Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3031 der Kommission vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Abschreibungszeitplan den finanziellen Erwartungen von Melrose und dem genehmigten Budget entsprächen. (96) In Bezug auf die von der Kommission geäußerten Zweifel an der Existenz einer Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren als maßgeblichem Faktor zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung macht Melrose geltend, dass es eine etablierte interne Praxis gebe, eine Amortisationsdauer von bis zu [4,5-5,4] Jahren zu verlangen, um eine akzeptable Kapitalrendite für große strategische Investitionen wie das Investitionsvorhaben zu gewährleisten, und dass längere Amortisationsfristen in der Regel nicht als akzeptabel angesehen würden. Als Beleg für das Vorliegen einer solchen internen Praxis verweist Melrose auf die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der Voruntersuchung vorgelegt wurde und auf die auch Ungarn Bezug nimmt (Erwägungsgrund 57). Melrose verweist auch auf das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020, das Ungarn zusammen mit seiner Stellungnahme (Erwägungsgrund 60) als Beleg aus dem maßgeblichen Zeitraum für das genaue finanzielle Ziel vorgelegt habe, das mit dem Investitionsvorhaben erreicht werden müsse. 4.2.   Stellungnahme von GKN Automotive (97) GKN Automotive macht geltend, dass es das wichtigste Entscheidungsgremium für das Investitionsvorhaben gewesen sei und dass Rubin eine Tochtergesellschaft sei, die erst gegründet worden sei, als die Entscheidung, Ungarn als Standort für das Investitionsvorhaben auszuwählen, hinreichend ausgereift gewesen sei. GKN Automotive stellt klar, dass der rechtliche Name von Rubin im September 2022 in GKN Automotive Hungary Kft. geändert wurde. (98) In Bezug auf den Umfang des Mandats des GKN Automotive ET und die von der Kommission in den Erwägungsgründen 133 bis 137 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass Melrose als Finanzinvestor nur für die Genehmigung der Finanzierung des Investitionsvorhabens zuständig gewesen sei, jedoch nicht in die operativen Aspekte eingegriffen habe, die vollständig in den Händen des GKN Automotive ET gelegen hätten. Wie die DoA zeigt, betrifft der Einfluss von Melrose überwiegend finanzielle Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang entwickelte das GKN Automotive ET das Geschäftsszenario und all seine operativen Aspekte und stellte ihn Melrose am 12. November 2020 zusammen mit dem CER vor. Melrose erkannte die Notwendigkeit einer anfänglichen Genehmigung der Mittel, damit das GKN Automotive ET mit dem Investitionsvorhaben voranschreiten könne. Gleichzeitig stellten die Exekutivdirektoren und die Geschäftsleitung von Melrose die Amortisationsdauer infrage und forderten das GKN Automotive ET auf, die finanzielle Attraktivität des Investitionsvorhabens zu erhöhen, wie aus dem rückblickenden Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 hervorgeht (Erwägungsgrund 60). (99) In Bezug auf die Politik von Melrose, bei der eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren erwartet wird, verweist GKN Automotive erneut auf das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 (Erwägungsgrund 60) als Beleg dafür. Ähnlich wie Ungarn (Erwägungsgrund 68) nennt GKN Automotive ebenfalls die Amortisationsdauer für vier weitere europäische Projekte in seinem jüngsten Portfolio, die eine Amortisationsdauer von weniger als [4,5-5,4] Jahren aufweisen. GKN Automotive macht geltend, dass der Vergleich der Präsentation der letzten Vorabprüfung vom 30. Oktober 2020 (auf die auch Ungarn in Erwägungsgrund 70 Bezug nimmt) zur Vorbereitung der Überprüfung des Geschäftsszenarios durch Melrose vom 12. November 2020 mit der endgültigen Präsentation für die Sitzung zur Überprüfung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 die Entwicklung der Projektkosten sowie die Überlegungen zur Notwendigkeit einer verkürzten Amortisationsdauer widerspiegele, was auf eine klare Kenntnis der diesbezüglichen Politik von Melrose hindeute. Schließlich verweist GKN Automotive auch auf die E-Mail von Melrose vom 6. August 2021, die im Rahmen der Voruntersuchung vorgelegt wurde (Erwägungsgrund 57), als zeitnahen Beleg zu den finanziellen Zielen von Melrose. (100) In Bezug auf die Aufnahme der Türkei als einziger kontrafaktischer Fallkonstellation und die von der Kommission in den Erwägungsgründen 138 und 139 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass die Entscheidung, die Türkei nicht in weitere Phasen der ersten Standortbewertung