Europäische Union

2003/45/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Privatisierung und Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2007)

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Quellenkennung: 32003D0045. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet die Kommission die Nichteinhaltung des Plans als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe. Gemäß den Randnummern 45 und 46 der Leitlinien wird die Kommission einen jährlichen Bericht über die Umstrukturierung verlangen. (108) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfuellt sind. 7.5. Würdigung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (109) Angesichts der strukturellen Schwierigkeiten im Schiffbausektor verfolgt die Kommission eine strikte Politik in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen für auf diesem Sektor tätige Unternehmen. Dieses Konzept ist insbesondere in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1540/98, der Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, dargelegt. Bei solchen Beihilfen müssen nicht nur die Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingehalten, sondern noch bestimmte Zusatzbedingungen erfuellt werden. (110) Die Umstrukturierungsmaßnahmen wirken sich auf den zivilen Schiffbau, der unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fällt, wie folgt aus: - von den Verlusten aus dem Jahr 1999 sind 7,1 Mio. EUR durch den zivilen Schiffbau verursacht bzw. darauf zurückzuführen(23); - sämtliche Kosten für den Abbau nicht zum Kerngeschäft gehörender Tätigkeiten und die Abwicklung ausstehender Forderungen betreffen Bereiche außerhalb des Schiffbaus sowie das [...]-Projekt. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit Tätigkeiten im zivilen Schiffbau; - die Verlagerung hat Auswirkungen auf den militärischen Schiffbau, den unter die Verordnung (EG) Nr.1540/98 fallenden zivilen Schiffbau sowie auf einen Teil der Fertigung von Yachten. Auf der Grundlage des für diese Aktivitäten vorgesehenen Umsatzes weist die Kommission 8 % der Kosten - 3,1 Mio. EUR - Aktivitäten zu, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen(24); - die Investitionen in den Bau von Yachten haben keine Auswirkungen auf den unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden zivilen Schiffbau; - die voraussichtliche Investition in die IKT-Infrastruktur wird sämtlichen Schiffbauaktivitäten, einschließlich der Herstellung von Yachten und der Schiffsreparatur, zugute kommen. Auf der Grundlage einer Berechnung, die der für die Verlegung angestellten vergleichbar ist, weist die Kommission 11,9 % der Kosten - 0,3 Mio. EUR - zu. Zu folgern ist, dass ca. 10,5 Mio. EUR (7,2 %) der gesamten Umstrukturierungskosten als für Schiffbauaktivitäten bestimmt betrachtet werden können, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen. Mithin können 7,2 % der Gesamtbeihilfe in Höhe von 4 Mio. EUR als diese Aktivitäten begünstigend angesehen werden. Um festzustellen, ob dieser Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss die Kommission prüfen, ob die Bedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 erfuellt sind. (111) Die erste Bedingung - Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich - ist erfuellt, da die KSG keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden(25), erhalten hat. (112) Die Niederlande haben keine klare und eindeutige Zusage, wie in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gefordert, gegeben, dass dem Unternehmen oder seinen Rechtsnachfolgern künftig keine weiteren Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden. (113) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 muss das betreffende Unternehmen eine der Beihilfehöhe entsprechende echte und unumkehrbare Verringerung der Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbaukapazität vornehmen. Durch die Umstrukturierung ist die Kapazität jedoch vielmehr erhöht worden. Hierbei lassen sich die folgenden Auswirkungen feststellen: - die Verlagerung der militärischen Aktivitäten an den