kommission vom 4.5.2016 über eine Ermächtigung im Bereich der Sicherheit [C(2016) 2797 final] (8)  Die Liste der von der EU geschlossenen Abkommen und der von der Europäischen Kommission geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, in deren Rahmen EU-Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden können, ist auf der Website der Kommission zu finden. (9)  Werden andere Formulare verwendet, so können sie in ihrer Aufmachung von dem in diesen Durchführungsbestimmungen enthaltenen Muster abweichen. (10)  Die Liste der von der EU geschlossenen Abkommen und der von der Europäischen Kommission geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, in deren Rahmen EU-Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden können, ist auf der Website der Kommission zu finden. (11)  Die Mindestanforderungen für Kommunikations- und Informationssysteme, mit denen EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden, sind in Anhang III Unteranhang E festgelegt. (12)  Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED (ABl. L 311 vom 2.12.2019, S. 21). (13)  Beschluss (EU, Euratom) 2019/1961 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über die Durchführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET (ABl. L 311 vom 2.12.2019, S. 1). ANHANG I STANDARDINFORMATIONEN IN DER AUFFORDERUNG (an die verwendete Aufforderung anzupassen) Sicherheit Projekte, die EU-Verschlusssachen betreffen, müssen zur Genehmigung der Finanzierung einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden und können besonderen Sicherheitsvorschriften unterliegen (genauer ausgeführt in einer der Finanzhilfevereinbarung beigefügten Geheimschutzklausel (SAL). Diese Vorschriften (geregelt durch den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (1) und/oder nationale Vorschriften) sehen beispielsweise Folgendes vor: — Projekte, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ (oder gleichwertig) betreffen, können NICHT finanziert werden. — Verschlusssachen sind gemäß den geltenden Sicherheitsanweisungen in der Geheimschutzklausel zu kennzeichnen. — Informationen mit den Geheimhaltungsgraden „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher (und „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, wenn dies nach den nationalen Vorschriften erforderlich ist) dürfen — nur in Räumlichkeiten erstellt oder zugänglich gemacht werden, die von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde (NSB) gemäß den nationalen Vorschriften sicherheitsüberprüft wurden, — nur in einem von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde zugelassenen gesicherten Bereich bearbeitet werden, — nur von Personen mit gültiger Sicherheitsermächtigung (Personnel Security Clearance, PSC) und Personen, die Kenntnis haben müssen, erhalten und bearbeitet werden. — Bei Ablauf der Finanzhilfevereinbarung müssen die Verschlusssachen entweder zurückgegeben oder gemäß den geltenden Vorschriften weiter geschützt werden. — Für Aufgaben, die EU-Verschlusssachen (EU-VS) umfassen, darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde keine Unterauftragsvergabe erfolgen. Sie dürfen nur an Stellen vergeben werden, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das ein Geheimschutzabkommen mit der EU (oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission) geschlossen hat. — Die Weitergabe von EU-VS an Dritte unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vergabebehörde. Bitte beachten Sie, dass je nach Art der Tätigkeit vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung eine Sicherheitsüberprüfung der Einrichtungen erfolgen muss. Die Vergabebehörde prüft in jedem Einzelfall die Notwendigkeit von Sicherheitsbescheiden und legt deren Ausstellungstermin während der Vorbereitung der Finanzhilfe fest. Bitte beachten Sie, dass wir in keinem Fall eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnen können, bevor mindestens einer der Finanzhilfeempfänger eines Konsortiums über einen Sicherheitsbescheid verfügt. In die Finanzhilfevereinbarung können weitere Sicherheitsempfehlungen in Form von Sicherheitsleistungen aufgenommen werden (z. B. Einrichtung einer Sicherheitsberatungsgruppe, Begrenzung des Detaillierungsgrads, Verwendung gefälschter Szenarien, Ausschluss der Verwendung von Verschlusssachen usw.). Die Finanzhilfeempfänger müssen sicherstellen, dass ihre Projekte keinen nationalen/Drittland-Sicherheitsanforderungen unterliegen, die die Durchführung beeinträchtigen oder die Gewährung der Finanzhilfe in Frage stellen könnten (z. B. technische Beschränkungen, nationale Geheimhaltungsgrade usw.). Etwaige Sicherheitsprobleme sind der Vergabebehörde unverzüglich mitzuteilen. [zusätzliche OPTION für Partnerschaftsrahmenvereinbarungen (PRV): Bei Rahmenpartnerschaften müssen sowohl die Anträge auf Rahmenpartnerschaft als auch die Finanzhilfeanträge einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden.] (1)  Siehe Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). ANHANG II STANDARDKLAUSELN FÜR FINANZHILFEVEREINBARUNGEN (an die verwendete Finanzhilfevereinbarung anzupassen) 13.2   Sicherheit — Verschlusssachen Die Parteien müssen EU-VS oder nationale Verschlusssachen im Einklang mit den geltenden EU- oder nationalen Rechtsvorschriften über Verschlusssachen (insbes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.