Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3031 der Kommission vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se Elemente in Projekt-Geschäftsszenarios nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf den CER, in dem der Beihilfebetrag des indikativen Beihilfeangebots nicht berücksichtigt wurde, macht Ungarn geltend, dass GKN Automotive zum Zeitpunkt der Überprüfung des Geschäftsszenarios vorsichtig gehandelt habe, da die Beihilfe als nicht sicher angesehen worden sei. Außerdem sei GKN Automotive nach Angaben Ungarns bewusst gewesen, dass wegen der geplanten Verlagerung von anderen europäischen Standorten jede Beihilfe von der Kommission genehmigt werden musste. (76) Ungarn kommt zu dem Schluss, dass die Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren ein entscheidendes Kriterium für die angemeldete Maßnahme gewesen sei. Melrose habe eindeutig eine Verbesserung der Amortisationsdauer erwartet (d. h. unter der Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren). Die endgültige Standortentscheidung für eine Investition in Ungarn sei am 9. Dezember 2021 vom GKN Automotive ET getroffen worden, d. h. mehr als ein Jahr, nachdem das ursprüngliche Geschäftsszenario am 12. November 2020 infrage gestellt worden war. Am 9. Dezember 2021 sei für das Investitionsvorhaben in Ungarn eine Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren (unter dem Ziel von [4,5-5,4] Jahren) unter Berücksichtigung der Anreize erwartet worden (und eine Amortisationsdauer von [5,5-7,1] Jahren ohne Anreize). Da es dem GKN Automotive ET gelungen sei, unter dem Schwellenwert von [4,5-5,4] Jahren Amortisationsdauer zu bleiben und damit der Forderung seitens des Anteilseigners im Rahmen der Infragestellung des Geschäftsszenarios vom 12. November 2020 zu entsprechen, hätte keine weitere Genehmigung von Melrose eingeholt und Melrose lediglich über den endgültigen Standort informiert werden müssen. (77) Schließlich äußert Ungarn Bedenken hinsichtlich der Annahmen der Kommission, dass es eine formelle Investitionspolitik hätte geben müssen, damit Melrose das Geschäftsszenario des Investitionsvorhabens infrage stellen kann. Selbst ohne formelle Investitionspolitik, die, nach Annahme der Kommission, eine Amortisationsdauer von weniger als [4,5-5,4] Jahren vorsieht, hätte Melrose als Eigentümer GKN Automotive dennoch auffordern können, die finanzielle Tragfähigkeit des Investitionsvorhabens zu verbessern. 3.1.3.   Aufnahme der Türkei als einzige kontrafaktische Fallkonstellation (78) Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive, um die Amortisationsdauer nach der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose weiter zu verkürzen, die Kernannahmen grundlegend ändern und somit einen anderen potenziellen Standort durch die Untersuchung eines äußerst kostengünstigen Standorts in Betracht ziehen musste, um festzustellen, ob es ein attraktiveres Geschäftsszenario gebe. In diesem Zusammenhang sei ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt worden, der eine Analyse der standortspezifischen Kosten, den Ausschluss anderer zuvor in Betracht gezogener Niedrigkostenländer (aufgrund mit Ungarn vergleichbarer Kosten), die Berücksichtigung äußerst kostengünstiger Standorte und die Auswahl eines äußerst kostengünstigen Standorts, an dem das Investitionsvorhaben realistischerweise innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens durchgeführt werden könnte, umfasste. (79) Ungarn macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Strategie festgestellt worden sei, dass die Türkei unter den bestehenden Standorten von GKN Automotive das geringste Kosten-Einnahmen-Verhältnis aufgewiesen habe. Im November 2020, als Melrose eine Verbesserung der Amortisationsdauer forderte, sei die Türkei als vorrangig auszulotende Option betrachtet worden. Polen und die Slowakei, zuvor in der engeren Wahl, seien nicht berücksichtigt worden, da die Investitionen an diesen Standorten mit Kosten verbunden wären, die mit einer Investition in Ungarn vergleichbar wären. Andere äußerst