Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/259 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen

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19.2.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 58/55 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/259 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (2), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3), gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (4), nach Zurateziehung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Artikeln 41, 42, 47 und 48 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sind ausführlichere Bestimmungen zur Ergänzung und Unterstützung von Kapitel 6 des besagten Beschlusses in Durchführungsbestimmungen für den Geheimschutz in der Wirtschaft festzulegen, in denen unter anderem die Gewährung von als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen, Sicherheitsbescheiden von Einrichtungen, Sicherheitsermächtigungen für Personal, Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) geregelt werden. (2) Nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 sollen als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (2011/C 202/05) (5), vereinbart sicherzustellen, dass alle ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen, die von der Kommission herausgegebene Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gewährleisten können, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden Einstufungskennzeichnung gewährt wird. (3) Wie aus den Erklärungen hervorgeht, die dem Protokoll der Ratstagung beigefügt waren, auf der der Beschluss 2013/488/EU des Rates (6) über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen erlassen wurde, haben der Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart, größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Schutzes von EU-VS zu gewährleisten, wobei jedoch ihren jeweiligen spezifischen institutionellen und organisatorischen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. (4) Die Durchführungsbestimmungen der Kommission über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen sollten daher auch größtmögliche Einheitlichkeit gewährleisten und den vom Sicherheitsausschuss des Rates am 13. Dezember 2016 gebilligten Leitlinien für den Geheimschutz in der Wirtschaft Rechnung tragen. (5) Am 4. Mai 2016 erließ die Kommission einen Beschluss (7), mit dem das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ermächtigt wurde, im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung die in Artikel 60 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss enthält Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft in Bezug auf als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444, insbesondere von dessen Kapitel 6. (2)   In diesem Beschluss werden spezifische Anforderungen festgelegt, um den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) bei der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und bei der Gewährung von Finanzhilfen und der Ausführung der von der Europäischen Kommission geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen zu gewährleisten. (3)   Dieser Beschluss betrifft Finanzhilfen, die als Verschlusssachen folgender Ebenen eingestuft wurden: a) „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, b) „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, c) „SECRET UE/EU SECRET“. (4)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in anderen Rechtsakten festgelegt sind, beispielsweise in Rechtsakten, die das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich betreffen. Artikel 2 Zuständigkeiten innerhalb der Kommission (1)   Im Rahmen der Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten der Vergabebehörde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates stellt der Anweisungsbefugte sicher, dass die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfe mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und seinen Durchführungsbestimmungen im Einklang steht. (2)   Zu diesem Zweck zieht der zuständige Anweisungsbefugte in allen Phasen die Sicherheitsstelle der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit den Sicherheitselementen einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung bzw. eines derartigen Programms oder Projekts zu Rate und unterrichtet die örtlichen Sicherheitsbeauftragten über die unterzeichneten als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen. Die Entscheidung über den Geheimhaltungsgrad bestimmter Aspekte liegt bei der Vergabebehörde und wird unter gebührender Berücksichtigung des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen getroffen. (3)   Werden die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen angewandt, so nehmen die Vergabebehörde und die Sicherheitsstelle der Kommission die ihnen in diesen Anweisungen übertragenen Aufgaben wahr. (4)   Unter Einhaltung der Anforderungen dieser Durchführungsbestimmungen arbeitet die Sicherheitsstelle der Kommission eng mit den nationalen Sicherheitsbehörden und den beauftragten Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Einrichtungen sowie Sicherheitsermächtigungen für Personal, Besuchsverfahren und Beförderungspläne. (5)   Werden Finanzhilfen von Exekutivagenturen