Europäische Union

2002/896/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Text von Bedeutung für den EWR)

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von insgesamt 398000 DEM erhalten. Aufgrund fehlender Angaben konnte die Kommission in ihrer Verfahrenseinleitung jedoch nicht einschätzen, ob diese Zuschüsse als Beihilfen anzusehen sind. Deshalb wurde eine Anordnung erlassen. Den während des Verfahrens gelieferten Angaben zufolge wurde ein Zuschuss in Höhe von 170000 DEM auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(25) gewährt, der daher eine Beihilfe darstellt. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe wird in Randnummer 41 geprüft. Ein Zuschuss in Höhe von 228000 DEM wurde gemäß § 217 des deutschen Sozialgesetzbuches Teil III (SGBIII) geleistet, also nicht auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung. Die Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen ein Anrecht auf diese Art von Zuschuss haben, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Da die Maßnahme nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen Produktionszweig beschränkt ist, handelt es sich um eine allgemeine Beihilfe(26). II. Nach Auffassung Deutschlands bestehende Beihilfen (36) Die Beihilfen Nr. 2 bis Nr. 5 und der Beschäftigungszuschuss sind nach Auffassung Deutschlands durch bestehende Beihilferegelungen gedeckt. (37) Was die Beihilfe Nr. 2 (Zuschuss aus dem Förderprogramm "Gemeinschaftsaufgabe") betrifft, so konnte die Kommission in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob die Verwendung der Beihilfe die Kriterien des fraglichen Programms erfuellt. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Das Investitionsvorhaben betrifft ein unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallendes Gebiet. Im Fall der Gotha Technik beläuft sich die Beihilfehöchstintensität auf 43 % brutto. In der Zeit zwischen Oktober 1997 und Oktober 2000 wurden beihilfefähige Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM vorgenommen. Da die Regionalbeihilfe, einschließlich der Beihilfen Nr. 2 bis Nr. 4 (+ Sonderabschreibung), insgesamt 3,343 Mio. DEM erreicht, liegt die Intensität tatsächlich bei 43 %. Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die jedoch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. (38) Die Beihilfe Nr. 3 wurde auf der Grundlage des KMU-Investitionsprogramms gewährt; nur Unternehmen mit guten Aussichten auf Lebensfähigkeit sind jedoch nach diesem Programm beihilfefähig. In der Verfahrenseinleitung hatte die Kommission allerdings Vorbehalte bezüglich der Lebensfähigkeit und demzufolge Bedenken, ob die Beihilfe Nr. 3 dem Programm entsprach. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Deutschland geltend gemacht, dass das Unternehmen von Ende 1998 an gute Aussichten auf Lebensfähigkeit hatte. Zur Unterstützung wurden Informationen über das Unternehmens per September 1998 vorgelegt, auf die sich die Würdigung der Beihilfe Nr. 3 zur fraglichen Zeit stützte. Die Kommission stellt fest, dass die Gotha alt 1997 von Zahlungsunfähigkeit bedroht und daher nicht lebensfähig war. Bei der Hauptmastenproduktion der Gotha alt wurden zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Investor eindeutig Verluste erwirtschaftet. Unter dem neuen Investor konnte der Unternehmensumsatz 1998 jedoch deutlich gesteigert werden, sodass im September 1998 Betriebsgewinne in Höhe von 865000 DEM erreicht wurden. Während des ganzen Jahres verzeichnete das Unternehmen keine Überkapazitäten. Der Vermögenswert wuchs von 12,887 Mio. DEM im Jahr 1997 auf 18,702 Mio. DEM im September 1998. Die Kommission stellt fest, dass die den Banken in diesem Fall zur Verfügung gestellte Landesbürgschaft im vorliegenden Fall nicht angefordert wurde. Sie ist daher der Ansicht, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Ende 1998 tatsächlich gute Aussichten auf Lebensfähigkeit hatte(27). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es sich bei der Maßnahme Nr. 3 um eine bestehende Beihilfe handelt. Sie wird bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. (39) Was die Beihilfe Nr. 4 betrifft, so hat Deutschland im Laufe des Verfahrens lediglich mitgeteilt, dass es sich um das "ERP-Aufbauprogramm-Ost" der Kreditanstalt für Wiederaufbau handelt. Den während des Verfahrens gelieferten Angaben zufolge wurden die Voraussetzungen, insbesondere die Hoechstbeihilfegrenze von 7,5 % für KMU mit Standort in den neuen Bundesländern, erfuellt(28). Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die lediglich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. Das Beihilfeelement des Darlehens betreffend, wurde während des Verfahrens ein Betrag von 120000 DEM geltend gemacht. Die Kommission stellt fest, dass das einzig mögliche Beihilfeelement des Darlehens in einem Zinszuschuss besteht(29). Zur Beurteilung des Zinszuschusses zieht die Kommission den zu dem fraglichen Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatz der Gemeinschaft von 4,6 % heran. Das Beihilfeelement liegt damit tatsächlich bei 120000 DEM. (40) Bezüglich der Beihilfe Nr. 5, d. h. der Steuerrückerstattung, erhielt die Kommission erst nach Beginn des Verfahrens Informationen. Die Voraussetzungen, insbesondere die Beihilfehöchstintensität von 10 % brutto für KMU in den neuen Bundesländern, werden jedoch erfuellt(30). Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die allerdings bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. (41) Bezüglich des Beschäftigungszuschusses von 170000 DEM erfuhr die Kommission während des Verfahrens, dass dieser auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(31). Aufgrund der während des Verfahrens eingereichten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass der Zuschuss die Voraussetzungen erfuellt. Die Beihilfe wird daher als bestehend angesehen, allerdings bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. III. Neue Beihilfe (42) Wie in der Verfahrenseinleitung erläutert, beruht die Beihilfe Nr. 1 (BvS-Zuschuss) auf keiner bestehenden Regelung und ist somit als neue Beihilfe zu betrachten, die in diesem Verfahren geprüft werden muss. Eine derartige Beihilfe ist grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht unter eine der Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 EG-Vertrag fällt. (43) Deutschland hat keine der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht. Es wurde auch nicht versucht, die Beihilfe auf der Grundlage der Freistellungsmöglichkeiten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag zu rechtfertigen. Bezüglich einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass Thüringen zu den Fördergebieten im Sinne dieser Bestimmung zählt. Wie in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ausgeführt(32), ist die Kommission der Ansicht, dass - außer bei Beweis des Gegenteils - einzelne Ad-hoc-Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht erfuellen. Die Kommission geht in diesen Leitlinien ferner davon aus, dass Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von einzelnen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als Regionalbeihilfen zu behandeln sind, sondern unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Angesichts des Hauptziels der Beihilfe, d. h. der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens, ist daher die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag einschlägig. Die Kommission hat demgemäß geprüft, ob die Beihilfe die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Kriterien erfuellt (siehe Randnummer 25). 1. Beihilfefähigkeit nach den Leitlinien (44) Nach Ziffer 2.1 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten sinkende Umsätze, zunehmende Verluste, verminderter Cashflow und niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass die Gotha alt im Jahr 1997 von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und Gotha Technik im Zeitpunkt des Verkaufs an den neuen Investor und der Beihilfegewährung eindeutig Verluste erwirtschaftete. Daher kommt das Unternehmen für eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien in Betracht. 2. Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums (45) Nach Ziffer 3.2.2 i) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. (46) Die Kommission stellt fest, dass sich das Unternehmen besser als erwartet entwickelte. Die Rentabilität konnte schon 1998 - anstatt wie erwartet 1999 - erreicht werden. Im Jahr 2000 verzeichnete das Unternehmen einen Umsatz von 36,7 Mio. DEM und der operative Gewinn lag bei 1,175 Mio. DEM. In der Verfahrenseinleitung schnitt die Kommission jedoch die Frage an, ob die Verpflichtung zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen in Höhe von etwa 7 Mio. DEM von der Gotha alt im Rahmen der Beihilfesache Nr. C 41/99 (Lintra)(33) als zusätzliche Verbindlichkeit bei der Umstrukturierung der Gotha Technik angesehen werden kann, was die Bewertung des Kriteriums der Rentabilität hätte beeinflussen können. Den während des Verfahrens gelieferten Informationen zufolge kam die Gotha alt am 20. Juni 2001 ihrer Rückzahlungspflicht (zuzüglich Zinsen) mit der Zahlung eines Betrags von insgesamt 8,827 Mio. DEM nach. Die Kommission meint, dass diese Frage damit erledigt ist. (47) Sie ist demzufolge der Auffassung, dass das Unternehmen eigenständig im Wettbewerb bestehen kann. Ihre in der Verfahrenseinleitung geäußerten Bedenken bezüglich der Rentabilität sind durch die während des Verfahrens eingegangenen Informationen ausgeräumt worden. 3. Fehlen unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (48) Den Leitlinien zufolge dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälschen. Gemäß Ziffer 3.2.2 ii) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan bei Überkapazitäten in der Branche eine Reduzierung der Kapazität des Begünstigten vorsehen. (49) Die Kommission stellt fest, dass die Gotha Technik als KMU gilt, das in einem Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angesiedelt ist. Die Gotha Technik stellt Hauptmasten und Auslegerverlängerungen für die Kranindustrie, einen hochspezialisierten Markt, her. Den letzten Angaben zufolge hat das Unternehmen einen Anteil von 20 % am Gemeinschaftsmarkt und von 9,5 % außerhalb der Gemeinschaft und profitiert von der steigenden Tendenz der Kranhersteller, die Zubehörproduktion auf Zulieferer zu übertragen. (50) In der Verfahrenseinleitung verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um zu prüfen, ob der Markt Überkapazitäten aufweist. Aufgrund der während des Verfahrens gelieferten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass es sich um einen Wachstumsmarkt handelt. Es bestehen keine Überkapazitäten, und nach den Angaben Deutschlands wird die Kapazität unverändert bleiben, nur die Produktion wird steigen. Wegen fehlender Angaben konnte die Kommission allerdings in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob der Bau einer neuen Produktionshalle eine Kapazitätssteigerung bedeutete oder nicht. Im förmlichen Prüfverfahren hat Deutschland nachgewiesen, dass der Bau notwendig ist, um die Wertschöpfung entsprechend dem Umstrukturierungsplan ohne Ausweitung der Kapazitäten zu steigern. Vor Einleitung dieses Verfahrens wurde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen auch Aluminiumprofile für Schienenfahrzeuge schweißt. Da die Angaben zu der Branche nicht ausreichten, konnte die Kommission in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob auf dem fraglichen Markt Überkapazitäten zu verzeichnen sind. Während des Verfahrens erklärte Deutschland, dass mit dem Schweißen von Aluminiumprofilen nie begonnen wurde. (51) Angesichts der im förmlichen Prüfverfahren gemachten Angaben betrachtet die Kommission die in der Verfahrenseinleitungsentscheidung geäußerten Bedenken als ausgeräumt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälscht. 