im Jahr 2019 einzubeziehen, darauf beruht habe, dass die Türkei auf der Grundlage einer umfassenderen Bewertung (die auch strategische und operative Faktoren umfasste) trotz einer positiven Kostenbewertung hinter andere Standorte zurückgefallen sei. Als Melrose die finanzielle Tragfähigkeit des Geschäftsszenarios infrage stellte, habe der Kostenfaktor bei der weiteren Standortauswahl entscheidende Bedeutung erhalten, um die finanzielle Tragfähigkeit (Amortisationsdauer) zu verbessern, weshalb die Türkei erneut ins Spiel gekommen sei. Die Einschätzung lautete, dass die Einführung anderer kostengünstiger Standorte ohne den bestehenden GKN Automotive-Fußabdruck zu erheblichen Verzögerungen bei dem Investitionsvorhaben führen und die Risikoexposition erhöhen könnte. Die Präsenz vor Ort und die positiven Erfahrungen mit der bestehenden Geschäftstätigkeit seien angesichts der zeitlichen Zwänge zu einem entscheidenden Faktor für die Wahl der Türkei als äußerst kostengünstiger Option geworden. (101) Da es sich bei der Türkei um einen echten kontrafaktische Standort handele, in den GKN Automotive tatsächlich investieren würde, und hinsichtlich des Zeitplans der Tätigkeiten in der Türkei und der von der Kommission in den Erwägungsgründen 140 bis 145 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel macht GKN Automotive geltend, dass zum Zeitpunkt der Voranmeldung der Beihilfe durch Ungarn das alternative Szenario einer Durchführung der Investition in der Türkei bereits in erheblichem Maße entwickelt worden sei. Unmittelbar nach der Aufnahme dieser Alternative in den Standortauswahlprozess begann das für die Standortauswahl zuständige Projektteam mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren, um für den Standort in Bezug auf den Stand der Analyse anderer Standorte aufzuholen, was es GKN Automotive ermöglicht habe, zum Zeitpunkt der endgültigen Standortentscheidung vergleichbare Geschäftsszenarios für Ungarn und die Türkei zu erstellen. In Bezug auf die Risiken macht GKN Automotive geltend, dass beide Standorte ein erhebliches politisches Risiko aufwiesen, jedoch nicht in dem Maße, dass dies die Rentabilität des Investitionsvorhabens gefährden würde. In der Türkei sei es am Standort von GKN Automotive weder zu Unterbrechungen noch zu sonstigen Beeinträchtigungen der Produktion gekommen. Vor der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose sei die Türkei — teilweise aufgrund von Risikoerwägungen — eine Reserveoption gewesen. Nach der Infragestellung des Geschäftsszenarios sei diese alternative Option als einer der vielversprechendsten und kosteneffizientesten Standorte überdacht worden, während die Bedeutung des Risikos leicht herabgestuft wurde. (102) GKN Automotive macht ferner geltend, dass die Investitionen von OEM-Herstellern und Fahrzeugherstellern in der Türkei und das positive Klima für britische Unternehmen, die in der Türkei investieren, die Glaubwürdigkeit der Türkei als potenzieller Investitionsstandort untermauert hätten. (103) In Bezug auf die Kapitalwertdifferenz zwischen den beiden Standorten macht GKN Automotive geltend, dass die qualitativen Faktoren, die den Standort in Ungarn begünstigen, ausreichten, um die verbleibende Kapitalwertlücke zwischen der Türkei und Ungarn unter dem Vorbehalt zu verringern, dass dem Investitionsvorhaben die Anreize gewährt würden, was einen erheblichen Teil der Lücke ausgleichen würde. GKN Automotive ist ferner der Auffassung, dass weitere Projektausarbeitungen sowohl in ungarischen als auch in türkischen Szenarien im Laufe des Jahres 2021 zeigten, dass GKN Automotive tatsächlich in der Lage gewesen sei, die finanzielle Tragfähigkeit des Szenarios der Investition in Ungarn zu verbessern und die erwartete Amortisationsdauer unter [4,5-5,4] Jahre zu verkürzen, wenn man die Gewährung der Beihilfe zum Zeitpunkt der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt. Trotz einer verbleibenden Kapitalwertlücke im Vergleich zur Türkei sei der ungarische Standort daher in der Lage gewesen, die von Melrose vorgegebene Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren zu erfüllen. (104) In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, den Umfang der Investition, die geschaffene Kapazität und die von der Kommission in Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifel wiederholt GKN Automotive die bereits von Ungarn zu denselben Punkten vorgebrachten Argumente (Erwägungsgründe 87 und 88). (105) GKN Automotive begrüßt die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die geförderte Investition zur regionalen Entwicklung