Europäische Union

2003/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007)

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Quellenkennung: 32003D0045. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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." Wirkt sich indes eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, sowohl auf die militärische als auch die zivile Produktion oder die Produktion mit doppeltem Verwendungszweck aus, so kann sie nicht vollständig aufgrund von Artikel 296 gerechtfertigt werden. Die Kommission schließt sich nicht dem Argument der niederländischen und spanischen Behörden an, nach deren Auffassung angesichts der militärischen Aspekte die gesamte Maßnahme unter Artikel 296 fällt, selbst wenn sich deutliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in nicht militärischen Bereichen ergeben sollten. Eine solche Auslegung steht eindeutig in Widerspruch zu der Aussage des genannten Artikels. (76) Die Niederlande haben Auskünfte zu den wesentlichen Sicherheitsinteressen, die in dieser Angelegenheit tangiert werden, erteilt. Die Kommission kann nicht bestreiten, dass solche Interessen bestehen. Gleichzeitig haben die von den Niederlanden ergriffenen Maßnahmen unzweifelhaft die Rettung und Umstrukturierung des gesamten Unternehmens und nicht nur seines militärischen Teils bewirkt. Die der KSG bereitgestellten finanziellen Mittel wurden nicht primär für den militärischen Bereich der KSG, sondern vielmehr für ihre zivilen Aktivitäten verwendet. Infolgedessen haben die Maßnahmen eindeutig die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der zivilen Erzeugnisse tatsächlich beeinträchtigt. Deshalb muss die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer gängigen Praxis die Maßnahmen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen würdigen, soweit sie den Wettbewerb auf den Märkten für nicht unter Artikel 296 fallende Produkte verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. 7.2. Das marktwirtschaftliche Verhalten der Niederlande (77) Die Kommission stellt weder in Abrede, dass der Verkauf von KSG an Damen möglicherweise die am wenigsten teure Lösung zur Wahrung des Interesses des Staates als Unternehmer darstellte(18), noch dass ein privater Unternehmer in der gleichen Situation versucht hätte, seine Verluste in derselben Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die niederländischen Behörden verweisen zwar nicht ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa(19), die von ihnen angeführten Argumente zeigen jedoch gewisse Parallelen. In den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils erklärte der Gerichtshof: "21. Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. (...) 22. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen." Die Argumentation der niederländischen Behörden stützt sich auf die zu treffende Unterscheidung zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Auftragnehmer von vier Fregatten zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen. (78) Ein privater Unternehmer würde sich jedoch niemals in der gleichen Lage befinden. Der Staat ist in diese unglückliche Situation nicht im Rahmen geschäftlicher, auf einem normalen Wettbewerb beruhender Beschaffungen, sondern im Rahmen des Auftrags für Militärfahrzeuge, was keine "geschäftliche" Beschaffung darstellt, geraten. Wie es unionsweit in der Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten üblich ist, hatten die Niederlande den Auftrag im Prinzip der landeseigenen Industrie vorbehalten, in diesem Falle der KSG. Es fand keine öffentliche Ausschreibung statt. Dieser politische Beschluss wird dann nicht zu einer kommerziellen Entscheidung, wenn die Schiffswerft in Schwierigkeiten gerät und auf staatliche Beihilfen angewiesen ist, um überleben und die Fertigstellung der Fregatten gewährleisten zu können. Mit anderen Worten, da es sich hier um einen politischen Beschluss handelt, dessen Ausführung sicherzustellen ist, kann der Staat nicht geltend machen, die Beihilfe für die Werft sei insofern gerechtfertigt, als sich ein privates Unternehmen in vergleichbarer Lage genauso verhalten hätte. Angesichts des ursprünglichen politischen Beschlusses und der Absicht, die Ausführung dieses Beschlusses sicherzustellen, handelt und tritt der Staat stets als Träger der öffentlichen Gewalt auf. Eine Unterscheidung zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Auftragnehmer von vier Fregatten zu übernehmen hat, und den ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegenden Verpflichtungen ist folglich unangebracht. Deshalb müssen die Maßnahmen unbedingt gemäß den Artikeln 87 und 296 EWG-Vertrag gewürdigt werden. 