Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3031 der Kommission vom 11. Juni 2024 über die Regionalbeihilfe SA.63470 (2022/C) (ex 2021/N), die Ungarn zugunsten von GKN Automotive Hungary Kft. (vormals Rubin NewCo 2021 Kft.) durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3925)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D3031. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen, die an einem anderen Standort, an dem sich dieser alternative Standort im EWR befindet, verfügbar sind. (124) Bereits im Rahmen des Austauschs in der Voranmeldephase und der weiteren Ergänzung im Zuge der vorläufigen Prüfung durch die Kommission legten die ungarischen Behörden Informationen vor, die den Entscheidungsprozess von GKN Automotive und Melrose dokumentierten, sowie eine kontrafaktische Fallkonstellation, welche die Durchführung des Projekts in Eskişehir (Türkei) umfasste. (125) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss hielt Ungarn an seiner in den Erwägungsgründen 126 und 127 des Einleitungsbeschlusses erläuterten Auffassung fest, dass das GKN Automotive ET den endgültigen Standortbeschluss erst im Dezember 2021 getroffen habe, während die vorherige Genehmigung des CER durch Melrose im Dezember 2020 nur eine vorläufige Sicherung der Projektfinanzierung und keine Entscheidung über den Investitionsstandort dargestellt habe (Abschnitt 3.1.1). (126) Um die Glaubwürdigkeit der von Ungarn angeführten kontrafaktischen Fallkonstellation zu beurteilen, prüfte die Kommission: i) ob das GKN Automotive ET nach Genehmigung des CER endgültig über den Standort entscheiden konnte oder die Möglichkeit hatte, den Standort der Investition zu ändern, und inwieweit eine entscheidende Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren bestand (Abschnitt 5.4.1.1), ii) warum die Türkei als einziger alternativer Standort weiter untersucht wurde, während andere Standorte aus Kostensicht ebenfalls vielversprechend erschienen (Abschnitt 5.4.1.2), iii) ob es sich bei der Türkei um eine echte kontrafaktische Fallkonstellation handelte, in der der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe in Ungarn investiert hätte, oder ob die wahrgenommenen Risiken der Durchführung der Investition in der Türkei einen Abschreckungsfaktor darstellten, sodass die Investition auch ohne die Beihilfe in Ungarn getätigt worden wäre (Abschnitt 5.4.1.3). 5.4.1.1.   Mandat von GKN Automotive (127) Im Rahmen der vorläufigen Prüfung durch die Kommission legte Ungarn Unterlagen vor, aus denen Melrose als Entscheidungsträger für die Auswahl des Standorts des Investitionsvorhabens hervorging (Erwägungsgrund 44). Ungarn hat keine zeitnahen Belege über i) das Mandat und die Entscheidungsbefugnis des GKN Automotive ET zur Verbesserung der Amortisationsdauer des Geschäftsszenarios durch Änderung des im CER beschriebenen Standorts oder durch Entscheidung über den Standort, ii) den vorläufigen Charakter des CER noch iii) Gespräche über den nicht erreichten entscheidenden Schwellenwert einer Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren erbracht (Erwägungsgründe 44 und 46). (128) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertritt Ungarn die Auffassung, dass die ernsthaften Zweifel der Kommission an der Glaubwürdigkeit der kontrafaktischen Fallkonstellation auf die irrtümliche Annahme zurückzuführen seien, dass die betreffenden Entscheidungsprozesse (innerhalb einer Finanzgruppe) denselben Regeln und/oder Erwägungen folgen sollten wie sie die Kommission bei „konventionellen Produktionsunternehmen“ feststellt, die mit Blick auf Investitionsentscheidungen längere Amortisationsfristen akzeptieren könnten. (129) Die Kommission hält dieses Argument für irrelevant, da sie die Entscheidungsprozesse von Melrose oder GKN in Bezug auf die Investition und/oder den Standort nicht auf der Grundlage eines Vergleichs mit anderen Unternehmen bewertet hat. Aus Abschnitt 3.3.1.2 des Einleitungsbeschlusses geht hervor, dass diese Zweifel auf das Verständnis zurückzuführen waren, dass die Kommission von dem eigenen Entscheidungsprozess des Beihilfeempfängers