kostengünstige Optionen wie Serbien, Marokko, Rumänien und Bulgarien, die Ungarn zufolge alle in verschiedenen Phasen des Standortwahlprozesses bis zu einem gewissen Grad in Betracht gezogen worden seien, hätten zusätzliche Anstrengungen erforderlich gemacht, was die Vorlaufzeit für die Entscheidungsfindung verlängert und letztlich den Beginn der Produktion verzögert hätte. Zu diesem Zeitpunkt des Projekts sei nur eine Investition in der Türkei in der Region möglich gewesen, in der GKN Automotive bereits tätig war, da ein Team vor Ort war, das den erwarteten Zeitplan für das Investitionsvorhaben hätte einhalten können. Auch wenn die bestehende Geschäftstätigkeit in der Türkei mengenmäßig begrenzt sei, habe der Standort kontinuierlich eine sehr gute operative Leistung unter Beweis gestellt und sei im Vergleich zu anderen bestehenden Standorten von GKN Automotive hochgradig wettbewerbsfähig und hätte daher ein tragfähiger Ausgangspunkt für die weitere Ausweitung des lokalen Fußabdrucks sein können. Somit habe sich die Türkei zu diesem Zeitpunkt als die praktikabelste Option erwiesen. (80) Ungarn übermittelte zwei Einladungen zu Online-Sitzungen vom 19. November 2020 und 4. Dezember 2020, die als „Informationsgespräche“ zwischen zwei am Investitionsvorhaben beteiligten Personen von GKN Automotive bezeichnet wurden, und eine Einladung zu einer Online-Sitzung vom 10. Dezember 2020, an der Mitarbeiter von GKN Automotive, die am Investitionsvorhaben beteiligt waren, und lokales Personal in der Türkei zu einer „kurzen [Investitionsvorhaben-]Überprüfung zwecks Einigung über die nächsten Schritte“ eingeladen wurden. Ungarn macht geltend, dass diese Dokumente weitere Belege für Sitzungen im November und Dezember 2020 lieferten, in denen das Investitionsvorhaben erörtert worden sei, einschließlich der Wege, auf die Infragestellung des Geschäftsszenarios für das Projekt durch Melrose zu reagieren. Ungarn macht geltend, dass GKN Automotive im Laufe dieser Sitzungen, zusammen mit den Sitzungen, für die bereits im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission Belege vorgelegt wurden, zu dem Schluss gekommen sei, dass „a) nur ein kostengünstigerer alternativer Standort das zur Erreichung der angestrebten Amortisationsdauer erforderliche Maß an Verbesserungen ermöglichen würde, b) andere Standorte als die Türkei die finanzielle Tragfähigkeit entweder nicht wesentlich verändern würden, z. B. Polen, die Slowakei, und/oder dass davon auszugehen wäre, dass der Investitionsprozess aufgrund fehlender Geschäftsstrukturen vor Ort, z. B. Marokko, Serbien, erheblich verzögert würde.“ Neben den Einladungen zur Sitzung wurden keine weiteren Belege vorgelegt. (81) Ungarn übermittelte eine E-Mail vom 8. Dezember 2020, in der die Mitarbeiter von GKN vor Ort in der Türkei im Anschluss an die in Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses genannten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. bis 7. Dezember 2020 Informationen über die Investitionshistorie von GKN Automotive in der Türkei (im Jahr 2009 errichtetes und 2013 erweitertes Werk), über den derzeitigen Standort und über Investitionen anderer Unternehmen in dem Gebiet vorlegten. Ungarn macht geltend, dass diese E-Mail die frühen internen Gespräche über die Ansiedlung des Projekts in der Türkei weiter untermauere. 3.1.4.   Die Türkei als echter kontrafaktischer Standort (82) In Bezug auf den Zeitplan für die vorbereitenden Tätigkeiten von GKN Automotive in der Türkei und die Vorgespräche mit der Kommission vor der Anmeldung macht Ungarn geltend, dass der kontrafaktische Standort in der Türkei unmittelbar nach dem Auftrag, einen Standort mit äußerst niedrigen Kosten auszuloten, begonnen habe. Ungarn verweist auf die Aktualisierung der Scorecard im Dezember 2020 (siehe Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses), auf die finanzielle Analyse dieses alternativen Szenarios im Januar 2021 und auf die Verhandlungen mit den türkischen Behörden im Januar 2021. Da die Gewährung der von Ungarn angebotenen Beihilfe von der