7.3. Privatisierung: mögliche Beihilfe an Damen (79) Die Kommission erkennt an, dass die von den Niederlanden befolgten Verfahren relativ offen waren und die Wettbewerber über die beabsichtigte Privatisierung der KSG durchaus informiert gewesen sein mochten sowie die Möglichkeit hatten, ihr Interesse zu bekunden. In dem von den Niederlanden vorgelegten Sachverständigengutachten wird bekräftigt, Damen habe (mehr als) den Marktwert von KSG bezahlt. Das Gutachten kam auf einen Negativwert von 150 bis 200 Mio. NLG, was somit weit unter dem Negativpreis liegt. Die Kommission hat einen unabhängigen Sachverständigen mit einer Gegenexpertise zu dem Gutachten beauftragt. Dieser Sachverständige hat mehrere Elemente der in dem ursprünglichen Bericht vorgenommenen Berechnung des KSG-Wertes beanstandet. Werden diese Kritikpunkte jedoch berücksichtigt, so ist ihre Auswirkung auf das Endergebnis weitgehend neutral, so dass der Sachverständige mehr oder weniger zu dem gleichen Gesamtwert gelangt. Deshalb ist die Kommission sicher, dass der Preis, zu dem KSG an Damen verkauft wurde, kein Element einer staatlichen Beihilfe zugunsten des übernehmenden Teils beinhaltet. 7.4. Würdigung gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (80) Zweifellos wurden die von den Niederlanden ergriffenen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert und werden damit bestimmte Unternehmen - namentlich KSG und indirekt ihr neuer Anteilseigner Damen - begünstigt. Ebenso unzweifelhaft beeinträchtigen die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern, als für die von KSG hergestellte Art von Erzeugnissen ein reger Austausch besteht. Infolgedessen fallen die Maßnahmen unter die Definition einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (81) Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar sind. Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten als Grundlage dafür dienen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind jedoch: a) keine Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Ebenso wenig kommen die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), b) und d) EG-Vertrag zur Anwendung; es handelt sich hier nämlich nicht um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch geht es um Beihilfemaßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (82) Die Niederlande haben auch nicht versucht, die Beihilfe aus einem der in Ziffer 81 genannten Gründe zu rechtfertigen. (83) Bezüglich des ersten Teils der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige - bemerkt die Kommission, die Beihilfe sei nicht auf FuE, Umweltschutz oder Investitionen durch die KMU ausgerichtet gewesen. Die Beihilfemaßnahme habe eindeutig zum Ziel gehabt, die KSG vor dem Konkurs zu retten und ihre Umstrukturierung zu unterstützen. Folglich hat die Kommission die Maßnahme gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und zum Teil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 gewürdigt. (84) Die Niederlande haben das gesamte Unternehmen gerettet, und der Umstrukturierungsplan betraf sämtliche Tätigkeitsbereiche des Unternehmens. Außerdem sind die unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden Aktivitäten insofern untrennbar mit dem Marinebau verknüpft, als die Anlagen und - gewissermaßen auch - die Arbeitnehmer sowie die Rechtsstruktur ihnen gemeinsam sind. Infolgedessen betrifft die nachstehende Würdigung auch die militärischen Aktivitäten der KSG. Faktisch braucht - außer zur Würdigung von Rettungsbeihilfen - offensichtlich nicht zwischen aufgrund von Artikel 296 gerechtfertigten Maßnahmen und solchen unterschieden zu werden, die Auswirkungen auf die zivile Produktion und die Herstellung für gemischte Verwendungszwecke haben. Hingegen musste, wie im Weiteren dargelegt wird, sondiert werden, inwieweit sich die Umstrukturierungsmaßnahmen auf den in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden zivilen Schiffbau ausgewirkt haben. Gemäß Artikel 5 dieser Verordnung kann die Kommission Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausnahmsweise für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen. In diesem Artikel werden noch einige weitere Zusatzbedingungen gestellt, die ebenfalls zu erfuellen sind. In diesem Teil werden die Maßnahmen gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewürdigt. Die Prüfung anhand der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 