2002/896/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/2002 S. 0062 - 0071
Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 316) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/896/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. DAS VERFAHREN (1) Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 19. Mai 1998 Angaben über bereits gewährte Beihilfemaßnahmen zugunsten der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH (nachstehend: Gotha Technik) übermittelt. Die Sache wurde unter der Nummer NN 64/98 eingetragen. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 28. Mai 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen des Zuschusses in Höhe von 3,655 Mio. DEM der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachstehend: BvS) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Sie hat Deutschland auch auferlegt, ihr alle Angaben zu übermitteln, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der nach der Beihilferegelung gewährten Zuschüsse erforderlich sind. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Damit hat die Kommission die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert. Das begünstigte Unternehmen gab seine Stellungnahme mit Schreiben vom 27. Juni 2001 ab. Diese Stellungnahme wurde Deutschland mit Schreiben vom 11. Juli 2001 zugeleitet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erklärte Deutschland sein Einverständnis mit der Stellungnahme. (4) Deutschland gab seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juli 2001 ab. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 stellte die Kommission Fragen, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 beantwortete. B. BESCHREIBUNG (5) Die Gotha Technik schweißt Feinkornstahl und stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane her. Sie betreibt außerdem eine schweißtechnische Aus- und Fortbildungsstätte. Das Unternehmen ist in einem für Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommenden Gebiet angesiedelt. Den Angaben zufolge ist die Gotha Technik als KMU(3) zu bezeichnen. I. Hintergrund (6) 1990 ging die VEB Kraftfahrzeugwerk Gotha ins Eigentum der Treuhandanstalt (nachstehend: THA) über und wurde in eine Gesellschaft - die Gothaer Fahrzeugwerk GmbH (Gotha alt) - umgewandelt. Damals produzierte, reparierte und verkaufte sie Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten des Typs Wartburg. Ende 1994 wurde Gotha alt zusammen mit sieben weiteren Unternehmen durch Übertragung an die Lintra Beteiligungsholding GmbH privatisiert. Das Ergebnis der Gotha alt war jedoch seit der Privatisierung unzureichend. Dies geht aus nachstehender Tabelle hervor (in Mio. DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Umstrukturierung (7) Als Ende 1996 klar wurde, dass das erste Privatisierungskonzept gescheitert war, schritt die BvS ein, um die Zahlungsunfähigkeit der Gruppe zu verhindern. Im Fall der Gotha alt entschied sich die BvS für eine Fortsetzung der Umstrukturierung. Da niemand die Gotha alt als Ganzes kaufen wollte, versuchte die BvS die beiden Produktionsketten des Unternehmens, d. h. den Fahrzeugbau und den Komponentenbau, getrennt zu verkaufen. Herr Schwabe legte ein Management-buy-out-Angebot für zwei Einheiten des Komponentenbaus, die Produktion von Auslegerverlängerungen und die schweißtechnischen Bildungsstätten, vor(4). Die anderen Produktionseinheiten des Komponentenbaus, wie die Herstellung für Audi/VW/MAN und die Herstellung von Fahrerhäusern, blieben bei der Gotha alt. (8) Mit Vertrag vom 3. November 1997(5) übertrug die Gotha alt Sachanlagen mit einem Buchwert von 6,89 Mio. DEM und Verbindlichkeiten in Höhe von 1,099 Mio. DEM auf ein neues Unternehmen in ihrem Besitz: "Die Gothas-Forschungs-Entwicklungs- Projektierung GmbH" (nachstehend: Die Gothas). Mit Vertrag vom 18. November 1997(6), übertrug die Gotha alt die Anteile an Die Gothas mit einem Nennwert von 100000 DEM für 1 DEM auf den neuen Investor Herrn Schwabe. Daraufhin wurde Die Gothas in die Gotha Fahrzeugtechnik GmbH umbenannt. 1. Der Umstrukturierungsplan (9) Bei der Übernahme stellte der neue Investor für die Zeit von 1997 bis 2000 einen Umstrukturierungsplan auf. (10) Den eingegangenen Informationen zufolge war die Marktorientierung der Gotha alt lange Zeit nicht klar genug. Nach dem Plan konzentriert sich die Gotha Technik auf ihre Schweißtechnik für Feinkornstahl. Das Unternehmen stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane mit einem Gewicht zwischen 30 und 300 t her. Verlustgeschäfte wie die Herstellung von Ölbehältern und Müllcontainern wurden Ende 1997 aufgegeben. Die Gotha Technik beliefert große Kranhersteller und macht sich dabei die zunehmende Tendenz auf dem Fahrzeugmarkt zunutze, die Zubehörproduktion auszulagern. Im Jahr 2000 gehörten zu den Abnehmern die Deutsche Grove GmbH mit 47 % des Umsatzes, die Liebherr Werk Ehingen GmbH mit 27 %, die Mannesman Dematic GmbH mit 15 %, die Faun GmbH mit 10 % und die Sennebogen GmbH mit 1 %. (11) Da eine hochqualifizierte Schweißtechnik in dem Markt unerlässlich ist, stellt die schweißtechnische Bildungsstätte ein weiteres Schlüsselelement des Plans dar. Sie ist für die Aus- und Fortbildung von Schweißern, und zwar von unternehmensfremdem wie -eigenem Personal, zuständig. (12) Das Unternehmen ist von der Produktion einzelner Komponenten zur Herstellung maßgeschneiderter, hochwertiger Gesamtsysteme