Europäische Union

2002/896/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32002D0896 2002/896/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0062 - 0071 Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/896/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 19. Mai 1998 Angaben über bereits gewährte Beihilfemaßnahmen zugunsten der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH (nachstehend: Gotha Technik) übermittelt. Die Sache wurde unter der Nummer NN 64/98 eingetragen. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 28. Mai 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen des Zuschusses in Höhe von 3,655 Mio. DEM der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachstehend: BvS) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie hat Deutschland auch auferlegt, ihr alle Angaben zu übermitteln, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der nach der Beihilferegelung gewährten Zuschüsse erforderlich sind. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Damit hat die Kommission die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. Das begünstigte Unternehmen gab seine Stellungnahme mit Schreiben vom 27. Juni 2001 ab. Diese Stellungnahme wurde Deutschland mit Schreiben vom 11. Juli 2001 zugeleitet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erklärte Deutschland sein Einverständnis mit der Stellungnahme. (4) Deutschland gab seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juli 2001 ab. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 stellte die Kommission Fragen, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 beantwortete. B. BESCHREIBUNG (5) Die Gotha Technik schweißt Feinkornstahl und stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane her. Sie betreibt außerdem eine schweißtechnische Aus- und Fortbildungsstätte. Das Unternehmen ist in einem für Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommenden Gebiet angesiedelt. Den Angaben zufolge ist die Gotha Technik als KMU(3) zu bezeichnen. I. Hintergrund (6) 1990 ging die VEB Kraftfahrzeugwerk Gotha ins Eigentum der Treuhandanstalt (nachstehend: THA) über und wurde in eine Gesellschaft - die Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (Gotha alt) - umgewandelt. Damals produzierte, reparierte und verkaufte sie Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten des Typs Wartburg. Ende 1994 wurde Gotha alt zusammen mit sieben weiteren Unternehmen durch Übertragung an die Lintra Beteiligungsholding GmbH privatisiert. Das Ergebnis der Gotha alt war jedoch seit der Privatisierung unzureichend. Dies geht aus nachstehender Tabelle hervor (in Mio. DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Umstrukturierung (7) Als Ende 1996 klar wurde, dass das erste Privatisierungskonzept gescheitert war, schritt die BvS ein, um die Zahlungsunfähigkeit der Gruppe zu verhindern. Im Fall der Gotha alt entschied sich die BvS für eine Fortsetzung der Umstrukturierung. Da niemand die Gotha alt als Ganzes kaufen wollte, versuchte die BvS die beiden Produktionsketten des Unternehmens, d. h. den Fahrzeugbau und den Komponentenbau, getrennt zu verkaufen. Herr Schwabe legte ein Management-buy-out-Angebot für zwei Einheiten des Komponentenbaus, die Produktion von Auslegerverlängerungen und die schweißtechnischen Bildungsstätten, vor(4). Die anderen Produktionseinheiten des Komponentenbaus, wie die Herstellung für Audi/VW/MAN und die Herstellung von Fahrerhäusern, blieben bei der Gotha alt. (8) Mit Vertrag vom 3. November 1997(5) übertrug die Gotha alt Sachanlagen mit einem Buchwert von 6,89 Mio. DEM und Verbindlichkeiten in Höhe von 1,099 Mio. DEM auf ein neues Unternehmen in ihrem Besitz: "Die Gothas-Forschungs-Entwicklungs- Projektierung GmbH" (nachstehend: Die Gothas). Mit Vertrag vom 18. November 1997(6), übertrug die Gotha alt die Anteile an Die Gothas mit einem Nennwert von 100000 DEM für 1 DEM auf den neuen Investor Herrn Schwabe. Daraufhin wurde Die Gothas in die Gotha Fahrzeugtechnik GmbH umbenannt. 