oder anderen Fördereinrichtungen der EU verwaltet und finden die in anderen Rechtsakten festgelegten spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 4 keine Anwendung, a) so übt die übertragende Kommissionsdienststelle die Rechte des Herausgebers von EU-VS aus, die im Rahmen der Finanzhilfen generiert wurden, sofern die Übertragungsvereinbarungen dies vorsehen, b) ist die übertragende Dienststelle der Kommission für die Festlegung des Geheimhaltungsgrades zuständig, c) werden Ersuchen um Informationen über die Sicherheitsüberprüfung und die Mitteilungen an die nationalen Sicherheitsbehörden und/oder beauftragten Sicherheitsbehörden über die Sicherheitsstelle der Kommission übermittelt. KAPITEL 2 BEARBEITUNG VON AUFFORDERUNGEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN FINANZHILFEN Artikel 3 Grundsätze (1)   Als Verschlusssache eingestufte Teile von Finanzhilfen werden nur durch in einem Mitgliedstaat registrierte Finanzhilfeempfänger oder durch in einem Drittstaat registrierte oder von einer internationalen Organisation gegründete Finanzhilfeempfänger ausgeführt, wenn der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein Geheimschutzabkommen mit der EU oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat. (8) (2)   Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen legt die Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad der Informationen fest, die den Antragstellern zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Vergabebehörde legt zudem die maximale Sicherheitseinstufung von Informationen, die bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung, des Programms oder Projekts generiert werden, oder zumindest die voraussichtliche Menge und Art der zu produzierenden oder zu bearbeitenden Informationen sowie die Notwendigkeit eines Kommunikations- und Informationssystems (KIS) für Verschlusssachen fest. (3)   Die Vergabebehörde stellt sicher, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfen Informationen über die besonderen Sicherheitsanforderungen für Verschlusssachen enthält. Die Unterlagen zur Aufforderung enthalten Klarstellungen zu dem Zeitplan, innerhalb dessen die Finanzhilfeempfänger gegebenenfalls die Sicherheitsbescheide für Einrichtungen beschaffen müssen. Die Anhänge I und II enthalten Mustervorlagen für Angaben zu den Aufforderungsbedingungen. (4)   Die Vergabebehörde stellt sicher, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ den Antragstellern erst offengelegt werden, nachdem sie eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, mit der sie verpflichtet werden, EU-VS gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und den geltenden nationalen Bestimmungen zu bearbeiten und zu schützen. (5)   Werden Antragstellern als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen bereitgestellt, so werden die in Artikel 5 Absatz 7 des vorliegenden Beschlusses genannten Mindestanforderungen in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in die in der Vorschlagsphase geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen aufgenommen. (6)   Alle Antragsteller und Finanzhilfeempfänger, die verpflichtet sind, Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ entweder in der Vorschlagsphase oder während der Ausführung der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung selbst innerhalb ihrer Einrichtungen zu behandeln oder zu speichern, müssen mit Ausnahme der in Absatz 9 genannten Fälle im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Einrichtungen auf der vorgeschriebenen Stufe sein. Im Folgenden werden die drei Szenarien beschrieben, die während der Vorschlagsphase für eine als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfe, die EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, auftreten können: a) Kein Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ während der Vorschlagsphase: Betrifft die Aufforderung eine Finanzhilfe, die EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ umfasst, ohne dass der Antragsteller die betreffenden Informationen in der Vorschlagsphase bearbeiten muss, so wird ein Antragsteller nicht vom Antragsverfahren ausgeschlossen, weil er nicht über einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügt. b) Zugang zu EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten der Vergabebehörde während der Vorschlagsphase: Der Zugang wird dem Personal des Antragstellers gewährt, das über eine entsprechende Sicherheitsermächtigung für Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss. c) Bearbeitung oder Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des Antragstellers während der Vorschlagsphase: Ist es gemäß der Aufforderung erforderlich, dass Antragsteller EU-VS in ihren Räumlichkeiten bearbeiten oder aufbewahren, so muss jeder Antragsteller über einen entsprechenden Sicherheitsbescheid für Einrichtungen verfügen. In diesem Fall vergewissert sich die Vergabebehörde über die Sicherheitsstelle der Kommission bei der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde, dass dem Antragsteller ein entsprechender Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erteilt wurde, bevor ihm EU-VS zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang wird dem Personal des