Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/259 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (1) und dessen Durchführungsbestimmungen) bearbeiten. Besondere Sicherheitsvorschriften (sofern vorhanden) sind in Anhang 5 enthalten. ANHANG 5 Sicherheit - EU-Verschlusssachen [Option für Maßnahmen mit EU-Verschlusssachen (Standard): Werden bei der Maßnahme EU-Verschlusssachen verwendet oder erstellt, müssen diese Verschlusssachen gemäß dem Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen und der Geheimschutzklausel nach Anhang I sowie gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen behandelt werden‚ bis deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben ist. Leistungen, die EU-Verschlusssachen enthalten, sind gemäß den mit der Vergabebehörde vereinbarten besonderen Verfahren vorzulegen. Für Aufgaben, die EU-Verschlusssachen umfassen, darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde keine Unterauftragsvergabe erfolgen. Sie dürfen nur an Stellen vergeben werden, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das ein Geheimschutzabkommen mit der EU (oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission) geschlossen hat. EU-Verschlusssachen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde nicht Dritten (einschließlich Teilnehmern, die an der Durchführung beteiligt sind) bekanntgegeben werden.] (1)  Siehe Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). ANHANG III [Anhang IV (zum.........)] GEHEIMSCHUTZKLAUSEL  (1) [Muster] Unteranhang A SICHERHEITSANFORDERUNGEN Die Vergabebehörde muss die folgenden Sicherheitsanforderungen in die Geheimschutzklausel aufnehmen. Einige Klauseln sind möglicherweise nicht auf die Finanzhilfevereinbarung anwendbar. Diese sind in eckigen Klammern angegeben. Die Liste der Klauseln ist nicht erschöpfend. Je nach Art der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfe können weitere Klauseln hinzugefügt werden. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN [Hinweis: gilt für alle als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen] 1. Diese Geheimschutzklausel ist fester Bestandteil der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung [oder des Untervertrags] und beschreibt die finanzhilfespezifischen Sicherheitsanforderungen. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen kann einen hinreichenden Grund zur Kündigung der Finanzhilfevereinbarung darstellen. 2. Finanzhilfeempfänger unterliegen allen Verpflichtungen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (2) (im Folgenden „Kommissionsbeschluss 2015/444“) und dessen Durchführungsbestimmungen (3). Ist der Finanzhilfeempfänger mit Problemen bei der Anwendung des geltenden Rechtsrahmens in einem Mitgliedstaat konfrontiert, so muss er sich an die Sicherheitsstelle der Kommission und an die nationale Sicherheitsbehörde oder die beauftragte Sicherheitsbehörde wenden. 3. Verschlusssachen, die bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung erstellt werden, müssen gemäß dem Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen in Unteranhang B zu dieser Geheimschutzklausel als EU-Verschlusssache (EU-VS) mit entsprechendem Geheimhaltungsgrad eingestuft sein. Von dem im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen festgelegten Einstufungsgrad darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Vergabebehörde abgewichen werden. 4. Die Rechte des Herausgebers von EU-VS, die für die Ausführung der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung erstellt und bearbeitet werden, werden von der Kommission in ihrer Eigenschaft als Vergabebehörde ausgeübt. 5. Ohne die schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde dürfen der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer Informationen oder Materialien, die von der Vergabebehörde bereitgestellt oder in deren Auftrag erstellt werden, nicht für andere Zwecke als die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Zwecke verwenden. 6. Ist für die Durchführung einer Finanzhilfevereinbarung ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich, so muss der Finanzhilfeempfänger die Vergabebehörde ersuchen, den Antrag zu bearbeiten. 7. Der Finanzhilfeempfänger muss alle Sicherheitsverstöße im Zusammenhang mit EU-VS untersuchen und dem öffentlichen Auftraggeber so schnell wie möglich melden. Der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer müssen ihrer nationalen Sicherheitsbehörde oder der beauftragten Sicherheitsbehörde und, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen, der Sicherheitsstelle der Kommission unverzüglich alle Fälle melden, in denen bekannt ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass gemäß der Finanzhilfevereinbarung bereitgestellte oder erstellte EU-VS verloren gegangen oder an Unbefugte weitergegeben worden sind. 8. Nach Ablauf der Finanzhilfe müssen der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer der Vergabebehörde schnellstmöglich alle in ihrem Besitz befindlichen EU-VS zurückgeben. Sofern dies durchführbar ist, können der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer EU-VS vernichten, anstatt sie zurückzugeben. Die Vernichtung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sicherheitsstelle der Kommission und hat im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Finanzhilfeempfänger seinen Sitz hat, nach den Anweisungen der Sicherheitsstelle zu erfolgen. EU-VS sind so zu vernichten, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. 