4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (52) Nach Ziffer 3.2.2.iii) der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Von den Beihilfeempfängern wird normalerweise ein erheblicher Eigenbeitrag zum Umstrukturierungsplan verlangt. (53) Staatliche Behörden tragen insgesamt 7,738 Mio. DEM zur Umstrukturierung bei. (54) In der Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission Bedenken daran, ob ein Investorbeitrag von 200000 DEM bzw. 1,2 % erheblich sei. Der von Deutschland geltend gemachte Beitrag von 3,1 Mio. DEM konnte wegen mangelnder Informationen zu dem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Während des Verfahrens wurde eine aktualisierte Tabelle vorgelegt, nach der der Investor und die Banken 4,341 Mio. DEM beisteuern, die sich wie folgt aufgliedern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Bezüglich des Beitrags Nr. 2 lagen der Kommission bei dem Erlass der Verfahrenseinleitung keine genauen Angaben vor. Den während des Verfahrens eingegangenen Angaben zufolge beläuft sich das fragliche Darlehen auf 0,5 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 6,45 % p.a. und einer einjährigen Laufzeit und wird mit einer Hypothek auf das Grundstück in Gotha gesichert. Die Kommission weist darauf hin, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe gute Rentabilitätsaussichten hatte. Sie vertritt daher die Ansicht, dass das Darlehen als Beitrag des Investors zu betrachten ist. - Auch bezüglich des Beitrags Nr. 3 waren der Kommission vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die genauen Bedingungen nicht mitgeteilt worden. Nach letzten Informationen sind sechs private Unternehmen beteiligt. Der Vertrag betrifft Maschinen und Ausrüstungen, hat einen Zinssatz zwischen 5,22 und 7,09 % und eine Laufzeit zwischen 36 und 60 Monaten. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass diese Verträge als Investorbeitrag angesehen werden konnten. - Bezüglich des Beitrags Nr. 4 stellt die Kommission fest, dass das über die Deutsche Kreditbank AG gewährte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf der Grundlage eines Beihilfeprogramms gewährt wurde. Wie unter Randnummer 39 erläutert, beläuft sich das Beihilfeelement auf 120000 DEM. Die Frage ist, ob der nicht unter das Beihilfeprogramm fallende Teil des Darlehens als Beitrag des Investors betrachtet werden kann. Die Kommission stellt fest, dass der Zinszuschuss das einzige Beihilfeelement in diesem Fall darstellt(34). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Eigenhaftung der DKB in Höhe von 1,836 Mio. DEM als Investorbeitrag angesehen werden kann. - Bezüglich des Beitrags Nr. 5 erfuhr die Kommission während des förmlichen Prüfverfahrens, dass es sich um ein 1998 von sieben leitenden Angestellten gewährtes Darlehen mit einem Zinssatz von 15 % und einer Laufzeit bis September 2000 handelte. In ihrer Praxis hat die Kommission Darlehen der Unternehmensführung als Investorbeitrag zugelassen, wenn die Umstrukturierung im Wege eines Management-buy-outs erfolgte. Deutschland hat indes niemals klargestellt, ob die sieben leitenden Angestellten tatsächlich zur Unternehmensführung gehören. Die Kommission kann das Darlehen deshalb nicht als Investorbeitrag betrachten. (55) In der Verfahrenseinleitung schnitt die Kommission die Frage an, ob die Verpflichtung zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen von etwa 7 Mio. DEM von der Gotha alt in der Beihilfesache C 41/99 (Lintra) die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe beeinflussen könne. Wie unter Randnummer 46 erläutert, kam die Gotha alt ihrer Rückzahlungspflicht durch Zahlung am 20. Juni 2001 nach. Demzufolge hält die Kommission diese Frage für erledigt. (56) Nach alledem beläuft sich der Investorbeitrag auf 4,218 Mio. DEM. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass in dem Verkauf Der Gothas (nunmehr Gotha Technik) an den Investor zum Preis von 1 DEM eine Beihilfe von 1,173 Mio. DEM zu sehen war (siehe Randnummer 31). Nach den Leitlinien muss der Investor aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen zur Umstrukturierung beitragen. In Höhe dieser Beihilfe an den Investor erfuellt der vorliegende Investorbeitrag dieses Kriterium nicht. Hiernach beläuft sich der Investorbetrag auf 3,045 Mio. DEM oder 27,9 % der Umstrukturierungskosten. Die Kommission hält diesen Betrag für erheblich im Sinne der Leitlinien. Auf der Grundlage der in dem Verfahren gelieferten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass ihre Bedenken ausgeräumt wurden. Sie hält die Beihilfe deshalb im Vergleich zu ihren Vorteilen für verhältnismäßig. D. SCHLUSSFOLGERUNG (57) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Beihilfe ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 3,655 Mio. DEM (1686711,83 EUR), die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU; ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (4) Die Kommission weist darauf hin, dass der Fahrzeugbau der Gotha alt von der Schmitz Cargobull AG und der Josef-Koch GmbH für 1 DEM aufgekauft wurde. Die in diesem Zusammenhang gewährte Beihilfe wird derzeit unter der Nr. C 31/01 Schmitz-Gotha geprüft. (5) "Vertrag über die Einbringung von Betriebsvermögen" vom 3. November 1997 mit Wirkung vom 30. September 1997. (6) "Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrag" vom 18. November 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1997. (7) NN 123/97 Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftstruktur", 26th plan, SG(97) D/7104 vom 18. August 1997. (8) NN142/97 "Richtlinie des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen von KMU", SG(96) D/4313 vom 2. Juni 1998. (9) N 563/c/94, SG(94) D/17 293 vom 1. Dezember 1994. (10) N 494/a/95, "Investitionszulagengesetz", SG(95) D/17 154 vom 27. Dezember 1995. (11) Europäische Kommission, Panorama der EU-Industrie 1999, S. 283. (12) Europäische Kommission, Panorama der EU-Industrie 1999, S. 385. (13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15) Siehe Absatz 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Massnahmen) 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (16) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (17) Europäische Kommission, "XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993", 1994, S. 270. (18) Hierzu zählten u. a. die Kässbohrer Fahrzeugwerke, Kögel Fahrzeugwerk AG, Fahrzeugwerk Bernhardt Krone GmbH, Fahrzeugbau Langendorf GmbH & Co. KG und Schmitz Cargobull AG. (19) Mitteilung über öffentliche Verkäufe von Grundstücken, siehe Fußnote 16, S. 2 (20) vgl. Schreiben Deutschland vom 10. August 2001. (21) Forensika GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, "Gutachten zur Ermittlung des Liquidationswerts der Gothaer Fahrzeugwerk GmbH zum 1.7.1997", 1997. (22) Siehe Anhang 4 der Bewertung. (23) Dieser Wert ergibt sich aus der Neubewertung der Handelsbilanz der Gotha alt unter Annahme der Zerschlagung, siehe Anlage 1 der 1997'er Studie. (24) Nach dem Verkaufsvertrag stellte die Gotha alt in geeigneter Weise sicher, dass nur 90 Arbeitnehmer auf Die Gothas (die spätere Gotha Technik) in Übereinstimmung mit § 613a BGB übertragen werden. Der Abbau der Arbeitskräfte der Gotha alt von 316 auf 163 schien zur Erfuellung dieser vertraglichen Pflichten durchgeführt worden zu sein und wird deshalb als Maßnahme zur Einleitung der Übernahme angesehen. (25) NN 107/97 "Lohnkostenzuschuss-Ost", SG(98) D/1049 vom 6. Februar 1998. (26) Der gleiche Standpunkt wurde in der Sache C 35/2000 - Saalfelder Hebezeugbau GmbH - vertreten, vgl. Schreiben an Deutschland vom 20. Juli 2001 SG (2001) D/28 991. (27) Diese Beurteilung wird durch die Bewertung des Kriteriums der Lebensfähigkeit unter den Randnummern 45 ff. bestätigt. (28) Da die beihilfefähigen Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM bis Juli 2000 vorgenommen wurden, liegt die Intensität bei 1,27 %. (29) Die den Banken gewöhnlich als Sicherheit in diesen Fällen zur Verfügung gestellte staatliche Bürgschaft und die Haftungsbefreiung wurden für die Gotha Technik nicht angefordert. (30) Da die beihilfefähigen Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM bis Juli 2000 vorgenommen wurden, liegt die Intensität bei 9,93 %. (31) Siehe Fußnote 25. (32) ABl. C 74 vom 10. März 1998, S. 8.. (33) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 3. (34) Es wurde keine staatliche Bürgschaft oder eine Haftungsbefreiung gewährt, sondern das Darlehen war nur durch eine Hypothek auf das Grundstück in Gotha gesichert.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.