Antragstellers gewährt, das über eine entsprechende Sicherheitsermächtigung für Personal verfügt und Kenntnis von den betreffenden Verschlusssachen haben muss. (7)   Grundsätzlich ist für den Zugang zu als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen weder in der Vorschlagsphase noch bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen oder eine Sicherheitsermächtigung von Personal erforderlich. Verlangen Mitgliedstaaten – wie in Anhang IV aufgelistet – nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften für Finanzhilfevereinbarungen oder Unteraufträge des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen oder eine Sicherheitsermächtigung für Personal, so dürfen diese nationalen Anforderungen anderen Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen oder Antragsteller, Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer aus Mitgliedstaaten, die für den Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ keinen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen oder keine Sicherheitsermächtigung für Personal verlangen, nicht von entsprechenden Finanzhilfevereinbarungen oder Unteraufträgen oder von diese betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Diese Finanzhilfevereinbarungen werden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgeführt. (8)   Ist für die Bearbeitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und für die Ausführung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich, so übermittelt die Vergabebehörde über die Sicherheitsstelle der Kommission einen Antrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde des Empfängers unter Verwendung eines Auskunftsformulars zu Sicherheitsbescheiden für Einrichtungen oder eines gleichwertigen elektronischen Formulars. Anhang III Unteranhang D enthält ein Muster eines entsprechenden Auskunftsformulars. (9) Die Antwort auf ein entsprechendes Ersuchen erfolgt nach Möglichkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Übermittlung des Ersuchens. (9)   Nehmen staatliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten oder Einrichtungen unter Regierungskontrolle an als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen teil, für die Sicherheitsbescheide für Einrichtungen erforderlich sind, und werden für diese Einrichtungen keine Sicherheitsbescheide nach nationalem Recht ausgestellt, so überprüft die Vergabebehörde über die Sicherheitsstelle der Kommission bei der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde, ob diese staatlichen Einrichtungen in der Lage sind, EU-VS auf der erforderlichen Ebene zu bearbeiten. (10)   Ist für die Ausführung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung eine Sicherheitsermächtigung für Personal und gemäß den nationalen Vorschriften ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich, bevor eine Sicherheitsermächtigung erteilt wird, so prüft die Vergabebehörde mithilfe eines Auskunftsformulars zu Sicherheitsbescheiden für Einrichtungen über die Sicherheitsstelle der Kommission bei der nationalen Sicherheitsbehörde des Finanzhilfeempfängers, ob dieser Inhaber eines Sicherheitsbescheids für Einrichtungen ist oder ob das Verfahren für den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen läuft. In diesem Fall stellt die Kommission keine Anträge auf Sicherheitsermächtigungen für Personal unter Verwendung des Informationsblatts für die Sicherheitsermächtigung für Personal aus. Artikel 4 Unterauftragsvergabe bei als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfen (1)   Die Bedingungen, unter denen Finanzhilfeempfänger Aufgaben im Zusammenhang mit EU-VS an Unterauftragnehmer vergeben dürfen, werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Zu diesen Bedingungen gehört die Anforderung, dass alle Auskunftsformulare zu Sicherheitsbescheiden für Einrichtungen über die Sicherheitsstelle der Kommission eingereicht werden müssen. Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vergabebehörde. Gegebenenfalls erfolgt die Vergabe von Unteraufträgen im Einklang mit dem Basisrechtsakt zur Einrichtung des Programms. (2)   Als Verschlusssache eingestufte Teile von Finanzhilfen werden nur an in einem Mitgliedstaat registrierte Einrichtungen oder durch in einem Drittstaat registrierte oder von einer internationalen Organisation gegründete Einrichtungen untervergeben, wenn der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein Geheimschutzabkommen mit der EU oder eine Verwaltungsvereinbarung mit der Kommission geschlossen hat. (10) KAPITEL 3 BEARBEITUNG VON ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN FINANZHILFEN Artikel 5 Grundsätze (1)   Bei der Gewährung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfe stellt die Vergabebehörde zusammen mit der Sicherheitsstelle der Kommission sicher, dass die Pflichten des Finanzhilfeempfängers in Bezug auf den Schutz von EU-VS, die bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung verwendet oder generiert werden, fester Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sind. Die finanzhilfespezifischen Sicherheitsanforderungen werden in Form einer Geheimschutzklausel festgelegt. Ein Muster einer Geheimschutzklausel ist in Anhang III enthalten. (2)   Vor der Unterzeichnung einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung genehmigt die Vergabebehörde einen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen für die wahrzunehmenden Aufgaben und die Informationen, die bei der Ausführung der Finanzhilfe oder gegebenenfalls auf Programm- oder Projektebene generiert werden. Dieser Leitfaden ist Teil der Geheimschutzklausel. (3)   Programm- oder projektspezifische Sicherheitsanforderungen werden in Form von Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen festgelegt. Die Projektsicherheitsanweisungen können unter Verwendung der Bestimmungen im Muster der Geheimschutzklausel in Anhang III erstellt werden. Sie werden von der für die Verwaltung des Programms oder Projekts zuständigen Kommissionsdienststelle in enger Zusammenarbeit mit der Sicherheitsstelle der Kommission entwickelt und der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Ist eine Finanzhilfevereinbarung Teil eines Programms oder Projekts mit eigenen Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen, so erhält die Geheimschutzklausel eine vereinfachte Form und enthält einen Verweis auf die Sicherheitsbestimmungen der betreffenden Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen. (4)   Außer in den in Artikel 3 Absatz 9 genannten Fällen wird die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung erst unterzeichnet, wenn die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde des Antragstellers den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen des Antragstellers bestätigt hat oder, wenn die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung an ein Konsortium vergeben wird, bis die nationale Sicherheitsbehörde oder die beauftragte Sicherheitsbehörde mindestens eines Antragstellers innerhalb des Konsortiums oder gegebenenfalls mehrerer den Sicherheitsbescheid für Einrichtungen dieses Antragstellers bestätigt hat. (5)   Grundsätzlich gilt die Vergabebehörde, sofern in anderen einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, als Herausgeber von EU-VS, die bei der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung erstellt wurden. (6)   Die Vergabebehörde unterrichtet über die Sicherheitsstelle der Kommission die nationalen Sicherheitsbehörden und/oder beauftragten Sicherheitsbehörden aller Finanzhilfeempfänger und Unterauftragnehmer über den Abschluss von als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen oder Unterverträgen sowie über eine etwaige Verlängerung oder vorzeitige Kündigung derartiger Finanzhilfevereinbarungen oder Unterverträge. Anhang IV enthält eine Liste der länderspezifischen Anforderungen. (7)   Finanzhilfevereinbarungen, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ umfassen, enthalten eine Sicherheitsklausel, mit der die Bestimmungen von Anhang III Unteranhang E für die Finanzhilfeempfänger verbindlich werden. Diese Finanzhilfevereinbarungen umfassen eine Geheimschutzklausel, in der Mindestanforderungen für die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die auch auf Aspekte der Informationssicherung eingehen, sowie besondere Anforderungen festgelegt werden, die die Finanzhilfeempfänger zur Akkreditierung ihres Kommunikations- und Informationssystems, mit dem Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bearbeitet werden, erfüllen müssen. (8)   Soweit dies aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erforderlich ist, stellen die nationalen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheitsbehörden sicher, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer die geltenden Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Verschlusssachen einhalten, und führen Kontrollen bei in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Einrichtungen von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern durch. Besteht für die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde keine derartige Verpflichtung, stellt die Vergabebehörde sicher, dass die Finanzhilfeempfänger die in Anhang III Unteranhang E festgelegten Sicherheitsbestimmungen umsetzen. Artikel 6 Zugang von Mitarbeitern der Finanzhilfeempfänger und Unterauftragnehmer zu EU-VS (1)   Die Vergabebehörde stellt sicher, dass als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarungen Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Mitarbeitern von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern, die für die Ausführung der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung oder des Unterauftrags Zugang zu EU-VS benötigen, ein entsprechender Zugang nur dann gewährt werden kann, wenn a) sie nachweislich Kenntnis von den Verschlusssachen haben müssen, b) sie für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderen zuständigen Sicherheitsbehörde einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung für Personal unterzogen wurden, c) sie über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt wurden und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt haben. (2)   Gegebenenfalls erfolgt der Zugang zu EU-VS auch im Einklang mit dem Basisrechtsakt zur Festlegung des Programms und trägt etwaigen zusätzlichen Kennzeichnungen Rechnung, die im Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen fes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.