übergegangen. Um eine hochwertige Produktion zu ermöglichen, die die langfristige Rentabilität des Unternehmens sichert, wurden die Investitionen weitgehend zur Ersetzung veralteter Maschinen und Ausrüstungen verwendet. Die Produktion selbst wurde optimiert und in zwei Hallen konzentriert, da sie zuvor ineffizient aufgeteilt war. 2. Die Kosten der Umstrukturierung (13) Die Gesamtkosten für die Umstrukturierung von Gotha Technik in Höhe von 10,915 Mio. DEM verteilten sich wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Den letzten Angaben Deutschlands zufolge steuert die öffentliche Hand 6,395 Mio. DEM bei, die sich wie folgt verteilen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Maßnahme Nr. 1: Wie in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Verfahrenseinleitung) erläutert, erhielt Gotha Technik bei ihrem Verkauf an den neuen Investor einen Zuschuss von 3,655 Mio. DEM von der BvS. - Maßnahme Nr. 2: Die Thüringer Aufbaubank (nachstehend: TAB) leistete einen Zuschuss von 1,738 Mio. DEM nach einem von der Kommission genehmigten Beihilfeprogramm(7). - Maßnahme Nr. 3: Nach den bei der vorläufigen Prüfung zur Verfügung stehenden Informationen wurde durch Zuwendungsbescheid vom 10. November 1998 ein Zuschuss in Höhe von 200000 DEM im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt(8). Durch Zuwendungsbescheid vom 26. April 1999 erhielt das Unternehmen einen weiteren Zuschuss von 115000 DEM nach dem gleichen Programm. Im förmlichen Prüfverfahren machte Deutschland geltend, das Unternehmen habe 1998, als die Beihilfe zum ersten Mal gewährt wurde, gute Aussichten auf Lebensfähigkeit gehabt. - Maßnahme Nr. 4: Wie in der Verfahrenseinleitung erwähnt, gewährte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend: KfW) über die Deutsche Kreditbank (nachstehend: DKB) ein Darlehen in Höhe von 1,956 Mio. DEM nach einem Beihilfeprogramm. Im förmlichen Prüfverfahren wies Deutschland das Programm als das ERP-Aufbauprogramm-Ost aus(9). Außerdem machte es geltend, das Darlehen habe eine Intensität von 120000 DEM. - Maßnahme Nr. 5: Mit Zuwendungsbescheid vom 10. November 1998 wurde die Beihilfe im Rahmen eines Beihilfeprogramms gewährt(10). Die Kommission erfuhr erst während des Verfahrens davon. (15) Nach letzten Angaben steuern der Investor und die anderen Parteien 4,341 Mio. DEM bei. III. Angaben zum Markt (16) Die Gotha Technik schweißt Stahlerzeugnisse und stellt Auslegerverlängerungen und Hauptmasten für Mobilkrane her. Die Gruppe "Herstellung von sonstigen Maschinen für unspezifische Verwendung" und die Klasse "Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln" (NACE Rev. 1 29.22)(11) finden Anwendung. Ebenso ist die Gruppe "Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren" (NACE Rev. 1. 34.3)(12) relevant. (17) Nach den vorliegenden Informationen wurde der Umsatz des Unternehmens in den Jahren 1998, 1999 und 2000 wie folgt erwirtschaftet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (18) Deutschland übermittelte Angaben des Deutschen Verbands für Schweißen und artverwandte Techniken (DVS) bezüglich des Markts für Feinkornstahl. Dieses hochfeste Material zeichnet sich durch seine größere Festigkeit und verbesserte Bruchdehnung im Vergleich zum gewöhnlichen Stahl aus. Wegen der verbesserten Verhüttungstechnologie werden Dehngrenzen von 960 Newton/mm2 angeboten, und die Einführung von Elastizitätsgrenzen von 1100 Newton/mm2 ist geplant. Dieses Material ermöglicht es dem Unternehmen, Komponenten mit geringerer Stärke und somit einem geringeren Gewicht und Volumen herzustellen. Zurzeit wird Feinkornstahl fast ausschließlich für die Herstellung von Kranen verwendet. Aufgrund der besseren Produktions-, Gieß- und Walztechnologie ist Feinkornstahl sehr gut schweißbar und die Gesamtkosten für das Schweißen liegen fünfmal unter denen bei gewöhnlichem Stahl. Der DVS vertritt daher die Auffassung, dass der Markt für hochfesten Feinkornstahl weiter wächst. (19) Bezüglich der Kapazitäten betont Deutschland, dass es keine Überkapazitäten, sondern Unterkapazitäten gibt. Seit Anfang der 90er Jahre wird ein zunehmender Anteil der in diesem Markt erwirtschafteten Bruttowertschöpfung von den Kranherstellern auf die Produzenten von Kranzubehör übertragen. Dies erfolgt durch eine verstärkte Auslagerung und die Übertragung der Verantwortung für die Herstellung und Qualitätssicherung auf Zulieferer. Fast 50 % der Zubehörproduktion werden derzeit durch Auslagerung erreicht. Aufgrund der erforderlichen schweißtechnischen Expertise sind die Möglichkeiten der Hersteller von Kränen zur Auslagerung jedoch begrenzt. (20) Bezüglich des Marktanteils geht aus den eingegangenen Angaben hervor, dass die Gotha Technik auf der Grundlage von Aufträgen arbeitet, die von ihren Kunden ausgelagert werden. Deshalb wird der Marktanteil von Gotha Technik im Zusammenhang mit dem Umfang der Aufträge gewürdigt, die ihre Kunden jährlich auslagern. Über den Umfang der von den Kunden des Unternehmens auf den Markt der Gemeinschaft und nach Drittländern ausgelagerten Aufträge für das Jahr 2000 wurde folgende Tabelle vorgelegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) Die Gotha Technik hat daher einen Marktanteil von 20 % auf dem Gemeinschaftsmarkt und von 9,5 % außerhalb der Gemeinschaft. (22) Deutschland hat nachgewiesen, dass die Kapazitäten des Unternehmens während der Umstrukturierung nicht aufgestockt wurden. Der Bau einer neuen Produktionshalle ist zur Steigerung der Bruttowertschöpfung erforderlich. Das Hauptziel der Umstrukturierung bestand darin, dem Unternehmen die Montage des von ihm produzierten Zubehörs zu ermöglichen. Die neue Produktionshalle deckt den gestiegenen Bedarf an Lagerraum, die Montage selbst und die Qualitätsprüfung ab. IV. Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (23) Die Kommission hatte Zweifel, ob die Gotha Technik von einem Zuschuss der BvS von 6,1 Mio. DEM im Jahr 1997 an die Gotha alt profitiert hat. Sie war auch der Auffassung, dass das Unternehmen einen zusätzlichen Lohnkostenzuschuss von 398000 DEM erhalten hat. Ebenso war fraglich, ob der Verkauf mit einer Beihilfe an den Investor verbunden war. (24) Die Maßnahmen Nr. 2 bis Nr. 4 wurden auf der Grundlage von durch die Kommission genehmigten Beihilfeprogrammen gewährt. Aufgrund fehlender Angaben konnte die Kommission jedoch in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob diese Beihilfe die Bedingungen des Programms erfuellte. Deshalb wurde eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) erlassen. (25) Die Maßnahme Nr. 1 iHv. 3,655 Mio. DEM wurde als neue Beihilfe eingestuft. Sie wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(14) (nachstehend: Leitlinien) geprüft. Die Leitlinien von 1994 sind weiterhin auf nicht angemeldete Beihilfen anwendbar, die vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999(15) gewährt wurden. Dies trifft bei der Beihilfe für Gotha Technik zu. Die Kommission hegte Zweifel daran, ob der Plan die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann, ob auf den von dem Unternehmen bedienten Märkten Überkapazitäten bestehen und ob der Investor einen erheblichen Beitrag leistet. C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (26) Wie in der Verfahrenseinleitung erwähnt, wurden die Maßnahmen Nr. 1 bis Nr. 4 als Beihilfen betrachtet, was Deutschland in seiner Stellungnahme auch nicht bestritt. Die Maßnahme Nr. 5 ist ebenfalls als Beihilfe anzusehen. Die genannten Maßnahmen haben der Gotha Technik zweifellos Vorteile verschafft, indem die von dem Unternehmen gewöhnlich zu tragenden Kosten gesenkt wurden. Der Beihilfeempfänger Gotha Technik stellt Hauptmasten und Auslegerverlängerungen für Krane her, eine Wirtschaftstätigkeit, die Handel zwischen Mitgliedstaaten einschließt. 1. Beilhilfeelemente bei der Veräußerung von Gotha Technik (27) Deutschland macht geltend, das Angebot des Investors sei das Beste gewesen, um ein offenes und transparentes Verkaufsverfahren abzuschließen. Da niemand bereit war, die Gotha alt als Ganzes zu übernehmen, versuchte die BvS den Komponentenbau des Unternehmens getrennt zu veräußern. Für zwei Einheiten des Komponentenbaus, die Herstellung von Hauptmasten und die Bildungsstätte, ging ein Management-buy-out-Angebot ein. Die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten der Hauptmastenherstellung und der Bildungsstätte wurden in ein neues Unternehmen, das sich im Besitz der Gotha alt befand, deren Anteile dem Investor zum Preis von 1 DEM übertragen wurden, eingebracht. Nach Auffassung Deutschlands enthielt die Transaktion kein Beihilfeelement, da am Markt kein besserer Preis erzielt werden konnte. (28) Um Beihilfeelemente bei dem Geschäft auszuschließen, musste die BvS einen dem Marktwert des Unternehmens entsprechenden Preis fordern. Die Kommission prüft daher, ob das Verkaufsverfahren für die Festsetzung des Marktpreises geeignet war. Gemäß der Mitteilung 97/C 209/03 der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(16) und den Ausführung der Kommission zur Privatisierung im Jahresbericht von 1993(17) handelt es sich bei dem Verkaufspreis um den Marktpreis, wenn der Verkauf im Wege eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahrens erfolgt und die Vermögenswerte an den Meistbietenden oder das einzige Angebot gehen. Die Bieter müssen genügend Zeit und Informationen erhalten, um eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte vornehmen zu können. Wird dieses Angebot nicht verwendet, muss eine unabhängige Beurteilung zur Bestimmung des Marktwerts vorgenommen werden. Wegen mangelnder Informationen konnte die Kommission diese Beurteilung in der Verfahrenseinleitung nicht vornehmen. Deshalb ordnete sie eine Auskunftserteilung an. (29) Zunächst prüft die Kommission, ob ein den in Randnummer 28 genannten Voraussetzungen entsprechendes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde. Sie stellt fest, dass 1997 keine Ausschreibung erfolgte. Deutschland hielt eine wiederholte Ausschreibung für unnötig, da das Interesse am Verkauf des Unternehmens Gegenstand zahlreicher Presseartikel und so für die Branche nicht neu war. Außerdem war schriftlich Verbindung zu potenziellen Interessenten aufgenommen worden(18). Es handelt sich um ein offenes Verkaufsverfahren, wenn die Presse so lange darauf hinweist, dass alle potenziellen Bieter Kenntnis davon erhalten(19). Die Kontaktaufnahme zu nur fünf potenziellen Interessenten ist nicht der geeignete Weg, um alle möglichen Bieter zu informieren. Aufgrund der Informationen in dem förmlichen Prüfverfahren C31/01 Schmitz Gotha(20) scheint es sich zudem hierbei um Unternehmen zu handeln, die eher im Fahrzeugbau tätig sind, als in dem Sektor, in dem Gotha Technik tätig ist. Die Presseartikel betreffend hat Deutschland weder ein Exemplar übermittelt