beiträgt, die Investition für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, staatliche Maßnahmen erforderlich sind und die Maßnahme angemessen ist. Hinsichtlich der möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel begrüßt GKN Automotive die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. GKN Automotive weist ferner darauf hin, dass die Schlussfolgerung zur Schaffung von Überkapazitäten von der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation abhänge, die es erneut als glaubwürdig bezeichnet, und bestätigt, dass im Rahmen des Projekts keine zusätzlichen Produktionskapazitäten im neuen Werk in Ungarn aufgebaut würden und daher keine Gefahr bestehe, Überkapazitäten zu schaffen. GKN Automotive fügt hinzu, dass die Kommission dem Vernehmen nach vorläufig davon ausgeht, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträgliche Auswirkung habe. Im Hinblick auf eine mögliche offensichtliche negative Auswirkung der Standortverlagerung begrüßt GKN Automotive die Auffassung der Kommission, dass, sollte die kontrafaktische Fallkonstellation der Durchführung der Investition in der Türkei als echt angesehen werden, die Kommission akzeptieren wird, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der in Ungarn angebotenen Beihilfe und der Verlagerung der Tätigkeit besteht. 4.3.   Stellungnahme Ungarns zu Stellungnahmen anderer Beteiligter (106) Ungarn weist darauf hin, dass die Stellungnahmen der anderen Beteiligten voll und ganz mit seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss übereinstimmten. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (107) Aus den in den Erwägungsgründen 97 bis 105 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, da sie dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wird, selektiv ist, dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Da diese Einschätzung nach wie vor gilt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme (108) Übersteigt der zu gewährende Betrag der regionalen Investitionsbeihilfe die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO festgelegte Anmeldeschwelle, so fällt die Beihilfe nicht unter die Freistellung nach der AGVO und ist daher einzeln bei der Kommission anzumelden. (109) Die Maßnahme besteht aus zwei Elementen: einem vor dem 31. Dezember 2021 gewährter Barzuschuss (Erwägungsgrund 29) und einer Steuervergünstigung, die nach Auffassung Ungarns am 12. Dezember 2021 gewährt wurde (Erwägungsgrund 31). In Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel an diesem Zeitpunkt der Gewährung und vertrat die Auffassung, dass die Beihilfe möglicherweise noch nicht gewährt wurde (Erwägungsgrund 115). (110) In der Region Nordungarn betrug die anwendbare Beihilfehöchstintensität zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses 50 %. Daher belief sich die anwendbare Anmeldeschwelle (nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses galt) auf 37,50 Mio. EUR, berechnet nach dem in Artikel 2 Nummer 20 der zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses geltenden AGVO. Ab dem 1. Januar 2022 betrug die Beihilfeintensität für die Region Nordungarn 60 % (37). Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 erhöhte die Kommission die Anmeldeschwellen in Fällen mit einer regionalen Beihilfehöchstintensität von 50 % auf 41,25 Mio. EUR und in Fällen mit einer Beihilfehöchstintensität von 60 % auf 49,5 Mio. EUR (38). Die Kommission ist der Auffassung, dass der Barzuschuss in Höhe von 44,76 Mio. EUR nominal (43,01 Mio. EUR als abgezinster Wert) (Erwägungsgrund 32) bereits die Anmeldeschwelle für eine 50%-Region (die zum Zeitpunkt der Gewährung des Barzuschusses geltende Beihilfeintensität) überstieg, was bedeutete, dass die Maßnahme unabhängig von der Steuervergünstigung nicht von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit war. (111) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die ungarischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO dadurch nachgekommen sind, dass sie die Gewährung des Barzuschusses von der Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht haben, indem sie den Rechtsakt über die Gewährung der Steuervergünstigung erst nach der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Kommission erlassen wollten und die Maßnahme angemeldet haben. 5.3.   