1. Der Umstrukturierungsplan (9) Bei der Übernahme stellte der neue Investor für die Zeit von 1997 bis 2000 einen Umstrukturierungsplan auf. (10) Den eingegangenen Informationen zufolge war die Marktorientierung der Gotha alt lange Zeit nicht klar genug. Nach dem Plan konzentriert sich die Gotha Technik auf ihre Schweißtechnik für Feinkornstahl. Das Unternehmen stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane mit einem Gewicht zwischen 30 und 300 t her. Verlustgeschäfte wie die Herstellung von Ölbehältern und Müllcontainern wurden Ende 1997 aufgegeben. Die Gotha Technik beliefert große Kranhersteller und macht sich dabei die zunehmende Tendenz auf dem Fahrzeugmarkt zunutze, die Zubehörproduktion auszulagern. Im Jahr 2000 gehörten zu den Abnehmern die Deutsche Grove GmbH mit 47 % des Umsatzes, die Liebherr Werk Ehingen GmbH mit 27 %, die Mannesman Dematic GmbH mit 15 %, die Faun GmbH mit 10 % und die Sennebogen GmbH mit 1 %. (11) Da eine hochqualifizierte Schweißtechnik in dem Markt unerlässlich ist, stellt die schweißtechnische Bildungsstätte ein weiteres Schlüsselelement des Plans dar. Sie ist für die Aus- und Fortbildung von Schweißern, und zwar von unternehmensfremdem wie -eigenem Personal, zuständig. (12) Das Unternehmen ist von der Produktion einzelner Komponenten zur Herstellung maßgeschneiderter, hochwertiger Gesamtsysteme übergegangen. Um eine hochwertige Produktion zu ermöglichen, die die langfristige Rentabilität des Unternehmens sichert, wurden die Investitionen weitgehend zur Ersetzung veralteter Maschinen und Ausrüstungen verwendet. Die Produktion selbst wurde optimiert und in zwei Hallen konzentriert, da sie zuvor ineffizient aufgeteilt war. 2. Die Kosten der Umstrukturierung (13) Die Gesamtkosten für die Umstrukturierung von Gotha Technik in Höhe von 10,915 Mio. DEM verteilten sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Den letzten Angaben Deutschlands zufolge steuert die öffentliche Hand 6,395 Mio. DEM bei, die sich wie folgt verteilen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Maßnahme Nr. 1: Wie in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Verfahrenseinleitung) erläutert, erhielt Gotha Technik bei ihrem Verkauf an den neuen Investor einen Zuschuss von 3,655 Mio. DEM von der BvS. - Maßnahme Nr. 2: Die Thüringer Aufbaubank (nachstehend: TAB) leistete einen Zuschuss von 1,738 Mio. DEM nach einem von der Kommission genehmigten Beihilfeprogramm(7). - Maßnahme Nr. 3: Nach den bei der vorläufigen Prüfung zur Verfügung stehenden Informationen wurde durch Zuwendungsbescheid vom 10. November 1998 ein Zuschuss in Höhe von 200000 DEM im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt(8). Durch Zuwendungsbescheid vom 26. April 1999 erhielt das Unternehmen einen weiteren Zuschuss von 115000 DEM nach dem gleichen Programm. Im förmlichen Prüfverfahren machte Deutschland geltend, das Unternehmen habe 1998, als die Beihilfe zum ersten Mal gewährt wurde, gute Aussichten auf Lebensfähigkeit gehabt. - Maßnahme Nr. 4: Wie in der Verfahrenseinleitung erwähnt, gewährte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend: KfW) über die Deutsche Kreditbank (nachstehend: DKB) ein Darlehen in Höhe von 1,956 Mio. DEM nach einem Beihilfeprogramm. Im förmlichen Prüfverfahren wies Deutschland das Programm als das ERP-Aufbauprogramm-Ost aus(9). Außerdem machte es geltend, das Darlehen habe eine Intensität von 120000 DEM. - Maßnahme Nr. 5: Mit Zuwendungsbescheid vom 10. November 1998 wurde die Beihilfe im Rahmen eines Beihilfeprogramms gewährt(10). Die Kommission erfuhr erst während des Verfahrens davon. (15) Nach letzten Angaben steuern der Investor und die anderen Parteien 4,341 Mio. DEM bei. III. Angaben zum Markt (16) Die Gotha Technik schweißt Stahlerzeugnisse und stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane her. Die Gruppe "Herstellung von sonstigen Maschinen für unspezifische Verwendung" und die Klasse "Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln" (NACE Rev. 1 29.22)(11) finden Anwendung. Ebenso ist die Gruppe "Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" (NACE Rev. 1. 