Kommission genehmigt werden musste, konnte GKN Automotive sie nicht als gewährt betrachten. Daher leitete Ungarn im Juni 2021 ein Voranmeldeverfahren bei der Kommission ein, und das GKN Automotive ET setzte die Entwicklung des alternativen Szenarios einer parallelen Investition in der Türkei fort, um auf ein Niveau zu gelangen, das den für andere Standorte durchgeführten Analysen entspricht, wozu weitere Sitzungen mit den türkischen Behörden und ein Besuch von VP Operations Europe im Juli 2021 (das lokale Team besuchte den Standort in einer viel früheren Phase des Prozesses) sowie weitere vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken, der Projektplanung und der Gebäudeplanung umfassten. Ungarn macht geltend, dass angesichts der Tatsache, dass GKN Automotive über ein bestehendes Werk in der Türkei verfügt habe, der Großteil dieser Arbeiten vom lokalen Team durchgeführt worden sei und dass Besuche der höheren Führungsebene erst sinnvoll gewesen seien, als der Fall einen angemessenen Reifegrad erlangt habe, was das Hauptanliegen des Projektteams für die Standortauswahl von Dezember 2020 bis Juli 2021 gewesen sei. (83) In Bezug auf den in Erwägungsgrund 140 des Einleitungsbeschlusses genannten Zeitpunkt der Voranmeldung des Falls bei der Kommission macht Ungarn geltend, dass die Tatsache, dass der Beihilfeempfänger das Vorhaben in Ungarn bereits im Frühjahr 2021 vorab angemeldet habe, keine Standortentscheidung bedeute. Ungarn und der Beihilfeempfänger hätten sich angesichts der Komplexität des Falls, der ein Standortverlagerungselement enthält, zu dem es keine Rechtsprechung gab, so früh wie möglich an die Kommission gewandt. Der Beihilfeempfänger habe eine rasche Voranmeldung in Erwägung gezogen, um besser einschätzen zu können, wie wahrscheinlich der Erhalt der Beihilfe sei. Ungarn verweist auf das Protokoll der Sitzung zur Entscheidung über die Auswahl des Landes vom 29. Januar 2021, in dem stehe, dass Miskolc als bevorzugter Standort des Investitionsvorhabens unter der Annahme bestätigt worden sei, dass dem Vorhaben Anreize in voller Höhe gewährt würden. Ungarn verwies auch auf die Präsentation, die das Projektteam für die Standortauswahl für die Sitzung am 9. Dezember 2021 vorbereitet habe, auf der die endgültige Standortentscheidung getroffen worden sei. In dieser Präsentation heißt es: „Nach Fortsetzung der nationalen Antragsverfahren und der EU-Genehmigungsverfahren zur Erlangung von Anreizpaketen werden nun Anreize in Ungarn als wahrscheinlicher angesehen als im Januar. Anreize werden den finanziellen Vorteil der türkischen Option gegenüber Ungarn weitgehend aufwiegen und es ermöglichen, dass das Vorhaben die angestrebte Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren ([5,5-7,1] Jahre ohne Anreize) erreicht.“ (84) In Bezug auf die wahrgenommenen politischen und operativen Risiken der Türkei macht Ungarn geltend, dass die politischen Risiken in der Türkei nie als abschreckend angesehen worden seien, da der Beihilfeempfänger bereits erfolgreich in der Türkei tätig sei. Im November 2019 sei der bestehende GKN-Automotive-Standort in der Türkei im Rahmen der Strategie bewertet worden, was sehr plausible wirtschaftliche Ergebnisse gezeigt habe. GKN Automotive habe jedoch eine abwartende Haltung eingenommen und möglicherweise eine Erweiterung des Standorts in Betracht gezogen, was auf wahrgenommenen Risiken und anderen operativen Faktoren sowie auf der Tatsache beruht habe, dass die Kosten vor der Infragestellung des Geschäftsszenarios durch Melrose im November 2020 nicht der ausschlaggebende Entscheidungsfaktor gewesen seien. Erst zu jenem Zeitpunkt sei dem Kostenfaktor/der Amortisationsdauer Vorrang vor allen anderen Erwägungen eingeräumt worden. Als die Türkei im Dezember 2020 in die Scorecard-Bewertung aufgenommen wurde, habe sie in Bezug auf die Dimensionen des politischen und wirtschaftlichen Risikos am schlechtesten abgeschnitten, was bedeutete, dass sich die interne Wahrnehmung der Türkei nicht wesentlich verändert habe und die Risiken im Vergleich zu den