Europäische Union

2011/296/EU: Beschluss des Rates vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

24.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/4 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Februar 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (2011/296/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 23. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft angenommen (1) (im Folgenden „Abkommen“). Diesem Abkommen wurde ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen (2) (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) beigefügt. Das vorangegangene Protokoll ist am 31. Mai 2010 abgelaufen. (2) Die Union hat infolgedessen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen. (3) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 15. Juli 2010 ein neues Protokoll paraphiert. (4) Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls vorläufig angewandt. (5) Damit sichergestellt ist, dass die EU-Schiffe ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, muss das neue Protokoll so bald wie möglich Anwendung finden, da das vorangegangene Protokoll abgelaufen ist. (6) Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 13 des Protokolls bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt (3). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident PINTÉR S. (1)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35. (2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 40. (3)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Den Schiffen der Europäischen Union werden für einen Zeitraum von drei Jahren folgende Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumt: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten). — Thunfischwadenfänger: 28 Schiffe — Oberflächen-Langleinenfischer: 12 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 2 047 500 EUR festgesetzt. (2)   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem jährlichen Betrag in Höhe von 455 000 EUR für den Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und b) einem spezifischen Betrag von jährlich 227 500 EUR zur Unterstützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 8 und 9 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. (4)   Die Europäische Union zahlt die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung während der Laufzeit dieses Protokolls als jährlichen Betrag von 682 500 EUR, das entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten jährlichen Beträge. (5)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge 7 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlicher Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (6)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 60 Tage nach dem in Artikel 14 genannten Datum des Inkrafttretens des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls. (7)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. (8)   Der gesamte Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung wird auf ein Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von São Tomé und Príncipe überwiesen. Artikel 3 Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe (1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (2)   Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (3)   Die Behörden von São Tomé und Príncipe beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei Monate vor dem Jahrestag dieses Protokolls mitgeteilt werden. (4)   Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr die Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Ergibt diese Bewertung, dass die direkt mit dem Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen nicht zufrieden stellend durchgeführt wurden, so behält sich die Kommission das Recht vor, diesen Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die Ergebnisse anzupassen. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und São Tomé und Príncipe den Zustand der Bestände in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe. (3)   Die beiden Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien. (4)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die Schiffe der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Parteien einander vor einer eventuellen Genehmigung durch die Behörden von São Tomé und Príncipe. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. Artikel 7 Voraussetzungen für die Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel (1)   Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen: a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern; b) wenn im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt; c) wenn die Europäische Union in São Tomé und Príncipe einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt. (2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen: a) Die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung; b) die finanzielle Gegenleistung wird nicht zweckentsprechend verwendet. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die Lage vor Eintritt der Ereignisse gemäß Absatz 1 wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse einer zweckentsprechenden Verwendung gemäß Absatz 2 dies rechtfertigen. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen: a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von São Tomé und Príncipe verhindern; b) wenn im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt; c) wenn die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt; d) wenn die Europäische Union die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 8 genannten nicht zahlt; e) wenn die Beobachter von São Tomé und Príncipe auf den unter dieses Protokoll fallenden Schiffen nicht gemäß dem Anhang, Kapitel V an Bord genommen werden; f) wenn zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen; g) wenn eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, seines Anhangs und seiner Anlagen verstößt. (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien bei den Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht (1)   Für die Tätigkeit der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern von São Tomé und Principe gilt são-toméisches Recht, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. (2)   Die Behörden von São Tomé und Principe setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. (3)   Die Europäische Kommission setzt die Behörden von São Tomé und Principe über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft. Artikel 11 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß den Artikeln 13 und 14, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird. Artikel 12 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. (2)   Die Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein. Artikel 13 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 14 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE KAPITEL I FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN ABSCHNITT 1 Erteilung der Fanggenehmigungen 1.   Eine Fanggenehmigung (Fanglizenz) für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, gegen die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. Außerdem müssen sie die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (1) über Fanggenehmigungen beachten. 3.   Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in São Tomé und Príncipe vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Antrag auf eine Fanggenehmigung anzugeben. 4.   Die zuständigen Behörden der Europäischen Union beantragen (elektronisch) die Fanggenehmigung für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Sofern im Gemischten Ausschuss nicht anderes bestimmt wird, ist die zuständige Behörde der Europäischen Union für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs die Delegation der Europäischen Union in Gabun. 5.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die Behörden von São Tomé und Príncipe treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Antrag auf Fanggenehmigung übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verwendet. 6.   Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Genehmigung; — alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7.   Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls angegebene Konto überwiesen. 8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9.   Die Fanggenehmigungen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Gabun durch das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Genehmigung geschlossen sein, so wird die Genehmigung direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, und die Delegation erhält eine Kopie. 11.   Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12.   Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung für ein Schiff jedoch durch eine neue Genehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. 13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der Europäischen Union in Gabun an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück. 14.   Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Genehmigung zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Union in Gabun wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet. 15.   Die Fanggenehmigung ist jederzeit an Bord mitzuführen. ABSCHNITT 2 Regelung der Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen 1.   Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres. 2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangener Tonne festgesetzt. 3.   Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden erteilt: — 6 125 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 175 Tonnen im Jahr; — 2 275 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 65 Tonnen im Jahr. 4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens 60 Tage nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de recherche pour le développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Union in Gabun bestätigt worden sind. 5.   Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt. 6.   Die Reeder überweisen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge von 175 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 65 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne spätestens drei Monate nach dem Jahrestag des Protokolls des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto. 7.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL II FISCHEREIZONEN 1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. 2.   Die Koordinaten der Ausschließlichen Wirtschaftszone von São Tomé und Príncipe sind in Anlage 3 angegeben. 3.   Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.