findet sich unter Teil 7.5. Unternehmen in Schwierigkeiten (85) Die KSG kann von 1998 bis zu ihrer Privatisierung im Jahr 2000 zu Recht als ein sich in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet werden. Sie war nämlich offensichtlich nicht in der Lage, mit Eigenmitteln oder von ihren Gläubigern zur Verfügung gestellten Fremdmitteln die Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze Sicht so gut wie sicher zur Aufgabe seiner Aktivitäten gezwungen hätten, wenn der Staat nicht eingegriffen hätte. Die Zahlen in den Jahresabschlüssen belegen eindeutig, dass ein Konkurs tatsächlich drohte. Die 1998 vom Staat ergriffenen Maßnahmen lassen sich, wie bereits dargelegt, nicht mit einer Kapitalzuführung zu Geschäftsbedingungen vergleichen. Rettungsbeihilfe (86) Die staatlichen Maßnahmen von Ende 1998 haben für ihren gesamten Nennwert in Höhe von 22,7 Mio. EUR die Wirkung einer Rettungsbeihilfe. Dank dieser Maßnahmen konnte die KSG so lange überleben, bis ein Käufer gefunden und ein Umstrukturierungsplan ausgearbeitet wurde. In den ersten Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen(20) werden die Voraussetzungen für solche Beihilfen präzisiert. (87) Erstens muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten zu marktüblichen Zinsen handeln. Die nachrangigen Darlehen erfuellen diese Voraussetzung. Die zusätzliche Anzahlung hat die Wirkung eines Darlehens, für das jedoch keine Zinsen gezahlt zu werden brauchen. (88) Zweitens muss die Beihilfe auf das für die Weiterführung des Unternehmens erforderliche absolute Minimum beschränkt bleiben. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfuellt ist. Für die Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zeit bis zur Privatisierung wurde ein höherer Betrag verwendet. Ferner wird in dem Jahresbericht 1999 auf die trotz der Beihilfe schwierige finanzielle Situation verwiesen. (89) Drittens darf die Beihilfe nur für den Zeitraum genehmigt werden, der für die Aufstellung des erforderlichen und realistischen Umstrukturierungsplans notwendig ist. Dieser Zeitraum sollte in der Regel längstens sechs Monate dauern, in diesem Fall erfolgte die Privatisierung - die eine unabdingbare Voraussetzung für den Umstrukturierungsplan war - letztlich jedoch erst im September 2000. Diese Verzögerung war in gewissem Maße darauf zurückzuführen, dass das Kabinett eine wesentliche Kürzung des Verteidigungshaushalts beschlossen hatte, was Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beschaffungspolitik betreffend die Marinebestellungen hervorrief. Eine weitere Verzögerung ergab sich infolge von Schwierigkeiten beim Abschluss der Privatisierungsvereinbarung, während sich die Situation bei der KSG erheblich verschlechterte. In diesem speziellen Fall kann die Kommission akzeptieren, dass die betreffende Zeitspanne länger dauerte. (90) Die nachrangigen Darlehen wurden ursprünglich für eine Dauer von weniger als zwölf Monaten bewilligt. Als sich die Privatisierung innerhalb dieser Frist als undurchführbar erwies, wurde die Rückzahlung stillschweigend bis zum Abschluss der Privatisierungsvereinbarung gestundet. Die Anzahlung hingegen hat eine sich über einen langen Zeitraum erstreckende Wirkung, da diese Zahlungen ursprünglich für 2002 und 2003 vorgesehen waren. (91) Schließlich muss die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Auswirkungen auf die industrielle Situation in anderen Mitgliedstaaten haben. Neben dem militärischen Argument kann die Kommission auch den Umstand berücksichtigen, dass die KSG der größte Arbeitgeber in der Provinz Zeeland ist. Ein sofortiger, unkontrollierter Konkurs ohne jeglichen Sozialplan hätte ernsthafte soziale Probleme zur Folge. Für die Übergangszeit halten sich die ungünstigen Auswirkungen auf die industrielle Situation in anderen Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission in vertretbaren Grenzen. Allerdings wurde die Beihilfe dazu verwendet, Forderungen an verschiedenen Projekten, von denen die meisten für ausländische Abnehmer durchgeführt wurden, zu begleichen. (92) Zu folgern ist, dass das nachrangige Darlehen mit den Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Einklang steht, die zusätzliche Anzahlung indes diese Kriterien hinsichtlich ihrer Form und der Zeitdauer ihrer Wirkung nicht erfuellt. Da sie jedoch nur 30 % der gesamten Rettungsbeihilfe ausmacht, was dem Anteil des Umsatzes der Marineaktivitäten am Gesamtumsatz entspricht, kann sie gemäß Artikel 296 EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Sofern die Rettungsbeihilfe