auf der Grundlage der im Rahmen der vorläufigen Prüfung vorgelegten Unterlagen und Informationen gewonnen hat. In Bezug auf die Bemerkung Ungarns, Melrose werde „viel kürzere Zeitrahmen für Amortisationsfristen“ in Betracht ziehen, stellt die Kommission ferner fest, dass ihre Zweifel im Einleitungsbeschluss nicht auf die unrealistische Amortisationsdauer zurückzuführen waren, sondern vielmehr darauf, ob im vorliegenden Fall eine Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren tatsächlich eine strikte Anforderung war, wegen der GKN Automotive den Standortauswahlprozess neu aufrollen und Szenarien ermitteln musste, in denen die Investition die erforderliche Amortisation innerhalb dieser Frist von [4,5-5,4] Jahren erreichen könnte. (130) Ungarn argumentierte ferner in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass es sich bei der Standortentscheidung um eine operative Entscheidung gehandelt habe, die nicht in die Zuständigkeit von Melrose gefallen sei, da diese Zuständigkeit auf Angelegenheiten von „hoher finanzieller Bedeutung“ beschränkt sei (Erwägungsgrund 56). Als Beleg legte Ungarn die DoA von GKN Automotive vor. Die Kommission stellt fest, dass in der DoA unter den Punkten, für die eine Genehmigung von Melrose erforderlich ist, Beschlüsse über Finanzierung und Sicherheit sowie Investitionsausgaben über […] GBP aufgeführt sind (Erwägungsgrund 56). Das Investitionsvorhaben erreichte diesen Schwellenwert eindeutig. Die Kommission stellt ferner fest, dass der DoA zufolge die Genehmigung von Melrose auch in folgenden Fällen erforderlich ist: „Immobilientransaktionen“ (mit sehr begrenzten Ausnahmen). Ungarn erläuterte, dass sich die DoA nicht auf das operative Management oder die Ausführung der von der DoA abgedeckten Bereiche beziehe, wozu operative Entscheidungen in Bereichen wie der Marktdurchdringung, den Einzelheiten einer Änderung des Produktionsfußabdrucks (z. B. [Geschäftsverlegung] oder neue Betriebsstätten oder Umbauarbeiten von Produktlinien gehörten, was vom Managementteam des Unternehmens zu bestimmen wäre). Die Kommission ist der Auffassung, dass es zwar plausibel sein könnte, dass Melrose nicht an allen operativen Aspekten der Bereiche, in denen es Entscheidungen trifft (wie dem Investitionsvorhaben), beteiligt ist, dass jedoch die entscheidende Frage lautet, ob die Entscheidung, das Investitionsvorhaben in Ungarn durchzuführen, im Kern auf eine operative Entscheidung zurückgeht, mit der die Investitionsentscheidung von Melrose umgesetzt wird. Aus den im folgenden Erwägungsgrund dargelegten Gründen hält die Kommission es für nicht plausibel, dass die Standortentscheidung als eine operative Entscheidung betrachtet werden kann, die lediglich die Investitionsentscheidung von Melrose umsetzt. (131) Erstens steht das Argument, dass GKN Automotive das Unternehmen gewesen sei, das nach der Genehmigung des CER vom Dezember 2020 einseitig über den Standort entschieden habe, im klaren Widerspruch zum Wortlaut des CER. Die entsprechenden Investitionsausgaben bezogen sich auf ein Projekt, das in der „Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn“ bestand (Hervorhebung hinzugefügt). Die Genehmigung des CER-Budgets beruhte daher ihrem Wesen nach darauf, dass das Investitionsvorhaben in Ungarn angesiedelt war, einem in einem mehrstufigen Prozess ausgewählten Standort, für den die Investitionskosten speziell im CER berechnet wurden. Zweitens wird diese Schlussfolgerung nicht durch das Argument Ungarns infrage gestellt, dass Melrose den CER unterzeichnet habe, da es „dem Konzept/Gesamtbild“ zugestimmt habe — gemäß dem Wortlaut der E-Mail von Melrose vom 9. Dezember 2020 (Erwägungsgrund 61). Im CER wird das Projekt „Konsolidierung des derzeitigen Fußabdrucks in … zu einem neuen Standort in Ungarn“ zusammengefasst. Alle weiteren Einzelheiten sind dem Anhang des CER zu entnehmen (43). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarung über das „Konzept/Gesamtbild“ so zu verstehen ist, dass sie den Standort des Investitionsvorhabens (d. h. Ungarn) einschließt. Auf der Grundlage der in den Akten enthaltenen Belege betrachtet die Kommission die Wahl des Standorts des Investitionsvorhabens nicht als Entscheidung von zweitrangiger, operativer Bedeutung, die von GKN Automotive einseitig geändert werden könnte, wenn sie von Melrose einmal genehmigt wurde. (132) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss äußerte sich Ungarn ferner zur Auslegung, seitens der Kommission, der Sitzungsprotokolle und des vorbereitenden Dokuments zur Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020, in der Melrose als Entscheidungsgremium für die Standortauswahl genannt wurde (Erwägungsgrund 44). Ungarn ist der Ansicht, dass diese Dokumente, in denen die Genehmigung von Melrose zur „Auswahl des Landes“ erwähnt werde, als Hinweis auf eine solche Genehmigung im weiteren Kontext der allgemeinen Überprüfung des Geschäftsszenarios zu verstehen sei, und macht geltend, dass die Präsentation vom 12. November 2020 belege, dass Melrose nur um Genehmigung des Geschäftsszenarios und nicht um Genehmigung des Investitionsstandorts ersucht worden sei. Konkret ist Ungarn der Ansicht, dass der entsprechende Satz lauten sollte: „Dokument für die Genehmigung des Geschäftsszenarios mit Ungarn als Arbeitshypothese für den Investitionsstandort“ (44). Die Kommission weist erstens darauf hin, dass diese Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut des vorbereitenden Dokuments für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 steht, das auf derselben Folie als nächste Schritte sowohl die „Aktualisierung des Geschäftsszenarios“ für die „Genehmigung durch Melrose“ als auch die „Auswahl des Landes“ für die „Genehmigung durch Melrose“ vorsieht, was darauf hinweist, dass Melrose nach der Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 ersucht werden würde, die Auswahl des Landes zu genehmigen. Auch wenn die Kommission unter Berücksichtigung der Präsentation vom 12. November 2020 akzeptieren könnte, dass die Genehmigung der „Auswahl des Landes“ in der genannten Folie als Hinweis auf eine solche Genehmigung im breiteren Kontext der allgemeinen Überprüfung des Geschäftsszenarios verstanden werden könnte, bedeutet dies immer noch nicht, dass die Standortauswahl offen blieb, nachdem Melrose das Investitionsvorhaben genehmigt hatte. Gestützt auf die im folgenden Erwägungsgrund dargelegte Argumentation wird dies noch deutlicher. (133) Die Kommission stellt fest, dass in der Präsentation vom 12. November 2020 nichts darauf hindeutet, dass Ungarn nur eine Arbeitshypothese war oder die Standortanalyse zum Zeitpunkt der Genehmigung des CER durch Melrose noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr wurde der Standort als ein Kernelement des Investitionsvorhabens präsentiert. Diesbezüglich ist auf der ersten Folie das Thema „Recap: [Investitionsvorhaben] umfasst die 2. Welle der Konsolidierung unseres europäischen Fußabdrucks [Geschäftsverlegung] … und des Baus eines neuen Standorts in Ungarn“ genannt (45). Auf der zweiten Folie heißt es: „Miskolc, HU, als Ort für einen neuen Standort ausgewählt, um die niedrigeren Faktorkosten in Osteuropa zu nutzen und die Exposition in den EEU-Ländern ausgewogen zu gestalten“. Darüber hinaus enthält die Präsentation drei Anhänge. Zwei davon sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Im ersten Anhang sind die Arbeiten zum Geschäftsszenario bis zum Antrag auf Genehmigung zusammengefasst, und es ist darin ein Wortlaut enthalten wie „Bottom-up-Ansatz für die Produktionsverlegung validiert und verfeinert“, der den „Bau eines neuen Standorts in Ungarn (Miskolc-Gebiet) für den Zweck dieser Welle“ umfasst. Darüber hinaus heißt es im Anhang: „Alle Kernannahmen werden umfassend validiert und beruhen auf tatsächlichen Daten/Referenzen von GKN, validen Quellen dritter Parteien (z. B. Eurostat) oder Expertengesprächen (z. B. zum Arbeitsmarkt in Ungarn)“. Der dritte Anhang gibt einen Überblick über die verschiedenen Schritte, die im Prozess zur Auswahl des Landes durchlaufen wurden, angefangen bei der ersten Auswahl der Länder, die Gegenstand der Analyse sind, bis zur „endgültigen Empfehlung der Schwerpunktregion und -standort“. Miskolc wurde als „Entscheidungsvorschlag“ präsentiert. Es wird daraus deutlich, dass Ungarn als inhärentes Element des von Melrose zu genehmigenden Geschäftsszenarios präsentiert wurde, wie es auch aus dem CER hervorgeht. (134) Ungarn legte keine weiteren zeitnahen Belege vor, die das Argument untermauern könnten, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Genehmigung des CER nur ein „angenommener Standort“, eine „Arbeitshypothese“ oder ein „hypothetisches Szenario“ gewesen wäre. (135) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der Standort integraler Bestandteil des von Melrose im Dezember 2020 genehmigten CER war und Ungarn nicht auf der Grundlage glaubwürdiger Beweise nachgewiesen hat, dass Ungarn nur eine Arbeitshypothese für den Standort des Investitionsvorhabens darstellte und dass GKN Automotive berechtigt war, sich ohne weitere Genehmigung seitens Melrose für einen anderen Standort zu entscheiden. (136) Obwohl die Kommission auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 133 bewerteten Belege der Auffassung ist, dass der Standort integraler Bestandteil der CER-Genehmigung vom Dezember 2020 war, ist die Kommission dennoch (im Einklang mit den Ausführungen Ungarns (Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses)) der Auffassung, dass Melrose aufgrund der Pauschalität der CER-Genehmigung ausreichend Spielraum blieb, um seine Genehmigung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Argumente Ungarns (Erwägungsgrund 43) muss die Kommission prüfen, ob die Genehmigung von Melrose dennoch an die Bedingung geknüpft war, dass ein Amortisationsziel von [4,5-5,4] Jahren erreicht wird. In den Erwägungsgründen 137 bis 160 bewertet die Kommission daher, ob eine solche Anforderung an eine Amortisationsdauer von [4,5-5,4] Jahren zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung ein Entscheidungsfaktor war. (137) Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission brachte Ungarn vor, Melrose habe zwar den CER genehmigt, aber in der vorausgegangenen Sitzung vom 12. November 2020 das Geschäftsszenario infrage gestellt, da dies nicht der allgemeinen Praxis von Melrose, eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren für große Investitionen zugrunde zu legen, entspreche. Wie in Erwägungsgrund 135 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, konnte die Kommission nicht ohne ernsthafte Zweifel feststellen, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren ein entscheidendes Investitionselement zum Zeitpunkt der Investitions- und Standortentscheidung war. (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 135 und 136 des Einleitungsbeschlusses genannten Belege die Schlussfolgerung stützen, dass eine Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren kein entscheidendes Investitionselement war, weil 1) der CER unterzeichnet wurde, und darin eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren anerkannt wurde, 2) die dem CER beigefügte ausführlichere Beschreibung einen klaren Verweis auf eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ohne Hinweis auf einen Zielzeitplan von höchstens [4,5-5,4] Jahren enthält, 3) in der Strategie selbst (46) anerkannt wird, dass selbst dann, wenn einzelne Wellen aus der Perspektive der Amortisationsdauer unattraktiv erscheinen, die Vorteile der Strategie nicht in vollem Umfang erzielt werden können, wenn in Bezug auf Projekte ein fragmentarischer Ansatz zum Tragen kommt, was darauf hindeutet, dass die Amortisationsdauer an sich kein bestimmender Faktor im Entscheidungsprozess für einzelne Wellen ist und nicht unbedingt für jede einzelne Welle bewertet werden muss, 4) in dem vorbereitenden Dokument für die Sitzung des GKN Automotive ET vom 12. August 2020 eine Amortisationsdauer von weniger als [5,6-7,2] Jahren für die Neue Welle drei genannt wurde, ohne dass auf eine Politik von [4,5-5,4] Jahren Bezug genommen wird, 5) am 10. November 2020 das Projektteam für die Standortauswahl den Entwurf der Präsentation für die Überprüfungssitzung mit Melrose, in der es um eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren ging, an den Finanzvorstand übermittelte und vor der Sitzung mit Melrose um Stellungnahme bat. Weder Ungarn noch andere Beteiligte haben Belege vorgelegt, die auf eine Antwort auf dieses Ersuchen des Projektteams für die Standortauswahl hindeuten, noch auf Bemerkungen oder Änderungsvorschläge des Finanzvorstands zu dieser Präsentation, obwohl im Entwurf der Präsentation von einer Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren die Rede ist, 6) es im November 2020, nachdem Melrose angeblich das Geschäftsszenario infrage gestellt und das [4,5-5,4]-Jahresziel verlangt hatte, und in den Diskussionen im Projektteam zur Standortauswahl über alternative Standorte, keine Belege für eine Berechnung/Abschätzung der Amortisationsdauer für die alternativen Standorte (Türkei, Polen, Slowakei, Serbien oder Marokko) gibt, die Ungarn zufolge vor der Entscheidung, die Türkei als Alternativstandort zu fördern, in Betracht gezogen wurden, 7) der Vergleich Ungarns und der Türkei durch das Projektteam für die Standortauswahl am 17. Dezember 2020 und der mutmaßliche vorläufige Standortbeschluss vom Januar 2021 auf dem Kapitalwertvergleich und der Bewertung der beiden Standorte ohne Berechnung oder Erwägung der Amortisationsdauer beruhten. Die frühesten Belege für eine Berechnung des Amortisationsdauer für die alternative Investition in der Türkei stammen erst aus dem Dezember 2021 — d. h. ein Jahr nach der Genehmigung des CER und dem vorläufigen Standortbeschluss vom Januar 2021. (139) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertritt Ungarn die Auffassung, dass die Genehmigung des CER durch Melrose keine endgültige Genehmigung, sondern nur eine Vorabgenehmigung des Geschäftsszenarios gewesen sei, um die Freigabe der Mittel für das Investitionsvorhaben zu ermöglichen (Erwägungsgrund 73). Ungarn macht ferner geltend, Melrose habe die Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren infrage gestellt und das GKN Automotive ET beauftragt, die finanzielle Attraktivität des Geschäftsszenarios zu steigern und die erwartete Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren zu erreichen (Erwägungsgrund 59). Diese Auffassung wird von GKN Automotive und Melrose unterstützt, die unterzeichnete Erklärungen zu diesem Teil des Entscheidungsprozesses abgegeben haben (Erwägungsgründe 54 und 140). (140) Das rückblickende Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 vom 10. Februar 2023, das von Vertretern von Melrose und GKN Automotive unterzeichnet wurde, stellt als Referenzdokument für die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Ex-post-Erklärung zu dem dar, was in der Sitzung vom 12. November 2020 erörtert worden war. Aus diesem rückblickenden Protokoll geht hervor, dass „[ein Mitglied von Melrose] Bedenken hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Geschäftsszenarios äußerte, da die Amortisationsdauer [4,5-5,4] Jahre betrug. Er erläuterte, dass Melrose Industries bei langer Amortisationsdauer möglicherweise keine vollständige Rendite aus seinen Barinvestitionen in das Projekt im Zeitraum seines Eigentums erhielte. Dennoch einigten sich alle Teilnehmer der Sitzung auf die strategische Notwendigkeit des Vorhabens, um das GKN Driveline-Geschäft zukunftssicher zu machen, obwohl die Amortisationsdauer weniger attraktiv war als normalerweise akzeptabel. Im Anschluss an die Diskussion bestätigten die Vertreter von Melrose Industries ihre Zustimmung zum Geschäftsszenario des Projekts, sodass dieses auf der Grundlage des Projektbudgets weitergeführt werden konnte. Das GKN Automotive-Team wurde jedoch beauftragt, die Projektannahmen zu überprüfen, um Möglichkeiten zu finden, wie die Amortisationsdauer des Projekts durch Erhöhung des Wertes und/oder Kostensenkungen auf unter [4,5-5,4] Jahre verbessert werden kann.