Rechtsgrundlage der Prüfung (112) In Abweichung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn einer der im AEUV aufgeführten Ausnahmetatbestände auf sie zutrifft. (113) Im vorliegenden Fall zielt die Maßnahme darauf ab, die regionale Entwicklung in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ausgewiesenen Gebiet zu fördern. Die ungarischen Behörden haben diese Maßnahme auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 angemeldet. Bei dem Barzuschuss handelt es sich um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 210/2014 (VIII.27.) „über die zweckgebundene Regelung zur Investitionsförderung“ gewährt wurde, einer Regionalbeihilferegelung, die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt wird (Erwägungsgrund 29). Bei der Steuervergünstigung handelt es sich um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage des Gesetzes LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer und des Regierungserlasses Nr. 165/2014 über Steueranreize zur Förderung der Entwicklung (VII.17.) gewährt wird, einer Regionalbeihilferegelung (39) die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt wird (Erwägungsgrund 30). Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien die geeignete Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt darstellt. (114) In Einklang mit Randnummer 197 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 stellte die Kommission in Erwägungsgrund 110 des Einleitungsbeschlusses vorläufig fest, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2014 die Rechtsgrundlage für die Prüfung des Barzuschusses ist. Die Anreizvereinbarung für den Barzuschuss wurde vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Kommission die Beihilfe genehmigt. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben diese vorläufige Auffassung nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses angefochten. Aus den in Erwägungsgrund 110 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarkeit des Barzuschusses auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 zu prüfen ist. (115) Im Einleitungsbeschluss wurde in Erwägungsgrund 111 die vorläufige Auffassung der Kommission zum Ausdruck gebracht, dass der am 12. Dezember 2021 erlassene Regierungsbeschluss in Bezug auf die Steuervergünstigung keinen Bewilligungsakt darstellt und dass nur ein künftiger Regierungsbeschluss dem Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe verleihen kann. Die geeignete Rechtsgrundlage für die Prüfung der Steuervergünstigung wäre daher Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2022. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben diese vorläufige Auffassung nach der Annahme des Einleitungsbeschlusses angefochten. Aus den in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarkeit der Steuervergünstigung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 zu prüfen ist. (116) Die Kommission stellt fest, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nichts dagegen spricht, dass sie einen Teil der Beihilfe auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und einen Teil der Beihilfe auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 (zusammen als „Regionalbeihilfeleitlinien“ bezeichnet) prüft. In jedem Fall sind die für die nachstehende Würdigung relevanten Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien im Wesentlichen identisch, und wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, kommt Miskolc sowohl auf der Grundlage der Fördergebietskarte 2014 als auch auf der Grundlage der Fördergebietskarte 2022 für Regionalbeihilfen in Betracht. Darüber hinaus hat die Anhebung der Beihilfehöchstintensität in der Region Nordungarn von 50 % auf 60 % (Erwägungsgrund 110) keinen Einfluss auf das Ergebnis der Gesamtbewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, wie in Abschnitt 5.4 dargelegt. 5.4.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt (117) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt, und zwar auf der Grundlage folgender Elemente: i) Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation, ii) Anreizeffekt, iii) Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Maßnahme zur Schaffung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt beiträgt oder diese verstärkt und durch für die Verlagerung von Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat ursächlich ist, was zu offensichtlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel führen würde (Abschnitt 2.9). In Randnummer 26 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 39 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 sind die kumulativen Kriterien festgelegt, die eine Beihilfemaßnahme erfüllen muss, damit sie als mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar angesehen werden kann. Folglich kann die Maßnahme, wenn sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht erfüllt, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission prüfte zunächst das Kriterium des Anreizeffekts. 