die Wettbewerbssituation auf dem Gemeinsamen Markt für nicht speziell für militärische Zwecke bestimmte Produkte nicht beeinträchtigt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Dezember 1998 beschlossene Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Umstrukturierungsbeihilfe (93) Die folgenden Beihilfeelemente (in aktualisiertem Wert Ende 2000) fallen unter die Definition einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Erstens wurden der KSG mit dem neuen nachrangigen Darlehen Mittel zur Verfügung gestellt, die ihr unter Marktbedingungen nicht zugeflossen wären. Das Darlehen, das Bestandteil der Privatisierungsvereinbarung zwischen dem Staat, der Provinz Zeeland und Damen war, kann, wie in 7.2 dargelegt, nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, man habe sich wie ein privater Kapitalgeber oder ein privater Unternehmer verhalten. Das Beihilfeelement besteht somit aus dem Nennwert von 70 Mio. NLG (31,8 Mio. EUR). Das Gleiche gilt für das ursprüngliche nachrangige Darlehen in Höhe von 35 Mio. NLG (15,9 Mio. EUR), das 1998 gewährt wurde(21). Beides wird dadurch bestätigt, dass Damen 100 Mio. NLG (45,4 Mio. EUR) der Darlehen in Aktienkapital umgewandelt hat. Zweitens ist das in der Anzahlung enthaltene Beihilfeelement - 1,41 Mio. EUR - ebenfalls als Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen, da sie als Umstrukturierungsbeihilfe über einen Zeitraum verwendet wurde, der sich bis nach der Vollendung der Privatisierung erstreckt. Schließlich beträgt, wie in Randnummer 15 dargelegt, das erwartete Beihilfeelement in dem zinslosen Darlehen 6,0 Mio. EUR. Folglich hat die KSG insgesamt 55,1 Mio. EUR Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. (94) Die Kommission würdigt die Beihilfe anhand der Kriterien in Teil 3.2.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. Förderungswürdigkeit des Unternehmens (95) Wie in Punkt 85 dargelegt ist, gilt die KSG als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (96) Wie in den Randnummern 31-34 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegt, kann die Kommission die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn ein Umstrukturierungsplan umgesetzt wird, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens gewährleistet. Die Kommission stellt zunächst fest, die Tatsache, dass Damen bereit war, das Unternehmen zu erwerben und erhebliche Beträge darin zu investieren, sei ein sicherer Beweis für die langfristige Rentabilität der übrigen Aktivitäten der KSG. (97) Der Umstrukturierungsplan sieht die Stilllegung oder den Verkauf der meisten Tätigkeitsfelder vor, die nicht zu dem Kerngeschäft der KSG zählen. Für die übrigen Bereiche ist Damen, wie in Teil 6 dargelegt, den Ursachen der Verlustquellen der vergangenen Jahre nachgegangen und hat klare Perspektiven für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität aufgezeigt. Die Aussichten für den Marinebau für die niederländische Marine, den Bau von Yachten sowie die Schiffsreparatur beruhen nach Ansicht der Kommission auf einer soliden Grundlage. Die Kommission bemerkt, keiner der Dritten habe geltend gemacht, die Marktsegmente für Mega-Yachten und Spezialschiffe befänden sich in Schwierigkeiten. Im Gegenteil, das Vereinigte Königreich bestätigte in seiner Stellungnahme, der Markt für Mega-Yachten prosperiere. Bezüglich der Schiffsreparatur beruht der Umstrukturierungsplan von Damen auf einer zurückhaltenden Marktanalyse. (98) Die größte Unsicherheit besteht nach wie vor in Bezug auf weitere Schiffbauaktivitäten. Wie bereits ausgeführt, hat die KSG ein strukturelles Problem hinsichtlich der vollen Auslastung ihrer Kapazität mit geeigneten Aufträgen, die zwischendurch, wenn keine Bestellungen vom Militär vorliegen, abgearbeitet werden können. Da es keine konkreten Bestellpläne seitens der niederländischen Marine gibt, ist die Zukunft insbesondere ab 2007 ungewiss. (99) Ob sich Damen bei der Akquisition von Marineaufträgen für Drittländer als erfolgreich erweisen wird, steht noch dahin: in der Regel gehen einem Vertragsabschluss erst einmal fünfjährige Kontakte und Verhandlungen voraus. Die Kommission bemerkt, in diesem Marktsegment herrsche ein harter Wettbewerb, gleichzeitig ist sie sich jedoch bewusst, dass relativ wenige Aufträge genügen könnten, die Kapazität "auszulasten", und zumindest liegen ihr keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von Damen in diesem Bereich gehegten Pläne scheitern könnten. Die Kommission weist des Weiteren nochmals darauf hin, dass Damen in dem