noch Angaben zu Ursprung und Inhalt gemacht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich nicht um ein offenes Verkaufsverfahren handelte. Ein nicht als offen anzusehendes Verkaufsverfahren ist zur Bestimmung des Marktwerts ungeeignet. (30) Die Kommission prüft daher, ob der Marktpreis im Wege einer unabhängigen Beurteilung bestimmt wurde. Auf Basis eines unabhängigen Gutachtens zur Ermittlung des Liquidationswerts der Gotha alt aus dem Jahr 1997 (hiernach 1997er Studie)(21) macht Deutschland für die von dem Investor übernommenen Sachanlagen einen Liquidationswert von Null geltend. Die 1997er Studie enthält u. a. eine Liquididätsplanung für den gesamten Komponentenbau während der angenommenen Zerschlagungphase (7/1997-6/1998)(22). Die Planung stützt sich auf für die Zerschlagungsphase angenommenen Erträge und Investitionen abzüglich der in dem fraglichen Jahr verbrauchten Rücklagen. Die Planung weist für den Komponentenbau eine Liquidität in Höhe von 4,18 Mio. DEM aus. Deutschland zufolge umfasst der Wert von 4,18 Mio. DEM Umlaufvermögen von Produktionseinheiten innerhalb des Komponentenbaus in Höhe von 6,851 Mio. DEM, das nicht an den Investor übertragen wurde, sondern bei der Gotha alt verblieb. Deutschland ist daher der Meinung, dass diese Vermögenswerte bei der Kalkulation des Zerschlagungswerts der vom Investor übernommenen Hauptmastenproduktion bzw. der Ausbildungsstätte nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund ist Deutschland der Ansicht, dass der Liquidationswert für diese an den Investor übertragenen Produktionseinheiten Null sei und dass es sich bei dem von dem Investor gezahlten Preis von 1 DEM daher um den Marktpreis handele. Die Kommission stellt indes fest, dass sich der von Deutschland vorgetragene Wert in Höhe von 4,18 Mio. DEM aus einer Liquiditätsplanung ergibt, welche sich jedoch nicht auf den Vermögenswert des Komponentenbaus oder einzelner Produktionseinheiten innerhalb des Komponentenbaus stützt. Die Hypothese Deutschlands, wonach der Wert von 4,18 Mio. DEM bei der Gotha alt verbleibende Vermögenswerte umfasst, die nicht berücksichtigt werden, ist daher nicht plausibel. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass die von Deutschland vorgetragene These, derzufolge der Investor den Marktpreis gezahlt hat, nicht auf die 1997er Studie gestützt werden kann. (31) Mangels offener Ausschreibung und einer geeigneten unabhängigen Bewertung kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass der vom Investor gezahlte Preis tatsächlich der Marktpreis war. Die Kommission kann somit nicht ausschließen, dass die Transaktion eine Beihilfe für Herrn Schwabe umfasste. Vor dem Hintergrund, dass die Übertragung an den neuen Investor ein wesentliches Element der Umstrukturierung einer in den neuen Bundesländern ansässigen Gesellschaft ist und dass die Leitlinien von 1994 einschlägig sind, wird die Kommission die Maßnahme im Rahmen des vorliegenden Prüfverfahrens prüfen. Bezüglich der Beihilfenhöhe stellt die Kommission fest, dass die Zerschlagung des Unternehmens die einzige Alternative zu dem Verkauf an den neuen Investor gewesen wäre. Von daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Liquidationswert am besten den realen Wert der Gotha alt im Zeitpunkt ihres Verkaufs reflektiert. Auf Grundlage der im förmlichen Prüfverfahren erhaltenen Informationen beträgt der Liquidationswert des Komponentenbaus insgesamt 1,173 Mio. DEM(23). Die in der Übertragung enthaltene Beihilfe an den Investor kann daher maximal einen Wert in Höhe von 1,173 Mio. DEM haben. Mangels weiterer Information ist die Kommission gezwungen, diesen Wert zu verwenden. 2. Beilhilfeelemente in der Beteiligung an TBS (32) In der Verfahrenseinleitung war die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Erwerb einer 5 %igen Beteiligung an "Technische Bildungsstätte GmbH" (nachstehend: TBS) von der Gotha alt, die von der BvS kontrolliert wurde, durch die Gotha Technik Beihilfeelemente einschloss oder nicht. Eine Auskunftserteilung wurde deshalb angeordnet. Im Laufe des Verfahrens erfuhr die Kommission, dass die Anteile an dem Unternehmen mit einem Nennwert von 200000 DEM infolge eines offenen und an keine weiteren Bedingungen geknüpften Ausschreibungsverfahren mit Vertrag vom 19. Juni 1998 zum Preis von 1 DEM auf die Geschäftsführung und sieben Unternehmen übertragen wurden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Erwerb der Beteiligung durch die Gotha Technik keine Beihilfeelemente einschloss. 3. Der BvS-Zuschuss von 6,1 Mio. DEM (33) Im September 1997 erhielt die Gotha alt einen BvS-Zuschuss in Höhe von 6,1 Mio. DEM für die Abfindung der freigesetzten Arbeitnehmer. In der Verfahrenseinleitung vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch die Gotha Technik von dieser Beihilfe profitierte(24). Da der Kommission keine ausreichenden Angaben über die Verwendung der Beihilfe vorlagen, wurde sie zunächst als Beihilfe für beide Gotha-Unternehmen angesehen. Eine Anordnung zur Auskunftserteilung wurde erlassen. (34) In seiner Reaktion auf die Anordnung wies Deutschland darauf hin, dass § 613a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1999 nicht anwendbar war. Den Angaben nach wurde die Beihilfe für Abfindungszahlungen der von der Gotha alt freigesetzten Arbeitskräfte verwendet. Deutschland erklärte, dass die Gotha Technik alle 90 Beschäftigten aus der Hauptmastenproduktion und der schweißtechnischen Bildungsstätte der Gotha alt übernahm. Da außerdem alle Forderungen der Arbeitnehmer aufgrund der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf das Unternehmen übertragen wurden, hatte die Gotha Technik keine Abfindungszahlungen zu leisten. Angesichts dieses Sachverhalts erhielt das Unternehmen keine Beihilfezahlungen. Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob § 613a BGB zu dem fraglichen Zeitpunkt relevant war, von untergeordneter Bedeutung, da sich die Gotha alt selbst zur vertraglichen Übernahme von Arbeitskräften verpflichtete. Das wichtigste Element in der Würdigung durch die Kommission ist die tatsächliche Verwendung der Beihilfe, von der sie erst während des Verfahrens unterrichtet wurde. Wie sich aus den im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Informationen ergibt, wurden keine Beihilfezahlungen an die Gotha Technik geleistet. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Gotha Technik nicht als Empfänger der Beihilfe angesehen werden kann. 4. Der Beschäftigungszuschuss von 398000 DEM (35) Nach den vor Einleitung des Verfahrens eingegangenen Informationen hatte das Unternehmen offenbar Beschäftigungszuschüsse von insgesamt 398000 DEM erhalten. Aufgrund fehlender Angaben konnte die Kommission in ihrer Verfahrenseinleitung jedoch nicht einschätzen, ob diese Zuschüsse als Beihilfen anzusehen sind. Deshalb wurde eine Anordnung erlassen. Den während des Verfahrens gelieferten Angaben zufolge wurde ein Zuschuss in Höhe von 170000 DEM auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(25) gewährt, der daher eine Beihilfe darstellt. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe wird in Randnummer 41 geprüft. Ein Zuschuss in Höhe von 228000 DEM wurde gemäß § 217 des deutschen Sozialgesetzbuches Teil III (SGBIII) geleistet, also nicht auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung. Die Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen ein Anrecht auf diese Art von Zuschuss haben, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Da die Maßnahme nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen Produktionszweig beschränkt ist, handelt es sich um eine allgemeine Beihilfe(26). II. Nach Auffassung Deutschlands bestehende Beihilfen (36) Die Beihilfen Nr. 2 bis Nr. 5 und der Beschäftigungszuschuss sind nach Auffassung Deutschlands durch bestehende Beihilferegelungen gedeckt. (37) Was die Beihilfe Nr. 2 (Zuschuss aus dem Förderprogramm "Gemeinschaftsaufgabe") betrifft, so konnte die Kommission in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob die Verwendung der Beihilfe die Kriterien des fraglichen Programms erfuellt. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Das Investitionsvorhaben betrifft ein unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallendes Gebiet. Im Fall der Gotha Technik beläuft sich die Beihilfehöchstintensität auf 43 % brutto. In der Zeit zwischen Oktober 1997 und Oktober 2000 wurden beihilfefähige Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM vorgenommen. Da die Regionalbeihilfe, einschließlich der Beihilfen Nr. 2 bis Nr. 4 (+ Sonderabschreibung), insgesamt 3,343 Mio. DEM erreicht, liegt die Intensität tatsächlich bei 43 %. Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die jedoch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. (38) Die Beihilfe Nr. 3 wurde auf der Grundlage des KMU-Investitionsprogramms gewährt; nur Unternehmen mit guten Aussichten auf Lebensfähigkeit sind jedoch nach diesem Programm beihilfefähig. In der Verfahrenseinleitung hatte die Kommission allerdings Vorbehalte bezüglich der Lebensfähigkeit und demzufolge Bedenken, ob die Beihilfe Nr. 3 dem Programm entsprach. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Deutschland geltend gemacht, dass das Unternehmen von Ende 1998 an gute Aussichten auf Lebensfähigkeit hatte. Zur Unterstützung wurden Informationen über das Unternehmens per September 1998 vorgelegt, auf die sich die Würdigung der Beihilfe Nr. 3 zur fraglichen Zeit stützte. Die Kommission stellt fest, dass die Gotha alt 1997 von Zahlungsunfähigkeit bedroht und daher nicht lebensfähig war. Bei der Hauptmastenproduktion der Gotha alt wurden zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Investor eindeutig Verluste erwirtschaftet. Unter dem neuen Investor konnte der Unternehmensumsatz 1998 jedoch deutlich gesteigert werden, sodass im September 1998 Betriebsgewinne in Höhe von 865000 DEM erreicht wurden. Während des ganzen Jahres verzeichnete das Unternehmen keine Überkapazitäten. Der Vermögenswert wuchs von 12,887 Mio. DEM im Jahr 1997 auf 18,702 Mio. DEM im September 1998. Die Kommission stellt fest, dass die den Banken in diesem Fall zur Verfügung gestellte Landesbürgschaft im vorliegenden Fall nicht angefordert wurde. Sie ist daher der Ansicht, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Ende 1998 tatsächlich gute Aussichten auf Lebensfähigkeit hatte(27). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es sich bei der Maßnahme Nr. 3 um eine bestehende Beihilfe handelt. Sie wird bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. (39) Was die Beihilfe Nr. 4 betrifft, so hat Deutschland im Laufe des Verfahrens lediglich mitgeteilt, dass es sich um das "ERP-Aufbauprogramm-Ost" der Kreditanstalt für Wiederaufbau handelt. Den während des Verfahrens gelieferten Angaben zufolge wurden die Voraussetzungen, insbesondere die Hoechstbeihilfegrenze von 7,5 % für KMU mit Standort in den neuen Bundesländern, erfuellt(28). Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die lediglich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. Das Beihilfeelement des Darlehens betreffend, wurde während des Verfahrens ein Betrag von 120000 DEM geltend gemacht. Die Kommission stellt fest, dass das einzig mögliche Beihilfeelement des Darlehens in einem Zinszuschuss besteht(29). Zur Beurteilung des Zinszuschusses zieht die Kommission den zu dem fraglichen Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatz der Gemeinschaft von 4,6 % heran. Das Beihilfeelement liegt damit tatsächlich bei 120000 DEM. (40) Bezüglich der Beihilfe Nr. 5, d. h. der Steuerrückerstattung, erhielt die Kommission erst nach Beginn des Verfahrens Informationen. Die Voraussetzungen, insbesondere die Beihilfehöchstintensität von 10 % brutto für KMU in den neuen Bundesländern, werden jedoch erfuellt(30). Es handelt sich somit um eine bestehende Beihilfe, die allerdings bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach den Leitlinien berücksichtigt wird. (41) Bezüglich des Beschäftigungszuschusses von 170000 DEM erfuhr die Kommission während des Verfahrens, dass dieser auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde(31). Aufgrund der während des Verfahrens eingereichten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass der Zuschuss die Voraussetzungen erfuellt. Die Beihilfe wird daher als bestehend angesehen, allerdings bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. III. Neue Beihilfe (42) Wie in der Verfahrenseinleitung erläutert, beruht die Beihilfe Nr. 1 (BvS-Zuschuss) auf keiner bestehenden Regelung und ist somit als neue Beihilfe zu betrachten, die in diesem Verfahren geprüft werden muss. Eine derartige Beihilfe ist grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht unter eine der Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten des Artikels 87 EG-Vertrag fällt. (43) Deutschland hat keine der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht. Es wurde auch nicht versucht, die Beihilfe auf der Grundlage der Freistellungsmöglichkeiten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag zu rechtfertigen. Bezüglich einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass Thüringen zu den Fördergebieten im Sinne dieser Bestimmung zählt. Wie in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ausgeführt(32), ist die Kommission der Ansicht, dass - außer bei Beweis des Gegenteils - einzelne Ad-hoc-Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen nicht erfuellen. Die Kommission geht in diesen Leitlinien ferner davon aus, dass Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von einzelnen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als Regionalbeihilfen zu behandeln sind, sondern unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Angesichts des Hauptziels der Beihilfe, d. h. der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens, ist daher die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag einschlägig. Die Kommission hat demgemäß geprüft, ob die Beihilfe die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Kriterien erfuellt (siehe Randnummer 25). 1. Beihilfefähigkeit nach den Leitlinien (44) Nach Ziffer 2.1 der Leitlinien gehören zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten sinkende Umsätze, zunehmende Verluste, verminderter Cashflow und niedriger Nettobuchwert. Die Kommission stellt fest, dass die Gotha alt im Jahr 1997 von Zahlungsunfähigkeit bedroht war und Gotha Technik im Zeitpunkt des Verkaufs an den neuen Investor und der Beihilfegewährung eindeutig Verluste erwirtschaftete. Daher kommt das Unternehmen für eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien in Betracht. 2. Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums (45) Nach Ziffer 3.2.2 i) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. (46) Die Kommission stellt fest, dass sich das Unternehmen besser als erwartet entwickelte. Die Rentabilität konnte schon 1998 - anstatt wie erwartet 1999 - erreicht werden. Im Jahr 2000 verzeichnete das Unternehmen einen Umsatz von 36,7 Mio. DEM und der operative Gewinn lag bei 1,175 Mio. DEM. In der Verfahrenseinleitung schnitt die Kommission jedoch die Frage an, ob die Verpflichtung zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen in Höhe von etwa 7 Mio. DEM von der Gotha alt im Rahmen der Beihilfesache Nr. C 41/99 (Lintra)(33) als zusätzliche Verbindlichkeit bei der Umstrukturierung der Gotha Technik angesehen werden kann, was die Bewertung des Kriteriums der Rentabilität hätte beeinflussen können. Den während des Verfahrens gelieferten Informationen zufolge kam die Gotha alt am 20. Juni 2001 ihrer Rückzahlungspflicht (zuzüglich Zinsen) mit der Zahlung eines Betrags von insgesamt 8,827 Mio. DEM nach. Die Kommission meint, dass diese Frage damit erledigt ist. (47) Sie ist demzufolge der Auffassung, dass das Unternehmen eigenständig im Wettbewerb bestehen kann. Ihre in der Verfahrenseinleitung geäußerten Bedenken bezüglich der Rentabilität sind durch die während des Verfahrens eingegangenen Informationen ausgeräumt worden. 