anderen berücksichtigten Standorten nach wie vor als hoch eingestuft wurden. Angesichts der positiven Erfahrungen mit der derzeitigen Geschäftstätigkeit in der Türkei und der Priorisierung der finanziellen Auswirkungen zur Erreichung des Amortisationsziels entschied das für die Standortauswahl zuständige Projektteam, dass das wahrgenommene Risikoniveau vertretbar sei, um das aus finanzieller Sicht äußerst attraktive Szenario der Durchführung der Investition in der Türkei weiterzuverfolgen. Ungarn macht geltend, dass das erhöhte Risikoprofil der Türkei bei der endgültigen Standortentscheidung im Dezember 2021 sehr wohl berücksichtigt worden sei und dass „Ungarn unter Berücksichtigung der Beihilfe das Amortisationsziel von Melrose, dem rein finanziell gesteuerten Anteilseigner, erreicht, aber von der strategisch ausgerichteten Geschäftsführung des Unternehmens mit Blick auf nichtfinanzielle Kriterien — einschließlich des Risikoprofils — dahin gehend positiv eingeschätzt wurde, dass diese den verbleibenden finanziellen Vorteil der Türkei ausgleichen würden“. Wenn GKN Automotive die Türkei nicht als tragfähigen Standort ansähe, wäre sie dort überhaupt nicht vor Ort. (85) Schließlich macht Ungarn geltend, dass in den Jahren 2020 und 2021, als GKN Automotive die Türkei als alternativen Standort betrachtete, andere Investoren (OEM-Anbieter oder Fahrzeughersteller) die Türkei als glaubwürdigen Investitionsstandort betrachtet hätten, um entweder zu investieren oder ihre bestehenden Standorte zu erweitern, was die Glaubwürdigkeit der Türkei als potenziellen Standort grundsätzlich bestätige. 3.2.   Verhältnismäßigkeit 3.2.1.   Anteil der durch die staatliche Beihilfe gedeckten Kapitalwertlücke (86) In Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission die Aussage des Beihilfeempfängers infrage gestellt, dass die ungarischen Anreize „den finanziellen Vorteil der Türkei-Option weitgehend aufwiegen werden“. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Anreize weniger als 50 % der Kapitalwertlücke abdecken. Ungarn betrachtet dieses Element als Teil der Verhältnismäßigkeitsanalyse und macht geltend, dass der erhebliche Vorteil Ungarns in Bezug auf die qualitativen (nichtfinanziellen) Kriterien des Scoring-Modells, wie Qualifikation und Verfügbarkeit von Arbeitskräften, Infrastruktur, Logistik, Kundennähe, Risiken, in Verbindung mit der Amortisationsdauer von [4,4-5,3] Jahren mit Anreizen (die der Forderung des Anteilseigners einer Verbesserung der Amortisationsdauer zur Erreichung des [4,5-5,4]-Jahres-Ziels entsprechen) ausreichend gewesen sei, damit das GKN Automotive ET im Dezember 2021 eine Entscheidung treffen konnte, die Investition in Ungarn anzusiedeln. Ungarn weist ferner darauf hin, dass staatliche Beihilfen seiner Erfahrung nach einer der Faktoren, aber nicht immer der entscheidende Faktor seien, den Investoren bei der Entscheidung über den Standort künftiger Investitionen berücksichtigten. Ungarn legt außerdem eine Liste mit drei Beihilfefällen vor, in denen die Kommission die Beihilfe genehmigt habe, obwohl sie nur einen Teil der Kapitalwertlücke deckte. 3.2.2.   Umfang des Investitionsvorhabens (87) In Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses warf die Kommission die Frage auf, ob die Beihilfe den Nettomehrkosten der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe entspricht. Ungarn macht geltend, der Umfang des Investitionsvorhabens im Rahmen der Welle drei und der Neuen Welle drei sei hinsichtlich der Produkt- und Mengenallokation unterschiedlich, da es sich bei der Welle drei und der Neuen Welle drei um grundlegend unterschiedliche Konzepte handele, die zu unterschiedlichen Fußabdruckzielen in Bezug auf die Zahl der neuen Standorte, die Produktallokation und das Volumen/die Kapazität je Standort führten. Der Platzbedarf sei daher nicht vergleichbar. Ungarn weist darauf hin, dass bei der Herstellung von Antriebswellen ein deutlich höherer Platzbedarf bestehe als bei der Herstellung von Seitenwellen. Während die Seitenwellen etwa 0,5 Meter lang