Segment Spezialschiffe bereits eine starke Marktposition innehat und über eine nach den im Schiffbausektor üblichen Maßstäben außergewöhnlich umfassende Verkaufsorganisation verfügt. Damen könnte zweifellos gezwungen sein, sich mit einer niedrigeren Gewinnspanne für den zivilen Schiffbau abzufinden, und es lässt sich schwerlich ausschließen, dass sie möglicherweise gelegentliche Verluste erleiden wird, doch würde es von übertriebenem Pessimismus zeugen, die Aktivitäten im Zivilschiffbau als "strukturell defizitär" im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu betrachten. (100) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, für die künftigen Betriebsbedingungen bestuenden als gut und realistisch zu bezeichnende Voraussetzungen. Der Umstrukturierungsplan von Damen vermittelt der Kommission das notwendige Vertrauen in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der KSG. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (101) Gemäß den Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um eventuelle nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. In diesem Fall haben die KSG und Damen die nachteiligen Auswirkungen durch Einstellung/Verkauf des größten Teils der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche und durch Verlagerung der zivilen Schiffbautätigkeiten auf die besser florierenden Marktsegmente Mega-Yachten und Spezialschiffe weitgehend gemildert. Nach Beschäftigung und Umsatz gerechnet ist die Produktion erheblich gesunken. Zwischen 1994 und September 2000 entspricht der Beschäftigungsrückgang 2309 Full-Time-Jobs. Der Umsatz verringerte sich um 50 %. (102) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, die Kapazitätsverminderung bei den Aktivitäten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, reiche aus, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe zu mildern; auch seien unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen bezüglich der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Aktivitäten vermieden worden. Die Würdigung des Schiffbaus und der Schiffsreparatur auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 findet sich in Teil 7.5. Begrenzung der Beihilfe auf das Mindestmaß (103) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken (Randnummer 40 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). Im vorliegenden Fall entspricht der Beihilfebetrag in erster Linie jedoch dem "negativen Preis", zu dem Damen die KSG übernehmen wollte, einschließlich aller ihrer Verbindlichkeiten und laufenden Verträge(22). Demzufolge wurde davon ausgegangen, die Beihilfe genüge, um sowohl die Umstrukturierungskosten zu decken, sollten die Eigenmittel der KSG nicht ausreichen, als auch um mit den übrigen Aktivitäten einen angemessenen Kapitalertrag zu erzielen. So gesehen erscheint der in dem Umstrukturierungsplan prognostizierte Gewinn nicht sonderlich hoch. (104) Die Kommission hat den Umfang der Verbindlichkeiten der KSG geprüft und festgestellt, dass trotz der Rettungsbeihilfe die Finanzierungsprobleme bis zur Privatisierung fortbestanden haben. Die Banken hatten ihre Kreditfazilitäten erheblich eingeschränkt, und der Staat wollte vor der Einigung über die Privatisierung kein zusätzliches Kapital zuführen. Nach der Privatisierung hat sich der Netto-Cashflow spürbar positiv entwickelt. In Wirklichkeit wies die Bilanz per 31. Dezember 2000 eine Barliquidität in Höhe von [...] Mio. EUR auf - anstelle der geplanten [...] Mio. EUR. Dies entspricht jedoch den Ratenzahlungen für die Fregatten (der Bilanzposten "unfertige Erzeugnisse und Leistungen abzüglich Ratenzahlungen" betrug [...] Mio. EUR negativ - anstelle der geplanten minus 8 Mio. EUR) und dem Finanzbedarf aufgrund des [...]-Projekts sowie der Verlagerung. Es gab keinen Cashüberschuss, der für ein aggressives und marktverzerrendes Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht tangierten Tätigkeitsbereichen hätte verwendet werden können. (105) Der Beitrag von Damen besteht erstens darin, dass sie erhebliche Risiken auf sich nahm, indem sie sich für die Fertigstellung der auf Stapel liegenden Fregatten verbürgte. Zweitens hat Damen, wie angegeben, 100 Mio. NLG (45,4 Mio. EUR) an Darlehen in Aktienkapital verwandelt. (106) Aus dem Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass die Beihilfe, wie in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gefordert, auf das Mindestmaß beschränkt bleibt. Sonstige Bedingungen (107) Laut der Randnummer 43 der Leitl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.