3. Fehlen unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (48) Den Leitlinien zufolge dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälschen. Gemäß Ziffer 3.2.2 ii) der Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan bei Überkapazitäten in der Branche eine Reduzierung der Kapazität des Begünstigten vorsehen. (49) Die Kommission stellt fest, dass die Gotha Technik als KMU gilt, das in einem Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag angesiedelt ist. Die Gotha Technik stellt Hauptmasten und Auslegerverlängerungen für die Kranindustrie, einen hochspezialisierten Markt, her. Den letzten Angaben zufolge hat das Unternehmen einen Anteil von 20 % am Gemeinschaftsmarkt und von 9,5 % außerhalb der Gemeinschaft und profitiert von der steigenden Tendenz der Kranhersteller, die Zubehörproduktion auf Zulieferer zu übertragen. (50) In der Verfahrenseinleitung verfügte die Kommission nicht über ausreichende Informationen, um zu prüfen, ob der Markt Überkapazitäten aufweist. Aufgrund der während des Verfahrens gelieferten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass es sich um einen Wachstumsmarkt handelt. Es bestehen keine Überkapazitäten, und nach den Angaben Deutschlands wird die Kapazität unverändert bleiben, nur die Produktion wird steigen. Wegen fehlender Angaben konnte die Kommission allerdings in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob der Bau einer neuen Produktionshalle eine Kapazitätssteigerung bedeutete oder nicht. Im förmlichen Prüfverfahren hat Deutschland nachgewiesen, dass der Bau notwendig ist, um die Wertschöpfung entsprechend dem Umstrukturierungsplan ohne Ausweitung der Kapazitäten zu steigern. Vor Einleitung dieses Verfahrens wurde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen auch Aluminiumprofile für Schienenfahrzeuge schweißt. Da die Angaben zu der Branche nicht ausreichten, konnte die Kommission in der Verfahrenseinleitung nicht beurteilen, ob auf dem fraglichen Markt Überkapazitäten zu verzeichnen sind. Während des Verfahrens erklärte Deutschland, dass mit dem Schweißen von Aluminiumprofilen nie begonnen wurde. (51) Angesichts der im förmlichen Prüfverfahren gemachten Angaben betrachtet die Kommission die in der Verfahrenseinleitungsentscheidung geäußerten Bedenken als ausgeräumt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälscht. 4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (52) Nach Ziffer 3.2.2.iii) der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Von den Beihilfeempfängern wird normalerweise ein erheblicher Eigenbeitrag zum Umstrukturierungsplan verlangt. (53) Staatliche Behörden tragen insgesamt 7,738 Mio. DEM zur Umstrukturierung bei. (54) In der Verfahrenseinleitung äußerte die Kommission Bedenken daran, ob ein Investorbeitrag von 200000 DEM bzw. 1,2 % erheblich sei. Der von Deutschland geltend gemachte Beitrag von 3,1 Mio. DEM konnte wegen mangelnder Informationen zu dem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Deshalb wurde eine Auskunftserteilung angeordnet. Während des Verfahrens wurde eine aktualisierte Tabelle vorgelegt, nach der der Investor und die Banken 4,341 Mio. DEM beisteuern, die sich wie folgt aufgliedern: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Bezüglich des Beitrags Nr. 2 lagen der Kommission bei dem Erlass der Verfahrenseinleitung keine genauen Angaben vor. Den während des Verfahrens eingegangenen Angaben zufolge beläuft sich das fragliche Darlehen auf 0,5 Mio. DEM mit einem Zinssatz von 6,45 % p.a. und einer einjährigen Laufzeit und wird mit einer Hypothek auf das Grundstück in Gotha gesichert. Die Kommission weist darauf hin, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe gute Rentabilitätsaussichten hatte. Sie vertritt daher die Ansicht, dass das Darlehen als Beitrag des Investors zu betrachten ist. - Auch bezüglich des Beitrags Nr. 3 waren der Kommission vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die genauen Bedingungen nicht mitgeteilt worden. Nach letzten Informationen sind sechs private Unternehmen beteiligt. Der Vertrag betrifft Maschinen und Ausrüstungen, hat einen Zinssatz zwischen 5,22 und 7,09 % und eine Laufzeit zwischen 36 und 60 Monaten. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass diese Verträge als Investorbeitrag angesehen werden konnten. - Bezüglich des Beitrags Nr. 4 stellt die Kommission fest, dass das über die Deutsche Kreditbank AG gewährte Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf der Grundlage eines Beihilfeprogramms gewährt wurde. Wie unter Randnummer 39 erläutert, beläuft sich das Beihilfeelement auf 120000 DEM. Die Frage ist, ob der nicht unter das Beihilfeprogramm fallende Teil des Darlehens als Beitrag des Investors betrachtet werden kann. Die Kommission stellt fest, dass der Zinszuschuss das einzige Beihilfeelement in diesem Fall darstellt(34). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Eigenhaftung der DKB in Höhe von 1,836 Mio. DEM als Investorbeitrag angesehen werden kann. - Bezüglich des Beitrags Nr. 5 erfuhr die Kommission während des förmlichen Prüfverfahrens, dass es sich um ein 1998 von sieben leitenden Angestellten gewährtes Darlehen mit einem Zinssatz von 15 % und einer Laufzeit bis September 2000 handelte. In ihrer Praxis hat die Kommission Darlehen der Unternehmensführung als Investorbeitrag zugelassen, wenn die Umstrukturierung im Wege eines Management-buy-outs erfolgte. Deutschland hat indes niemals klargestellt, ob die sieben leitenden Angestellten tatsächlich zur Unternehmensführung gehören. Die Kommission kann das Darlehen deshalb nicht als Investorbeitrag betrachten. (55) In der Verfahrenseinleitung schnitt die Kommission die Frage an, ob die Verpflichtung zur Rückforderung unvereinbarer Beihilfen von etwa 7 Mio. DEM von der Gotha alt in der Beihilfesache C 41/99 (Lintra) die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe beeinflussen könne. Wie unter Randnummer 46 erläutert, kam die Gotha alt ihrer Rückzahlungspflicht durch Zahlung am 20. Juni 2001 nach. Demzufolge hält die Kommission diese Frage für erledigt. (56) Nach alledem beläuft sich der Investorbeitrag auf 4,218 Mio. DEM. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass in dem Verkauf Der Gothas (nunmehr Gotha Technik) an den Investor zum Preis von 1 DEM eine Beihilfe von 1,173 Mio. DEM zu sehen war (siehe Randnummer 31). Nach den Leitlinien muss der Investor aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen zur Umstrukturierung beitragen. In Höhe dieser Beihilfe an den Investor erfuellt der vorliegende Investorbeitrag dieses Kriterium nicht. Hiernach beläuft sich der Investorbetrag auf 3,045 Mio. DEM oder 27,9 % der Umstrukturierungskosten. Die Kommission hält diesen Betrag für erheblich im Sinne der Leitlinien. Auf der Grundlage der in dem Verfahren gelieferten Angaben vertritt die Kommission die Ansicht, dass ihre Bedenken ausgeräumt wurden. Sie hält die Beihilfe deshalb im Vergleich zu ihren Vorteilen für verhältnismäßig. D. SCHLUSSFOLGERUNG (57) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Beihilfe ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 3,655 Mio. DEM (1686711,83 EUR), die Deutschland der Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 211 vom 28.7.2001, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU; ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (4) Die Kommission weist darauf hin, dass der Fahrzeugbau der Gotha alt von der Schmitz Cargobull AG und der Josef-Koch GmbH für 1 DEM aufgekauft wurde. Die in diesem Zusammenhang gewährte Beihilfe wird derzeit unter der Nr. C 31/01 Schmitz-Gotha geprüft. (5) "Vertrag über die Einbringung von Betriebsvermögen" vom 3. November 1997 mit Wirkung vom 30. September 1997. (6) "Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrag" vom 18. November 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1997. (7) NN 123/97 Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftstruktur", 26th plan, SG(97) D/7104 vom 18. August 1997. (8) NN142/97 "Richtlinie des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen von KMU", SG(96) D/4313 vom 2. Juni 1998. (9) N 563/c/94, SG(94) D/17 293 vom 1. Dezember 1994. (10) N 494/a/95, "Investitionszulagengesetz", SG(95) D/17 154 vom 27. Dezember 1995. (11) Europäische Kommission, Panorama der EU-Industrie 1999, S. 283. (12) Europäische Kommission, Panorama der EU-Industrie 1999, S. 385. (13) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15) Siehe Absatz 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Massnahmen) 1999, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (16) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (17) Europäische Kommission, "XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993", 1994, S. 270. (18) Hierzu zählten u. a. die Kässbohrer Fahrzeugwerke, Kögel Fahrzeugwerk AG, Fahrzeugwerk Bernhardt Krone GmbH, Fahrzeugbau Langendorf GmbH & Co. KG und Schmitz Cargobull AG. (19) Mitteilung über öffentliche Verkäufe von Grundstücken, siehe Fußnote 16, S. 2 (20) vgl. Schreiben Deutschland vom 10. August 2001. (21) Forensika GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, "Gutachten zur Ermittlung des Liquidationswerts der Gothaer Fahrzeugwerk GmbH zum 1.7.1997", 1997. (22) Siehe Anhang 4 der Bewertung. (23) Dieser Wert ergibt sich aus der Neubewertung der Handelsbilanz der Gotha alt unter Annahme der Zerschlagung, siehe Anlage 1 der 1997'er Studie. (24) Nach dem Verkaufsvertrag stellte die Gotha alt in geeigneter Weise sicher, dass nur 90 Arbeitnehmer auf Die Gothas (die spätere Gotha Technik) in Übereinstimmung mit § 613a BGB übertragen werden. Der Abbau der Arbeitskräfte der Gotha alt von 316 auf 163 schien zur Erfuellung dieser vertraglichen Pflichten durchgeführt worden zu sein und wird deshalb als Maßnahme zur Einleitung der Übernahme angesehen. (25) NN 107/97 "Lohnkostenzuschuss-Ost", SG(98) D/1049 vom 6. Februar 1998. (26) Der gleiche Standpunkt wurde in der Sache C 35/2000 - Saalfelder Hebezeugbau GmbH - vertreten, vgl. Schreiben an Deutschland vom 20. Juli 2001 SG (2001) D/28 991. (27) Diese Beurteilung wird durch die Bewertung des Kriteriums der Lebensfähigkeit unter den Randnummern 45 ff. bestätigt. (28) Da die beihilfefähigen Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM bis Juli 2000 vorgenommen wurden, liegt die Intensität bei 1,27 %. (29) Die den Banken gewöhnlich als Sicherheit in diesen Fällen zur Verfügung gestellte staatliche Bürgschaft und die Haftungsbefreiung wurden für die Gotha Technik nicht angefordert. (30) Da die beihilfefähigen Investitionen in Höhe von 5,765 Mio. DEM bis Juli 2000 vorgenommen wurden, liegt die Intensität bei 9,93 %. (31) Siehe Fußnote 25. (32) ABl. C 74 vom 10. März 1998, S. 8.. (33) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 3. (34) Es wurde keine staatliche Bürgschaft oder eine Haftungsbefreiung gewährt, sondern das Darlehen war nur durch eine Hypothek auf das Grundstück in Gotha gesichert.