9. Wird dem Finanzhilfeempfänger oder dem Unterauftragnehmer gestattet, EU-VS nach der Kündigung oder Ausführung der Finanzhilfevereinbarung in seinem Besitz zu behalten, müssen die EU-VS weiterhin gemäß dem Kommissionsbeschluss 2015/444 und dessen Durchführungsbestimmungen (4) geschützt bleiben. 10. Jedwede elektronische Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung von EU-VS muss nach den Bestimmungen der Kapitel 5 und 6 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 erfolgen. Dazu gehören unter anderem folgende Anforderungen: Ein Kommunikations- und Informationssystem (im Folgenden „KIS“) des Finanzhilfeempfängers, das für die Bearbeitung von EU-VS für die Zwecke der Finanzhilfevereinbarung verwendet wird, muss akkreditiert werden; (5) jedwede elektronische Übermittlung von EU-VS muss durch kryptografische Produkte geschützt werden, die nach Artikel 36 Absatz 4 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 zugelassen wurden, und TEMPEST-Sicherheitsmaßnahmen müssen nach Artikel 36 Absatz 6 des Kommissionsbeschlusses 2015/444 durchgeführt werden. 11. Der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer müssen über Notfallpläne für den Schutz von jedweden bei der Ausführung der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung bearbeiteten EU-VS in Notsituationen verfügen, und Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorsehen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer müssen die Vergabebehörde über ihre Notfallpläne unterrichten. FINANZHILFEVEREINBARUNGEN, DIE DEN ZUGANG ZU VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ ERFORDERN 12. Prinzipiell ist für die Ausführung der Finanzhilfevereinbarung keine Sicherheitsermächtigung für Personal erforderlich. (6) Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ können jedoch nur Mitarbeiter des Finanzhilfeempfängers erhalten, die diese Verschlusssachen zur Ausführung der Finanzhilfevereinbarung benötigen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“), die vom Sicherheitsbeauftragten des Finanzhilfeempfängers über ihre Verantwortlichkeiten und die Folgen einer etwaigen Kompromittierung oder Verletzung der Sicherheit dieser Verschlusssachen belehrt wurden und die die Konsequenzen einer Nichteinhaltung des Schutzes von EU-VS schriftlich anerkannt haben. 13. Außer in den Fällen, in denen die Vergabebehörde ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, dürfen der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ nicht anderen Einrichtungen oder Personen als ihren Mitarbeitern, die Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, zugänglich machen. 14. Der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer müssen die Kennzeichnung mit einem Geheimhaltungsgrad für Verschlusssachen, die bei der Ausführung einer Finanzhilfevereinbarung erstellt oder bereitgestellt werden, beibehalten und dürfen den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde aufheben. 15. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ müssen in verschließbaren Büromöbeln aufbewahrt werden, wenn sie nicht verwendet werden. Bei der Beförderung müssen die Dokumente in einem undurchsichtigen Umschlag mitgeführt werden. Dieser Umschlag mit den Dokumenten muss ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleiben und darf nicht geöffnet werden. 16. Der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer können der Vergabebehörde Dokumente des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ durch kommerzielle Kurierdienste, Postdienste, als Handgepäck oder auf elektronischem Wege übermitteln. Diesbezüglich müssen der Finanzhilfeempfänger oder der Unterauftragnehmer die von der Kommission erstellten Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen und/oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen beachten. (7) 17. Nicht länger benötigte Dokumente des Geheimhaltungsgrads RESTREINT EU/EU RESTRICTED sind so zu vernichten, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. 18. Die Sicherheitsakkreditierung des KIS des Finanzhilfeempfängers, mit dem EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden sollen, und jeder Zusammenschaltung dieses Systems mit anderen Systemen kann dem Sicherheitsbeauftragten des Finanzhilfeempfängers übertragen werden, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist. Wird die Akkreditierung übertragen, behalten die nationalen Sicherheitsbehörden/beauftragten Sicherheitsbehörden/Sicherheitsakkreditierungsstellen die Zuständigkeit für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die vom Finanzhilfeempfänger bearbeitet werden, sowie das Recht, die vom Finanzhilfeempfänger ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Darüber hinaus legt der Finanzhilfeempfänger der Vergabebehörde und, sofern dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, der