sind (sie verlaufen vom Getriebe in der Mitte des Fahrzeugs zu den Rädern), können Antriebswellen bis zu drei Meter lang sein (sie verbinden die Vorder- mit der Hinterachse). Folglich sind die Anforderungen an Ausrüstung und Bodenfläche für die Herstellung des gleichen Volumens von Seitenwellen und Antriebswellen im Fall der Antriebswellen höher. (88) In Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission die mit dem Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität infrage. Ungarn macht geltend, dass es mehrere Gründe dafür gebe, dass die Verkaufs- und Produktionsmengen geringer seien als die geschaffene Kapazität. Bei den Kapazitätszahlen handele es sich um den technisch unter optimalen Bedingungen maximal möglichen Output, die tatsächlichen Produktionsmengen würden jedoch aufgrund von Faktoren wie Betriebsstörungen, Umstellungen, unzureichender Verfügbarkeit von Betriebsmitteln oder Arbeitskräften immer unter den technischen Kapazitäten liegen. Darüber hinaus müssten die Kapazitäten so bemessen werden, dass eine vorübergehende Spitzennachfrage und nicht der durchschnittliche jährliche Bedarf gedeckt werden kann, und es müsse eine Kapazitätsreserve für mehrere Produktcluster geben. In Bezug auf die Mengen der Jahre 2020 und 2021, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission vorgelegt wurden, macht Ungarn geltend, dass diese von dem Nachfragerückgang infolge des COVID-19-Ausbruchs betroffen gewesen seien und dass in den kommenden Jahren mit Mengen auf dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie gerechnet würde. Schließlich macht Ungarn geltend, dass die Größe der Bodenfläche des Investitionsvorhabens in Ungarn mit der Größe der Bodenfläche der verlagerten Standorte vergleichbar sei. Ungarn wiederholt ferner, dass das Investitionsvorhaben Verlegungen von bestehenden Standorten zum neuen Standort ohne Erhöhung der Kapazität im gesamten europäischen Produktionsnetz umfasse und dass der Beihilfeempfänger bestätigt habe, dass im Rahmen dieses Projekts keine zusätzlichen Produktionskapazitäten in dem neuen Werk in Ungarn aufgebaut würden. 3.2.3.   Berücksichtigter Zeitrahmen für die Berechnung des Kapitalwertes (89) In Bezug auf die Diskrepanzen im Zeitrahmen für die Berechnung des Kapitalwertes (Erwägungsgrund 165 des Einleitungsbeschlusses) macht Ungarn geltend, dass sich der Zeitplan in beiden Szenarien gleichermaßen verzögere. Sowohl für Ungarn als auch für die Türkei sei festgelegt worden, dass das erste Jahr des Produktionsanstiegs 2022 sei (für den Produktionsbeginn werde keine Differenz angenommen), und der vollständige Produktionsbeginn sei für 2026 geplant. 3.3.   Übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (90) In Bezug auf die offensichtlichen negativen Auswirkungen der Standortverlagerung macht Ungarn geltend, dass es davon überzeugt sei, dass die Türkei eine glaubwürdige kontrafaktische Fallkonstellation gewesen sei und daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung bestehe. 3.4.   Sonstiges (91) Ungarn bestreitet nicht die in Erwägungsgrund 111 des Einleitungsbeschlusses vertretene Auffassung der Kommission, dass die Regionalbeihilfeleitlinien 2022 auf die Steuervergünstigung anzuwenden sind, und erklärt, dass dies „das Ergebnis der Prüfung durch die Kommission nicht ändern [sollte]“, da „in der von der Kommission für den Zeitraum 2022-2027 genehmigten ungarischen Fördergebietskarte (SA.63934) für Felsőzsolca dieselbe Obergrenze für Regionalbeihilfen von 50 % gelte wie in der vorherigen Fördergebietskarte“ und die übrigen in den Regionalbeihilfeleitlinien 2022 festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. (92) In Bezug auf die Frage der Kommission in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses, auf welcher Grundlage Ungarn am 5. November 2020 im Hinblick auf die Erzielung eines wesentlichen Anreizeffekts ein indikatives Angebot für einen Anreiz vorgelegt hat, macht Ungarn geltend, dass der offizielle Antrag auf einen VIP-Barzuschuss am 8. April 2021 beim Beihilfegeber eingegangen sei und