34.3)(12) relevant. (17) Nach den vorliegenden Informationen wurde der Umsatz des Unternehmens in den Jahren 1998, 1999 und 2000 wie folgt erwirtschaftet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (18) Deutschland übermittelte Angaben des Deutschen Verbands für Schweißen und artverwandte Techniken (DVS) bezüglich des Markts für Feinkornstahl. Dieses hochfeste Material zeichnet sich durch seine größere Festigkeit und verbesserte Bruchdehnung im Vergleich zum gewöhnlichen Stahl aus. Wegen der verbesserten Verhüttungstechnologie werden Dehngrenzen von 960 Newton/mm2 angeboten, und die Einführung von Elastizitätsgrenzen von 1100 Newton/mm2 ist geplant. Dieses Material ermöglicht es dem Unternehmen, Komponenten mit geringerer Stärke und somit einem geringeren Gewicht und Volumen herzustellen. Zurzeit wird Feinkornstahl fast ausschließlich für die Herstellung von Kranen verwendet. Aufgrund der besseren Produktions-, Gieß- und Walztechnologie ist Feinkornstahl sehr gut schweißbar und die Gesamtkosten für das Schweißen liegen fünfmal unter denen bei gewöhnlichem Stahl. Der DVS vertritt daher die Auffassung, dass der Markt für hochfesten Feinkornstahl weiter wächst. (19) Bezüglich der Kapazitäten betont Deutschland, dass es keine Überkapazitäten, sondern Unterkapazitäten gibt. Seit Anfang der 90er Jahre wird ein zunehmender Anteil der in diesem Markt erwirtschafteten Bruttowertschöpfung von den Kranherstellern auf die Produzenten von Kranzubehör übertragen. Dies erfolgt durch eine verstärkte Auslagerung und die Übertragung der Verantwortung für die Herstellung und Qualitätssicherung auf Zulieferer. Fast 50 % der Zubehörproduktion werden derzeit durch Auslagerung erreicht. Aufgrund der erforderlichen schweißtechnischen Expertise sind die Möglichkeiten der Hersteller von Kränen zur Auslagerung jedoch begrenzt. (20) Bezüglich des Marktanteils geht aus den eingegangenen Angaben hervor, dass die Gotha Technik auf der Grundlage von Aufträgen arbeitet, die von ihren Kunden ausgelagert werden. Deshalb wird der Marktanteil von Gotha Technik im Zusammenhang mit dem Umfang der Aufträge gewürdigt, die ihre Kunden jährlich auslagern. Über den Umfang der von den Kunden des Unternehmens auf den Markt der Gemeinschaft und nach Drittländern ausgelagerten Aufträge für das Jahr 2000 wurde folgende Tabelle vorgelegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) Die Gotha Technik hat daher einen Marktanteil von 20 % auf dem Gemeinschaftsmarkt und von 9,5 % außerhalb der Gemeinschaft. (22) Deutschland hat nachgewiesen, dass die Kapazitäten des Unternehmens während der Umstrukturierung nicht aufgestockt wurden. Der Bau einer neuen Produktionshalle ist zur Steigerung der Bruttowertschöpfung erforderlich. Das Hauptziel der Umstrukturierung bestand darin, dem Unternehmen die Montage des von ihm produzierten Zubehörs zu ermöglichen. Die neue Produktionshalle deckt den gestiegenen Bedarf an Lagerraum, die Montage selbst und die Qualitätsprüfung ab. IV. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (23) Die Kommission hatte Zweifel, ob die Gotha Technik von einem Zuschuss der BvS von 6,1 Mio. DEM im Jahr 1997 an die Gotha alt profitiert hat. Sie war auch der Auffassung, dass das Unternehmen einen zusätzlichen Lohnkostenzuschuss von 398000 DEM erhalten hat. Ebenso war fraglich, ob der Verkauf mit einer Beihilfe an den Investor verbunden war. (24) Die Maßnahmen Nr. 2 bis Nr. 4 wurden auf der Grundlage von durch die Kommission genehmigten Beihilfeprogrammen gewährt. Aufgrund fehlender Angaben konnte die Kommission jedoch in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob diese Beihilfe die Bedingungen des Programms erfuellte. Deshalb wurde eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) erlassen. (25) Die Maßnahme Nr. 1 iHv. 3,655 Mio. DEM wurde als neue Beihilfe eingestuft. Sie wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(14) (nachstehend: Leitlinien) geprüft. Die Leitlinien von 1994 sind weiterhin auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar, die vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999(15) gewährt wurden. Dies trifft bei der Beihilfe für Gotha Technik zu. Die Kommission hegte Zweifel daran, ob der Plan die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann, ob auf den von dem Unternehmen bedienten Märkten Überkapazitäten bestehen und ob der Investor einen erheblichen Beitrag leistet. C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (26) Wie in der Verfahrenseinleitung erwähnt, wurden die Maßnahmen Nr. 1 bis Nr. 4 als Beihilfen betrachtet, was Deutschland in seiner Stellungnahme auch nicht bestritt. Die Maßnahme Nr. 5 ist ebenfalls als Beihilfe anzusehen. Die genannten Maßnahmen haben der Gotha Technik zweifellos Vorteile verschafft, indem die von dem Unternehmen gewöhnlich zu tragenden Kosten gesenkt wurden. Der Beihilfeempfänger Gotha Technik stellt Hauptmasten und Auslegerverlängerungen für Krane her, eine Wirtschaftstätigkeit, die Handel zwischen Mitgliedstaaten einschließt. 1. Beilhilfeelemente bei der Veräußerung von Gotha Technik (27) Deutschland macht geltend, das Angebot des Investors sei das Beste gewesen, um ein offenes und transparentes Verkaufsverfahren abzuschließen. Da niemand bereit war, die Gotha alt als Ganzes zu übernehmen, versuchte die BvS den Komponentenbau des Unternehmens getrennt zu veräußern. Für zwei Einheiten des Komponentenbaus, die Herstellung von Hauptmasten und die Bildungsstätte, ging ein Management-buy-out-Angebot ein. Die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten der Hauptmastenherstellung und der Bildungsstätte wurden in ein neues Unternehmen, das sich im Besitz der Gotha alt befand, deren Anteile dem Investor zum Preis von 1 DEM übertragen wurden, eingebracht. Nach Auffassung Deutschlands enthielt die Transaktion kein Beihilfeelement, da am Markt kein besserer Preis erzielt werden konnte. (28) Um Beihilfeelemente bei dem Geschäft auszuschließen, musste die BvS einen dem Marktwert des Unternehmens entsprechenden Preis fordern. Die Kommission prüft daher, ob das Verkaufsverfahren für die Festsetzung des Marktpreises geeignet war. Gemäß der Mitteilung 97/C 209/03 der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(16) und den Ausführung der Kommission zur Privatisierung im Jahresbericht von 1993(17) handelt es sich bei dem Verkaufspreis um den Marktpreis, wenn der Verkauf im Wege eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahrens erfolgt und die Vermögenswerte an den Meistbietenden oder das einzige Angebot gehen. Die Bieter müssen genügend Zeit und Informationen erhalten, um eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können. Wird dieses Angebot nicht verwendet, muss eine unabhängige Beurteilung zur Bestimmung des Marktwerts vorgenommen werden. Wegen mangelnder Informationen konnte die Kommission diese Beurteilung in der Verfahrenseinleitung nicht vornehmen. Deshalb ordnete sie eine Auskunftserteilung an. (29) Zunächst prüft die Kommission, ob ein den in Randnummer 28 genannten Voraussetzungen