zuständigen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstelle eine Konformitätserklärung vor, mit der bescheinigt wird, dass das KIS sowie damit verbundene Zusammenschaltungen des Finanzhilfeempfängers für die Bearbeitung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ akkreditiert wurden. BEARBEITUNG VON VERSCHLUSSSACHEN DES GEHEIMHALTUNGSGRADS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN (KIS) 19. Die Mindestanforderungen für KIS zur Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in Unteranhang E zu dieser Geheimschutzklausel enthalten. BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DER FINANZHILFEEMPFÄNGER UNTERAUFTRÄGE VERGEBEN DARF 20. Der Finanzhilfeempfänger muss die Genehmigung der Vergabebehörde einholen, bevor er einen Teil einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung an Unterauftragnehmer weitergibt. 21. Es kann kein Unterauftrag an eine Einrichtung vergeben werden, die in einem Drittstaat registriert ist, oder die zu einer internationalen Organisation gehört, wenn dieser Drittstaat oder diese internationale Organisation weder ein Geheimschutzabkommen mit der EU noch eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat. 22. Hat der Finanzhilfeempfänger einen Unterauftrag vergeben, so gelten die Sicherheitsvorschriften der Finanzhilfevereinbarung entsprechend für den bzw. die Unterauftragnehmer und sein bzw. ihr Personal. In diesem Fall hat der Finanzhilfeempfänger dafür zu sorgen, dass alle Unterauftragnehmer diese Grundsätze auf ihre eigenen Unterauftragsvereinbarungen anwenden. Um eine angemessene Sicherheitsaufsicht zu gewährleisten, sind die nationalen Sicherheitsbehörden und/oder beauftragten Sicherheitsbehörden des Finanzhilfeempfängers und des Unterauftragnehmers von der Sicherheitsstelle der Kommission über die Vergabe sämtlicher Unteraufträge zu unterrichten, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET betreffen. Gegebenenfalls ist den nationalen Sicherheitsbehörden und/oder beauftragten Sicherheitsbehörden des Finanzhilfeempfängers und des Unterauftragnehmers eine Kopie der unterauftragsspezifischen Sicherheitsvorschriften vorzulegen. Die nationalen Sicherheitsbehörden und beauftragten Sicherheitsbehörden, denen die Sicherheitsvorschriften für als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Finanzhilfevereinbarungen zu melden sind, sind im Anhang der Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen aufgeführt (8). 23. Der Finanzhilfeempfänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vergabebehörde keine EU-VS an einen Unterauftragnehmer weitergeben. Sind EU-VS häufig oder routinemäßig an Unterauftragnehmer zu übermitteln, so kann die Vergabebehörde ihre Zustimmung für eine bestimmte Dauer (z. B. 12 Monate) oder für die Laufzeit des Unterauftrags erteilen. BESUCHE Ist auf Besuche, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ betreffen, das Standardverfahren für Besuchsanträge anzuwenden, so muss die Vergabebehörde die Nummern 24, 25 und 26 aufnehmen und Nummer 27 streichen. Werden Besuche, die Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ betreffen, unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung durchgeführt, so muss die Vergabebehörde die Nummern 25 und 26 streichen und nur Nummer 27 aufnehmen. 24. Besuche, die einen tatsächlichen oder möglichen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass das Verfahren nach den Nummern 25 bis 27 zu befolgen ist. [25. Besuche, die einen tatsächlichen oder möglichen Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfassen, unterliegen dem folgenden Verfahren: a) Der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, die den Besucher entsendet, füllt alle relevanten Teile des Besuchsantragsformulars (Unteranhang C) aus und übermittelt den Antrag an deren nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde. b) Die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der entsendenden Einrichtung muss die Sicherheitsermächtigung des Besuchers bestätigen, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder an die Sicherheitsstelle der Kommission, wenn der Besuch in Räumlichkeiten der Kommission erfolgen soll) übermittelt. c) Der Sicherheitsbeauftragte der entsendenden Einrichtung erhält daraufhin von seiner nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde die Antwort der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder der Sicherheitsstelle der Kommission), mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird. d) Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden.] [26. Bevor die empfangende Einrichtung Besuchern Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt, muss sie die Genehmigung von ihrer nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde erhalten haben.] [27. Besuche, bei denen tatsächlich oder möglicherweise Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ gewährt wird, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart (ein Muster des Formulars, das zu diesem Zweck verwendet werden kann, ist in Unteranhang C enthalten).] 28. Besucher müssen ihre Identität bei der Ankunft in der empfangenden Einrichtung nachweisen, indem sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. 