“ (141) Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass diese Formulierung im rückblickenden Protokoll der Sitzung vom 12. November 2020 darauf hindeutet, dass der CER eine förmliche Genehmigung des Geschäftsszenarios und des Investitionsvorhabens und nicht nur eine „anfängliche Genehmigung“ oder „Vorabgenehmigung“ ist, wie Ungarn geltend macht. In jedem Fall wurde keine abschließende oder endgültige Genehmigung erteilt. Ungarn erklärte, dass keine weitere Genehmigung durch Melrose erforderlich gewesen sei (Erwägungsgrund 76). Zweitens wird durch das rückblickende Protokoll die Auffassung der Kommission bestätigt, dass Melrose aufgrund der „strategischen Notwendigkeit“ eine Amortisationsdauer von [5,4-7] Jahren akzeptierte und gleichzeitig den Wunsch zum Ausdruck brachte, dass die Amortisationsdauer weiter verbessert wird. Da diese Erklärung für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde und zu einem weit von dem maßgeblichen Zeitpunkt entfernten Datum liegt, hat sie jedenfalls einen geringen Beweiswert und ist als solche nicht geeignet, die angeführten dokumentarischen Belege infrage zu stellen, die aus der Zeit der fraglichen Ereignisse stammen. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Erklärung von einer Person abgegeben wurde, die an den betreffenden Ereignissen teilgenommen hat (47). (142) Die Kommission ist der Auffassung, dass die schriftliche Erklärung des derzeitigen Geschäftsführers von GKN Automotive (Erwägungsgrund 54) aufgrund ihres Ex-post-Charakters aus den bereits in Erwägungsgrund 141 dargelegten Gründen ebenfalls von geringem Beweiswert ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass GKN Automotive in dieser Erklärung auf einen fehlenden Zugang zu Dokumenten seiner ehemaligen Muttergesellschaft Melrose verweist. GKN Automotive hat jedoch ebenso wenig Angaben zu etwaigen Kontakten mit Melrose gemacht, um zweckdienliche Unterlagen zur weiteren Untermauerung der während des vorläufigen und förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Erklärungen zu erhalten. Melrose legte in seiner Stellungnahme ferner keine Unterlagen aus der Zeit vor, die den Entscheidungsprozess untermauern würden. (143) In Bezug auf die dokumentarischen Belege aus der Zeit geht aus der E-Mail von Melrose vom 9. Dezember 2020, mit der der unterzeichnete CER an GKN Automotive übermittelt wurde, hervor, dass Melrose mit dem „Konzept/Gesamtbild“ des Projekts einverstanden war, gleichzeitig aber klarstellte, dass es keine „pauschale Genehmigung für Ausgaben in Höhe von [220-400] Mio. GBP“ (d. h. die Gesamtkosten des Projekts) erteilen würde, da es davon ausging, dass sich die endgültigen Ausgabenwerte im Vergleich zu denen im CER noch ändern würden, „wenn die Elemente voranschreiten und das Geschäftsszenario klarer wird“, und dass es bei jedem Schritt auf dem neuesten Stand bleiben wollte. Obwohl in diesem Dokument klargestellt wird, dass der Wunsch bestand, die finanziellen Leistungsindikatoren der Investition noch zu verbessern, gibt es keinen Hinweis auf ein entscheidendes Ziel einer Amortisationsdauer von höchstens [4,5-5,4] Jahren oder einen Hinweis auf ein Szenario, dass das Investitionsvorhaben nicht durchgeführt würde, wenn das „Ziel“ nicht erreicht würde. Sollte ein solches Amortisationsziel bei der Überprüfung des Geschäftsszenarios am 12. November 2020 als strikte Bedingung für die Genehmigung erörtert worden sein, würde die Kommission wahrscheinlich einen Verweis darauf finden, entweder in der E-Mail, in der Melrose seine wichtigsten Anmerkungen zum genehmigten CER aufgeführt hat, oder im CER selbst. (144) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss betont Ungarn, dass Melrose in seiner Rolle als Finanzinvestor hauptsächlich an der finanziellen Rentabilität der Investitionen interessiert sei. Daher würden im Entscheidungsprozess „auf Grundlage der gängigen Praxis“ finanzielle Leistungsindikatoren wie die Amortisationsschwelle von [4,5-5,4] Jahren verwendet, und Melrose „tendiert dahin, bei Investitionen eine Amortisationsdauer von unter [2,1-2,9] Jahren anzusetzen“, und bei größeren/strategischen Projekten eine Amortisationsdauer von über [4,5-5,4] Jahren nicht in Betracht zu ziehen. Ungarn legte in diesem Zusammenhang keine zeitnahen Belege vor, sondern verwies lediglich auf die E-Mail von Melrose vom 6. Augus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.