entsprechendes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde. Sie stellt fest, dass 1997 keine Ausschreibung erfolgte. Deutschland hielt eine wiederholte Ausschreibung für unnötig, da das Interesse am Verkauf des Unternehmens Gegenstand zahlreicher Presseartikel und so für die Branche nicht neu war. Außerdem war schriftlich Verbindung zu potenziellen Interessenten aufgenommen worden(18). Es handelt sich um ein offenes Verkaufsverfahren, wenn die Presse so lange darauf hinweist, dass alle potenziellen Bieter Kenntnis davon erhalten(19). Die Kontaktaufnahme zu nur fünf potenziellen Interessenten ist nicht der geeignete Weg, um alle möglichen Bieter zu informieren. Aufgrund der Informationen in dem förmlichen Prüfverfahren C31/01 Schmitz Gotha(20) scheint es sich zudem hierbei um Unternehmen zu handeln, die eher im Fahrzeugbau tätig sind, als in dem Sektor, in dem Gotha Technik tätig ist. Die Presseartikel betreffend hat Deutschland weder ein Exemplar übermittelt noch Angaben zu Ursprung und Inhalt gemacht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich nicht um ein offenes Verkaufsverfahren handelte. Ein nicht als offen anzusehendes Verkaufsverfahren ist zur Bestimmung des Marktwerts ungeeignet. (30) Die Kommission prüft daher, ob der Marktpreis im Wege einer unabhängigen Beurteilung bestimmt wurde. Auf Basis eines unabhängigen Gutachtens zur Ermittlung des Liquidationswerts der Gotha alt aus dem Jahr 1997 (hiernach 1997er Studie)(21) macht Deutschland für die von dem Investor übernommenen Sachanlagen einen Liquidationswert von Null geltend. Die 1997er Studie enthält u. a. eine Liquididätsplanung für den gesamten Komponentenbau während der angenommenen Zerschlagungphase (7/1997-6/1998)(22). Die Planung stützt sich auf für die Zerschlagungsphase angenommenen Erträge und Investitionen abzüglich der in dem fraglichen Jahr verbrauchten Rücklagen. Die Planung weist für den Komponentenbau eine Liquidität in Höhe von 4,18 Mio. DEM aus. Deutschland zufolge umfasst der Wert von 4,18 Mio. DEM Umlaufvermögen von Produktionseinheiten innerhalb des Komponentenbaus in Höhe von 6,851 Mio. DEM, das nicht an den Investor übertragen wurde, sondern bei der Gotha alt verblieb. Deutschland ist daher der Meinung, dass diese Vermögenswerte bei der Kalkulation des Zerschlagungswerts der vom Investor übernommenen Hauptmastenproduktion bzw. der Ausbildungsstätte nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund ist Deutschland der Ansicht, dass der Liquidationswert für diese an den Investor übertragenen Produktionseinheiten Null sei und dass es sich bei dem von dem Investor gezahlten Preis von 1 DEM daher um den Marktpreis handele. Die Kommission stellt indes fest, dass sich der von Deutschland vorgetragene Wert in Höhe von 4,18 Mio. DEM aus einer Liquiditätsplanung ergibt, welche sich jedoch nicht auf den Vermögenswert des Komponentenbaus oder einzelner Produktionseinheiten innerhalb des Komponentenbaus stützt. Die Hypothese Deutschlands, wonach der Wert von 4,18 Mio. DEM bei der Gotha alt verbleibende Vermögenswerte umfasst, die nicht berücksichtigt werden, ist daher nicht plausibel. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass die von Deutschland vorgetragene These, derzufolge der Investor den Marktpreis gezahlt hat, nicht auf die 1997er Studie gestützt werden kann. (31) Mangels offener Ausschreibung und einer geeigneten unabhängigen Bewertung kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass der vom Investor gezahlte Preis tatsächlich der Marktpreis war. Die Kommission kann somit nicht ausschließen, dass die Transaktion eine Beihilfe für Herrn Schwabe umfasste. Vor dem Hintergrund, dass die Übertragung an den neuen Investor ein wesentliches Element der Umstrukturierung einer in den neuen Bundesländern ansässigen Gesellschaft ist und