Standort Vlissingen-Oost hat zur Folge, dass sich die für Montage, Plattenfertigung, Stahlschweißen, Piping sowie verschiedene andere Tätigkeitsbereiche belegte Fläche wesentlich verringern wird. Die Gesamtauswirkung besteht jedoch in einer durch das Überdachen der Docks erzielten Effizienz- und Kapazitätssteigerung. Das größte Dock in Vlissingen-Centrum, das gegenwärtig für die Militärfregatten benutzt wird, wird nicht stillgelegt. Die Tatsache, dass es hauptsächlich für den nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden Schiffbau verwendet werden kann, bedeutet keine Stilllegung: es kann für einen Zeitraum von zehn Jahren für den unter die genannte Verordnung fallenden zivilen Schiffbau genutzt werden, und die Nutzung des Docks für die angegebenen Zwecke ist von Damen nicht unabhängig (Artikel 5 Absatz 1 fünfter und sechster Gedankenstrich); - ein Teil des Standorts in Vlissingen-Centrum, darunter ein 500 Meter langer Kai, wird verkauft. Allerdings wird die KSG neben dem dort befindlichen Hauptdock eine neue, 200 Meter lange Kaianlage bauen. In Vlissingen-Oost wurde eine Kaianlage um einen Pier von 66 Metern verlängert, um an zwei Fregatten nebeneinander arbeiten zu können. Die Gesamtlänge der Kai- und Pieranlagen verkürzt sich damit um 234 Meter. Die Länge der Pier- und Kaianlagen stellte jedoch in der Zeit vor der Gewährung der Beihilfe offensichtlich keinen Engpass für die Produktion dar. Damen hat nachgewiesen, dass sämtliche Kais und Piers bislang verwendbar waren und bis vor kurzem wohl auch sämtlich genutzt worden sind. Jedoch wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass die Verkürzung zu einer Kapazitätsverringerung führen würde, die in einem Verhältnis zu der tatsächlichen Produktionshöhe der vorangegangenen fünf Jahre steht; - bezüglich der Schiffsreparatur bedeutete die Umstrukturierung einen Personalabbau von 155 Einheiten im Jahr 1998 auf 139 im Jahr 2000 (-10 %). Damen und die KSG haben keine nennenswerten Investitionen in die Schiffsreparaturwerft getätigt. Der Produktionswert wird auf [...] Mio. EUR jährlich geschätzt, was weit unter dem Niveau in den Jahren 1998 und 1999 liegt. Weder Damen noch die Niederlande haben eine Zusage gegeben, die Produktion zu drosseln, sollte sich die Nachfrage wider Erwarten günstiger entwickeln. (114) Obwohl die Kommission darum ersucht hatte, haben weder die Niederlande noch Damen einen akzeptablen Vorschlag für eine Kapazitätsverringerung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 unterbreitet. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Auswirkungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine der Beihilfehöhe entsprechende Verringerung der Kapazität im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dritter bis sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgenommen wird. Folglich ist die Beihilfe für den unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden zivilen Schiffbau - 4 Mio. EUR - mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN (115) Das nachrangige Darlehen aus dem Jahr 1998 und die zusätzliche Anzahlung stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie bilden eine Rettungsbeihilfe. Der nicht unter Artikel 296 fallende Teil der Beihilfe ist aufgrund der ersten Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (116) Die Privatisierungsvereinbarung, aufgrund deren sowohl die KSG-Anteile als auch die nachrangigen Darlehen Damen zu einem symbolischen Preis übertragen wurden, enthält keine Elemente einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Damen. (117) Das nachrangige Darlehen aus dem Jahr 1998, die in der zusätzlichen Anzahlung enthaltene Zinsbeihilfe, das neue nachrangige Darlehen und das zinslose Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten der KSG im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Tatsache, dass ein Konkurs der KSG über dem Beihilfebetrag liegende Mehrkosten bei der Fertigstellung der Fregatten verursacht hätte, ändert nichts an dieser Feststellung. Die Niederlande haben sich auf Artikel 296 EG-Vertrag berufen, was hier jedoch insofern irrelevant ist, als der größte Teil der Beihilfe gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Die Kommission hat festgestellt, dass der Umstrukturierungsplan eine solide Grundlage für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bildet und die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt bleibt. Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen wurden vermieden, soweit es um die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden Aktivitäten geht. Die Beihilfe, die den unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden Aktivitäten zuzuweisen ist - 4 Mio. EUR -, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da keine der Beihilfehöhe entsprechende Verringerung der Kapazität vorgenommen wird. Dieser Teil der Beihilfe ist von dem Empfänger zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Privatisierungsvereinbarung zwischen den Niederlanden und Damen Shipyards Group (nachstehend "Damen") enthält keine staatliche Beihilfe zugunsten von Damen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Umstrukturierung der Koninklijke Schelde Groep (nachstehend "KSG") stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten der KSG im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, welche die Niederlande der KSG gewährt haben, ist, soweit sie Tätigkeiten zuzuweisen ist, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4 Mio. EUR, welche die Niederlande der KSG gewährt haben, ist, soweit sie Tätigkeiten zuzuweisen ist, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 4 (1) Die Niederlande ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 genannte, der KSG rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Die Niederlande legen alljährlich einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans für den Zeitrum bis 2007 oder, falls sich die Durchführung der Umstrukturierung verzögert, zu einem späteren Zeitpunkt vor. Artikel 6 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 254 vom 13.9.2001, S. 6. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Internet: http://www.schelde.com. (4) Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1). (5) Internet: http://www.damen.nl. (6) Das Darlehen wurde von der Niederländischen Investitionsbank vergeben und zu einem Teil vom Wirtschaftsministerium (25 Mio. NLG (11,3 Mio. EUR)) und zum andern vom Verteidigungsministerium (10 Mio. NLG (4,5 Mio. EUR)) finanziert. (7) Aufgrund der ungewissen Beschaffungspolitik der Marine ist es zu einer Verzögerung gekommen. Im Sommer 1998 hatte die neue Regierung eine drastische Kürzung des Verteidigungshaushalts beschlossen. In einem noch zu erarbeitenden Kabinettspapier sollten die Leitlinien für die Durchführung dieser Etatkürzung festgelegt werden. Dieses Dokument wurde im Januar 1999 fertig gestellt und bildet die Grundlage der Beschaffungspolitik der Marine bis 2010. (8) Dies ist der Nettowert des Darlehens. Der Bruttowert des Darlehens betrug 38,2 Mio. EUR, der teilweise durch eine damit verbundene Körperschaftssteuerforderung in Höhe von 6,4 Mio. EUR neutralisiert wurde. (9) Ein unabhängiger Sachverständiger hat bestätigt, dass der Betrag von 100 Mio. NLG am realistischsten ist. (10) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (11) Siehe Fußnote 1. (12) "Defensienota" (Wehrbericht) 2000, Zweite Kammer, Sitzungsperiode 1999-2000, 26900, Nr. 1-2. (13) Diese Mehrkosten entstehen durch 1. Gläubiger, die Basisprodukte für die Fregatten nur dann zu liefern bereit sind, wenn die Regierung auch die Schulden bei anderen Aufträgen begleicht; 2. höhere Personalkosten für Arbeitnehmer, die davon abgehalten werden sollen, auszuscheiden; 3. zusätzliche Kosten nach Auslieferung der Fregatten; 4. eine Konkurssituation hätte eine Verzögerung von mindestens einem Jahr zur Folge und würde somit Nebenkosten bei den Zulieferaufträgen für die Fregatten und höhere Kosten für die Wartung der alten Fregatten verursachen. (14) [...] Geschäftsgeheimnis. (15) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98. (16) Der