Belege für den internen Standortentscheidungsprozess enthalte. Alles vor diesem Datum sei ein informeller Teil des Verfahrens gewesen und habe Informationen für den Auswahlprozess geliefert. Ungarn verwies ferner auf die begrenzten Informationen, die damals zur Verfügung gestanden hätten. Der Beihilfeempfänger habe bei den Sitzungen mit der HIPA mehrfach darauf hingewiesen, dass alternative Standorte geprüft würden und dass sich das Unternehmen noch im Prozess zur Standortauswahl befinde. (93) Ungarn macht ferner geltend, dass die Kommission in Erwägungsgrund 133 des Einleitungsbeschlusses Hinweise darauf anführe, dass Ungarn dem Beihilfeempfänger Informationen über Standortverlagerungsaspekte zur Verfügung gestellt habe. In diesem Zusammenhang macht Ungarn geltend, dass die HIPA in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde verpflichtet sei, allen potenziellen Beihilfeempfängern alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die in einem bestimmten Fall anwendbar sein könnten. Es handele sich um ein Standardverfahren, das für alle Anträge auf staatliche Beihilfen gelte. Ungarn ist der Auffassung, dass der Beihilfeempfänger wie jeder andere sorgfältige Kapitalgeber gehandelt habe, der versucht, sich umfassend zu informieren, bevor er eine Entscheidung trifft. Wenn diese Informationen seitens HIPA GKN Automotive veranlassen würden, ein Land mit äußerst niedrigen Kosten als alternativen Standort zu prüfen, hätte GKN Automotive bereits im August 2020 mit der Ausarbeitung des alternativen Szenarios mit einem Standort in der Türkei beginnen können. 4.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER 4.1.   Stellungnahme von Melrose (94) Melrose stellt klar, dass GKN Automotive und Rubin am 20. April 2023 aus Melrose ausgegliedert und Teil einer neuen unabhängigen Unternehmensgruppe wurden, deren oberste Muttergesellschaft die Dowlais Group plc ist. Im Februar 2023 habe Rubin in GKN Automotive Hungary Kft. umfirmiert und GKN Automotive sei anstelle von Eachairn Aerospace Holdings Limited alleiniger Anteilseigner geworden. (95) Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Rolle von Melrose im Entscheidungsprozess, insbesondere in Bezug auf die Standortentscheidung und die Infragestellung des Geschäftsszenarios, macht Melrose geltend, dass es ein dezentralisiertes Geschäftsmodell habe, bei dem die meisten Geschäfts- und Strategieentscheidungen von den Geschäftsführungs- und Managementteams der Portfoliounternehmen getroffen würden, während Melrose das Recht behalte, bestimmte Entscheidungen zu genehmigen oder ein Veto gegen diese einzulegen. Melrose beschränke seine Mitwirkung bei seinen Portfoliounternehmen auf die Überprüfung wichtiger Investitionsentscheidungen, um sicherzustellen, dass sie angemessen seien und den erwarteten Finanzbedarf deckten. Indem GKN Automotive in der Sitzung mit den Exekutivdirektoren und der Geschäftsleitung von Melrose am 12. November 2020 den CER mit einem Geschäftsszenario vorgelegt und die finanziellen Annahmen für das Investitionsvorhaben zusammengefasst habe, habe GKN Automotive im Einklang mit den Genehmigungsanforderungen von Melrose gehandelt, die in der von Ungarn mit seiner Stellungnahme vorgelegten DoA dargelegt sind (Erwägungsgrund 56). Melrose habe die strategischen Gründe für den Vorschlag verstanden, wie auch die Notwendigkeit einer anfänglichen Genehmigung der Mittel, damit es GKN Automotive möglich würde, das Investitionsvorhaben voranzubringen, und hätte daher dem allgemeinen Geschäftsszenario zugestimmt. Gleichzeitig sei das GKN Automotive ET damit beauftragt worden, Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer auf weniger als [4,5-5,4] Jahre verbessert werden könne. Verweise auf Ungarn im Geschäftsszenario und im CER stellten eine Arbeitshypothese dar. Das GKN Automotive ET habe das Mandat gehabt, die Standortauswahl zu leiten und eine Entscheidung über den endgültigen Standort zu treffen, sofern das zugrunde liegende Geschäftsszenario und der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.