dass die Leitlinien von 1994 einschlägig sind, wird die Kommission die Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Prüfverfahrens prüfen. Bezüglich der Beihilfenhöhe stellt die Kommission fest, dass die Zerschlagung des Unternehmens die einzige Alternative zu dem Verkauf an den neuen Investor gewesen wäre. Von daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Liquidationswert am besten den realen Wert der Gotha alt im Zeitpunkt ihres Verkaufs reflektiert. Auf Grundlage der im förmlichen Prüfverfahren erhaltenen Informationen beträgt der Liquidationswert des Komponentenbaus insgesamt 1,173 Mio. DEM(23). Die in der Übertragung enthaltene Beihilfe an den Investor kann daher maximal einen Wert in Höhe von 1,173 Mio. DEM haben. Mangels weiterer Information ist die Kommission gezwungen, diesen Wert zu verwenden. 2. Beilhilfeelemente in der Beteiligung an TBS (32) In der Verfahrenseinleitung war die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Erwerb einer 5 %igen Beteiligung an "Technische Bildungsstätte GmbH" (nachstehend: TBS) von der Gotha alt, die von der BvS kontrolliert wurde, durch die Gotha Technik Beihilfeelemente einschloss oder nicht. Eine Auskunftserteilung wurde deshalb angeordnet. Im Laufe des Verfahrens erfuhr die Kommission, dass die Anteile an dem Unternehmen mit einem Nennwert von 200000 DEM infolge eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahren mit Vertrag vom 19. Juni 1998 zum Preis von 1 DEM auf die Geschäftsführung und sieben Unternehmen übertragen wurden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Erwerb der Beteiligung durch die Gotha Technik keine Beihilfeelemente einschloss. 3. Der BvS-Zuschuss von 6,1 Mio. DEM (33) Im September 1997 erhielt die Gotha alt einen BvS-Zuschuss in Höhe von 6,1 Mio. DEM für die Abfindung der freigesetzten Arbeitnehmer. In der Verfahrenseinleitung vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch die Gotha Technik von dieser Beihilfe profitierte(24). Da der Kommission keine ausreichenden Angaben über die Verwendung der Beihilfe vorlagen, wurde sie zunächst als Beihilfe für beide Gotha-Unternehmen angesehen. Eine Anordnung zur Auskunftserteilung wurde erlassen. (34) In seiner Reaktion auf die Anordnung wies Deutschland darauf hin, dass § 613a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1999 nicht anwendbar war. Den Angaben nach wurde die Beihilfe für Abfindungszahlungen der von der Gotha alt freigesetzten Arbeitskräfte verwendet. Deutschland erklärte, dass die Gotha Technik alle 90 Beschäftigten aus der Hauptmastenproduktion und der schweißtechnischen Bildungsstätte der Gotha alt übernahm. Da außerdem alle Forderungen der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf das Unternehmen übertragen wurden, hatte die Gotha Technik keine Abfindungszahlungen zu leisten. Angesichts dieses Sachverhalts erhielt das Unternehmen keine Beihilfezahlungen. Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob § 613a BGB zu dem fraglichen Zeitpunkt relevant war, von untergeordneter Bedeutung, da sich die Gotha alt selbst zur vertraglichen Übernahme von Arbeitskräften verpflichtete. Das wichtigste Element in der Würdigung durch die Kommission ist die tatsächliche Verwendung der Beihilfe, von der sie erst während des Verfahrens unterrichtet wurde. Wie sich aus den im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Informationen ergibt, wurden keine Beihilfezahlungen an die Gotha Technik geleistet. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Gotha Technik nicht als Empfänger der Beihilfe angesehen werden kann. 4. Der Beschäftigungszuschuss von 398000 DEM (35) Nach den vor Einleitung des Verfahrens eingegangenen Informationen hatte das Unternehmen offenbar Beschäftigungszuschüsse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.