Europäische Union

2011/296/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen in Anlage 3 angegeben sind, ist unterschiedslos untersagt. KAPITEL III ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE ABSCHNITT 1 Aufzeichnung der Fänge 1.   Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit die Fangmengen kontrolliert werden können, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 5 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert werden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt: 1.1. Die Fischereifahrzeuge der EU, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, müssen bei jeder Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe täglich ein Logbuch (Anlage 2) führen. Das Logbuch muss auch ausgefüllt werden, wenn nichts gefangen wird. 1.2. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge senden die Kopien des Logbuchs an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe sowie an die in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 genannten wissenschaftlichen Institute. 2.   Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufgehalten hat, ist im Logbuch der Vermerk „Außerhalb der AWZ von São Tomé und Príncipe“ einzutragen. 3.   Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. 4.   Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels setzt die Regierung von São Tomé und Príncipe bis zur Erfüllung der Vorschrift die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aus und verhängt gegen den Reeder des Schiffs die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unverzüglich unterrichtet. 5.   Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe am Ende der Fangreise, auf jeden Fall aber vor Verlassen der Gewässer von São Tomé und Príncipe, elektronisch mit Kopie an die Europäische Kommission übermittelt. Die beiden Empfänger senden dem Schiff unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung. 6.   Die auf einem physischen Träger befindlichen Originale der Meldungen, die ein Gültigkeitsjahr der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 des vorliegenden Anhangs betreffen, werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt. 7.   Die beiden Parteien bemühen sich nach Kräften, ein Fangmeldesystem einzurichten und in Betrieb zu nehmen, damit künftig alle Daten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können: Die beiden Parteien müssen daher anstreben, die Papierfassung der Fangerklärung zügig durch eine elektronische Version zu ersetzen. 8.   Nach Einrichtung des elektronischen Fangmeldesystems werden die Fänge im Falle eines technischen Versagens des Systems gemäß den Nummern 5 und 6 gemeldet, bis das System wieder betriebsfähig ist. ABSCHNITT 2 Meldung der Fänge: Einfahrten in die Gewässer und Ausfahrten aus den Gewässern von São Tomé und Príncipe 1.   Für die Zwecke dieses Anhangs ist die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union, das im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt, wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe und einer Umladung in den Gewässern von São Tomé und Príncipe; — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Gewässer von São Tomé und Príncipe und einer Anlandung in São Tomé und Príncipe. 2.   Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Gewässer von São Tomé und Príncipe einzufahren oder sie zu verlassen. 3.   Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die bzw. aus der AWZ von São Tomé und Príncipe müssen die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 gleichzeitig ihre Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mitteilen. Diese Mitteilungen werden per E-Mail oder per Fax an die in Anlage 4 genannten Anschriften in dem dort festgelegten Format übermittelt. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe können jedoch die Oberflächen-Langleinenfischer, die die oben genannten Kommunikationsgeräte nicht besitzen, von dieser Verpflichtung entbinden und ihnen erlauben, die Mitteilungen per Funk zu übermitteln. Die Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail (dpescas1@cstome.net) oder per Fax (+239 2222828) oder, falls beides nicht vorhanden ist, per Funk (Rufzeichen: morgens von 8 bis 10 Uhr 12.00 Hz, nachmittags von 14 bis 17 Uhr 8 634 Hz). 4.   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und nach são-toméischem Recht behandelt. 5.   Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt. ABSCHNITT 3 Umladungen 1.   Jedes Fischereifahrzeug der Europäischen Union, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und seine Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umlädt, muss diese Umladungen auf Reede vor Häfen von São Tomé und Príncipe durchführen. 1.1. Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — den Namen des übernehmenden Frachtschiffs; — die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten mit Angabe des Fanggebiets; — Datum der Umladung; — den Empfänger der umgeladenen Fänge. 2.   Das Umladen ist nur in folgenden Gebieten erlaubt: Fernão Dias, Neves, Ana Chaves. 3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Gewässer von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Gewässer von São Tomé und Príncipe zu verlassen. 4.   Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften von São Tomé und Príncipe geahndet. ABSCHNITT 4 Satellitenüberwachung Die im Rahmen dieses Protokolls tätigen EU-Schiffe werden ohne Diskriminierung nach den folgenden Verfahrensvorschriften, unter anderem mit dem Satellitenüberwachungssystem, überwacht: 1. Für die Zwecke der Satellitenüberwachung teilen die Behörden von São Tomé und Príncipe den Vertretern oder Schiffsagenten der Reeder sowie den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten die Koordinaten der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit. 2. Auf der Grundlage des Musters in Anlage 4 tauschen die Parteien Informationen über die https-Adressen und die Spezifikationen für die elektronischen Mitteilungen zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren nach den Bedingungen der Nummern 4 und 6 aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen, die für allgemeine Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können. 3. Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt. 4. Fährt ein Fischereifahrzeug der Europäischen Union, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreibt und nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe ein, so teilt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats dem Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden die Positionsmeldungen mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 5. Die Mitteilungen gemäß Nummer 4 werden elektronisch im htpps-Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Alle Mitteilungen werden in Echtzeit nach dem Format in Anlage 4 übermittelt. 5.1. Schiffe, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe tätig sind, dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten. 6. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst mit. In diesem Fall ist alle 24 Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe befindet. 6.1. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser 24 Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. 6.2. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Schiff selbst leitet diese Mitteilungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe weiter. 6.3. Sofern notwendig oder im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe beim Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats ergänzende Informationen zu einem bestimmten Schiff anfordern. 7. Das defekte Gerät ist nach der Fangreise sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Schiff erst zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wurde. 8. Die Hardware und die Software des Satellitenüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder Positionen zu manipulieren. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. 8.1. Der Kapitän des Schiffs trägt insbesondere dafür Sorge, dass — die Daten nicht manipuliert werden, — die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht beeinträchtigt ist (sind), — die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts keinesfalls unterbrochen wird, — das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird, — jeder Austausch des Satellitenüberwachungsgeräts der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe unverzüglich mitgeteilt wird. 8.2. Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach são-toméischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, sofern das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe tätig ist. 9. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung. 10. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten und das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe fest, dass ein Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, so wird dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Flaggenstaat dem Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe binnen 24 Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 14. 11. Die Behörden von São Tomé und Príncipe verwenden die nach diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Fangflotte der Europäischen Union, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreibt. Die Daten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. 12. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen. 13. Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen gegebenenfalls, insbesondere im Falle von Störungen oder Fehlfunktionen, zu überprüfen. Die Behörden von São Tomé und Príncipe melden dem Flaggenstaat alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der Überprüfungssitzung. 14. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens statt. KAPITEL IV ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1.   Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beschäftigen im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten: — Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an. — Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder einem AKP-Land an. 2.   Die Reeder bemühen sich, weitere Seeleute aus São Tomé und Príncipe anzuheuern. 3.   Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste fähiger und qualifizierter Seeleute auswählen, die von den Agenten in São Tomé und Príncipe erhältlich ist. 4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten Seeleute aus São Tomé und Príncipe mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6.   Die Arbeitsverträge der Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder aus AKP-Ländern, von denen das Arbeitsministerium, das Fischereiministerium und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 7.   Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen der jeweiligen Gemeinschaftsschiffe und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8.   Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9.   Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine Seeleute aus São Tomé und Príncipe oder den AKP-Staaten angeheuert, so müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und Schiff zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen. 10.   Der Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern aus São Tomé und Príncipe verwendet und ist auf ein von den Behörden von São Tomé und Príncipe bezeichnetes Konto zu zahlen. KAPITEL V BEOBACHTER 1.   Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die vom Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe benannten Beobachter an Bord: 1.1. Die Schiffe der Europäischen Union nehmen auf Antrag der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe einen von ihnen benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord. 1.2. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe erstellen die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. 1.3. Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Reeder bestimmt den Hafen, in dem der Beobachter an und von Bord geht. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe an Bord. 5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus mit, an welchen Tagen und in welchen Häfen des Untergebiets die Beobachter an bzw. von Bord gehen sollen. 6.   Wird der Beobachter in einem anderen Land als São Tomé und Príncipe an Bord genommen, so übernimmt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach São Tomé und Príncipe auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben: 8.1. Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2. Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3. Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.4. Überprüfung der Logbucheinträge zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen; 8.5. Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen; 8.6. Übermittlung der Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen an seine zuständige Behörde in geeigneter Weise. 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11.   Während seines Aufenthalts an Bord 11.1. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von São Tomé und Príncipe. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der ICCAT für Fanggeräte, deren technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten. 1.   Liste der Schiffe 1.1. Die Europäische Union führt als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2.   Kontrollverfahren 2.1. Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten von São Tomé und Príncipe, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2.2. Diese Beamten bleiben nur so lange an Bord, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2.3. Nach Abschluss der Kontrolle und Überwachung geht eine Kopie des Kontrollberichts an den Schiffskapitän und an die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun. 2.4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.