29. Die empfangende Einrichtung muss sicherstellen, dass alle Besucher registriert werden. Insbesondere müssen ihre Namen, die von ihnen vertretene Organisation, das Ablaufdatum ihrer Sicherheitsermächtigung (falls zutreffend), das Datum des Besuchs und der/die Name(n) der besuchten Person(en) aufgezeichnet werden. Unbeschadet der europäischen Datenschutzvorschriften sind diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften zu speichern. BEWERTUNGSBESUCHE 30. Die Sicherheitsstelle der Kommission kann in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde Besuche in Einrichtungen von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern durchführen, um zu prüfen, ob die Sicherheitsanforderungen für die Bearbeitung von EU-VS eingehalten werden. EINSTUFUNGSLEITFADEN FÜR VERSCHLUSSSACHEN 31. Eine Liste aller Elemente der Finanzhilfevereinbarung, die im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung als Verschlusssache eingestuft werden oder einzustufen sind, die Vorschriften zur Einstufung sowie die anwendbaren Geheimhaltungsgrade sind im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen enthalten. Der Einstufungsleitfaden ist fester Bestandteil dieser Finanzhilfevereinbarung und befindet sich in Unteranhang B zum vorliegenden Anhang. Unteranhang B EINSTUFUNGSLEITFADEN FÜR VERSCHLUSSSACHEN [Der jeweilige Wortlaut ist je nach Finanzhilfevereinbarung anzupassen.] Unteranhang C BESUCHSANTRAG (MUSTER) DETAILLIERTE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES BESUCHSANTRAGS (Der Antrag ist ausschließlich in englischer Sprache einzureichen.) HEADING Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Kästchen im Hinblick auf Besuchsart und Geheimhaltungsgrad an und machen Sie Angaben zur Zahl der zu besuchenden Standorte und der Besucher. 4. ADMINISTRATIVE DATA Von der nationalen Sicherheitsbehörde/der beauftragten Sicherheitsbehörde auszufüllen. 5. REQUESTING ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY Geben Sie bitte die vollständige Bezeichnung und die vollständige Postanschrift an. (ggf. einschließlich Postleitzahl, Stadt und Land) an. 6. ORGANISATION OR INDUSTRIAL FACILITY TO BE VISITED Geben Sie bitte die vollständige Bezeichnung und die vollständige Postanschrift an. Anzugeben sind Postleitzahl, Stadt, Land, Telex oder Faxnummer (falls zutreffend), Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Bitte geben Sie den Namen sowie die Telefon-/Faxnummer(n) und die E-Mail-Adresse Ihres Hauptansprechpartners oder der Person an, mit der Sie den Besuch vereinbart haben. Hinweis: 1) Die Angabe der richtigen Postleitzahl ist wichtig, da ein Unternehmen verschiedene Räumlichkeiten haben kann. 2) Bei der manuellen Antragstellung kann Anhang 1 verwendet werden, wenn zwei oder mehr Einrichtungen in Verbindung mit demselben Gegenstand besucht werden müssen. Bei Verwendung eines Anhangs sollte Punkt 3 wie folgt lauten: „SEE ANNEX 1, NUMBER OF FAC.:..“ (bitte Zahl der Räumlichkeiten angeben). 7. DATES OF VISIT Bitte geben Sie das tatsächliche Datum oder den tatsächlichen Zeitraum (Datum bis Datum) des Besuchs im Format „Tag — Monat — Jahr“ an. Geben Sie gegebenenfalls ein alternatives Datum oder einen alternativen Zeitraum in Klammern an. 8. TYPE OF INITIATIVE Bitte geben Sie an, ob der Besuch von der antragstellenden Organisation bzw. Einrichtung oder auf Einladung der zu besuchenden Einrichtung in die Wege geleitet wurde. 9. THE VISIT RELATES TO: Bitte geben Sie die vollständige Bezeichnung des Projekts, des Auftrags oder der Ausschreibung an und verwenden Sie dabei ausschließlich gebräuchliche Abkürzungen. 10. SUBJECT TO BE DISCUSSED/ JUSTIFICATION Geben Sie bitte eine kurze Begründung für den Besuch an. Verwenden Sie keine unverständlichen Abkürzungen. Hinweis: Bei wiederholten Besuchen sollten die Angaben unter diesem Punkt mit „Recurring visits“ beginnen (z. B. „Recurring visits to dicuss ___“). 11. ANTICIPATED LEVEL OF CLASSIFIED INFORMATION TO BE INVOLVED Bitte SECRET UE/EU SECRET (S-UE/EU-S) bzw. CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL (C-UE/EU-C) angeben. 12. PARTICULARS OF VISITOR Hinweis: Bei mehr als zwei Besuchern sollte Anhang 2 verwendet werden. 13. THE SECURITY OFFICER OF THE REQUESTING ENTITY Unter diesem Punkt sind Name, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Einrichtung anzugeben. 14. CERTIFICATION OF SECURITY CLEARANCE Dieses Feld ist von der ausstellenden Behörde auszufüllen. Hinweise für die ausstellende Behörde: a. Bitte Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse angeben (Verwendung eines Vordrucks ist möglich). b. Bitte unterzeichnen und stempeln (falls zutreffend). 15. REQUESTING SECURITY AUTHORITY Dieses Feld ist von der nationalen Sicherheitsbehörde/der beauftragten Sicherheitsbehörde auszufüllen. Hinweise für die betreffende Behörde: a. Bitte Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse angeben (Verwendung eines Vordrucks ist möglich). b. Bitte unterzeichnen und stempeln (falls zutreffend). Alle Felder müssen ausgefüllt werden. Das Formular ist über vernetzte Verwaltungskanäle zu übermitteln. (9) REQUEST FOR VISIT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.