Bau von Yachten wird die anderweitig bei der KSG verfügbare Kapazität nicht auslasten können, da es sich um einen separaten Betrieb handelt, der andere Fertigkeiten und Einrichtungen erfordert. (17) Gestützt auf die Annahme einer gleichmäßigen Verteilung der Kosten auf den Zeitraum 2002-2007. Weder Damen noch die Niederlande haben einen detaillierten Zeitplan vorgelegt. (18) Die Kommission wird allerdings staatliche Bürgschaften an Zulieferer nicht berücksichtigen. Solche Bürgschaften dürften für einen Unternehmer keine zusätzlichen Kosten gegenüber dem ursprünglichen Vertrag beinhalten. Gleichwohl lagen die Aufwendungen für die Privatisierung deutlich unter denen für einen Konkurs. (19) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg.1994, S. 4103. (20) Da die Rettungsbeihilfe vollständig in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 gewährt wurde, würdigt die Kommission diese Beihilfe gemäß den ersten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). Die Verlängerung dieser ersten Leitlinien bis zum Inkrafttreten der neuen Leitlinien wurde im ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 31 bekannt gegeben. (21) Da bei dem Darlehen aus dem Jahr 1998 ein marktüblicher Zins angewandt wurde, bildete auch noch bei der Übergabe an Damen dessen Nennenwert das Beihilfeelement. (22) In Teil 6.6 wird geprüft, ob die Verhandlungen zwischen den Niederlanden und Damen einen korrekten "Marktpreis" gewährleisten konnten. (23) 4,9 Mio. EUR sind direkt Tätigkeiten im zivilen Schiffbau zuzuweisen. Ein Betrag von 9 Mio. EUR betrifft sowohl zivile als auch militärische Aktivitäten. Der dem zivilen Schiffbau zugewiesene Anteil wurde auf der Grundlage des Anteils der zivilen Produktion an der Gesamtproduktion im Zeitraum 1995-1999 berechnet. Der Betrag von 7,1 Mio. EUR ist der Ende 2000 aktualisierte Betrag. (24) Zahlen über den vorgesehenen Umsatz waren in den Bemerkungen der Niederlande und von Damen enthalten, da diese der Studie des Gutachters über den Wert der KSG zum Zeitpunkt der Privatisierung zugrunde gelegen haben. Die Zahlen beruhen auf den Erwartungen von Damen zur Zeit der Due-Diligence-Prüfung. Nach Ansicht der Kommission ist für diese Berechnung das Szenario eines intensiven Yachtbaus am besten geeignet, was von Damen bestätigt wurde. Die Kommission hält den Zeitraum 2002-2007 für am adäquatesten: mit der Verlagerung wurde zwar bereits 2000 begonnen, ihre Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung machten sich jedoch nicht vor 2002 bemerkbar. Zahlen für den Zeitraum nach 2007 liegen nicht vor und wären auch nicht aussagekräftig. Die Verlagerung wirkt sich nur so weit auf den Bau von Yachten aus, wie die Auslastung die Kapazität des zu diesem Zweck neu installierten Docks übersteigt (der diesbezügliche Umsatz wird auf [...] Mio. NLG geschätzt, was dem Auftragsbestand für dieses Jahr entspricht, der gänzlich in dem neu eingerichteten Dock abgearbeitet werden soll, während die Ausführung des geringfügig höheren Auftragspolsters für 2004 zum Teil in dem "alten" Militärdock erfolgen wird). Anhand dieser Ausgangspunkte wurde berechnet, dass "Füllaufträge" [...] % des vorgesehenen Gesamtumsatzes, der von den Folgen der Verlagerung betroffen ist, ausmachen. "Füllaufträge" können nämlich auch den Marinebau für Drittländer umfassen, das heißt, der Anteil des unter die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fallenden zivilen Schiffbaus an dem von den Folgen der Verlagerung betroffenen Gesamtumsatzes muss geringer sein. Auch das gegenwärtige Auftragsvolumen deutet offensichtlich darauf hin, dass der zivile Schiffbau begrenzter ist, als zum Zeitpunkt der Privatisierung erwartet wurde. Andererseits könnte nach 2007 der unter die Verordnung fallende zivile Schiffbau möglicherweise zunehmen, insbesondere wenn weniger Militäraufträge erteilt werden. Deshalb ist nach Ansicht der Kommission ein Anteil von 8 % die beste verfügbare Schätzung. (25) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.