5.4.1.   Anreizeffekt (118) Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 muss eine Beihilfe einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausgeübt hätte, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin ausüben würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. Formelle Anreizwirkung (119) Nach den Randnummern 64 und 65 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und den Randnummern 62 und 63 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 ist die Voraussetzung des formellen Anreizeffekts erfüllt, wenn die Arbeiten im Rahmen einer Einzelinvestition erst nach Einreichung des Beihilfeantrags beginnen. Wie bereits in Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, ist diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beihilfeempfänger am 8. April 2021 (Barzuschuss) und am 31. März 2021 (Steuervergünstigung) einen Beihilfeantrag stellte, während die Arbeiten am Investitionsvorhaben erst am 28. April 2022 begannen (Erwägungsgrund 25). Wesentlicher Anreizeffekt (120) Da es viele stichhaltige Gründe für ein Unternehmen gibt, ein Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet zu realisieren, auch wenn keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, muss die Kommission nach den Regionalbeihilfeleitlinien eingehend prüfen, ob die Beihilfe als wesentlicher Investitionsanreiz erforderlich ist. Dies kann auf zweierlei Weise nachgewiesen werden (siehe Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 59 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022), d. h., dass die Beihilfe einen Anreiz zur Investition in dem betreffenden Gebiet bietet, weil die Investition andernfalls für den Beihilfeempfänger nicht rentabel genug wäre (40) (Szenario 1, Investitionsentscheidung), oder ein Anreiz ist, eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die Nettonachteile und -kosten der Investition an einem Standort in dem betreffenden Gebiet ausgleicht (Szenario 2, Standortentscheidung). (121) Wie in Abschnitt 3.5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Abschnitt 5.2.1.2 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 dargelegt, muss der Mitgliedstaat eindeutige Belege dafür vorlegen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Investitionsentscheidung oder auf die Wahl des Investitionsstandorts auswirkt. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat eine umfassende Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation vorlegen, in der der Beihilfeempfänger keine Beihilfe erhält. Die Kommission muss prüfen, ob diese alternative Fallkonstellation realistisch und glaubwürdig ist. Nach Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 ist eine kontrafaktische Fallkonstellation glaubwürdig, wenn sie echt ist und sich auf die Entscheidungsfaktoren zum Zeitpunkt des Investitionsbeschlusses des Beihilfeempfängers bezieht. (122) Nach Randnummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 69 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 könnte der Mitgliedstaat in einer Situation in Szenario 2 — auf die sich die ungarischen Behörden im vorliegenden Fall berufen (Erwägungsgrund 41) — den Anreizeffekt der Beihilfe nachweisen, indem er die Unterlagen des Unternehmens vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Vergleich zwischen den Kosten und Nutzen der Investition in dem betreffenden Fördergebiet und denen des Standorts der Investition an anderen Standorten vorgenommen wurde. Aus Randnummer 70 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 und der Entscheidungspraxis der Kommission auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 (41) geht hervor, dass solche Dokumente aus der Zeit des Entscheidungsprozesses über die Investition oder ihren Standort stammen sollten. Die Kommission prüft, ob diese Vergleiche realistisch sind. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in Randnummer 72 der Regionalbeihilfeleitlinien 2014 und Randnummer 70 der Regionalbeihilfeleitlinien 2022 aufgefordert, sich auf offizielle Unterlagen des Vorstandes, Risikobewertungen (einschließlich der Bewertung standortspezifischer Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und andere Studien und Unterlagen zu Investitionsszenarien zu stützen. (123) Um die Tragfähigkeit des Vorhabens in einem Szenario 2 zu überprüfen, müssen alle relevanten Kosten und Einnahmen (42) berücksichtigt werden, mit Ausnahme möglicher Subventio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.